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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.03.2019, RV/7101351/2019

Rückzahlung nur von tatsächlich ausgewiesenem Guthaben, Verweisung auf ein mögliches Abrechnungsverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , Steuernummer N-1, betreffend Rückzahlung gemäß § 239 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Aus Anlass dieser Entscheidung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, der nunmehr wie folgt zu lauten hat:

"Dem Rückzahlungsantrag wird hinsichtlich des Betrages von € 30,47 stattgegeben. Im Übrigen wird der Antrag mangels eines darüber hinausgehenden Guthabens abgewiesen."

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.), die Zinsen aus den Bescheiden und Buchungsmitteilungen betreffend das noch immer nicht abgeschlossene Verfahren für 2012-2016 zu „entfernen“, da er nie Schulden gehabt habe, weshalb auch keine Zinsen entstehen könnten. Er erwarte einen abschließenden Bescheid und die Auszahlung des Guthabens von mindestens € 1.475,00.

*****

Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom mit der Begründung teilweise ab, dass auf dem Abgabenkonto des Bf. nur ein Guthaben in Höhe des rückgezahlten Betrages bestanden habe.

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Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom und die Beschwerde und brachte vor, dass er es als bodenlose Frechheit des Finanzamtes, welches als Amt dem Volke dienlich sein sollte, erachte, immer nur absolut unsinnige Bescheide und dgl. zu senden, als endlich einmal einen zusammenfassenden Bescheid zu erstellen. Aufgabe des Finanzamtes wäre es, dessen Auffassungs- Verständnis- und Rechenfehler zu korrigieren und ihm das ausstehende Guthaben zu überweisen. Es sei befremdend für ihn, was die Behörde einem Laien zumute. Sie überflute ihn mit unrichtigen Bescheiden und Buchungsmitteilungen und teile ihm ab und an mit, wieder Post nach Wien an das Bundesfinanzgericht zu senden. Aus anderen Landeshauptstädten bekomme er dann wieder Bescheide, welche ihm rechtgäben und das Finanzamt aufforderten, das Verfahren zu beenden. Es liege wohl an anderen Stellen, dass negative Salden sofort gefordert, die Auszahlung von Guthaben jedoch bis zur Aufgabe des Empfängers verschleppt würden.

Der Bf. versichere aber dem Finanzamt, dass er Mittel und Wege finde, diesen Verzögerungen ein Ende zu bereiten, damit es endlich seine dem Arbeitgeber geschuldete Leistung als Gehaltsbezieher und Beamte zu erfüllen.

Zur Begründung werde ausgeführt, dass sämtliche Beschwerden und Einsprüche aus den Jahren 2012-2017 noch unerledigt und die angeführten Zahlen bzw. errechneten Summen nicht nachvollziehbar und falsch seien. Generell seien die angeführten Bescheide in sich nicht schlüssig und bedürften einer Überprüfung und Richtigstellung.

Der Bf. erwarte sich nunmehr in angemessener Frist bis die Erledigung der noch offenen Punkte betreffend die Bescheide und Buchungsmitteilungen aus 2012-2018. Des Weiteren erlaube er sich, dem Finanzamt mitzuteilen, dass er für ausstehende Salden Zinsen nach dessen Beispiel in Rechnung stellen werde.

Im Schreiben vom monierte der Bf., dass der angefochtene Bescheid keine Zahlen enthalte. Inwieweit das Finanzamt dem Antrag stattgebe oder abweise, sei weder dem Spruch noch der Begründung zu entnehmen. Nicht einmal die Höhe des Guthabens sei ausgewiesen.

Nach überschlagsmäßiger Berechnung müssten schon wegen der notwendigen Verzinsung mindestens € 2.500,00 Guthaben bestehen, weshalb er den Antrag stelle, der Beschwerde stattzugeben und € 2.500,00 zu überweisen.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte begründend aus, dass gemäß § 239 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) erfolgen könne.

Gemäß § 215 Abs. 1 BAO sei ein sich aus der Gebarung von Abgaben ergebendes Guthaben zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde habe, zu verwenden. Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben sei gemäß § 215 Abs. 2 BAO zur Tilgung von Schuldigkeiten bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes zu verwenden. Sei der Abgabepflichtige nicht rechtsfähig, so sei gemäß Abs. 3 ein noch verbleibendes Guthaben zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt seien. Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden seien, seien sie gemäß § 215 Abs. 4 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung am habe sich auf dem Abgabenkonto des Bf. lediglich ein rückzahlbares Guthaben in Höhe von € 30,47 befunden. Daher habe keine Rückzahlung in anderer Höhe erfolgen können.

*****

Der Bf. beantragte daraufhin mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, da das Finanzamt weder Gutschrifts- noch Beschwerdezinsen berücksichtigt noch seine Überzahlungen festgestellt habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ein sich aus der Gebarung (§ 213 BAO) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben ist gemäß § 215 Abs. 2 BAO zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) kann gemäß § 239 Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist gemäß § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Strittig ist, ob ein Betrag von (mindestens) € 1.475,00 (Antrag vom ) bzw. € 2.500,00 (Beschwerde vom ) antragsgemäß an den Bf. zurückzuzahlen ist.

Ohne ein rückzahlbares Guthaben auf dem Konto des Abgabepflichtigen kann einem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 Abs. 1 BAO kein Erfolg beschieden sein (). § 239 BAO setzt das Vorhandensein eines Guthabens auf dem Abgabenkonto voraus. Besteht kein rückzahlbares Guthaben , so ist ein Rückzahlungsantrag abzuweisen ().

Ein Guthaben im Sinne des § 215 BAO stellt sich als Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto dar (), wobei in den Fällen der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung nach § 214 Abs. 1 BAO Zahlungen und sonstige Gutschriften zunächst grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind.

Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt (), wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen , nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen ().

Da auf dem Abgabenkonto des Bf. zum Zeitpunkt der Antragstellung vom lediglich ein Guthaben von € 30,47 ausgewiesen wurde, war dem Rückzahlungsantrag für den diesen Saldo übersteigenden Betrag der Erfolg zu versagen gewesen.

In Wahrheit besteht ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto des Bf. Ein derartiger Streit ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht in einem Verfahren nach § 239 Abs. 1 BAO (Rückzahlung), sondern in einem solchen nach § 216 BAO (Abrechnung) auszutragen (zB ; ).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101351.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at