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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.03.2019, RV/7300070/2018

Verletzung der Verpflichtung zur Anmeldung von Bargeld von mehr als € 10.000

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in Vertretung des Richters Dr. Georg Zarzi in der Finanzstrafsache gegen Herrn A.N., Slowakei, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr nach § 48b Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) i.V.m. § 5 Abs. 2 FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vom , Zahl 320, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vom , Zahl: 320, wurde Herr A.N.(in weiterer Folge: Beschuldigter) schuldig gesprochen,

1. er habe anlässlich ihrer Einreise am vorschriftswidrig fahrlässig (gemeint wohl richtig: vorsätzlich) die Anmeldung von umgerechnet 170.098,48 Euro an Bargeld, welches er von Kolumbien via Madrid nach Österreich verbrachte, unterlassen.

Er habe dadurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr nach § 48b Abs. 1 FinStrG i.V.m. § 5 Abs. 2 FinStrG begangen.

 2. Gemäß § 48b Abs. 2 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe von € 2.000,- verhängt; gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 20 Tagen festgesetzt.

3. Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 200,- und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.“

Als Begründung wurde ausgeführt:

„Der finanzstrafrechtlich unbescholtene Beschuldigte ist slowakischer Staatsbürger. Der Beschuldigte ist geschieden und für 2 Kinder sorgepflichtig.

Am reiste der Beschuldigte aus Kolumbien kommend via Madrid über den Flughafen Wien in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ein. Der Beschuldigte unterließ, obwohl er Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel in der Höhe von Euro 10.000‚- oder mehr mit sich führte, die obligatorische Anmeldung.

Bei der genaueren Durchsuchung der Gepäckstücke des Beschuldigten konnten in zwei Koffern insgesamt 1.900.000,00 Bargeld, Venezolanische Bolivar Fuerte vorgefunden werden. Dies entspricht nach dem am aktuellen Umrechnungskurs einem Wert von Euro 170.0987,48. Daraus sieht die Finanzstrafbehörde den vorsätzlichen Verstoß des Beschuldigten gegen die Bestimmungen des § 17b ZollR-DG i.V.m. § 48b FinStrG als erwiesen an.

Zur vorsätzlichen Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr nach § 48b Abs. 1 FinStrG ist auszuführen, dass Barmittel, die von natürlichen Personen bei ihrer Einreise in die Europäische Gemeinschaft mitgeführt werden, dem Grundsatz der obligatorischen Anmeldung unterliegen.

Diese Anmeldepflicht gilt für Bewegungen von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln in Höhe von 10.000 Euro oder mehr.

Gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG (gemein wohl richtig: § 8 Abs. 1 FinStrG) handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens im Zusammenhalt mit den Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Betretung am sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme vor Beamten der Finanzstrafbehörde des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien am .

Bei der Strafbemessung war die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd zu werten. Erschwernisgründe lagen keine vor. Unter Bedacht darauf sowie auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung gemäß § 23 FinStrG , die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten ist die verhängte Strafe tatschuldangemessen und tätergerecht.

Die Kostenansprüche gründen sich auf die im Spruch bezeichneten Gesetzesstellen.“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wird wie folgt ausgeführt:

„1. zu Punkt 1.) Es entspricht nicht der Wahrheit, dass ich fahrlässig die Anmeldung an Bargeld unterlassen und die Anmeldepflicht verletzt habe. Ich habe kein Finanzvergehen der vorsätzlichen Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr nach § 48b Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 FinStrG begangen.

- meine Pflicht wurde erfüllt, indem ich das angeführte Bargeld im CMR Formular Nr. TB 545 ausgewiesen habe.

2. Hiermit erheb ich Einspruch in vollständigem Ausmaß gegen die über mich verhängte Geldstrafe sowie Ersatzfreiheitsstrafe.

- am habe ich ordnungsgemäß meine Pflicht laut CMR Nr. TB 545 erfüllt.  

