Beginn eines Studiums im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG bis zu dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom zu VNR 001, mit dem ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind K, VNR 002, für den Zeitraum ab August 2017 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die am geborene Tochter der Beschwerdeführerin hat im Juni 2012 die Matura an der Handelsakademie erfolgreich abgelegt. Anschließend hat sie von September bis Dezember 2012 einen Aufenthalt in Spanien (Bailbao) absolviert, um ihre Sprachkenntnisse (Spanisch) im Hinblick auf ein diesbezügliches Studium zu verbessern.
Im Sommersemester 2013 begann die Tochter der Beschwerdeführerin das Lehramtsstudium Spanisch und Geographie/Wirtschaftskunde an der Universität Wien (Zulassung zum Studium , Beginn des Sommersemesters im März 2013). Dieses Studium dauert laut dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Studienplan neun Semester. Die Zulassung für dieses Studium ist nach den von der Uni Wien gemäß § 46a Abs. 2 Zif. 4 FLAG übermittelten Daten nach wie vor aufrecht.
In der Zeit von bis absolvierte die Tochter der Beschwerdeführerin als Studentin der Studienrichtung Spanische Philologie einen Erasmus+ Studienaufenthalt an der Universität Salamanca.
Familienbeihilfe wurde der Beschwerdeführerin bis einschließlich Juli 2017 gewährt (Vollendung des 24. Lebensjahres ihrer Tochter am ).
Die Beschwerdeführerin beantragte mittels Formblatt Beih 1 am die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter ab August 2017, da diese nach wie vor an der Universität Wien das genannte Studium betreibe. In einem Beiblatt stellte die Beschwerdeführerin den oben dargestellten bisherigen Werdegang ihrer Tochter dar, belegte diesen durch entsprechende Nachweise und führte aus, dass sich laut einem in Ablichtung angeschlossenen Informationsblatt bei Absolvierung eines Auslandssemesters (Erasmus+ Studium in Spanien) die Studienzeit um ein Semester erhöhe und somit die Gesamtdauer des von ihrer Tochter betriebenen Studiums zehn Semester betrage.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab und begründete dies wie folgt:
„Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.
Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches wegen Berufsausbildung längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist nur möglich, wenn
der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes zum 24. Geburtstag abgeleistet wird oder bereits abgeleistet wurde,
eine erhebliche Behinderung vorliegt (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967),
das Kind ein eigenes Kind geboren hat oder zum 24. Geburtstag schwanger ist,
ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens zehn Semestern betrieben wird,
vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig eine freiwillige praktische soziale Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland in der Dauer von mindestens acht Monaten ausgeübt wurde.
Das Lehramtsstudium von K dauert 9 Semester, somit ist keine der 5 Voraussetzung für die Verlängerung bis zum 25. Lebensjahr gegeben. Eine Verlängerung aufgrund einer Absolvierung eines Auslandssemesters kann nur vor Vollendung des 24. Lebensjahres berücksichtigt werden.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , beim Finanzamt eingelangt am . Darin wies die Beschwerdeführerin neuerlich auf das im Zeitraum Februar bis Juli 2017 von ihrer Tochter in Spanien absolvierte Erasmus+ Studium hin. Dadurch erhöhe sich die Gesamtdauer des Studiums (Lehramt an der Uni Wien) auf zehn Semester. Dieses Auslandssemester habe ihre Tochter vor Vollendung des 24. Lebensjahres am absolviert. Für die Zeit von Juli 2012 bis Februar 2013 sei keine Familienbeihilfe gewährt worden. Es werde daher um Abänderung des Abweisungsbescheides dahingehend ersucht, dass die Familienbeihilfe für ihre Tochter bis Februar 2018 weitergewährt werde.
Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab, zitierte in der Begründung die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG und führte weiter aus, dass die gesetzliche Studiendauer im Sinne dieser Bestimmung jene Zeitspanne sei, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums vorgesehen sei (= Mindeststudiendauer). Ein absolviertes Auslandssemester könne die höchstzulässige Studiendauer (=gesetzliche Studiendauer + Toleranzsemester und Verlängerungssemester), nicht aber die gesetzliche Studiendauer verlängern. Die gesetzliche Studiendauer des von der Tochter der Beschwerdeführerin betriebenen Studiums betrage neun Semester.
Mit Vorlageantag vom beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragt eine Abweisung derselben.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, den von dieser im Zuge des Beihilfenantrages vorgelegten Unterlagen, den von der Uni Wien gemäß § 46a Abs. 2 Zif. 4 FLAG übermittelten Daten, sowie den Eintragungen in der Beihilfendatenbank.
Rechtslage
§ 2 FLAG 1967 normiert in seinem Absatz 1 in den lit. b, und g bis l seit der Fassung BGBl I 144/2015 (Hervorhebungen durch das BFG):
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50.
