Vorlage gefälschter Rechnungen anlässlich von Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Gemeinschaft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R. in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, Zollamt Wien, vom , Zl: xxx, betreffend Nachforderung an Zoll und Einfuhrumsatzsteuer und Festsetzung der Abgabenerhöhung zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als die Nachforderung an Zoll von € 162.437,54 auf € 49.253,96, die Einfuhrumsatzsteuer von € 323.726,43 auf € 166.554,24 und die Abgabenerhöhung von € 55.100,33 auf € 18.370,22 herabgesetzt wird.
Die Bemessungsgrundlagen und die Abgabenberechnung sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehme, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bilden.
Im Übrigen wird die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheid teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer,(Bf.), mit, dass für ihn, anlässlich der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Gemeinschaft mit 58 Zollanmeldungen, laut beiliegendem Berechnungsblatt, im Zeitraum Juni 2007 bis Oktober 2007, die Eingangsabgabenschuld gemäß Art.201 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 Zollkodex,(ZK) iVm § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz,(ZollR-DG), im Betrage von insgesamt € 533.177,29 (= € 209.450,86 an Zoll, € 323.726,43 an Einfuhrumsatzsteuer ) entstanden ist. Buchmäßig erfasst seien jedoch nur Eingangsabgaben im Betrage von € 47.017,19 an Zoll worden. Der Betrag von € 486.163,97 (= € 162.437,54 an Zoll, € 323.726,43 an Einfuhrumsatzsteuer) werde sohin weiterhin gesetzlich geschuldet und sei gemäß Art.220 Abs.1 ZK nachzuerheben.
Als Folge dieser Nacherhebung sei gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrage von € 55.100,33 zu entrichten. Der verbleibende Betrag von insgesamt € 541.264,30 (Zoll € 162.437,54, Einfuhrumsatzsteuer € 323.726,43, Abgabenerhöhung € 55.100,33) werde gemäß Art.220 Abs.1 ZK nachträglich buchmäßig erfasst und gemäß Art.220 Abs.1 ZK mitgeteilt.
Die F., (fortan F. genannt) habe im Zeitraum Juni 2007 bis Oktober 2007 die genannten zollamtliche Abfertigungen im e-Zoll-Verfahren beantragt. Die Anmeldungen seien für M.P. (fortan M.P. genannt) (vormals K.,) Inhaberin der H., (fortan H. genannt), als Warenempfänger, abgegeben worden.. Die importierten Waren seien allesamt aus China gekommen. Es habe sich dabei überwiegend um Schuhe und Textilien gehandelt. Die Warenwerte seien auf Grund der, den Zollanmeldungen angeschlossenen, Eingangsrechnungen der chinesischen Versender erklärt worden. Die Zollbehörde habe Zweifel an der Höhe dieser Zollwerte gehabt. Daher habe sie Erhebungen bezüglich dieser Rechnungen und der Versender in China eingeleitet. Diese hätten ergeben, dass die Firmen, in den Anmeldungen der laufenden Nummern. 1-12, 51 und 55 als Versender genannt worden seien, und die Firmen, in den Anmeldungen der laufenden Nummern 13-50, 52-54 und 56 , als Versender genannten worden seien, nicht existieren würden. Die, als Versender in den Anmeldungen der laufenden Nummern 57 und 58 genannten, Firmen hätten- laut Mitteilung der österr. Außenhandelsstelle in Guangzhou bzw. Shanghai- die betreffende Rechnung nicht ausgestellt und würden die H.. nicht zu kennen.
Auf Grund dieser Ergebnisse gehe die Zollbehörde davon aus, dass es sich bei den vorgelegten Rechnungen um Fälschungen gehandelt habe und die Warenwerte somit für die Abgabenermittlung nicht relevant gewesen seien. Der Name der der M.P...sei missbräuchlich verwendet worden, um die wahre Herkunft der Waren und die Warenempfänger zu verschleiern.