3. mit dem Wortlaut zu Punkt 3 bin ich auch nicht einverstanden, da ich kein Vergehen nach § 185 FinStrG begangen habe und sohin die von Ihnen verlangten Kosten des Strafverfahrens vollständig ungerechtfertigt sind.

Sie waren bis zum heutigen Tag wiederholt nicht im Stande zu begreifen, dass ich kein Finanzvergehen begangen habe. In ihrer Begründung wird stets darauf hingewiesen und meine Tat so kriminalisiert, als ob ich ein Finanzvergehen begangen hätte. Bei meiner Ehre erkläre ich wiederholt bei vollem Bewusstsein, niemals ein Finanzvergehen, das mir zur Last gelegt wird, begangen zu haben.

Aufgrund dieser Tatsachen erfordere ich die Anschuldigung gegen meine Person vollständig fallen zu lassen und hiermit mache ich die Möglichkeit nach § 151 FinStrG geltend.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 48b Abs. 1 FinStrG: Der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr macht sich schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

§ 48b Abs. 2 FinStrG: Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 100 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 10 000 Euro beträgt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG) handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.

Gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Gemäß § 5 Abs. 1 FinStrG sind Finanzvergehen nur dann strafbar, wenn sie im Inland begangen werden. Dabei gilt ein Finanzvergehen als im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist bzw. nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt oder wird es von einem österreichischen Staatsangehörigen im Ausland begangen ..., gilt es als im Inland begangen (Abs. 2 leg. cit.).

Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur nach seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann ().

Der Täter muss also einerseits den Eintritt des verpönten Erfolges als naheliegend ansehen und anderseits bereit sein, diesen Erfolgseintritt in Kauf zu nehmen (vgl. ; )

Zu den Beschwerdeeinwendungen:

Zunächst ist zur Frage, welcher Kurs für die Berechnung des Wertes heranzuziehen ist, festzuhalten, dass dieser Wert im sogenannten E-Zollverfahren in der Europäischen Union einheitlich geregelt ist. Es wird zum entsprechenden Stichtag für eine bestimmte Währung ein Zollwertkurs ausgewiesen, der für sämtliche dieses Verfahren betreffenden Berechnungen heranzuziehen ist. 

Eine korrekte Auskunft über den zutreffenden Wechselkurs hätte jedes Zollamt in der Europäischen Union erteilen können, das mit dem E-Zoll-System verbunden ist. Zudem ist für jene Währungen, für die kein Zollwertkurs festgesetzt wird, der jeweilige Kassenwert der betreffenden Währung maßgebend, der ebenfalls in diesem E-Zoll-System abgefragt werden kann. Angesichts dieser einfach zu erlangenden Antwort können die oben dargestellten Angaben des Beschuldigten nur als Schutzbehauptungen bezeichnet werden.

Entgegen der möglichen Ansicht des Beschuldigten kann daher der Kurs, der allenfalls in Kolumbien Bogota, somit im Einkaufsland, berechnet wurde, nicht als der entscheidende Wechselkurs herangezogen werden.

Der Umrechnungskurs für das in zwei Koffern verbrachte Bargeld von insgesamt 1.900.000,00 Venezolanischer Bolivar Fuerte ergibt somit nach dem am aktuellen Umrechnungskurs einem Wert von Euro 170.0987,48.

Zur wiederholten Behauptung, die Anmeldepflicht wäre vollständig durchgeführt worden (als Beweis wurde auf die Anmeldung der Barmittel Nr.: TB 545 verwiesen), darf festgehalten werden, dass diese Anmeldung von Amtswegen nach dem Aufgriff am in Wien durchzuführen war. Daher ist auch die Nummer der Tatbeschreibung TB 545, unter der das Finanzstrafverfahren begonnen hat, auf dieser Anmeldung rechts oben nachzulesen.

Es ist lebensfremd anzunehmen, dass eine Erklärungspflicht als rechtzeitig erfüllt angesehen werden kann, wenn diese Anmeldung erst von der Behörde - ohne dass von dem Reisenden zu diesem Zeitpunkt eine freiwillige Erklärung abgegeben worden wäre, im Nachhinein erstellt wird.

