Freie Beweiswürdigung und innerer Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe/n sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem/n als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt/blättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die nunmehrige Bf war im beschwerdegegenständlichen Jahr als Mitarbeiterin in einem Steuerberatungsbüro beschäftigt und machte beim WIFI den Bilanzbuchhalterkurs. Sie beantragte in diesem Zusammenhang Reisekosten iHv 1.137,24 € als Werbungskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen.
Gegen die nicht erfolgte Qualifizierung des oa Betrags als Werbungskosten im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2017 wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, der das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung insoweit teilweise stattgab, als bezüglich der samstags von der Wohnung der Bf zum WIFI durch die Bf unternommenen Fahrten entstandenen Kosten eine Qualifizierung als Werbungskosten erfolgte.es wurde darauf hingewiesen, dass die Kosten betreffend die Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung mit dem Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale abgegolten sind.
In einem rechtzeitig gestellten Vorlageantrag brachte die Bf iW vor, dass der WIFI-Kurs oft 3-4 mal pro Woche stattfand und sie jedes Mal vor Kursbeginn nach Hause fuhr, um ihren Haushalt zu führen. Sie hatte um 16.00 Uhr bzw bei Abbau von Überstunden früher Abbau Dienstschluss.
Aus einem idF geführten Vorhalteverfahren geht iW ihres Arbeitgebers hervor, dass die Bf an den Kurstagen bis kurz vor Kursbeginn im Büro war.
Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass der Arbeitsplatz der Bf 270 Meter vom Ort, in dem die WIFI-Kurse abgehalten wurden, entfernt ist. Die Entfernung des Wohnorts der Bf zu ihrem Arbeitsort beträgt 21 Kilometer.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (Abs. 1).
Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (Abs. 1).
Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben (Abs. 2).
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Lt. bedeutet wahrheitsgemäß offenlegen, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen. Was dazu gehört, hat der Abgabepflichtige nach der äußersten, ihm nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Die Vollständigkeit setzt objektiv die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen voraus (). Der Offenlegung dient auch die Beantwortung von Vorhalten ( - 0263):
Angewendet auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt ist nun primär festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis ergibt, wonach die erschöpfende, wahrheitsgemäße Vorhaltsbeantwortung durch die Bf. bzw. generelle, eindeutige Anfragebeantwortungen durch sie die nach ihren Verhältnissen zumutbare Sorgfalt übersteigen würden. Zum von ihr in diesem Beschwerdeverfahren vorgebrachten Umstand, wonach sie vor Kursbeginn jeweils vom Arbeitsplatz nach Hause fuhr, um ihren Haushalt zu führen, ist in der Folge bei Durchführen der freien Beweiswürdigung der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen ausschlaggebend (). Es ist festzustellen, dass ihre Angabe weder begründet, noch nachvollziehbar ist: Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage ihres Arbeitgebers, wonach sie an den Kurstagen bis kurz vor Kursbeginn im Büro war, was bedeutet, dass sie im Anschluss an die Beendigung ihres Dienstes zum nur 270 Meter entfernten Kursort ging. Es ist demnach ausgeschlossen, dass sie in der kurzen Zeitspanne zwischen Dienstschluss und Kursbeginn eine Strecke von je 21 km hin und zurück bewältigte und auch noch Zeit zur Haushaltsführung verwendete. Die Angaben der Bf, wonach sie vor Kursbeginn nach Hause fuhr, um ihren Haushalt zu führen, sind demnach nicht glaubhaft.
Es war idF spruchgemäß wie in der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden.
Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art.133 Abs. 4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.
Die gegenständliche Entscheidung gründet auf der Rechtsprechung des VwGH zur wahrheitsgemäßen Offenlegung des Sachverhalts durch Abgabepflichtige. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.
Sachverhalt
Beweiswürdigung
Rechtslage
Erwägungen
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Freie Beweiswürdigung innerer Wahrheitsgehalt Ergebnisse der Beweisaufnahmen |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101622.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at