Der Bf. habe zu diesen 58 Verzollungen die unrichtigen Unterlagen geliefert, und sei deshalb gemäß § 71 ZollR-DG als Zollschuldner heran zu ziehen.
Der Bf., als die Person, die zu diesen 58 Verzollungen gefälschte Rechnungen ausgefertigt habe, und diese an den Spediteur weitergeleitet habe,sei gemäß § 71 ZollR-DG als Zollschuldner heran zu ziehen
Da mangels Vorliegens gültiger Rechnungen der Rechnungspreis nicht als Transaktionswert iSd Art.29 ZK herangezogen werden könne, sei der Zollwert iSd Art.30 und 31 ZK gemäß § 184 BAO zu schätzen gewesen. Die Schätzung sei auf der Grundlage von Mindesteinfuhrpreisen erfolgt, weil Muster der importierten Waren nicht verfügbar gewesen seien und in den Anmeldungen Informationen über die stoffliche Art und Beschaffenheit der Waren gefehlt hätten. Zur Ermittlung der Einfuhrpreise für die eingeführten Schuhe und die eingeführten Textilien seien die, als Beilagen zu diesem Abgabenbescheid angeführten, Gutachten von zwei gerichtlich zertifizierten Sachverständigen herangezogen worden. Für die übrigen importierten Waren sei aus den, von der Bundesanstalt Statistik Österreich erhobenen, Werten und Mengen für das Jahr 2006 der rechnerische Durchschnitt ermittelt worden.
Letztlich wies die belangte Behörde den Bf.in diesem Bescheid darauf hin, dass hinsichtlich des zur Nachforderung gelangten Abgabenbetrages ein Gesamtschuldverhältnis mit J.R. bestehe.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Berufung Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Stattgabe seiner Berufung. Die Vorlage von gefälschten Rechnungen sei durch das zollamtliche Ermittlungsergebnis nicht gedeckt. Die angeblich gefälschten Rechnungen seien bereits bei der Eröffnung des Versandverfahrens in Hamburg vorgelegt worden. Der Name der M.P. sei nicht missbräuchlich verwendet worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen bei den genannten chinesischen Firmen im Rechtshilfeweg oder selbst vorzunehmen. Sie habe auch verabsäumt den Verbleib der eingeführten Waren auszuforschen. Die durchgeführte Schätzung entspräche nicht den Anforderungen der BAO. Im Gutachten, betreffend den Einfuhrwert von Schuhen sei weder angeführt, auf welcher Weise die Zollwerte ermittelt worden sind, noch werde dargelegt in welchen Bereichen die behaupteten, möglichen Schwankungen lägen und wodurch diese verursacht worden seien.
Im Schuldspruch des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen vom , Zl.******, wurde der Bf. schuldig erkannt, er habe im bewussten und gewollten Zusammenhang mit J.R. im Zeitraum vom 22. Juni bis durch Vorlage wertmäßig unrichtiger, nämlich zu niedriger und gefälschter Fakturen aus China, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-Offenlegungs-oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben im Ausmaß vom € 406.497,80 (darin enthalten € 162.437.54 Zoll und € 244.042,26 EUSt) bewirkt, wobei es Ihnen darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung) und hiedurch das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs.2, § 38 Abs.1 lit.a FinStG begangen.
Die dagegen vom Bf. eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wies der aaa, zurück.
In der Folge wies die belangte Behörde die, vom Bf. gegen den Abgabenbescheid fristgerecht eingebrachte, Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Der Berufung des Bf. gegen das o.a. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom , bbb nicht Folge gegeben.
Gegen die Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde brachte der Bf. fristgerecht Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat,(UFS), ein. Er beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides, im Wesentlichen wie folgt:
Die streitverfangenen Verzollungen seien der H. zuzurechnen, da der Ehemann von deren Inhaberin, gleich einem Geschäftsführer , der F.dazu die Vollmacht erteilt habe. Die H. sei nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 72a ZollR-DG habe daher zu unterbleiben. In allen Verzollungsfällen sei lediglich die Verzollung der von den Zollanmeldungen umfassten Waren vorgenommen worden. Der Verkauf dieser waren sei aber von vorne herein in Ungarn geplant gewesen. Somit läge eine innergemeinschaftliche Lieferung iSd Art.6 Abs.1 UStG 1994 vor, die gemäß Abs.3 leg.cit. von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sei.
