Zurückweisung eines Vorlageantrages
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/13/0047. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch V, gegen den Haftungsbescheid gem. § 9 BAO der belangten Behörde Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vom zu StNr. X beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird gem. § 260 Abs. 1 lit.b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit.e BAO und gem. § 264 Abs. 5 BAO als verspätet zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsgeschehen
Am erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid gem. § 9 BAO, mit dem es den Beschwerdeführer (Bf) für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in Höhe von insgesamt 30.988,18 € heranzog.
Nach mehreren Fristverlängerungsansuchen, ausgefertigt vom ausgewiesenen Vertreter, langte am die ausgefertigte Berufung vom gegen den Haftungsbescheid beim Finanzamt ein.
Mit Schreiben vom erging die Aufforderung zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung. Mit Eingabe vom kündigte der ausgewiesene Vertreter die Vorlage einer Verhältnisrechnung an.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Am wurde die Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt (Beginn der Abholfrist ).
Daraufhin wurden von der Abgabensicherung des Finanzamtes Maßnahmen gesetzt, um den aushaftenden Betrag einzubringen.
Über das Vermögen des Bf wurde am das Konkursverfahren eröffnet.
Der vom ausgewiesenen Vertreter im Auftrag des MV erstellte Vorlageantrag vom langte am beim Finanzamt ein. Darin wurde u.a. behauptet, dass im Hinblick auf die ausgewiesene Zustellvollmacht die BVE seinerzeit nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und der Vorlageantrag rechtzeitig sei.
In der Beschwerdevorlage vom beantragte die belangte Behörde den Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen. Dabei führte sie aus:
"Die BVE wurde dem Abgpfl mit Hinterlegung (RSa) am zugestellt. Dieser hat die BVE auch vom Postamt abgeholt, denn der RSa-Brief ist nicht wieder an die Abgbeh zurückgekommen. Die BVE ist daher dem Bf zugegangen.
Die unmittelbare Zustellung war zweckmäßig, da diese der Beschleunigung des Verfahrens diente, denn zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Beschwere gegen den Haftungsbescheid wies das Abgabenkonto des Beschwerdeführers immer wieder Guthaben aus. Zum Zeitpunkt der Erlassung der BVE war ein Guthaben in Höhe von € 1.271,84 vorhanden, welches im Falle der Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung zur teilweisen Bezahlung der Haftschuld herangezogen werden konnte. Um die Rückzahlung des Guthabens zu vermeiden und gleichzeitig den Bf umgehend von seiner Heranziehung der Haftung zu verständigen, wurde die rasche Geltendmachung der Haftung mit direkter Zustellung des Haftungsbescheides an den Bf durchgeführt.
Die BVE ist daher am ordnungsgemäß zugestellt worden."
Vom Verwaltungsgericht wurde im Schreiben vom nochmals auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorlage sowie auf § 103 BAO und § 17 ZuStG hingewiesen. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Stellungnahme von 5 Wochen eingeräumt.
In der Stellungnahme vom wurde u.a. ausgeführt:
"Ich kann persönlich nicht ausschließen, dass die Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung direkt an mich erfolgt sein könnte, kann diesen Umstand jedoch nicht mehr nachvollziehen. Angesichts der Beauftragung meines rechtsfreundlichen Vertreters mit meiner Vertretung in dieser Angelegenheit bin ich davon ausgegangen, dass derartige Zustellungen - wenn überhaupt - ausschließlich zur Informatin erfolgen könnten. Wie bereits erwähnt kann ich auch infolge des verstrichenen Zeiraumes nicht angeben, dass eine derartige Zustellung durchgeführt wurde, kann dies aber auch nicht ausschließen.
Da ich jedoch meinem rechtsfreundlichen Vertreter entsprechende Vertretungsvollmacht
ertielt habe, bin ich davon ausgegangen und gehe auch weiters davon aus, dass sämtliche
Entscheidungen im anhängigen Verfahren an meinen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt
werden und erst dann rechtswirksam zugestellt sind, wenn eine entsprechende Zustellung an die Kanzlei meines rechtsfreundlichen Vertreters erfolgt sein wird."
