Bargeldschmuggel von Venezolanischen Bolivar Fuerte
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in Vertretung des Richters Dr. Georg Zarzi in der Finanzstrafsache gegen A.B., Bratislava, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr nach § 48b Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) i.V.m. § 5 Abs. 2 FinStrG über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vom , Zahl 320, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vom , Zahl: 320, wurde Herr A.B. (in weiterer Folge: Beschuldigter) schuldig gesprochen,
1. er habe anlässlich ihrer Einreise am vorschriftswidrig fahrlässig die Anmeldung von umgerechnet 150.587,- Euro an Bargeld, welches er von Kolumbien via Madrid nach Österreich verbrachte, unterlassen.
Er habe dadurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr nach § 48b Abs. 1 FinStrG i.V.m. § 5 Abs. 2 FinStrG begangen.
2. Gemäß § 48b Abs. 2 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe von € 2.000,- verhängt; gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 20 Tagen festgesetzt.
3. Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 200,- und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.“
Als Begründung wurde ausgeführt:
„Der finanzstrafrechtlich unbescholtene B eschuldigte ist in Prag geboren und slowakischer Staatsbürger. Der Beschuldigte ist verheiratet und für 2 Kinder sorgepflichtig.
Am reiste der Beschuldigte aus Kolumbien kommend via Madrid über den Flughafen Wien in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ein. Der Beschuldigte unterließ, obwohl er Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel in der Höhe von Euro 10.000‚- oder mehr mit sich führte, die obligatorische Anmeldung.
Bei der genaueren Durchsuchung der Gepäckstücke des Beschuldigten konnten in zwei Koffern insgesamt 1.650.000,00 Bargeld, Venezolanische Bolivar Fuerte vorgefunden werden. Dies entspricht nach dem am aktuellen Umrechnungskurs einem Wert von Euro 150.587,00. Daraus sieht die Finanzstrafbehörde zumindest den fahrlässigen Verstoß des Beschuldigten gegen die Bestimmungen des § 17b ZollR-DG i.V.m. § 48b FinStrG als erwiesen an.
Zur fahrlässigen Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr nach § 48b Abs. 1 FinStrG ist auszuführen, dass Barmittel, die von natürlichen Personen bei ihrer Einreise in die Europäische Gemeinschaft mitgeführt werden, dem Grundsatz der obligatorischen Anmeldung unterliegen.
Diese Anmeldepflicht gilt für Bewegungen von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln in Höhe von 10.000 Euro oder mehr.
Gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens im Zusammenhalt mit den Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Betretung am sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme vor Beamten der Finanzstrafbehörde des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien am .
Bei der Strafbemessung war die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd zu werten. Erschwernisgründe lagen keine vor. Unter Bedacht darauf sowie auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung gemäß § 23 FinStrG, die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten ist die verhängte Strafe tatschuldangemessen und tätergerecht.
Die Kostenansprüche gründen sich auf die im Spruch bezeichneten Gesetzesstellen.“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wird wie folgt ausgeführt:
„Punkt 1.)
Ich fühle mich nicht schuldig im Verletzung der Devisenregelungen. Gleichzeitig habe ich keine Fahrlässigkeit, dass ich der Verpflichtung zur Meldung der eingeführten Barmittel nicht nachkomme, und zwar in Höhe des von Ihnen berechneten Betrags von 150.587 EUR. Ich hatte nie so viel Geld, als ich am Flughafen in Wien landete. Wir sind der Meldepflicht vollständig nachgekommen. Als Beweismittel übersende ich eine Fotokopie der Barmeldung mit Registriernummer: TB. Diese Verpflichtung wurde dadurch erfüllt, dass wir für 3 Personen ordnungsgemäß Erklärungen zu einem vollen gesetzlichen Freibetrag abgegeben haben. Daraus folgt das übersteigt der Betrag, der pro Person vergeben wurde, 10.000 € nicht, und zusätzlich, gemäß den uns vorgelegten Dokumenten, hat die importierte ausländische Währung (Venezolanischer Bolivar) nicht den Wert, den Sie mit dem von Ihnen eingestellten Wechselkurs festgelegt haben.
Venezolanischer Bolivar ist keine frei austauschbare Währung in der EU. Angesichts dieser Tatsache ist es nicht möglich, den Kurs der Europäischen Zentralbank als feste (primäre), sondern nur als sekundäre Informationsquelle anzuwenden. In diesem Fall sollten sie den Wechselkurs (Wechselkurs im Land des Kaufs) berücksichtigen - in diesem Fall war das Stadt Bogota im Kolumbien. Bedauerlicherweise muss ich sagen, dass ihr Büro diese Tatsache nicht einmal berücksichtigt hat und im Gegenteil diese Tatsache sogar ignoriert hat.