Hinsichtlich der Unrichtigkeit der geschätzten Zollwerte wiederholte er sinngemäß das Berufungsvorbringen und ergänzte dazu, die Schätzungen der Gutachten seien auf einem Zeitpunkt bezogen, der nicht zeitnah genug zum Zeitpunkt der Einfuhr gelegen sei. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass die streitverfangenen Waren niemals zum Verkauf in Österreich bestimmt gewesen seien. Außerdem sei der bekämpfte Bescheid mit einem schweren Verfahrensmangel belastet, weil die belangte Behörde ihm vor dessen Erlassung nicht über das Ergebnis der vorgenommenen Schätzung informiert habe.
Die gleichlautende Beschwerde des, im bekämpften Bescheid genannten, Gesamtschuldners wies das Bundesfinanzgericht, (BFG), mit Erkenntnis vom , GZ: ccc als unbegründet ab.
Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , ddd zurück.
Im Verfahren vor dem BFG, als Nachfolgebehörde des UFS, erging an den Bf. nachstehender Vorhalt:
Zu der, in Ihrer Beschwerde in Streit gezogenen, Festsetzung der Eingangsabgaben ist vom Bundesfinanzgericht,(BFG), als Nachfolgebehörde des UFS auszuführen:
Nach den Bestimmungen des Art. 29 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Die Heranziehung dieser Bestimmung zur Ermittlung des Zollwertes scheidet im vorliegenden Fall alleine deshalb aus, weil sich die von der H als Zollanmelderin vorgelegten Fakturen als Fälschung erwiesen haben (siehe in einem gleichgelagerten Fall, ) und nach der Aktenlage auch keinerlei sonstige Unterlagen (Rechnungen, Handelsdokumente oder ähnliche Aufzeichnungen) vorliegen, die geeignet sind, diesen Preis nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Kommt die Anwendung des Artikels 29 ZK zur Zollwertermittlung nicht in Betracht, ist nach den Folgemethoden zunächst zu prüfen, ob der Zollwert nach Art. 30 ZK ermittelt werden kann. Im vorliegenden Fall mangelt es jedoch an der Kenntnis eines (anhand eines Zollbelegs nachzuweisenden) Transaktionswertes gleicher oder gleichartiger Waren. Es fehlen auch Feststellungen hinsichtlich der im Rahmen der Bewertung gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchstabe c ZK zu berücksichtigenden üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten. Auch von der Höhe der Herstellungskosten ist nach der Aktenlage nichts bekannt. Es liegen somit weder die Grundlagen für die Anwendung der deduktiven Methode (Verkaufspreise in der Gemeinschaft) bzw. der additiven Methode (errechneter Wert auf der Basis der Herstellungskosten) vor. Die Ermittlung des Zollwertes konnte daher nicht nach den Kriterien des Art. 30 ZK erfolgen, sodass zwingend nach der Schlussmethode gem. Art. 31 Abs. 1 ZK zu bewerten war.
Bei der Bewertung nach Art. 31 Abs. 1 ZK sind die Methoden der Art. 29 und 30 ZK mit einer angemessenen Flexibilität heranzuziehen. Die Bewertung hat auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu erfolgen. Zweckmäßig ist die Methode, wenn die Zollwertermittlung auf einfachen und objektiven Kriterien beruht und mit der Handelspraxis in Einklang zu bringen ist.
Führt auch der Versuch, den Zollwert nach den modifizierten Methoden der Art. 29 und 30 ZK zu ermitteln, zu keinem Ergebnis, dann bleibt als letzte Möglichkeit nur die Schätzung gemäß Art. 31 ZK iVm § 184 Abs. 1 BAO.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist es Ziel jeder Schätzung, den wahren Besteuerungs-grundlagen möglichst nahe zu kommen (). Jeder Schätzung ist aber eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen ().
