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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.05.2019, RV/7103536/2018

Beschwerde verspätet - Fristverlängerungsansuchen nicht eingebracht

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerden des Bf., vertreten durch Stb, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2014 und 2015 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen .

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Am wurden die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 vom Finanzamt (FA) elektronisch (mittels FinanzOnline via Datenbox) an den zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers (Bf) zugestellt.

Die Beschwerden wurden am elektronisch (mittels FinanzOnline) eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das FA die Beschwerden als nicht fristgerecht eingebracht zurück.

Im Vorlageantrag vom wurde i.w. vorgebracht, die Begründung in den Beschwerdevorentscheidungen entspreche nicht den Tatsachen. Wie aus der Beilage ersichtlich, sei am und somit zeitgerecht ein (elektronischer) Antrag auf Fristverlängerung eingebracht worden. In diesem Antrag sei um eine Erstreckung der Frist bis ersucht worden und an diesem Tag hätte die Beschwerde dann tatsächlich fristgerecht eingebracht werden können.

Beigelegt war ein Ausdruck aus FinanzOnline mit dem Datum betreffend einen Antrag auf Fristverlängerung zur Einreichung der Beschwerde bis .

Im Vorlagebericht des FA wurde i.w. ausgeführt, es sei im Vorlageantrag zwar die ausgefüllte Eingabemaske betreffend Fristverlängerung angefügt, dieser Antrag sei aber nie an das FA übermittelt worden, da kein Eingang eines elektronischen Fristverlängerungsantrags vorliege. Wie aus den vorgelegten Beweismitteln (Anfragendatenbank, Verbundkomponente Eingang der Finanzanwendungen) ersichtlich sei, seien für die entsprechende Abgabenkontonummer keine Fristverlängerungsanträge elektronisch erfasst; die Zurückweisung der Beschwerden sei daher zu Recht erfolgt.
Die angeführten Beweismittel waren beigelegt.

Sachverhalt:

Am wurden die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 vom Finanzamt (FA) elektronisch (mittels FinanzOnline via Datenbox) an den zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter des Bf zugestellt.

Am wurden die Beschwerden (ebenfalls mittels FinanzOnline) elektronisch eingebracht.

Es wurde kein Fristverlängerungsantrag beim FA eingebracht.

Beweiswürdigung:

Strittig ist ausschließlich, ob ein Fristverlängerungsantrag (per FinanzOnline) beim FA eingebracht wurde.

Das BFG gelangt in freier Beweiswürdigung zur Ansicht, dass dies nicht der Fall ist.

Der Bf hat zwar als Beweismittel einen Ausdruck aus FinanzOnline mit dem Datum betreffend einen Antrag auf Fristverlängerung zur Einreichung der Beschwerde bis vorgelegt, dies ist jedoch kein Nachweis, dass dieser Antrag tatsächlich abgesendet bzw. beim FA eingelangt ist. Es kann sich auch nur um einen Entwurf handeln, einen Nachweis für die Versendung bzw. das Einlangen des Antrags wurde nicht vorgelegt.

Das FA hat durch die Vorlage entsprechender Abfragen aus der Anfragendatenbank und der Verbundkomponente Eingang der Finanzanwendungen glaubhaft gemacht, dass für die entsprechende Abgabenkontonummer des Bf keine Fristverlängerungsanträge elektronisch erfasst sind. Die Darstellung „Eingang Finanzamt“ betrifft das Jahr 2018; die Darstellung „Anfragedatenbank FA“ beinhaltet nach glaubhafter Auskunft des FA alle bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde über die Anfragendatenbank eingebrachten Anbringen des Bf. In beiden Darstellungen ist kein Fristverlängerungsantrag hinsichtlich der Einbringung der Beschwerden 2014 und 2015 ersichtlich. Auch im AIS des Bundes ist keine derartige Eingabe angemerkt.

Die Darstellung des FA ist nachvollziehbar und schlüssig, sodass das BFG zur Ansicht gelangt, dass kein Fristverlängerungsantrag hinsichtlich der Beschwerden 2014 und 2015 eingebracht wurde.

Rechtliche Beurteilung:

§ 245 BAO lautet:

(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerde frist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein.

Nach § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die Tage des Postlaufes werden gemäß Abs 4 der vorzitierten Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet.

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist gemäß § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist.

Im ggstdl Fall wurden die str Bescheide am elektronisch mittels FinanzOnline zugestellt.

§ 98 BAO lautet:

"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.
(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (ErlRV 270 BlgNR XXIII. GP 13; ; vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 98 Anm 8 [Stand , rdb.at]).

Im ggstdl Fall sind keine Zustellmängel aktenkundig und wurden solche auch nicht geltend gemacht.

Gemäß § 9 Abs 1 Zustellgesetz können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Im ggstdl Fall wurden dem Bf zu Handen seines steuerlichen Vertreters die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 unstrittig mit Übermittlung an die Databox rechtswirksam am zugestellt und wurde dadurch die Frist des § 245 Abs 1 BAO von 1 Monat in Gang gesetzt (vgl. ).

Die Einbringung der Beschwerde per FinanzOnline am (ebenfalls unbestritten), erfolgte – da nach obigen Feststellungen kein Fristverlängerungsansuchen eingebracht wurde – somit verspätet und war daher mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im ggstdl Fall handelt es sich in erster Linie um Sachverhaltsfragen. Die zu Grunde liegenden und die übrigen zu lösenden Rechtsfragen folgen der höchstgerichtlichen Judikatur bzw ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103536.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at