Zahlungserleichterung, Einbringlichkeit gefährdet
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache M.M., (Bf.) über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend Bewilligung von Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des Bescheides vom dahingehend geändert, dass der Antrag vom auf Gewährung von 508 Raten zu € 50,00 als unbegründet abgewiesen wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Am erging ein Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen mit folgendem Inhalt:
"Aufgrund Ihres am eingebrachten Ansuchens um Zahlungserleichterungen werden Ihnen zur Entrichtung Ihrer Abgabenschuldigkeiten die nachstehenden Ratenzahlungen bewilligt:
Datum Betrag in €
1. 22.11.2018 100,00
2. 27.12.2018 100,00
3. 22.01.2019 100,00
4. 22.02.2019 100,00
5. 22.03.2019 100,00
6. 23.04.2019 100,00
7. 22.05.2019 100,00
8. 24.06.2019 100,00
9. 22.07.2019 100,00
10. 22.08.2019 100,00
11. 23.09.2019 100,00
12. 22.10.2019 24.299,64
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Dagegen richtet sich die Beschwerde vom mit folgenden Ausführungen:
"BESCHWERDE
Ich erhebe innerhalb offener Frist gegen den Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom , zugestellt , das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt:
Ich beziehe derzeit Notstand und mein Antrag auf Zahlungserleichterung wurde daher in einer Höhe vonnur50 EUR pro Rate eingereicht. Die Bewilligung hat jedoch Raten in Höhe von 100 EUR vorgesehen, welche aufgrund meiner finanziellen Lage nicht realisierbar sind.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die Ratenzahlungen keine Reduktion des Rückstandes bewirken, da lediglich die daraus resultierenden Stundungszinsen getilgt werden.
Darüber hinaus hatte ich lediglich eine Woche Zeit die erste Rate zu begleichen, da der Bescheid erst am zugestellt wurde und die erste Zahlung bereits am fällig ist bzw. war.
Ich finde es auch äußerst verwirrend, dass die Abmachungen mit dem vorherigen Finanzamt keine Wirkung mehr haben und als erste Maßnahme sofort ein Vollstreckungsauftrag initiiert wurde, ohne einen Dialog über etwaige Lösungen in einem Gespräch zu suchen.
Aufgrund der oben genannten Gründe, bitte ich um eine Aufhebung des Bescheids.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde des Bf. teilweise stattgegeben und folgende Ratenzahlungen festgesetzt:
1. 20.12.2018 50,00
2. 21.01.2019 50,00
3. 20.02.2019 50,00
4. 20.03.2019 50,00
5. 23.04.2019 50,00
6. 20.05.2019 50,00
7. 21.06.2019 50,00
8. 22.07.2019 50,00
9. 20.08.2019 50,00
10. 20.09.2019 50,00
11. 21.10.2019 50,00
12. 20.11.2019 24.849,64
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Dagegen richtet sich der mit Beschwerde bezeichnete Vorlageantrag vom mit folgendem Inhalt:
"Ich erhebe innerhalb offener Frist gegen den Bescheid über die BESCHWERDEVORENTSCHEIDUNG vom , zugestellt ,das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt:
Aufgrund der entstehenden Stundungszinsen, würde sich mein Rückstand vergrößern, da die Zinsen höher ausfallen als die von Ihnen geforderten Raten.Ich bitte innigst eine Alternativlösung, welche meinen Rückstand tatsächlich verringert und meine aktuelle Wirtschaftslage berücksichtigt."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Abs. 2: Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Abs. 3: Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt ‑ abgesehen von Fällen des Abs. 4 ‑ nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.
Abs. 4: Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Am beantragte der Bf. Ratenzahlungen in der Höhe von € 50,00 für 508 Monate. Das Abgabenkonto wies einen Rückstand von € 26.399,64 auf.
Dazu wurde auch ein Vermögensbekenntnis vorgelegt, wonach der Bf. 30 €/Tag Notstandshilfe bezog, kein Vermögen hat und Mitbewohner einer nicht von ihm gemieteten Wohnung war.
Mit Stundungszinsen von € 96,93 laut Buchung vom weist das Abgabenkonto derzeit einen Außenstand von € 25.496,57 auf. Es wurde bisher keine einzige Ratenzahlung geleistet.
Die Entrichtung ist zwar für den Abgabepflichtigen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen unzweifelhaft mit erheblichen Härten verbunden, aber die Einbringlichkeitder Abgaben ist durch den Aufschub gefährdet, weil der Bf. eben über kein Einkommen oder Vermögen verfügt, das eine Tilgung der offenen Beträge in einem vertretbaren Zeitrahmen erwarten lässt, daher sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Ratenzahlungen nicht gegeben. (siehe ).
Die Beschwerdevorentscheidung tritt nach Einbringung eines Vorlagenantrages aus dem Rechtsbestand und das BFG hat über die wiederum offene Beschwerde abzusprechen. Die Beschwerde war abzuweisen und der Ratenbewilligungsbescheid aufzuheben, weil eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100460.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at