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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.01.2019, RV/5100771/2015

Lediglich die Zulassung zu einem Studium, ohne dieses tatsächlich zu betreiben, reicht für eine Familienbeihilfengewährung nicht aus.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch A., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom , betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die, der Beschwerdeführerin (folgend kurz Bf.) für ihre Tochter B. bereits gewährte Familienbeihilfe inklusive der Kinderabsetzbeträge hinsichtlich eines Zeitraums März 2014 bis September 2014 in Höhe von insgesamt € 1.745,58 € zurück. Begründend führte die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung sinngemäß zusammengefasst aus, dass B. im Februar 2014 ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften durch Ablegung der Bachelorprüfung am abgeschlossen habe. Im Sommersemester 2014 sei folglich B. in keinem Studium gemeldet gewesen. Erst mit Wintersemester 2014 habe B. wiederum ein Masterstudium begonnen. Folglich seien im Rückforderungszeitraum die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nicht vorgelegen.

Dagegen erhob die Bf. - vertreten durch die A. - fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen eingewendet, dass B. im SS 2014 an der C-Universität als ordentliche Studierende im Studienfach "Wirtschaftswissenschaften" inskribiert gewesen sei. Der Zweck dieser Meldung in dieser zuvor genannten Studienrichtung sei darin gelegen, in diesem Studienfach Lehrveranstaltungen zu absolvieren, welche für das nachfolgend von B. geplant gewesene Masterstudium an der Fachhochschule-D anerkannt worden wären. Die Aufnahmeprüfung für das Masterstudium an der Fachhochschule habe B. im April 2014 bereits erfolgreich absolviert. Aus gesundheitlichen Gründen sei jedoch dieser Plan geändert worden und anstelle eines Beginns des Masterstudiums an der Fachhochschule-D ein Masterstudium an der C-Universität mit Oktober 2014 begonnen worden. Beigelegt wurde diesem Schreiben eine Studienbestätigung für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der C-Universität für das SS 2014 und eine Studienbestätigung von der selben zuvor genannten Ausbildungsstätte für das Wintersemester 2014/2015 betreffend das Masterstudium General Management.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Beschwerde als unbegründet ab. Im Vorlageantrag vom wurden keine neuen Einwände vorgebracht, jedoch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Auf Ersuchen teilte die C-Universität dem BFG mit, dass die Tochter der Bf. mit ihr Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen habe. Im SS 2014 sei sie nicht an der C-Universität inskribiert gewesen und habe daher in diesem Zeitraum auch keine Prüfungen oder Übungen absolviert. Folglich wären von B. auch keine ECTS-Punkte von März bis September 2014 erlangt worden. In weiterer Folge wurde der Bf. mit Schreiben des der vorgenannte Verfahrensablauf sowie der nach der bis dahin vorgelegenen Aktenlage anzunehmende Sachverhalt mitgeteilt und ihr die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Eine Gegenäußerung langte dazu nicht ein.