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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.05.2019, RV/7400058/2017

Haftung für Gebrauchsabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache Bf., [Adresse], über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs und Abgabewesen, vom , [GZ], betreffend Haftung für Gebrauchsabgabe der X GmbH nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) als Geschäftsführer der X GmbH für den Rückstand der genannten Gesellschaft an Gebrauchsabgabe inklusive Nebenansprüchen (Säumniszuschlag und Pfändungsgebühren) im Betrag von insgesamt 28.009,42 Euro gemäß den §§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 BAO in Verbindung mit den §§ 3 und 7 BAO und § 9 Abs. 5 Gebrauchsabgabegesetz 1966 idF LGBl. Nr. 45/2013  (Gebrauchsabgabegesetz 1966) zur Haftung herangezogen und gemäß § 224 BAO aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

In der Begründung des Bescheides wird nach Verweis auf § 80 Abs. 1 BAO und § 9 Abs. 5  Gebrauchsabgabegesetz 1966 ausgeführt, der Abgabenrückstand sei bei der Primärschuldnerin, der X GmbH, uneinbringlich, da diese laut Bericht des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes vom  keine pfändbaren Gegenstände besitze.

Der Bf. sei als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter. Die schuldhafte Verletzung der ihm gemäß § 80 BAO auferlegten Pflichten ergebe sich daraus, dass er es unterlassen habe, für die termingerechte Entrichtung der Steuern zu sorgen. Es sei daher die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht gegeben.

Die abgabepflichtige Gesellschaft schulde den im Spruch zitierten Betrag. Der Abgabenanspruch resultiere aus dem Gebrauch des öffentlichen Grundes im Straßenraum Wien, wobei die entsprechenden Bescheide der MA 46 als Beilage zur Verfügung gestellt würden.

Die Behörde sei an Abgabenbescheide gebunden und habe sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diese zu halten. Einwände zur Gebrauchsabgabenvorschreibung für den Standort [Bauprojekt] wären bei der bescheiderlassenden Stelle, der MA 46, im Abgabeverfahren vorzubringen gewesen.

Der Bf. bestritt in seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde das Vorliegen einer Haft- und Zahlungspflicht, weil er keine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zu verantworten habe. So sei bereits mit Schreiben vom an die MA 6 - BA 40 beispielsweise betreffend die Gebrauchsabgabe [Bauprojekt] um Erläuterung ersucht worden, warum diese um ca. 10.000,00 Euro höher sei als normalerweise üblich. Bis zum Tag der Beschwerde habe er noch keine Antwort erhalten. Aufgrund des unüblich hohen Betrages sei eine Entrichtung aus den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich, und es werde vermutet, dass ein EDV-Fehler bei der Vorschreibung vorliege. Sollte sich dies als richtig herausstellen, werde der Betrag selbstverständlich beglichen und sei die Einbringung daher auch nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte in der Begründung sinngemäß unter Verweis auf § 80 Abs. 1 BAO aus, sämtliche Voraussetzungen für die Haftung des Bf. als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft lägen vor. 

Es sei unbestritten, dass der Bf. im Firmenbuch als Geschäftsführer der Abgabepflichtigen eingetragen sei und somit zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehöre. Auch hätten die Abgabenschuldigkeiten bei der Gesellschaft nicht einbringlich gemacht werden können. Ebenso stehe fest, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenrückstände zu den Fälligkeitszeitpunkten , , , , und nicht entrichtet worden seien.

Das Verschulden nach § 80 Abs. 1 BAO ergebe sich durch die Pflichtverletzung aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben, wonach die Abgabepflichtige binnen einem Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides den Abgabenbetrag an die Stadt Wien zu entrichten gehabt hätte. Dieser Verpflichtung sei der Bf. unbestritten nicht nachgekommen.

Weiters wurde, wie vom Bf. in seiner Beschwerde gefordert, in der Beschwerdevorentscheidung auf die Entstehung der Abgabenschuld [Bauprojekt] eingegangen und die Vorschreibungen der Gebrauchsabgabe aufgeschlüsselt.

Der Bf. beantragte fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und erklärte, ohne näher auf die nun nochmals aufgeschlüsselten Vorschreibungen bezüglich die Abgabenschuld [Bauprojekt] einzugehen, dass alle bisher vorgebrachten Einwände vollinhaltlich aufrecht blieben. Weiters beantragte er, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und wiederholte zusammengefasst die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung.

Zu der antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht erschien der Bf. nicht. Die Verhandlung wurde daher in dessen Abwesenheit in Anwesenheit der Amtsvertreterin durchgeführt, wobei von dieser auf die im Akt erliegenden Schriftstücke verwiesen wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Mit den rechtskräftigen Bescheiden des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom , , , , sowie betreffend die Abgabenkonten [Abg.Kto1], [Abg.Kto2], [Abg.Kto3], [Abg.Kto4], [Abg.Kto5] und [Abg.Kto6] wurden der X GmbH gemäß den §§ 9 und 10 Gebrauchsabgabegesetz 1966 für den Zeitraum Dezember 2015 bis September 2016 Gebrauchsbgabe und Nebenansprüche von insgesamt 28.009,42 Euro vorgeschrieben, von dieser jedoch nicht beglichen.

