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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.05.2019, RV/7103244/2017

Aussetzung der Einhebung, nachdem die zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., vertreten durch Mag. Christian Franz Andre, Sebastian Kneipp-Gasse 50, 2232 Deutsch-Wagram, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Festsetzung von USt 11/2015 bis 06/2016 und 04/2015 bis 07/2015, gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom , den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom , den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen und eines dritten Säumniszuschlages vom  beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Aussetzung der Einhebung der strittigen Beträge in Höhe von insgesamt € 385.722,10 gemäß § 212a BAO.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag der Bf. vom um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit der Begründung, dass das Verhalten der Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet sei, ab. Laut vorliegendem Grundbuchauszug sei die Liegenschaft der Abgabepflichtigen in AdresseA, am durch Einverleibung einer Höchstbetragshypothek in Höhe von € 1.500.000,00 belastet worden und stelle diese Vorgangsweise ein Verhalten dar, welches aus Sicht der Abgabenbehörde geeignet sei, der Bf. zuzurechnende Vermögenswerte dem Zugriff der Abgabenbehörde zu entziehen.

Mit Beschwerde vom brachte die Bf. vor, dass im zugrundeliegenden Sachverhalt die Abgabepflichtige unter Zuhilfenahme eines Darlehens die Liegenschaft erworben, saniert und einer fremdüblichen Nutzung im Sinne einer Vermietung an fremde Dritte zugänglich gemacht habe. Ein Teil des Gebäudes werde auch für private Zwecke verwendet. Die Höhe des derzeit aushaftenden Abgabenrückstandes sei durch eine von der Abgabenbehörde drastische Änderung der Widmung der Verwendung im Sinne von privat und unternehmerischer Nutzung entstanden. Gegen sämtliche Abgabenbescheide seien aufgrund dieser Festsetzung bzw. Maßnahme entsprechende Bescheidbeschwerden gemäß § 243 BAO vorgenommen worden.

Nach der herrschenden Rechtsmeinung sei eine Aussetzung nach § 212a BAO grundsätzlich auch zulässig,wenn die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet sei. Entscheidend sei hier die objektive Gefährdungseignung, die mit dem Verhalten verbunden sei (vgl. ; , 98/14/0123 ua.).

Das Vermögen des Abgabepflichtigen sei in keinster Weise deswegen dem Zugriff der Abgabenverwaltung entzogen worden, um die Einbringlichkeit zu gefährden. Es sei in der Immobilienentwicklung eine absolut gängige Praxis bzw. unabdingbare Voraussetzung, dass der fremdfinanzierte Eigentumserwerb mit einer grundbücherlichen Sicherung einhergehe. Zudem bestehe ein Zahlungsfluss durch die Vermietung der sanierten Objekte. Im Umkehrschluss würde eine Abweisung des Aussetzungsantrages und Sicherung des Abgabenanspruches über exekutive Maßnahmen seitens der Abgabenbehörde dazu führen, dass es wahrscheinlich zu einem Konkursantrag der Abgabenbehörde kommen würde. Dies hätte zur Folge, dass die finanzierende Bank das Darlehen fällig stelle und im Wege der Versteigerung den fälligen Betrag abdecke. Auch hier käme es nur zu einer nachrangigen und lediglich quotalen Befriedigung der Abgabenansprüche. Aufgrund der Tatsache, dass das Zustandekommen der Abgabenbescheide nicht unumstritten und daher Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sei, werde im Sinne aller beantragt, dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung stattzugeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass subjektive Komponenten hinter dem jeweiligen Verhalten des Abgabepflichtigen in Zusammenhang mit der zitierten Bestimmung des § 212a Abs. 2 lit. c BAO gerade keine Rolle spielten, weshalb in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werde, wonach vielmehr die objektive Gefährdungseignung, welche mit dem jeweiligen Verhalten verbunden ist, und eben nicht ein innerer Vorgang, also die Motivation des Abgabepflichtigen entscheidend ist (s. Ritz, BAO5, § 212a a Tz 19 sowie /0096).

Mit Vorlageantrag vom beantrage die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesfinanzgericht über die Bescheidbeschwerde vom mit Erkenntnis vom , RV/7104161/2017, abgesprochen, wonach die angefochtenen Bescheide samt den diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben wurden.

Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; ; ; ; ). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen ist (vgl. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103244.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at