Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.02.2019, RV/7200030/2014

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache NN1, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der NGmbH, Adresse1 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Zollamt Wien vom , Zln. z1,
z2,
z3,
z4,
z5,
z6 und
z7
betreffend Biersteuer beschlossen: 

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den im Spruch dieses Beschlusses genannten an Herrn NN1, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der NGmbH, Adresse1 Wien, gerichteten sieben Bescheiden vom setzte das Zollamt Wien im Grunde des § 201 BAO iVm § 23 Abs. 1 Biersteuergesetz die Biersteuer fest.

Gleichzeitig gelangte mit diesen Sammelbescheiden jeweils ein Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO zur Vorschreibung.

Gegen diese Bescheide erhob der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung.

Das Zollamt Wien wies diese Berufungen (die nunmehr als Beschwerden zu werten sind) mit den nachstehend bezeichneten Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet ab:

Z1

Z2

Z3

Z4

Z5

Z6

Z7

Mit Schriftsatz vom stellte der Insolvenzverwalter daraufhin den Vorlageantrag. 

Entscheidungsgründe

Das Bundesfinanzgericht kann von folgendem außer Streit stehenden Sachverhalt ausgehen:

Mit Beschluss vom TT.MM.2013 hat das Handelsgericht Wien zu AZ xxx das Konkursverfahren über das Vermögen der NGmbH (FN XXX) eröffnet und der Einschreiter zum Masseverwalter bestellt. Die Gesellschaft ist infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst.

Mit Beschluss vom TT.MM.2017, zzz, hat das Insolvenzgericht den Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben.

Dem Firmenbuch ist zu entnehmen, dass die Firma per TT.MM.2018 gemäß § 40 Firmenbuchgesetz infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht wurde.

Laut Masseverwalter ist der Geschäftsführer dieses Unternehmens nicht auffindbar und der frühere Steuerberater reagiert nicht auf Schreiben des Masseverwalters.

Rechtliche Erwägungen:

Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. dazu auch ). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (vgl. ; ), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl. ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Revisionsverfahren zur Frage der Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach erfolgter Löschung einer GmbH folgende Rechtssätze gebildet ():

„Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt insofern nur deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 79 Tz 11; ebenso etwa auch die Entscheidung des , GES 2014/6, 283, wonach die Vermögenslosigkeit der aus diesem Grund gelöschten GmbH aber "bis zum Beweis des Gegenteils ... anzunehmen" sei). Es trifft auch zu, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht hat, "solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind" (vgl. den hg. Beschluss vom , 95/13/0068; die Aussage bezog sich nicht auf die Erledigung eines Berufungsverfahrens).

Ist von der Vollbeendigung der beschwerdeführenden GmbH auszugehen, so führt auch der Standpunkt, die "Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss" sei "nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen", nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Nach § 278 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde in den Fällen des § 256 Abs. 3 BAO (Zurücknahme der Beschwerde) und des § 261 BAO (Fälle, in denen dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde) mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes "als gegenstandslos ... zu erklären". Dies entspricht den Fällen des § 33 Abs. 1 VwGG und damit der Vorschrift, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß anzuwenden ist, wenn es zu einem "Wegfall der Rechtspersönlichkeit" der beschwerdeführenden (revisionswerbenden) Partei kommt. Dass die zitierten Bestimmungen der BAO nur die "Gegenstandsloserklärung" der Bescheidbeschwerde vorsehen, wohingegen die Beschwerde (Revision) nach § 33 Abs. 1 VwGG "als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen" ist, macht im Ergebnis keinen Unterschied, weil auch die vorliegende Revision nicht den Standpunkt vertritt, das Verfahren über eine Bescheidbeschwerde sei nach deren Gegenstandsloserklärung fortzuführen. Es ist weiters nicht etwa der Fortbestand der GmbH zu verneinen, weil man ihr nicht mehr zustellen kann, sondern es kann vielmehr umgekehrt eine Zustellung nur im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit unterbleiben. Zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 2 BAO (vgl. dazu Stoll, BAO-Kommentar, 809) besteht in einem solchen Fall kein Anlass. Gegenteiliges ist für eine vollbeendete GmbH auch aus dem hg. Erkenntnis vom , 89/13/0265, 90/13/0094, VwSlg 6533 F/1990, das einen besonders gelagerten Fall nach einem Bundesgesetz über die Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte betraf, nicht abzuleiten.“

Angesichts dieser Rechtsprechung kann daher auch im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr zugestellt werden.

Der Masseverwalter, der die Berufung/Beschwerde erhoben hat, vertritt die gelöschte GmbH nach Beendigung des Konkursverfahrens nicht mehr. Eine andere Person, der ein Bescheid in diesem Beschwerdeverfahren zugestellt werden kann, besteht auf Grund der vorstehenden Ausführungen nicht.

Eine Veranlassung zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 1 BAO liegt nicht vor, zumal die gelöschte GmbH die dabei anfallenden Kosten nicht tragen kann. Laut Informationen des Masseverwalters dürften keinerlei Aktiva vorhanden sein.

Hinsichtlich der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat bleibt anzumerken, dass deren Durchführung mangels vertretungsbefugter Personen der Gesellschaft nicht denkbar ist. Überdies ergibt sich bei analoger Anwendung der § 272 Abs. 4 BAO und § 274 Abs. 5 BAO (für den Fall einer Gegenstandslosigkeit) die Zuständigkeit des Berichterstatters und der Entfall der beantragten mündlichen Verhandlung. Es war daher von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen und der Beschluss hatte durch einen Einzelrichter zu erfolgen ().

Dieser Beschluss ergeht aus den oben angeführten Gründen nur an die Amtspartei.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der vorliegende Beschluss kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
§ 40 Abs. 1 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
§ 39 Abs. 2 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 82 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 82 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7200030.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at