Die genannten Abgabenrückstände konnten bei der Schuldnerin nicht einbringlich gemacht werden. Das vom Erhebungs- und Vollstreckungsdienst der MA 6 veranlasste Vermögensverzeichnis nach § 31a Abgabenexekutionsordnung vom ergibt kein pfändbares Vermögen. Das Einbringungsverfahren des Forderungsrückstandes zum Abgabenkonto [Abg.Kto6] ergab am , dass die noch bis zum als Geschäftsanschrift im Firmenbuch eingetragenen Räumlichkeiten in der [Geschäftsadresse], leer stehen und dort seit Monaten niemand mehr gesehen wurde.

Laut Firmenbuchauszug der X GmbH wird diese seit und bis heute durch den Bf. als selbstständig vertretenden Geschäftsführer organschaftlich vertreten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Bf. für den Rückstand an Gebrauchsabgabe inklusive Säumniszuschlägen und Pfändungsgebühren im Betrag von insgesamt 28.809,42 Euro für die X GmbH zur Haftung herangezogen.

Der Bf. hat im gesamten Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, warum ihn als organschaftlichen Vertreter der Gesellschaft kein Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden treffen sollte.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen der Amtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung am , den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie insbesondere dem Umstand, dass der Bf. auch der Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht, seine Schuldlosigkeit an der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung in der mündlichen Verhandlung nachzuweisen und entsprechende Beweise vorzulegen, nicht nachgekommen ist. 

Der festgestellte Sachverhalt ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde Wien, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches in dem im Gebrauchsabgabegesetz 1966 angeschlossenen Tarif angegeben ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 haben der Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 Gebrauchsabgabegesetz 1966, der Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund und derjenige, der Bundesstraßengrund auf eine dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht, für die nach der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich keine Bewilligung erforderlich ist, eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Gebrauchsabgabegesetz 1966 wird die Gebrauchsabgabe für einmalige Geldleistungen (einmalige Abgabe), monatlich wiederkehrende Geldleistungen (Monatsabgabe) und jährlich wiederkehrende Geldleistungen (Jahresabgabe) in Form einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe erhoben.

Gemäß § 11 Abs. 1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist die Abgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a  Gebrauchsabgabegesetz 1966 in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.

Eine einmalige Abgabe ist gemäß § 11 Abs. 2 Gebrauchsabgabegesetz 1966 mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

Die Monatsabgabe ist gemäß § 11 Abs. 4 Gebrauchsabgabegesetz 1966 für jeden begonnenen Abgabenmonat zu entrichten; Abgabenmonat ist der Kalendermonat. Die Abgabe wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig. Wird die Gebrauchserlaubnis für mehr als einen Monat erteilt, wird die Abgabe für den gesamten in das begonnene Kalenderjahr fallenden Zeitraum mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig; die für jedes spätere Kalenderjahr anfallenden Abgaben sind jeweils bis zum 31. Jänner im Vorhinein zu entrichten.

Gemäß § 9 Abs. 5 Gebrauchsabgabegesetz 1966 haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Gebrauchsabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2  BAO gilt sinngemäß.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche, wie beispielsweise Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.

Eine auf § 9 Abs. 5 Gebrauchsabgabegesetz 1966 gestützte Haftungsinanspruchnahme setzt somit voraus, dass die Abgabe beim Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist.

Für die Haftung ist nur die Verletzung abgaben­rechtlicher Pflichten von Bedeutung. Zu den abgaben­rechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden.

Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Nur schuldhafte Verletzungen abgaben­rechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsin­anspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert (vgl. Ritz BAO6, § 9 Tz 18 und die dort angeführte  Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).                  

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgaben­rechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. Nur der Vertreter wird nämlich in der Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Daher hat er für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen.

Dem Vertreter obliegt dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden. Er trägt zumindest  die "qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast" (vgl. Ritz, BAO6, § 9 Tz 22 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Damit der organschaftliche Vertreter seine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast erfüllt, ist die Darstellung der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft und ihrer Gebarung im fraglichen Zeitraum erforderlich (vgl. ).

Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen.

Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist es schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. ; ).

Da dem Bf. ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, darzulegen, warum ihn als Geschäftsführer der X GmbH keine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten an der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen trifft, und er seiner Darlegungspflicht auch im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen ist, ist er zu Recht zur Haftung für die uneinbringlichen, und somit jedenfalls nicht ohne Schwierigkeiten einzubringenden Abgabenforderungen heranzuziehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da über die sich im gegenständlichen Fall stellende Rechtsfrage der Heranziehung des organschaftlichen Vertreters einer GmbH zur Haftung für deren uneinbringliche Abgabenschulden im Sinne der oben wiedergegebenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 5 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400058.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at