Sachverhalt
Das Verwaltungsgericht geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Mit Haftungsbescheid vom wurde der Bf. zu Haftung herangezogen. Mit Schreiben vom wurde Berufung erhoben. Nach einem Vorhalteverfahren wurde die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Diese BVE sollte zu eigenen Handen zugestellt werden. Das Zustellorgan legte am die Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach. Der Beginn der Abholfrist wurde mit bestimmt. Die hinterlegte Sendung wurde beim Zustellpostamt innerhalb der Hinterlegungsfrist abgeholt. Lediglich der Rückschein (Zustellnachweis) langte beim Finanzamt ein. Der Vorlageantrag vom langte am beim Finanzamt ein.
Beweiswürdigung
Die Annahme, dass die Verständigung über die Hinterlegung ordnungsgemäß in das Hausbrieffach eingelegt wurde, fußt auf dem diesbezüglichen Zustellnachweis. Auch dem Umstand, dass der Rsa- Brief nicht wieder an die belangte Behörde rückgelangt ist (§ 19 ZustG), spricht dafür, dass dieser innerhalb der Abholfrist behoben wurde. Letztendlich wurde nicht ausgeschlossen, dass dieser Brief in nahem zeitlichen Zusammenhang behoben wurde. Anders lässt sich auch nicht erklären, wie der Bf. letztendlich zu der BVE gekommen ist. Zudem räumt er selbst ein, dass die Zustellung direkt an ihn erfolgt sein könnte.
Rechtslage
Nach § 17 Abs. 1 ZustG ist ein Dokument (behördliche schriftliche Erledigung) im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann.
Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs. 2 ZustG). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17 Abs. 3 ZustG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß § 17 Abs. 4 ZustG auch dann gültig, wenn die im § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Gegen eine Berufungsvorentscheidung konnte innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) gestellt werden (§ 276 Abs. 2 BAO).
Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gem. § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO können im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit , insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber direkt zugestellt werden.
Erwägungen
Im Beschwerdefall erfolgte die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 17 ZustG durch Hinterlegung. Nach § 17 Abs. 3 ZustG gilt das hinterlegte Dokument am ersten Tag der Abholfrist, somit am , als an den Beschwerdeführer zugestellt. Mit diesem Tag hat die Monatsfrist für den Vorlageantrag zu laufen begonnen. Der Vorlageantrag vom langte am bei der Abgabenbehörde ein, somit nach Ablauf der vorgesehenen Frist.
Die Bestimmung des § 103 BAO gilt auch für Haftungsbescheide (s. dazu auch Ritz, BAO, 6. Auflage, § 103, Rz 3 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Was daher den steten Hinweis betrifft, die Zustellung sei erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten bewirkt, der Vorlageantrag rechtzeitig gestellt worden, so wird in diesem Zusammenhang noch einmal ausdrücklich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorlage verwiesen, weshalb eine Zustellung im Rahmen des Haftungsverfahrens direkt an den Bf. gem. § 103 BAO vorgenommen wurde. "Zum Zeitpunkt der Erlassung der BVE war ein Guthaben in Höhe von € 1.271,84 vorhanden, welches im Falle der Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung zur teilweisen Bezahlung der Haftschuld herangezogen werden konnte." Daraus ergibt sich, dass eine Zustellung direkt an den Bf gerechtfertigt und bewirkt war. Demzufolge war der Vorlageantrag als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen. Und obgleich das Verwaltungsgericht auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde auf § 103 BAO und die diesbezügliche Literatur und Judikatur hingewiesen hat, wurde diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben.
Im Hinblick auf die Formalentscheidung konnte eine mündliche Verhandlung unterlassen werden.
Revision
Nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 BV-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im konkreten Fall war die Frage der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages zu klären. Die Rechtsfolgen eines nicht rechtzeitig eingereichten Vorlageantrages ergibt sich unmittelbar aus den zitierten Verfahrensnormen. Eine Rechtsfrag grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101226.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
GAAAC-20638