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte die Bf. im Wesentlichen zusammengefasst sinngemäß vor, dass ihre Tochter ihr Bachelorstudium an der C-Universität im Februar 2014 beendet hätte und von ihr zunächst beabsichtigt gewesen sei, an der genannten Universität ein Masterstudium unmittelbar anzuschließen. Dieser Plan wäre jedoch daran gescheitert, dass ein Beginn des Masterstudiums erst mit WS 2014 möglich gewesen sei. Gerade von der Studienberatungsstelle der C-Universität wäre diesbezüglich jene Auskunft erteilt worden, dass es bei Durchführung einer Fortsetzungsmeldung im SS 2014 in der Studienrichtung Wirtschaftswissenschaften auch hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe keine Probleme geben könne, da bereits genügend ECTS-Punkte im WS 2013 von B. im Rahmen des genannten Studiums erreicht worden wären. B. habe sich auch um die Aufnahme für ein Masterstudium (Global Sales & Marketing) an der Fachhochschule-D bemüht und in diesem Zusammenhang im April 2014 eine Aufnahmeprüfung erfolgreich absolviert. Im Rahmen des vorgenannten Masterstudiums an der Fachhochschule wäre jedoch ein verpflichtendes Auslandspraktikum zu leisten gewesen, wobei diesbezüglich ihrer Tochter aus gesundheitlichen Gründen von ärztlicher Seite - B. leide seit ca. ihrem 18. Lebensjahr an XY - von einem solchen einsemestrigen Auslandsaufenthalt abgeraten worden sei. Ein Beginn des Masterstudiums an der Fachhochschule-D wäre jedoch - gleichfalls wie an der C-Universität - ebenfalls frühestens mit Herbst 2014 möglich gewesen. Letztendlich sei demnach von B. jener Entschluss gefasst worden mit WS 2014 das Masterstudium "General Management" an der C-Universität zu beginnen. Hinsichtlich der von der Abgabenbehörde erfolgten Rückforderung habe die Bf. sowohl telefonisch als auch persönlich (u.a. mit Herrn E. vom Finanzamt) mit dem Finanzamt F. Kontakt aufgenommen, wobei ihr erklärt worden sei, dass die Rückforderung der Beihilfe darauf zurückzuführen wäre, weil B. nicht ihr Masterstudium an der Fachhochschule begonnen hätte. Diese Erklärung sei für die Bf. aus jenem Grund nicht nachvollziehbar, da unabhängig davon ob B. nun ihr Masterstudium an der Fachhochschule-D oder an der C-Universität absolviert hätte, der Beginn beider Ausbildungen erst mit Herbst 2014 erfolgt wäre. Überdies sei von der Bf. vom Finanzamt ein Nachweis der Fachhochschule abverlangt worden, aus dem der Hintergrund ersichtlich wäre, warum B. ihre Ausbildung nunmehr im Oktober 2014 an einer anderen Ausbildungsstätte absolviert habe. Für die Bf. sei es jedenfalls unverständlich, dass fleißige Studenten, welche ihr Studium rasch zum Abschluss bringen gegenüber jenen benachteiligt würden, welche für das selbe Studium längere Zeit benötigen. Hätte sich nämlich B. im Rahmen ihres Wirtschaftswissenschaftsstudiums beispielhaft noch zwei Prüfungen für das SS 2014 aufgehoben, wäre von der Abgabenbehörde durchgehend die Beihilfe gewährt worden. Eine Erklärung, warum nunmehr die C-Universität jene Auskunft erteilt habe, dass B. im SS 2014 nicht an der Universität zur Fortsetzung gemeldet gewesen sei, könne auch die Bf. nicht abgeben. Jedenfalls sei die, dem Finanzamt vorgelegte Fortsetzungsmeldung für das zuvor genannten Sommersemester erst im Oktober 2014 ausgestellt worden. Zutreffend sei, dass B. für das SS 2014 lediglich eine Inskription an der C-Universität durchgeführt habe, im genannten Semester jedoch kein Studium tatsächlich betrieben hätte.         