Devisenkurse dieser Währung sind hauptsächlich von Unternehmen, Geschäftsbanken, die inländische Geschäftseinheiten vertreten, und der inländischen Zentralbank am inländischen Devisenmarkt gebildet. „Die Zentralbank bestimmt entweder den festen Wechselkurs oder die Bandbreite, in der der Wechselkurs gehandelt werden kann". Wechselkurswährungen ändern sich ständig auf den Devisenmärkten oder oszillieren um ihre zentrale Parität herum. Das System unflexibler Währungskurse, einschließlich des Venezolanischen Bolivar, wird in Ländern angewandt, deren Währung nicht frei austauschbar ist. Währungskurse sind administrativ geregelt und daher völlig subjektiv. Der Wert des Wechselkurses wird auf der Grundlage eines statistischen Vergleichs der Preisniveaus in zwei Ländern, d.h. mittels Warenkörben, berechnet. Selten werden auch solche Formen der Verwendung, die z. B. verlassen sich auf die Berechnung der Exportvervielfältigungskosten, benutzen. Da die Wechselkursanpassungen mit einer erheblichen Verzögerung der Inflationsentwicklung durchgeführt werden, sind die Kurse unflexibel und überhöht über ihre Gleichgewichtsniveaus. Der Wechselkurs mit einer größeren Flexibilität, unabhängige floating - der Wert des Wechselkurses der Währungen bestimmt Angebot und Nachfrage auf dem Markt. Das Land hat keinen expliziten nominalen Anker, überwacht aber verschiedene Indikatoren im geldpolitischen Management, oder es fehlen relevante Informationen, um das Land in eine bestimmte Strategie einzubeziehen. Unabhängig Floating - der Wechselkurs wird vom Markt ohne offizielle Intervention auf dem Devisenmarkt bestimmt. Primär ist der Wechselkurs mit einem größeren Maß an Flexibilität, unabhängiges Floaten - wenn der Wert des Wechselkurses solcher Währungen Angebot und Nachfrage auf dem Markt bestimmt. Das Land hat keinen expliziten nominalen Anker, überwacht aber verschiedene Indikatoren im geldpolitischen Management, oder es fehlt an relevanten Informationen, um das Land in eine bestimmte Strategie einzubeziehen. Unabhängig Floating - der Wechselkurs wird vom Markt ohne offizielle Intervention auf dem Devisenmarkt bestimmt.
Aus den oben genannten Gründen bitte ich Sie, alle oben genannten Informationen zu berücksichtigen und Anschuldigungen zu beseitigen. Unser Währungskauf wurden festgelegt und ich verwechselte nur die Fonds, die legal erworben und bewiesen wurden.
Punkt 2.) Ich stimme dem Punkt Nr. 2 überhaupt nicht zu, da ich keine Straftat begangen habe. Die Höhe der Spendengelder übersteigt 10.000,- € pro Person nicht.
Punkt 3.) Ich stimme dem Punkt Nr. 3 überhaupt nicht zu, da ich die Kosten der Strafverfolgung nicht für gerechtfertigt halte.
Ich fordere Sie hiermit auf, das Strafverfahren vollständig einzustellen, da ich die Straftat nicht begangen habe (wie in der Entscheidung angegeben), und mir kein Verstoß gegen ein Gesetz über die Einfuhr von Bargeld von außerhalb der EU bekannt ist. Gleichzeitig bitte ich Sie, alle Umstände und Beweise, die ich bisher vorgelegt habe, zu berücksichtigen.“
Beilagen:
1 x Fotokopie des aktuellen Wechselkurses der Kolumbianischen Nationalbank am Tag des Erwerbs von Venezolanischer Bolivar
1 x Fotokopie von Rechnung Nr.: **** über den Erwerb von Venezolanischer Bolivar Bargeld
1 x Fotokopie von Benachrichtigung über Bargeldimporte Reg Nr.: TB Flughafen Wien - Schwechat, Österreich
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
§ 48b Abs. 1 FinStrG: Der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr macht sich schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
§ 48b Abs. 2 FinStrG: Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 100 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 10 000 Euro beträgt.
Gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Gemäß § 5 Abs. 1 FinStrG sind Finanzvergehen nur dann strafbar, wenn sie im Inland begangen werden. Dabei gilt ein Finanzvergehen als im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist bzw. nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt oder wird es von einem österreichischen Staatsangehörigen im Ausland begangen ..., gilt es als im Inland begangen (Abs. 2 leg. cit.).
Wer fahrlässig handelt, lässt die Sorgfalt außer Acht, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist.
Im Bereich der Sorgfaltsprüfung bei Finanzvergehen ist die Verpflichtung, sich mit einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen bzw. Erkundigungen einzuholen, von besonderer Bedeutung ( [R 8(2)/19]; [R 8(2)/15]).
Das Außerachtlassen der objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt spricht idR dafür, dass auch die subjektive Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Letztere ist daher nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte besonders zu prüfen (Burgstaller/Schütz in WK 2, § 6 Rz 90f; Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht 4, Rz 295).
