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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.02.2019, RV/2100846/2018

Wiederaufnahme des Verfahrens (Vergütung von Energieabgaben): EuGH-Urteil erfüllt weder den Neuerungstatbestand noch den Vorfragentatbestand

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100846/2018-RS1
Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. mit Erkenntnis vom , 2009/16/0005, entschieden hat, vermittelt das Hervorkommen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Neuerungstatbestand. Das Hervorkommen eines Urteils des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht berechtigt auch nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund eines Vorfragentatbestandes.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde des X, vertreten durch die Köstenbauer Wirtschaftstreuhand KG, Stefan-Seedoch-Allee 14, 8230 Hartberg, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Vergütung von Energieabgaben für 2011 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Vergütung von Energieabgaben für 2011 gestellt.

Die belangte Behörde wies den Antrag mit dem hier angefochtenen Bescheid vom ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom die Beschwerde.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf mündliche Verhandlung und den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschweidbeschwerde erwogen:

§ 303 Abs. 1 BAO lautet:

"Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."

Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. mit Erkenntnis vom , 2009/16/0005, entschieden hat, vermittelt das Hervorkommen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Neuerungstatbestand. Das Hervorkommen eines Urteils des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht berechtigt auch nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund eines Vorfragentatbestandes.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100846.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at