II. Sachverhalt:

Die Bf. bezog für ihre Tochter (B.) im hier relevanten Rückforderungszeitraum die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Das genannte Kind der Bf. beendete erfolgreich mit das Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften. Im Zeitraum März bis einschließlich September 2014 hat B. ein Studium an der C-Universität nicht tatsächlich betrieben. Mit Oktober 2014 begann die Tochter der Bf. - ebenfalls an der bereits zuvor genannten Ausbildungsttätte - das Masterstudium General Management. 

III. Rechtslage:

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:

§ 2 Abs. 1 FLAG:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

nach lit b):
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

lit d):
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

§ 26 FLAG:

(1) Wer Familieinbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

...

§ 33 EStG (Einkommensteuergesetz):

...

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

...

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen: 

Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und findet grundsätzlich auch Bestätigung durch die Ausführungen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Ungeklärt blieb im gesamten bisherigen Verfahren lediglich der Widerspruch dahingehend, ob nunmehr die Tochter der Bf. an der C-Universität im SS 2014 als ordentliche Hörerin gemeldet war oder keine Inskription für das genannte Semester vorlag.

Im anhängigen Verfahren steht außer Streit, dass die Tochter der Bf. ihr Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften im Februar 2014 erfolgreich abgeschlossen hat und damit die Zulassung zu diesem Studium ex lege gem. § 68 Abs. 1 Ziffer 6 UG (Universitätsgesetz) erloschen ist. Unabhängig davon, ob nunmehr die Tochter der Bf. im hier relevanten Rückforderungszeitraum März bis September 2014 an der C-Universität zum Wirtschaftswissenschaftsstudium gemeldet war, hat B. keinesfalls dieses nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung tatsächlich betrieben. Dies steht auch im Einklang mit der Stellungnahme der C-Universität, welche diesbezüglich ausführt, dass die Tochter der Bf. im SS 2014 weder an Übungen oder Lehrveranstaltungen teilgenommen hat und somit keine ECTS-Punkte in diesem Semester erreichte.

§ 2 Abs 1 lit b) FLAG normiert im ersten Satz den Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen, deren volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Beruf ausgebildet werden. Der 2. und die weiteren Sätze der genannten Gesetzesbestimmung enthalten sodann besondere Ausführungen zum Besuch einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtung. Der Familienbeihilfenanspruch für volljährige Kinder hat nach dieser Gesetzesbestimmung somit zur Voraussetzung, dass das volljährige Kind in einer Berufsausbildung steht. Wie bereits das Finanzamt zutreffend in seiner Beschwerdevorentscheidung ausgeführt hat, liegt eine Berufsausbildung nur dann vor, wenn das studierende Kind sich nach außen erkennbar ernstlich und zielstrebig um den Studienfortgang und den Studienabschluss bemüht. Ein derartiges Bemühen manifestiert sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur im laufenden Besuch der angebotenen Lehrveranstaltungen, sondern insbesondere auch dadurch, dass die Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, abgelegt werden (vgl. auch ) bzw zu diesen zumindest angetreten wird (vgl. hierzu ). Somit reicht nicht einmal der alleinige laufende Besuch von Lehrveranstaltungen aus, um eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG annehmen zu können ().

Die Bf. bestreitet gegenständlich selbst nicht, dass ihre Tochter mit Ausnahme der Anmeldung zum SS 2014 in der Studienrichtung Wirtschaftswissenschaften keinerlei universitäre Aktivitäten entfaltet hat. Folglich bedarf es keiner Klärung der Frage, ob nunmehr für die Tochter der Bf. für das SS 2014 eine korrekte Inskription vorlag oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0033 u.a. sinngemäß aus, dass ein Studienfortgang nur dann vorliegen könne, wenn überhaupt ein Studium betrieben werde. Damit bestätigte das genannte Höchstgericht auch die vom BFG bereits in seiner Entscheidung RV/3100578/2014 ausgesprochene Rechtsauffassung. Im vorliegenden Fall hat B. - sofern die vorgelegte Inskriptionsbestätigung zu Recht erstellt wurde - lediglich die formalrechtlichen Vorschriften zur Anmeldung bzw. Fortführung dieser Ausbildung eingehalten, setzte jedoch keine Aktivitäten im Rahmen dieses Studiums. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b) FLAG waren folglich für das SS 2014 mangels tatsächlichen Betreibens eines Studiums von der Tochter der Bf. nicht gegeben. Der Beihilfenbezug ab 3/2014 bis 9/2014 erfolgte demnach zu Unrecht, wodurch sich die Rückforderung des Finanzamtes als rechtmäßig erweist. Darüber hinaus ergibt sich weder aus der gegebenen Aktenlage ein Hinweis, dass die Tochter der Bf. die Voraussetzungen eines anderen Tatbestandes des § 2 Abs. 1 lit c) bis l) FLAG erfüllt und so einen Beihilfenanspruch für den Zeitraum 3/14 bis 9/14 vermittelt hätte, noch behauptet dies bislang die Bf. selbst.