Die Abgabenbehörde erster Instanz orientierte sich bei der Wertermittlung am "Mindest-preisgutachten" des beigezogenen gerichtlich beeideten Sachverständigen Z.. Dieses Gutachten sollte Mindesteinfuhrpreise nennen, die gerade noch den Gesetzen des Marktes (Angebot und Nachfrage) entsprechen.
Diesem Gutachten kann aber nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes allein deshalb keine Relevanz bei der Zollwertermittlung zukommen, weil der Gutachter den Zollwert offensichtlich u.a. unter der Berücksichtigung von Verkaufspreisen im österreichischen Einzelhandel retrograd ermittelt hat, ohne die konkreten Kalkulationsgrundlagen dieser Unternehmen zu kennen. Dass sich aus einem (wenn auch nur teilweise) darauf basierenden Rechenvorgang, der wohl kaum mit den strengen Vorgaben der in Art. 31 ZK normierten Schlussmethode in Einklang zu bringen ist und den vom Gutachter herangezogenen wenig aussagekräftigen sonstigen Daten verlässliche Angaben über den bei einem Verkauf aus China zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu zahlenden Preis errechnen lassen, kann ausgeschlossen werden.
Mit den Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1 ZK hat der Gesetzgeber den Zollbehörden das Recht eingeräumt, die Methoden der Art. 29 und 30 ZK mit einer angemessenen Flexibilität heranzuziehen und damit die Möglichkeit geschaffen, selbst dann zu einer objektiven Zollwertermittlung zu kommen, wenn der Beteiligte die Behörden hinsichtlich Wert und Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes völlig im Dunkeln tappen lässt. Der wichtigste Anknüpfungspunkt zur Ermittlung des Zollwertes einer solchen Ware im Falle der Vorlage einer gefälschten Rechnung bleibt dabei die betreffende Position der Kombinierten Nomenklatur (KN).
Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze hat das entscheidende Gericht daher den Zollwert unter flexibler Anwendung der Bestimmungen der Art. 29 und 30 ZK gemäß Art. 31 Abs. 1 ZK durch die belangte Behörde neu ermitteln lassen.. Basis dieser Zollwertermittlung sind die Daten der österreichischen Zollverwaltung mit den Zollwerten gleichartiger Waren, also Schuhen und Textilien aus China, die hinsichtlich der stofflichen Beschaffenheit aus zolltarifarischer Sicht mit den inkriminierten Waren völlig übereinstimmen. Zu diesem Zweck hat das Bundesfinanzgericht für die verfahrensgegenständlichen Positionen der KN eine Aufstellung heran gezogen, die für alle in den Jahren 2006 bis 2008 in Österreich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren dieser Positionen den niedrigsten von der Zollverwaltung nicht in Zweifel gezogenen Zollwert ausweist.(Subenliste)
Für die übrigen importierten Waren (Kunststoffspielwaren, Keramikwaren, Spiegel, Kunststoffbeutel, Kinderdreiräder, Lampensets, Vakuum-Maschine) wurde aus den von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ erhobenen Waren und Mengen der Importe im Jahre 2006 der rechnerische Durchschnitt ermittelt. Dieser errechnete Wert /kg wurde für die einzelnen Waren zur Neuberechnung der Abgaben herangezogen.
Die auf Basis dieser Feststellungen laut beiliegendem Berechnungsblatt ermittelten Nachforderungsbeträge an Zoll und Einfuhrumsatzsteuerbeträge (diese Nachforderungsbeträge sind mit der Neufestsetzung an Eingangsabgaben gegenüber Ihrem Gesamtschuldner ident) werden Ihnen gemäß § 183 Abs.4 BAO nunmehr bekannt gegeben. Der nachzuerhebende Betrag an Zoll beträgt sohin € 49.253,96 und an Einfuhrumsatzsteuer € 166.554,24.
Gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG ist bei Nacherhebung einer Zollschuld gemäß Art. 220 ZK eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an Säumniszinsen angefallen wäre.