In diesem Finanzstrafverfahren kommt bei Prüfung der subjektiven Tatseite erschwerend hinzu, dass dem Beschuldigten schon aufgrund des Strafverfahrens in Spanien bei seiner Zwischenlandung in Madrid - dort wurde das im Handgepäck mitgeführte Geld, gesamt 1.498.500 Venezolanische Bolivar Forte, beschlagnahmt, ebenfalls im Zusammenhang mit der Europäischen Bargeldverordnung - bewusst sein hätte müssen, dass für die darüber hinaus mitgeführten Venezolanischen Bolivar Forte, die der Beschuldigte in den Gepäckstücken transportiert hat, die in Madrid keiner Kontrolle unterzogen wurden, eine Anmeldung beim Zollamt abzugeben gewesen wäre. Trotz besseren Wissens hat der Beschuldigte dies jedoch unterlassen.

Der Hinweis des Beschuldigten, dass das gesamte Bargeld bereits in Madrid erklärt worden wäre, ist unrichtig, da dort nur das im Handgepäck mitgeführte Bargeld kontrolliert wurde und die in den Koffern darüber hinaus mitgeführten Bargeldmittel in Madrid nicht Gegenstand eines Verfahrens waren.

Gerade aufgrund dieser Amtshandlung in Madrid hatte der Beschuldigte Kenntnis darüber, dass er die von ihm zusätzlich zu den in Madrid beschlagnahmten 1.498.500 Venezolanischen Bolivar Forte in den Koffern mitgeführten 1.900.000,00 Venezolanischen Bolivar Forte in Wien erklären hätte müssen. Dem Beschuldigten war bewusst, dass er dann, wenn er diese Anmeldung nicht durchführt, gegen die Bestimmungen über die Anmeldeverpflichtungen im Bargeldverkehr verstößt. Er hat dies zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.  

Zusammengefasst wurde der Tatbestand der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr, bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich eine Anmeldepflicht verletzt zu haben, sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Bisher wurde bei der Strafbemessung als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand gewertet. Außerdem wurde auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sowie die Sorgepflichten für zwei Kinder und die geschiedene Frau Rücksicht genommen.

Weder aus der Beschwerde noch aus dem Strafakt sind weitere Milderungsgründe abzuleiten, dass insoweit keine Änderung eingetreten ist.

Angesichts des vorliegenden Verschuldens wäre durchaus auch eine höhere Geldstrafe bei einem Strafrahmen von € 100.000,00 angemessen gewesen. Dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist zu entnehmen, dass sowohl eine fahrlässige Verletzung der Verpflichtungen im Bargeldverkehr angeschuldet wurde als auch das Finanzvergehen der vorsätzlichen Verletzung dieser Pflichten. Aus der Strafhöhe ist abzuleiten, dass bei dieser Höhe der Geldstrafe offensichtlich "nur" eine fahrlässige Verletzungen dieser Pflichten bestraft wurde. Da jedoch im Rechtsmittelverfahren keine höhere Geldstrafe, die bei gegebenen Vorsatz auch das "höhere" Verschulden entsprechend mitberücksichtigt, verhängt werden darf, war eine Erhöhung der Geldstrafe ausgeschlossen.

Für eine Reduzierung der Strafe war aus spezialpräventiven Gründen (aus der Vernehmung der Mitreisenden am geht hervor, dass weitere Bargeldtransporte geplant sind) sowie aus generalpräventiven Gründen kein Raum.

Die obigen Ausführungen zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen gelten auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedeutung zukommt (vgl. ).

Eine Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe war daher aus den selben Gründen nicht möglich.

Kostenentscheidung

Die unveränderten Verfahrenskosten in Höhe von € 200,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG , wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde (dem Zollamt) zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Zollamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ungelöste Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor, da die Lösung der hier relevanten Fragen sich aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300070.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at