Wenn die Bf. in der mündlichen Verhandlung darauf Bezug nimmt, dass es nach der von ihr beim Finanzamt eingeholten Auskunftserteilung offenbar bei einem tatsächlichen Beginn des ursprünglich geplanten Masterstudiums an der Fachhochschule-D zu keiner Rückforderung der Beihilfe durch die Abgabenbehörde für das SS 2014 gekommen wäre, so ist diesem Einwand zu entgegnen, dass im gegenständlichen Fall die Tochter der Bf. nach Abschluss ihres Bachelorstudiums der Wirtschaftswissenschaften im Februar 2014 im hier relevanten Zeitraum in keiner tatsächlich von ihr betriebenen Berufsausbildung iS des FLAG stand. Demnach ergäbe sich keine Änderung an der Rückforderung für den Zeitraum zwischen Beendigung der Bachelorausbildung und dem Beginn des Masterstudiums, wenn die Tochter der Bf. tatsächlich ihr Masterstudium an der Fachhochschule, beginnend mit Herbst 2014 verwirklicht hätte.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. ) ein, an ein abgeschlossenes Bachelorstudium anschließendes Masterstudium ein neues getrenntes Studium darstellt. Folglich ist durch die in § 2 Abs. 1 lit d) FLAG vom Gesetzgeber erfolgte Einschränkung einer Beihilfengewährung auf jenen Zeitraum der zwischen einer abgeschlossenen Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums liegt, die Zeitspanne die zwischen zwei Studien liegt, nicht beihilfenbegünstigt.

Zum weiteren Vorbringen der Bf. in der mündlichen Verhandlung, dass ihr von der Studienberatungsstelle der C-Universität jene Auskunft erteilt worden sei, dass ihr für ihre Tochter die Familienbeihilfe auch für das SS 2014 zustünde, ist unabhängig davon ob diese Auskunftserteilung tatsächlich in dieser Form erfolgte, darauf zu verweisen, dass eine Anwendung des in diesem Zusammenhang von der Bf. offensichtlich angesprochenen Grundsatzes von Treu und Glauben durch die Behörde nur dann Berücksichtigung finden könnte, wenn die Auskunftserteilung auch von der, für die Angelegenheit zuständigen Behörde erfolgt wäre. Treu und Glauben kann demnach nur die Behörde "binden", die die entsprechende Auskunft erteilt hat (vgl. auch Ritz, BAO6 § 114 Tz 10). Eine Universität ist jedoch für die etwaige Gewährung einer Familienbeihilfe nicht die dafür zuständige Abgabenbehörde. Ganz Allgemein bedeutet der Grundsatz von Treu und Glauben, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (vgl. Ritz BAO6 § 114 Rz 6). Die von der  Bf. nach der bescheidmäßigen Rückforderung telefonisch bzw. anlässlich persönlicher Vorsprachen offenbar erhaltenen unzutreffenden Auskünfte durch Bedienstete der Finanzverwaltung, betreffend die näheren Gründe der erfolgten Rückforderung mit Bescheid vom , können bereits aus jenem Grund keinen Vertrauensschutz auslösen, da diese Auskunftseinholung nach Ablauf des hier zu beurteilenden Sachverhalts im Zeitraum März bis September 2014 erteilt worden wären. Folglich wäre das tatsächlich gesetzte Verhalten der Tochter der Bf., somit die von ihr offenbar getätigte Inskription an der C-Universität für das SS 2014 ohne dieses Studium tatsächlich zu betreiben, nicht auf eine zuvor von der zuständigen Behörde erteilte Auskunft zurückzuführen. Außerdem kann diesbezüglich mangels Schriftlichkeit nicht eindeutig nachvollzogen werden, welche exakte Anfrage den Gegenstand der Auskunftseinholung zugrunde lag und welche tatsächliche Auskunftserteilung in weiterer Folge durch das Finanzamt erfolgte. Das selbe Bild ergibt sich übrigens auch zu dem, von der Bf. dem Finanzamt (eingelangt bei der Abgabenbehörde am ) überlassenen E-Mail Verkehr ihrer Tochter mit der Fachhochschule-D, worin B. der genannten Ausbildungsstätte mit  mitteilte, dass sie ihr geplantes Masterstudium "Global Sales & Marketing" aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten werde und dies von der bereits vorbezeichneten Fachhochschule mit E-Mail Antwort vom zur Kenntnis genommen wurde. Selbst wenn - wie die Bf. vorbringt - die Vorlage eines solchen Nachweises durch das Finanzamt tatsächlich gefordert worden sei, kann durch diese Handlung keinesfalls ein Hinweis abgeleitet werden, dass damit die Abgabenbehörde eine Aussage darüber getroffen hat, dass die Tochter der Bf. durch ihre offenbar erfolgte Inskription an der C-Universität ohne ein Studium tatsächlich zu betreiben, für das SS 2014 einen Beihilfenanspruch vermittelt hätte. Weiters ist in diesem Zusammenhang zusätzlich auf die ständige Rechtsprechung des  Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) grundsätzlich stärker, als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben, zu werten ist (vgl. z.B. , ). Laut Höchstgericht kann der Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit Auswirkungen zeigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. , ). Bei Vollziehung des § 26 Abs. 1 FLAG besteht aber für die Abgabenbehörde kein Vollzugsspielraum. Nach der genannten Gesetzesstelle hat vielmehr derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Die von der Bf. vorgebrachten Ausführungen betreffend ihr angeblich erteilter Fehlauskünfte könnten daher auch aus diesem Grund der Beschwerde nicht zum Durchbruch verhelfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung dargetan hat, normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten (wie z.B. Verschulden, Gutgläubigkeit etc.) unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (z.B. , , u.a.).