Die Abgabenerhöhung beträgt so wie im genannten, rechtskräftigem Erkenntnis des BFG gegenüber Ihrem Gesamtschuldner € 18.370,22 Im Verhältnis zur bekämpften Nacherhebung ergibt dies eine Gutschrift von € 113.183,58 an Zoll, € 157.172,19 an Einfuhrumsatzsteuer und € 36.730,11 an Abgabenerhöhung
Der Bf. replizierte darauf im Wesentlichen folgendes:
Im Strafprozess sei festgehalten worden, dass ein Container mit Jeans (ca. 45.000) Stück nach der Verzollung nicht mehr auffindbar gewesen sei.
Art.71 Abs.1 Unterabsatz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergäbe, dass diese Waren , die im Versandverfahren in Verlust geraten seien nicht dem Mehrwertsteueranspruch nach Art.2 Abs,1 dieser Bestimmung unterliegen. Somit sei dafür keine Einfuhrumsatzsteuer festzusetzen.
Die Errechnung des Transaktionswertes aufgrund eines rechnerischen Durchschnittswertes sei keine zugelassene Methode für die Festsetzung des Zollwertes. Voraussetzung für die Schätzung des Transaktionswertes anhand gleicher Waren (d.h Waren von gleicher Qualität und Eigenschaften) sei, dass die Vergleichswaren zu einem zumindest annähernd gleichen Zeitpunkt (d.h. nicht mehr als sechzig Tage) in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt worden sind.
Er ersuche daher um die Übermittlung einer entsprechenden Neuberechnung.
Das BFG hat hiezu erwogen.
Die auf den zu beurteilenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Zollkodex,(ZK), des Zollrechts-Durchführungsgesetzes,(ZollR-DG), des Umsatzsteuergesetzes,(UStG), sowie der Bundesabgabenordnung,(BAO), lauten in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt:
Artikel 201 ZK
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,
a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird oder
b) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt wird.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.
(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.
Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
Artikel 213 ZK
Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet
Zur Vermeidung von Wiederholungen im Verfahren vor dem BFG wird hinsichtlich der Artikel 29-31 ZK auf die darauf bezogenen Ausführungen des Vorhaltes des hingewiesen
Das im § 1 genannte Zollrecht sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen, gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredlungsverkehr. Eine Erstattung oder ein Erlaß der Einfuhrumsatzsteuer findet in den Fällen der Art. 116 bis 123 des Zollkodex statt, ausgenommen der Antragsteller ist in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt; diese Einschränkung gilt in den Fällen des des Art. 116 Abs. 1 lit. a des Zollkodex nicht, wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wird.
Nach Maßgabe des Artikels 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK entsteht die Zollschuld in dem nach Artikel 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden
Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
§ 184 BAO Abs.1:
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Dem Beschwerdevorbringen war entgegen zu halten:
Den Feststellungen des o.a. Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen vom zufolge, hat der Bf. gemeinsam mit J.R. wertmäßig unrichtige, nämlich zu niedrige und gefälschte Fakturen aus China, welche sodann Grundlage des Abgabenbemessungsverfahrens geworden sind, zur Vorlage im Zollverfahren übergeben, in welchen aus diesem Grund die genannten Eingangsabgaben zu niedrig festgesetzt worden sind. Der Bf. hat dabei bewusst und gewollt zusammen mit J.R. gehandelt. Beiden ist bekannt gewesen, dass die vorgelegten Fakturen gefälscht und wertmäßig unrichtig, nämlich zu niedrig waren. Zudem haben sie gewusst, dass mit der Vorlage dieser Falsifikate im Verzollungsverfahren gegen zollrechtliche Bestimmungen, nämlich insbesondere gegen zollrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verstoßen wird, und haben dies auch gewollt, indem sie die Verzollungen veranlasst haben. Sie haben eine Verkürzung von Eingangsabgaben im genannten Umfang ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Beide haben in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Hinterziehung von Eingangsabgaben eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Da das österreichische Einzelunternehmen H. als Verzollungsempfänger agitiert hat, ist das Verfahren 4000, die Überführung in den zollrechtlich und steuerrechtlich freien Verkehr, angewandt worden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (, mwN).