Erwägungen
Bereits durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010 setzt der Gesetzgeber mit Inkrafttreten ab die allgemeine Altersgrenze des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG für die Gewährung der Familienbeihilfe vom 26. auf das vollendete 24. Lebensjahr herab. In der Begründung der Regierungsvorlage zu den Änderungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (EB XXIV. GP RV 981) wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe wird auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Im europäischen Vergleich bleibt damit die Dauer der Gewährung der Familienbeihilfe in Österreich weiter im Spitzenfeld, denn rund zwei Drittel der Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes liegen mit der Altersgrenze unter diesem Wert.
Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen.
Auch nach geltender Rechtslage stimmen der Zeitpunkt, zu dem unterhaltsrechtliche Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht wird, und der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, nicht immer überein; dies betrifft etwa über 26-Jährige (sofern auf sie keine der in Z 2 des Gesetzesentwurfes genannten Ausnahmebestimmungen zutrifft) oder auch Studierende, die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester oder die die vorgesehene Ausbildungszeit um mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten haben (vergleiche § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2).
Diese Differenzierung zwischen der weitaus überwiegenden Zahl von Studierenden, die ihr Studium innerhalb der für sie geltenden Altersgrenze erfolgreich abschließen und einer vergleichsweise geringen Anzahl von „Härtefällen“, denen dies nicht gelingt, scheint demnach den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber in Hinsicht auf das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG zusteht, nicht zu überschreiten, da letztere zu ersteren im „Verhältnis einer Ausnahme zur Regel stehen“ (vgl. zB ).
Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze – analog zur bisherigen Rechtslage – mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt.
Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt."
Aus dem zitierten Gesetzestext in Verbindung mit diesen Erwägungen ergibt sich klar und eindeutig, dass § 2 Abs. 1 lit. b FLAG den Beihilfenanspruch für den Regelfall einer universitären Berufsausbildung mit der Vollendung des 24. Lebensjahres begrenzt. Nur in den Ausnahmefällen der lit. g bis k soll bei Erfüllung der dort normierten Voraussetzungen die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gewährt werden.
In Betracht kommt im vorliegenden Fall allein die lit. j der genannten Bestimmung; hinsichtlich der übrigen lit. g, h, i und k wurde das Vorliegen der Voraussetzungen weder behauptet, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den vorliegenden Aktenteilen.
Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde erst am zum Lehramtsstudium zugelassen und begann dieses Studium im März 2013 (Sommersemester 2013). Da sie das 19. Lebensjahr aber bereits am vollendet hatte, begann sie das Studium nicht bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet hat. Es fehlt daher für den begehrten Beihilfenanspruch schon an der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 lit. j sublit. aa FLAG. Da aber die in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. dazu etwa ) scheidet ein Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin nach dieser Bestimmung schon aus diesem Grund aus. Den Gründen, die zum späteren Studienbeginn geführt haben (Aufenthalt in Spanien zur Verbesserung der Sprachkenntnisse), hat der Gesetzgeber im Rahmen der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG keine Bedeutung zugemessen (vgl. dazu beispielsweise : in diesem Fall wurde das Studium krankheitsbedingt erst nach dem Jahr begonnen, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hatte). Keine rechtliche Relevanz kommt in diesem Zusammenhang auch dem Hinweis in der Beschwerde zu, dass im Zeitraum von Juli 2012 bis Februar 2013 keine Familienbeihilfe bezogen worden sei.
Da damit das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden ist, sei nur mehr lediglich der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen der sublit. bb der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG (und daraus resultierend auch der sublit. cc) nicht erfüllt sind. Die gesetzliche Studiendauer des Lehramtsstudiums beträgt im vorliegenden Fall unbestritten neun Semester. Davon zu unterscheiden ist der Umstand, dass im Regelfall eines Studiums gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG die Studienzeit durch ein nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert wird. Diese Regelung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG gelangt aber in den Ausnahmefällen des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG mangels entsprechenden Verweises durch den Gesetzgeber zum einen nicht zur Anwendung, zum anderen würde damit auch die Bestimmung der sublit. cc dieser Norm umgangen, die ausdrücklich verlangt, dass die gesetzliche Studiendauer des Studiums nicht überschritten wird. Unter dieser gesetzlichen Studiendauer kann aber nur die Mindeststudiendauer (hier: neun Semester) verstanden werden ().
Da somit im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für Zeiträume nach Vollendung des 24. Lebensjahres der Tochter der Beschwerdeführerin nicht vorlagen, erweist sich der angefochtene Abweisungsbescheid als rechtmäßig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine solche Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, da die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j sublit. aa FLAG vom Gesetzgeber klar und eindeutig formuliert wurde und keine Auslegungsfragen aufwirft, die einer höchstgerichtlichen Klärung bedürften. Die Frage, ob ein Kind sein Studium bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen hat, ist eine Sachverhalts- und keine Rechtsfrage.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101751.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at