Sofern die Bf. weiters eine Ungerechtigkeit darin erblickt, dass fleißige Studenten mit einem raschen Studienfortgang durch den Gesetzgeber bestraft würden, ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mehrmals feststellte, dass es d em Gesetzgeber gestattet ist, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und dieser von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen kann. Dass dabei Härtefälle entstehen können, macht für sich allein eine Regelung auch nicht unsachlich. Der Gesetzgeber ist weiters nicht verpflichtet auf alle Fallkonstellationen einzugehen. Dem Gesetzgeber steht im Beihilfenbereich ein besonders großer Gestaltungsspielraum zu. Dabei ist dieser weder verpflichtet, einen Beihilfeanspruch bis zum Abschluss einer Ausbildung vorzusehen, noch wäre es ihm untersagt diesen Anspruch an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. z.B. VfGH, G6/11 vom , G28/11 ua vom ). Wenn demnach der Gesetzgeber die Beihilfengewährung für ein volljähriges Kind nach § 2 Abs. 1 lit b) FLAG an die Voraussetzung bindet, dass sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet und diese auf Grund der Rechtsprechung des VwGH tatsächlich ernst und zielstrebig betreiben muss, führt dies zu keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Gegenzug zu der von der Bf. vorgebrachten Ungerechtigkeit für Studierende mit raschem Studienfortgang, eröffnet diese Regelung für solche Personen die Möglichkeit einer Beihilfengewährung für eine etwaige weitere Berufsausbildung eines Kindes, bis zu der in dieser Bestimmung festgelegten Altersgrenze.

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen kann das BFG an der vom Finanzamt erfolgten Rückforderung keine Rechtswidrigkeit feststellen. Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass sich ein Kind iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG in keiner Berufsausbildung befindet, wenn es ein Studium trotz Vorliegen einer Fortsetzungsmeldung nicht tatsächlich betreibt, hat bereits der VwGH in seinem Erkenntnis vom 306.2016, Ro 2015/16/0033 ausgesprochen. Folglich liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wodurch die Zulassung einer ordentlichen Revision zu verneinen war.

Linz, am

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