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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.01.2019, RV/5101720/2018

Anschaffung einer Matratze - keine außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt XYZ vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung; St.Nr. 123) 2017 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt/Verfahren

Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2017.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 beantragte der Beschwerdeführer eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastungen (Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988 243 €; Nachgewiesene Kosten aus eigener Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen 498,43 €), die seitens des Finanzamtes anerkannt wurden (Bescheid vom ).

Über FINANZOnline erhob der Beschwerdeführer am Beschwerde mit nachstehendem Text: "Nachreichung der Rechnung für eine neue Matratze aufgrund meiner Beeinträchtigung; Kosten 475 €"; Anhänge waren allerdings keine vorhanden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, da es sich bei einer Matratze um kein "Hilfsmittel" iSd § 35 EStG 1988 handle. Auf die nähere Begründung wird verwiesen.

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer "Einspruch" gegen die Entscheidung des Finanzamtes, legte den Befund eines Facharztes für Urologie vom vor und verwies auf die Notwendigkeit der Anschaffung einer neuen Matratze aufgrund einer manchmal nachts vorliegenden Inkontinenz als Folge einer Gehirnblutung.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Festgestellter Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erlitt 2009 ein Polytrauma, was eine 50 %ige Behinderung zur Folge hatte.

Dem vorgelegten urologischen Befund vom ist Folgendes zu entnehmen:

Anamnese: "nadelstichartige" Makrohaematurie am

Status: Klinisch urologisch oB

Auf die näheren medizinischen Details wird verwiesen.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig, es handelt sich um eine reine Rechtsfrage.

Rechtslage

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2).

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).

Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (Abs. 4 1. Satz).

Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden (Abs. 6):

- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen (BudBG 2011, BGBl I 111/2010).

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 idF BudBG 2011, BGB  I 111/2010, steht dem Steuerpflichtigen jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu, wenn er außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat, und er keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält.

Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung (§ 34 Abs. 6) geltend gemacht werden (Abs. 5).

Aufgrund der §§ 34 und 35 EStG 1988 erließ der Bundesminister für Finanzen die Verordnung BGBl. 303/1996 (VO).

Gemäß § 4 VO sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) und Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Rechtliche Erwägungen

Strittig ist, ob die Kosten für die Anschaffung einer Matratze im Zusammenhang mit der Behinderung des Beschwerdeführers als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Eine außergewöhnliche Belastung wegen Krankheitskosten iSd Abs. 6 (ohne Selbstbehalt) kommt nur in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 vorliegen; es müssen auch die allgemeinen Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit verwirklicht sein (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 34 Rz 53).

Es liegt im gegenständlichen Fall nicht das allgemeine Merkmal der Außergewöhnlichkeit vor.

Eine Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie – bezogen auf das Kalenderjahr – höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Auf die Außergewöhnlichkeit des – den Aufwand auslösenden – Ereignisses kommt es hingegen nicht an (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 34 Rz 36). Die Tatsache, dass aufgrund einer fallweisen nächtlichen Inkontinenz aufgrund einer Gehirnblutung die Anschaffung einer neuen Matratze häufiger notwendig ist, spielt daher keine Rolle.

Das Merkmal der Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer Aufwendungen (-F/02). Es erfordert einen Vergleich mit den üblichen Belastungen eines Steuerpflichtigen () bzw. mit den im täglichen Leben üblichen Erscheinungen (). Aufwendungen können nur außergewöhnlich sein, die der Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 34 Rz 37).

Es handelt sich bei einer Matratze um einen Gegenstand des täglichen Lebens, der von Zeit zu Zeit erneuert gehört; davon ist jedoch die Mehrzahl der Steuerpflichtigen betroffen. Das geforderte Merkmal der Außergewöhnlichkeit ist daher nicht gegeben.

Auch kann die Matratze nicht als Hilfsmittel im Sinn des § 4 VO angesehen werden. Bei den in der VO erfassten Hilfsmitteln handelt es sich um Gegenstände und Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen bzw. zu mildern (Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 35 Rz 25).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird über geltend gemachte Kosten aus einer der Behinderung abgesprochen. Zu den §§ 34 und 35 EStG 1988 liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Zudem hing die Entscheidung im Wesentlichen von im Streitfall ausschließlich einzelfallbezogenen Sachverhaltsfragen ab. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101720.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at