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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.04.2019, RV/7105273/2015

Säumniszuschlag, da hinsichtlich Ratenbewilligung Terminverlust eingetreten ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache AB (vormals C), Adresse, vertreten durch Grant Thornton Verax GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Rotenturmstraße 16/DG, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von der Körperschaftsteuer 2013 in Höhe von € 11.699,12 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 233,98 mit der Begründung fest, dass die bewilligte Zahlungserleichterung durch Terminverlust erloschen oder aufgrund eines Vollstreckungsbescheides außer Kraft getreten sei.

In der dagegen mittels FinanzOnline eingebrachten Beschwerde führte die steuerliche Vertretung aus, dass sich die Beschwerde gegen die Höhe des Säumniszuschlages richte. Es werde darauf verwiesen, dass mittels Zahlung vom (€ 12.442,57) ein Rückstand von € 24.000,00 ausgehaftet habe. Dieser Rückstand entspreche genau jenem, der sich aus dem ZE-Bescheid nach der ersten Rate ergebe.

Es werde der Antrag gestellt, den Säumniszuschlag betreffend Körperschaftsteuer 2013 mit Null zu bemessen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus, § 217 BAO bestimme: "Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein."

Mit Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom seien Ratenzahlungen ab (erste Rate € 13.035,57) bewilligt worden.

Mit Entrichtungstag sei auf das Abgabenkonto jedoch nur ein Betrag für die Entrichtung der ersten Rate in Höhe von € 12.442,57 gebucht worden.

Da die erste Rate nicht in der festgesetzten Höhe entrichtet worden sei, sei Terminverlust eingetreten, wodurch ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 233,98 (2% von € 11.699,12) verwirkt worden sei.

Für weitere Auskünfte stehe der Sachbearbeiter gerne zur Verfügung.

Dagegen brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein, ohne das bisherige Beschwerdevorbringen zu ergänzen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines vorgesehen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b und c BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist oder ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) als beendet gilt.

Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt folgende Zahlungserleichterung:


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Betrag
Rückstand
36.442,57
bis zum Ablauf der ZE zu belastende Vierteljahresbeträge an K
+593,00
Summe
37.035,57
1. 17.08.2015
13.035,57
2. 15.09.2015
12.000,00
3. 15.10.2015
12.000,00

Die Bf. entrichtete am auf die erste Rate, die mit € 13.035,57 festgesetzt wurde, € 12.442,57, somit einen um € 593,00 verminderten Betrag. Dieser entspricht somit der Höhe des in die Zahlungserleichterung einbezogenen Betrages an Körperschaftsteuervorauszahlung.

Die Bf. führte zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass aufgrund der Zahlung vom in Höhe von € 12.442,57 ein Rückstand von € 24.000,00 ausgehaftet habe. Dieser Rückstand entspreche genau jenem, der sich aus dem ZE-Bescheid nach der ersten Rate ergebe.

Die Bf. scheint in ihrer Argumentation zu übersehen, dass es sich bei der im Bescheid über die Bewilligung der Zahlungserleichterung miteinbezogenen Vierteljahresbetrages an Körperschaftsteuer um jenen für das dritte Quartal (07-09) 2015 handelt, der ebenso wie die erste Rate am  fällig wurde, unabhängig davon, dass die Verbuchung der Zahllast am Abgabenkonto erst am  erfolgte.

Raten sind stets in der im Ratenbewilligungsbescheid ausgewiesenen Höhe zu entrichten.

Dass die erste Rate nicht in vollständiger Höhe entrichtet wurde, blieb unbestritten.

Im Zahlungserleichterungsbewilligungsbescheid vom ist auf Seite 2 ausgeführt:

"Im Falle eines Terminverlustes sind gemäß § 230 Abs. 5 der Bundesabgabenordnung (BAO) Einbringungsmaßnahmen zulässig.

Terminverlust tritt ein, wenn

-auch nur zu einem Ratentermin eine Zahlung in Höhe der festgesetzten Rate unterbleibt
-nicht in die Zahlungserleichterung einbezogene Abgaben nicht fristgerecht entrichtet werden."

Da die erste Rate unbestrittenermaßen nicht zur Gänze entrichtet wurde, ist eine der Bedingungen im Bescheid über die Bewilligung einer Zahlungserleichterung vom  nicht eingehalten worden.

Der Terminverlust nach § 230 Abs. 5 BAO tritt unabhängig davon ein, ob er von der Behörde wahrgenommen wird. Geltend gemacht ist er durch Ausstellung eines Rückstandsausweises. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 BAO erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet.

Laut Akt wurde am ein Rückstandsausweis für einen Rückstand am Abgabenkonto an fälligen Abgabenschuldigkeiten  von Euro 23.676,04 (darin enthalten Körperschaftsteuer 2013 in Höhe von € 11.699,12) ausgestellt, sodass die Voraussetzungen eines Terminverlustes vorlagen bzw. eine Ausnahme von der Festsetzung eines Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 4 lit. b und c BAO nicht gegeben war.

Da weder die über den Stundungsbetrag aushaftenden Abgabenschulden entrichtet wurden noch ein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht wurde, traten die abgabenrechtlichen Folgen des Terminverlustes ein.

Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich (). Insbesondere setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus ().

Die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte daher zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105273.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at