Zu den Beschwerdeeinwendungen:
Zur Frage, welcher Kurs für die Berechnung des Wertes heranzuziehen ist, hat der Beschuldigte angegeben, sich über den Wert der einzuführenden Währung Venezolanische Bolivar Fuerte bei der Zolldirektion in der Slowakei, beim Zoll in Frankfurt und Düsseldorf sowie bei der Nationalbank in der Slowakei erkundigt zu haben, jedoch keine Antwort über die Erklärungspflicht für Bargeld in dieser Währung erhalten zu haben. Dazu ist festzuhalten, dass dieser Wert im sogenannten E-Zollverfahren in der Europäischen Union einheitlich geregelt ist. Es wird zum entsprechenden Stichtag für eine bestimmte Währung ein Zollwertkurs ausgewiesen, der für sämtliche dieses Verfahren betreffenden Berechnungen heranzuziehen ist.
Eine korrekte Auskunft über den zutreffenden Wechselkurs hätte jedes Zollamt in der Europäischen Union erteilen können, das mit dem E-Zoll-System verbunden ist. Zudem ist für jene Währungen, für die kein Zollwertkurs festgesetzt wird, der jeweilige Kassenwert der betreffenden Währung maßgebend, der ebenfalls in diesem E-Zoll-System abgefragt werden kann. Angesichts dieser einfach zu erlangenden Antwort können die oben dargestellten Angaben des Beschuldigten nur als Schutzbehauptungen bezeichnet werden.
Entgegen der Ansicht des Beschuldigten kann daher der Kurs, der allenfalls in Kolumbien Bogota, somit im Einkaufsland, berechnet wurde, nicht als der entscheidende Wechselkurs herangezogen werden.
Der Umrechnungskurs für das in zwei Koffern verbrachte Bargeld von insgesamt 1.650.000,00 Venezolanischer Bolivar Fuerte ergibt somit nach dem am aktuellen Umrechnungskurs einem Wert von Euro 150.587,00.
Zur Behauptung, die Anmeldepflicht wäre vollständig durchgeführt worden (als Beweismittel wurde eine Fotokopie der Anmeldung der Barmittel Nr.: TB vorgelegt), darf festgehalten werden, dass diese Anmeldung von Amtswegen nach dem Aufgriff am durchzuführen war. Daher ist auch die Nummer der Tatbeschreibung TB, unter der das Finanzstrafverfahren begonnen hat, auf dieser Anmeldung rechts oben nachzulesen.
Es ist lebensfremd anzunehmen, dass eine Erklärungspflicht als rechtzeitig erfüllt angesehen werden kann, wenn diese Anmeldung erst von der Behörde - ohne dass von dem Reisenden zu diesem Zeitpunkt eine freiwillige Erklärung abgegeben worden wäre, im Nachhinein erstellt wird.
In diesem Finanzstrafverfahren kommt erschwerend hinzu, dass dem Beschuldigten schon aufgrund des Strafverfahrens in Spanien bei seiner Zwischenlandung in Madrid - dort wurde das im Handgepäck mitgeführte Geld, ebenso Venezolanische Bolivar Forte, aufgrund der Europäischen Bargeldverordnung einer Amtshandlung unterzogen - bewusst sein hätte müssen, dass für die darüber hinaus mitgeführten Venezolanischen Bolivar Forte, die der Beschuldigte in den Gepäckstücken transportiert hat, eine Anmeldung beim Zollamt abzugeben gewesen wäre. Trotz besseren Wissens hat der Beschuldigte dies jedoch unterlassen.
Auch wenn anhand dieser Sachverhaltskonstellation durchaus auch der Verdacht einer vorsätzlichen Handlung besteht, da dem Beschuldigten ja die unrichtige Handlungsweise aufgrund der Amtshandlung in Madrid bewusst gewesen sein muss, ist die Finanzstrafbehörde zu Gunsten der Beschuldigten davon ausgegangen, dass er vor Antritt der Reise keine ausreichenden Erkundigungen über den richtig durchzuführenden Bargeldtransport und die damit verbundenen Verpflichtungen bei der Einreise eingeholt hat, und ihm "nur" eine Verletzung der erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht bei der Einreise mit Bargeld vorgeworfen werden kann, keine ausreichenden entsprechenden Nachforschungen angestellt zu haben.
Zusammengefasst wurde der Tatbestand der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr, bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt zu haben, sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Bisher wurde bei der Strafbemessung als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand gewertet. Außerdem wurde auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sowie die Sorgepflichten für zwei Kinder und die Ehefrau Rücksicht genommen.
Weder aus der Beschwerde noch aus dem Strafakt sind weitere Milderungsgründe abzuleiten, dass insoweit keine Änderung eingetreten ist.
Für eine weitere Reduzierung der Strafe war daher aus spezialpräventiven Gründen (aus der Vernehmung des Beschuldigten am geht hervor, dass weitere Bargeldtransporte geplant sind) sowie aus generalpräventiven Gründen kein Raum.
Die obigen Ausführungen zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen gelten auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedeutung zukommt (vgl. ).
Eine Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe war daher aus den selben Gründen nicht möglich.
Kostenentscheidung
Die unveränderten Verfahrenskosten in Höhe von € 200,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde (dem Zollamt) zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Zollamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ungelöste Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor, da die Lösung der hier relevanten Fragen sich aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 48b Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 5 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300002.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at