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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 23.01.2019, RV/5100377/2015

Zeitpunkt der Gebührenentrichtung bei Versandbox bedingt nicht zeitgleiche Zustellung OK-Bestätigung bei Telefax ist keine Bestätigung der Zustellung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache  B, vertreten durch Dr Arnold Christian Mayrhofer, Bürgerstraße 1, 4020 Linz , gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) 01.2009 - 12.2012 vom der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr beschlossen:

Der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde wird gemäß §§ 260 Abs.1 lit.b und 264 Abs.1 und Abs.4 lit.e BAO zurückgewiesen.

Die Beschwerde vom ist durch die Beschwerdevorentscheidung vom erledigt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts  vom betreffend die Abgaben lt. Spruch war dem Bf zu Handen  seines Rechtsanwalts  lt. Übernahmebestätigung am zugestellt worden. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beim Finanzamt war mit einem Monat nach Zustellung der BVE  festgesetzt.

Der  sodann gestellte  Vorlageantrag war im Schreiben datiert mit und lt. Einlaufstempel am beim Finanzamt eingelangt.

Nach  Anfragebeantwortung  vom durch den Rechtsanwalt des Bf an das BFG gab er zum einen lt. Kopie einer automatischen Bestätigung der Versandbox diesen Vorlageantrag am , 18.41.21 Uhr eingeschrieben bei der Versandbox des  Postamtes  4013 Linz, Landstr.85, 4020 Linz auf und faxte ihn zum anderen an das zuständige Finanzamt am um 18.10 Uhr,“ Ergebnis ok“ – Lt. Mitteilung des  zuständigen Finanzamts ging dieses Fax dort jedoch nie ein.

Lt. Homepage der oa  Postfiliale sind ihre Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr.

Lt.Kundenservice Wien/Post sind die Versandboxen (mittels der auch der gegenständliche Vorlageantrag eingeschrieben zur Post gegeben wurde) eingerichtet, um den Kunden Zeit beim Anstellen am Schalter bei der Gebührenentrichtung zu ersparen. Die postalische Bearbeitung der so aufgegebenen Post erfolge bei Benutzung der Versandbox nach Dienstschluss erst am nächsten Tag (Entleerung am nächsten Tag zumeist 1x oder 2x). - Dies sei vergleichbar mit Briefkästen: erfolgt der Posteinwurf nach der angegebenen Entleerungszeit des jeweiligen Tages, wird der Briefkasten erst am nächsten Tag entleert und idF die oa Post auch erst am „nächsten“ Tag zum ersten Mal postalisch in Bearbeitung genommen.

Die postalische Bearbeitung der während der Dienstzeit aufgegebenen eingeschriebenen Post erfolge am selben Tag (egal ob am Schalter oder per Versandbox aufgegeben); nach Dienstschluss per Versandbox eingeschrieben aufgegebene Sendungen werden erst am nächsten Tag (woa) postalisch in Bearbeitung genommen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 260 Abs.1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluß zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gem. § 264 Abs.1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gem. § 264 Abs.4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs.1 sinngemäß anzuwenden.

Gem. § 97 Abs.1 lit.a BAO werden erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen … durch Zustellung.

Gem. § 108 Abs.4 BAO werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

Lt. Ritz, BAO 5, § 108 TZ 14 ist für den Beginn des Postenlaufs bei Einwurf des Schriftstücks in einen Briefkasten der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Briefkasten tatsächlich ausgehoben wird ( ua).

Lt. ist für den Beginn des Postenlaufs maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird.

Lt. ist es Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung des Rechtsmittels bzw. dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen (unter Verweis auf ).

Im beschwerdegegenständlichen Fall ist es dem Bf gelungen nachzuweisen, dass er die Gebührenentrichtung für den eingeschrieben aufgegebenen Vorlageantrag am Montag, den , 18.41.21 Uhr in der Postfiliale 4013 Linz, Landstr.85, 4020 Linz außerhalb deren Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr) an der Versandbox erledigte.

Nicht gelungen ist ihm jedoch damit der Beweis, dass damit auch am die postalische Bearbeitung dieses Schreibens erfolgte, die den Postenlauf auch am in Gang gesetzt hätte: wie dem Bf offenkundig sein musste, war die Postfiliale zum Zeitpunkt ihrer Benutzung der Versandbox nicht mehr geöffnet (Öffnungszeiten woa Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr) und also eine postalische Bearbeitung dieses Schreibens erst am nächsten Tag ab Öffnung der Filiale möglich. Der bei Benutzung der Versandbox automatisch  gedruckten  Bestätigung kommt nicht der Beweis der postalischen in Behandlungnahme des Schreibens durch die Post (und damit die in Gang Setzung des Postenlaufs) zu, sondern wurde damit lediglich bestätigt, dass die Gebührenentrichtung betreffend das noch postalisch zu  bearbeitende Schreiben erfolgte. Lt. Einlaufstempel des Finanzamts langte der Vorlageantrag am beim Finanzamt ein. Dieser Tag befindet sich unbestritten nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist befindet.

Lt. muss sich der Einschreiter vergewissern, ob die per Telefax übermittelte Eingabe erfolgreich durchgeführt wurde. Dass auch bei  missglückten Datenübertragungen ein „ok“- Vermerk technisch möglich ist, behandelte  der VwGH mehrfach und sprach aus, dass Störungen, die dazu führen, dass ein abgesendetes Fax nicht bei der Behörde einlangt, zu Lasten des Einschreiters gehen ( ua).

Da zum einen das entsprechende Fax glaubhaft nie beim Finanzamt eintraf , dieser Umstand also lt. oa VwGH-Judikatur zu Lasten des Bf geht, und zum anderen woa der Tag des Einlangens des Vorlageantrags sich unbestritten nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist befindet, ist es dem Bf in keinem  Fall gelungen zu beweisen, dass der Vorlageantrag rechtzeitig überreicht wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und der Vorlageantrag als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen war.

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Gem. § 274 Abs.3 und 5 BAO kann ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn gem. § 260 BAO die Beschwerde als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist. Da woa dieser Fall gegenständlich vorliegt, wurde dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 BAO nicht entsprochen.

Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art.133 Abs. 4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.

Die gegenständliche Entscheidung gründet auf der Rechtsprechung des VwGH zur Beweisführung hinsichtlich der rechtzeitigen Übergabe  eines Schreibens zur postalischen Behandlung innerhalb der Beschwerdefrist, wobei der Zeitpunkt der Gebührenentrichtung den Postenlauf nicht in Gang setzt bzw . der Rechtsprechung des VwGH zur Übermittlung von Eingaben per Telefax.  Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

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Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 1 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zeitpunkt
Gebührenentrichtung
Versandbox
keine zeitgleiche Zustellung
OK-Bestätigung
Telefax
keine Zustellungsbestätigung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100377.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at