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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.06.2019, RV/2200001/2017

Verspätet eingebrachter Vorlageantrag

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der A, Adresse, gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom , Zahl: aa, betreffend Mineralölsteuer beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde für die Beschwerdeführerin Mineralölsteuer in der Höhe von 1.892,50 Euro festgesetzt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit der Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: bb, als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am zugestellt. Eine Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin hat die Übernahme der Beschwerdevorentscheidung auf dem Zustellnachweis durch ihre Unterschrift (unter Beifügung des Datums) bestätigt.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (lit. a). Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin somit am bekanntgegeben.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

§ 264 Abs. 4 BAO bestimmt Folgendes (auszugsweise):
Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) (…)
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) (…)
d) (…)
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f)
§ 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

Gemäß § 249 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. b BAO ist der Vorlageantrag bei der Abgabenbehörde einzubringen, die die angefochtene Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Wird der Vorlageantrag innerhalb der Frist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

Gemäß § 2 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) ist auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom zur Festlegung der Regeln für Fristen, Daten und Termine (Fristenverordnung) anzuwenden.

Die Zollbehörden und das Bundesfinanzgericht wenden gemäß § 47 ZollR-DG den § 2 Abs. 3 und die §§ 42 bis 47 auch dann an, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 (Zollrecht) tätig werden.

Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 der Fristenverordnung bestimmt Folgendes: „Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.

Der Tag, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, ist also der Tag, der den Beginn der Frist darstellt, von dem an der gesetzlich festgelegte Zeitraum berechnet wird ().

Nach Art. 3 Abs. 2 Buchstabe c der Fristenverordnung beginnt eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages der Frist und endet mit Ablauf der letzten Stunde des Tages der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Diese Bestimmung, die die Feststellung des dies ad quem oder des Tages, an dem die Frist endet, ermöglicht, ist unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 der Fristenverordnung auszulegen, wonach der Tag des Fristbeginns der Tag ist, in den das Ereignis oder die Handlung fällt. Fällt mit anderen Worten ein Ereignis, das den Beginn einer Frist von einer Woche darstellt, auf einen Montag, so endet die Frist am folgenden Montag, der der dies ad quem ist. ().

Die Zustellung und somit die Bekanntgabe der Berufungsvorentscheidung erfolgte – wie bereits ausgeführt – am . Die einen Monat betragende Frist gemäß § 264 Abs. 1 BAO endete daher am (Freitag). Die Fristenberechnung nach Art. 3 Abs. 2 Buchstabe c der Fristenverordnung führt zu keinem anderen Ergebnis als eine solche nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, wonach die Frist für die Stellung eines Vorlageantrages einer am zugestellten Beschwerdevorentscheidung ebenfalls am enden würde (vgl. ).

Gemäß § 50 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Die Beschwerdeführerin hat den mit datierten Vorlageantrag nicht per Post aufgegeben; dem Kuvert lassen sich keine Hinweise für eine Beförderung durch die Post entnehmen. Vielmehr stand aufgrund des am Kuvert angebrachten Einlaufstempels in grüner Farbe fest, dass die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag am beim Finanzamt Graz-Stadt entweder durch Einwurf in den Selbsteinwurfkasten im Inneren des Amtsgebäudes oder in den Amtspostkasten des Finanzamtes Graz-Stadt an der Außenseite des Gebäudes eingebracht hat. Das Finanzamt Graz-Stadt ist seiner Pflicht nachgekommen und hat den Vorlageantrag an das zuständige Zollamt Graz weitergeleitet. Beim Zollamt Graz ist der Vorlageantrag (laut dem am Vorlageantrag angebrachten Einlaufstempel) am und somit nach Ablauf der Frist gemäß § 264 Abs. 1 BAO eingelangt.

Mit Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde den Antrag abgewiesen. Dagegen wurde laut Mitteilung der belangten Behörde vom keine Beschwerde erhoben.

Ein Vorlageantrag ist mit Beschluss zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde (§ 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO). Der bei der zuständigen Abgabenbehörde nach Ablauf der Frist eingelangte und mit datierte Vorlageantrag war daher zurückzuweisen. Derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen ().

§ 272 Abs. 4 BAO lautet auszugsweise: „ Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), (…).“ Der Berichterstatter war daher für die Zurückweisung des Vorlageantrages zuständig.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. f BAO kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der Vorlageantrag als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist. Der Beschwerdeführer in wurde mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom der diesem Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführer in die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche hat die Beschwerdeführer in nicht abgegeben, jedoch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Aufgrund der auf den vorliegenden Unterlagen angebrachten Einlaufstempel war erwiesen, dass der Vorlageantrag beim zuständigen Zollamt Graz verspätet eingebracht worden ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführer in im Antrag auf Wiedereinsetzung vermochten dies nicht zu erschüttern, im Gegenteil, durch die darin enthaltenen Ausführungen wurde der vom Bundesfinanzgericht angenommene (und mit Schreiben vom der Beschwerdeführerin näher gebrachte) Sachverhalt von der Beschwerdeführer in bestätigt. Es war daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und auf die des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 FristVO, VO 1182/71, ABl. Nr. L 124 vom S. 1
Art. 3 Abs. 2 FristVO, VO 1182/71, ABl. Nr. L 124 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2200001.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at