Die Länge der Ladefläche als Kriterium dafür, ob ein Fahrzeug der Normverbrauchsabgabe unterliegt oder nicht
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch RA, Adresse2, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Grieskirchen Wels vom , St.Nr. 000/0000, betreffend Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Dezember 2017 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ( im Folgenden kurz als Bf. bezeichnet) hat am von einem deutschen Händler ein Neufahrzeug der Marke Ford Ranger Doppelkabine Wildtrak erworben.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Grieskirchen Wels die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Dezember 2017 in Höhe von 8.168,24 Euro fest.
In der Bescheidbegründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Bf. die am angekündigte Besichtigung und Abmessung des gegenständlichen Fahrzeuges hinsichtlich der Einstufung als PKW oder als LKW verweigert habe. Der äußere Eindruck habe jedoch eindeutig auf eine Ladefläche unter 50% der Achsabstände hingewiesen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug um einen PKW handle, der der NoVA unterliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte die Normverbrauchsabgabe in Höhe von 0 Euro festzusetzen bzw. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Weiters beantragte er, die Finanzsperre betreffend das gegenständliche Fahrzeug aufzuheben und für die Anmeldung freizuschalten.
Zur Begründung führte der Vertreter aus, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht der NoVA-Pflicht unterliege, da es sich um einen von der Normverbrauchsabgabe befreiten LKW handle. Auf diesen Umstand werde in sämtlichen Verkaufsinseraten und Anzeigen von Ford hingewiesen und damit der Verkauf dieses Fahrzeuges beworben. Er sei daher bei Ankauf des in der EU bzw. weltweit baugleich verkauften Fahrzeuges davon aus gegangen , dass es sich um einen von der Normverbrauchsabgabe befreiten LKW handle. Das von ihm angekaufte Fahrzeug sei nicht nur in Deutschland als LKW zugelassen worden, sondern sei auch in Österreich als Lastkraftwagen typisiert und genehmigt worden. Das gegenständliche Fahrzeug verfüge über eine EU-weite Zulassung und Genehmigungsnummer. Entgegen der Bescheidbegründung sei die Besichtigung nicht angekündigt worden und die Abmessung des Fahrzeuges sei auch nicht verweigert worden.
Es mangle daher dem angefochtenen Bescheid an den für die Festsetzung der Abgabe notwendigen und überprüfbaren Feststellungen. Auf dem äußeren Eindruck basierende Mutmaßungen über die Länge der Ladefläche bzw. Achsabstände seien keinesfalls ausreichend. Diese Scheinbegründung stehe im Widerspruch zu den amtlich dokumentierten und EU-weit genehmigten Herstellerangaben. Er habe am das gegenständliche Fahrzeug beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zur Vermessung und Typisierung vorgeführt. Hierbei wurde das Fahrzeug von 3 Beamten vermessen. Die Länge der Ladefläche betrage demnach 1620 mm und der Radstand 3220 mm. Die Ladefläche bzw. die Länge des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereiches sei somit 10 mm länger als 50% der Länge des Radstandes.
Als Beweis legte der Bf. den Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank vom , Verk-****/2018, bei. Darin wird die Ladeflächenlänge mit 1685 mm und der Radstand mit 3220 mm angegeben. Im ebenfalls beigelegten Datenblatt vom (zur Aktenzahl Verk-****/2018) wird ausgeführt, dass für das Fahrzeug Änderungen durchgeführt worden seien. In den neu angeführten Daten wird die Ladeflächenlänge mit 1620 mm und der Radstand mit 3220 mm angegeben.
Mit Ergänzungsvorhaltvom wies die Abgabenbehörde darauf hin, dass der Bf. am die mit ihm telefonisch vereinbarte Besichtigung (Abmessung und Anfertigung von Fotos) des Fahrzeuges Ford Ranger verweigert habe. In der Zwischenzeit habe nach den Angaben des Bf. eine Besichtigung durch das Amt der OÖ Landesregierung stattgefunden, bei der die Ladefläche des Fahrzeuges mit 50% angegeben werde. Bei der vom Finanzamt beabsichtigten Besichtigung hätte der Bf. angegeben, dass das Fahrzeug nur eine Ladeflächenlänge von 1560 cm und somit weniger als 50% Ladefläche aufweise, und daher einer Besichtigung und Abmessung nicht zugestimmt.