Aufgrund der bindenden Feststellungen des Urteiles des Straflandesgerichtes vom erübrigen sich daher weitergehende eigenständige Feststellungen sowie beweiswürdigende Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes zu der im Verwaltungsbehördlichen Verfahren vom Bf. in Zweifel gezogenen Vorlage gefälschter Rechnungen anlässlich der verfahrensgegenständlichen 58 Zollanmeldungen. Den o.a. strafgerichtlichen Feststellungen nach, agierte die H. lediglich als Verzollungsempfänger. Sie ist jedoch in keiner Weise als Warenempfänger iSd Anhang 37 zur Zollkodex-Durchführungsverordnung, nämlich als die Person, die die Waren auszuliefern hatte, anzusehen. Sie war daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Zum Vorbringen des Bf, es liege eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, ist festzustellen, dass in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Einfuhranmeldungen die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (Verfahren 4000) beantragt worden ist. Es erübrigt sich daher, auf das weitere, darauf Bezug nehmende Vorbringen des Bf., näher einzugehen.
Soweit der Bf. seine Heranziehung als Schuldner für die Einfuhrumsatzsteuer in Zweifel zieht, ist festzuhalten, dass nach §§ 2 Abs.1 ZollR-DG und 26 Abs. 1 erster Satz UStG für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß gelten.
Soweit der Bf., ins Treffen führt, Waren seien nach Ihrer Verzollung verloren gegangen und daher sei, für diese, sich im Versandverfahren befunden habende, Waren, gemäß Art 71 Abs.1 erster Unterabsatz, keine Einfuhrumsatzsteuer festzusetzen, ist festzustellen, dass sich die genannten Waren nach Annahme der Zollanmeldung für ein Verfahren nach Art.201 ZK im zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Gemeinschaft und nicht im innergemeinschaftlichen Versandverfahren befunden hatten. Maßgeblich für die Entstehung der Zollschuld nach Art.201 ZK ist gemäß Abs.2 der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung. Ob die Ware danach im Zollgebiet in Verlust gerät ist für die Festsetzung der Eingangsabgaben ebenso unerheblich wie die ins Treffen geführte Mentalreservation, die Waren ausschließlich in Ungarn zu verkaufen.
Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinn des Art. 201 Abs. 1 ZK Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können gemäß Abs. 3 leg.cit. nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die für die Abgabe der Zollerklärung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren. Dies ist vorliegend nach § 71 ZollR-DG (idF vor seiner Novellierung durch das AbgÄG 2015, BGBl. I Nr. 163) vorgesehen, wonach nach Maßgabe der Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK die Zollschuld in dem nach Art. 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden entsteht, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden.
Sohin ist für den Bf,, obwohl er in den streitverfangenen Zollanmeldungen weder als Anmelder noch als Empfänger der davon erfassten Waren aufgeschienen ist, die Zollschuld nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmungen entstanden.
Zum Einwand, bei der Ermittlung des Transaktionswertes gleichartiger Waren seien nur Vergleichswerte heranzuziehen, die in der Beobachtung nicht älter als 60 Tage seien wird ausgeführt:
Im vorliegenden Fall kam nicht die originäre Transaktionswertmethode des Art. 30 Abs. 2 Buchstabe b ZK iVm § 184 BAO zur Anwendung, zumal es an den dafür notwendigen Zollbelegen fehlte und die Begutachtung und Musterentnahme anlässlich der Abfertigungen unbestrittener Weise lediglich im Hinblick auf Produktpiraterie erfolgt ist.Die Zollwertermittlung erfolgte vielmehr gem. Art. 31 ZK. Bei dieser Ermittlungsmethode können die Grundsätze des Art. 30 Abs. 2 Buchstabe b ZK mit gebührender Großzügigkeit angewandt werden. Diese „Großzügigkeit“ bezieht sich u.a. auf den zur Anwendung gelangenden Beobachtungszeitraum. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Beobachtungszeitraum von drei Jahren gewählt wurde, um ein möglichst breites Spektrum von akzeptierten Zollwerten zu erhalten. Von den dabei ermittelten Zollwerten wurden im Interesse des Abgabepflichtigen stets die geringsten Zollwerte zur Abgabenberechnung herangezogen. Der Bf. kann daher in der beschriebenen „Ausweitung“ des Beobachtungszeitraumes keinesfalls beschwert sein. Von der ersuchten Neuberechnung wird daher Abstand genommen.
Die Nachforderung an Eingangsabgaben war daher, gemäß dem, mit Vorhalt des BFG dem Bf. bekannt gegebenen, Ermittlungsverfahren mit € 49.253,96 an Zoll und € 166.554,24 an EUSt festzusetzen. Das ergibt im Verhältnis zu den im bekämpften Bescheid festgesetzten Nachforderung an Eingangsabgaben im Betrage von € 162.437,54 an Zoll und € 323.726,43 eine Gutschrift von € 113.183,58 an Zoll und von € 157.172,19 an EUSt. Die Festsetzung der Abgabenerhöhung nach § 108 Abs.1 ZollR-DG im Betrage von € 18.370,22 stellt eine zwingende Folge der Zollschuldentstehung dar. Im Verhältnis zur Festsetzung der Abgabenerhöhung im bekämpften Bescheid im Betrage von 55.100,33, ergibt sich eine Gutschrift von € 36.730,11.
Insgesamt ergibt sich aus der spruchgemäßen Abgabenvorschreibung im Gesamtbetrag von € 234.178,42 gegenüber Abgabenvorschreibung des bekämpften Bescheides im Betrag von € 541.264,30 eine Gutschrift im Betrage von € 307.085,88.
Beim Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses gemäß Art.213 ZK ist hinsichtlich der Inanspruchnahme der in Betracht kommenden Gesamtschuldner behördlicherseits gemäß § 20 BAO das Ermessen in Abwägung des Kriteriums der Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse an Vermeidung von Abgabenausfällen) gegenüber dem der Billigkeit (Interesse des Beteiligten am Nichtvollzug der angefochtenen Entscheidung) auszuüben.
Im vorliegenden Fall wurde mit der Festsetzung der Abgabennachforderung gegenüber den beiden Gesamtschuldnern schon wegen der Höhe der Abgabenschuld, eine im pflichtgemäßen Ermessen liegende Entscheidung getroffen, da aufgrund der hohen Abgabenbeträge nicht davon auszugehen ist, dass der einzelne Abgabenschuldner in der Lage ist, diese alleine aufzubringen.
Dazu kommt, dass unter dem Billigkeitsaspekt zu beachten ist, dass der Bf. genauso wie sein Gesamtschuldner bewusst gegen zollrechtliche Anzeige-Offenlegungs-und Wahrheitspflichten verstoßen hat, indem er die Verzollungen mit gefälschten Rechnungen veranlasst hat., dies in der Absicht , sich durch die wiederkehrende Hinterziehung von Eingangsabgaben eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Betreffend eine Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof bestimmt Art.133 Abs.4 B-VG in der ab geltenden Fassung, dass eine solche zulässig ist, wenn es um die Lösung einer Rechtsfrage geht, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere ist das der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , Zl. Ra ddd gegenüber dem Gesamtschuldner des Bf,, im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes gemäß Art.201 Abs.1 und Abs 3 ZK iVm § 71 ZollR-DG, die bindende Wirkung an rechtskräftige Strafurteile, die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer, sowie die Ausübung dies pflichtgemäßen Ermessens, im Ergebnis gleich wie im gegenständlichen Erkenntnis entschieden. Auch mit der Änderung der Höhe der Abgaben wird keine, für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision, notwendige Voraussetzung erfüllt.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 29 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 30 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 31 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 201 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 71 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7200231.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at