Ist bei der vom Fahrzeughändler gelieferten Version des Fahrzeuges die Ladefläche kürzer als 50% des Radstandes, so ist das Fahrzeug ein PKW. NoVA-rechtlich sei der Tatbestand die Lieferung des Fahrzeughändlers an den Abnehmer entscheidend. Nur wenn ein entsprechender Umbau vor der Lieferung an den Abnehmer stattfinde, sei das Fahrzeug als LKW einzustufen. Zum Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeuges seien diese Voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben gewesen, weshalb eine Besichtigung verweigert worden sei. Folglich forderte die Abgabenbehörde den Bf. auf, bekanntzugeben, wann das gegenständliche Fahrzeug derart umgebaut worden sei, dass nunmehr die Ladefläche die erforderlichen 50% erreicht habe. Weiters forderte die Abgabenbehörde den Bf. auf, sämtliche mit dem erfolgten Umbau in Verbindung stehenden Unterlagen vorzulegen.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom legte der Bf. einen Datenauszug des Amtes der Österreichischen Landesregierung, Abteilung Verkehr, vor. Es handelte sich um ein Beiblatt zum Bescheid vom , Verk-****/2018, und betraf die Typengenehmigung des Fahrzeuges der Marke Ford Ranger. Der Bf. beschwerte sich über die Vorgangsweise des Finanzamtes, das zunächst ein Zollformular forderte und dann eine Auskunft darüber, woher die finanziellen Mittel für den Fahrzeugankauf gekommen seien. Zur Besichtigung führte er aus, dass für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich um einen Mitarbeiter des Finanzamtes gehandelt habe. Er habe gesehen, dass ein Mann zu seinem Grundstück gekommen sei, der telefonierte und eine Zigarette geraucht habe. Er habe gesagt, dass er vom Finanzamt komme, habe sich aber nicht namentlich vorgestellt und auch keinen Dienstausweis gezeigt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Grieskirchen Wels die Beschwerde als unbegründet ab.
In der Begründung wurde ausgeführt:
Der innergemeinschaftliche Erwerb von Kraftfahrzeugen unterliegt ebenfalls der NoVA (§ 1 Abs. 1 Z 2 NoVAG). Handelt es sich um ein Neufahrzeug, welches erstmalig in Österreich zugelassen wird, und handelt es sich bei dem Käufer um eine Privatperson, ist die NoVA von der Privatperson selbst zu berechnen und an das zuständige Wohnsitz-Finanzamt abzuführen; erst nach Entrichtung der NoVA erfolgt eine Freischaltung in der Genehmigungs datenbank und kann die Kfz-Zulassung im Inland erfolgen.
Der Bf. hat am von einem deutschen Händler ein Neufahrzeug Ford Ranger Doppelkabine Wildtrak erworben. Bei diesem aus Deutschland erworbenen Doppelkabiner handelt es sich um ein Fahrzeug, welches die für eine NoVA-Befreiung erforderliche Ladeflächenlänge von mindestens 50% nicht erreicht. Ist die Ladefläche gemessen am Boden kürzer als 50%, so handelt es sich um einen PKW (KN-Position 8703), der NoVA-pflichtig ist. Dieser Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer mehrmals mitgeteilt. Er behauptete aber immer wieder, dass das Fahrzeug ein LKW sei, und daher von der NoVA befreit ist. Um das Verfahren zu beschleunigen, und um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug anzumelden, wurde ihm am vormittags telefonisch der Vorschlag unterbreitet, dass das Finanzamt Grieskirchen Wels noch am selben Tag einen sachkundigen Mitarbeiter vorbeischickt, der das Fahrzeug vermessen wird und anschließend Fotos vom Fahrzeug angefertigt werden. Dies geschah deshalb, weil der Beschwerdeführer am selben Tag (Freitag) bis Mittag das Fahrzeug noch anmelden wollte. Dem Mitarbeiter des Finanzamtes Grieskirchen Wels wurde am vereinbarten Ort jedoch der Zugang zu dem Fahrzeug verweigert. Er konnte das Fahrzeug daher weder vermessen noch fotografieren. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, dass die erforderliche Ladefläche noch nicht vorhanden sei, und diese erst nach Entfernen einer Plastikverkleidung erreicht werde. Da das Fahrzeug im Zuge des Erwerbes offensichtlich die für eine NoVA-Befreiung erforderliche Fahrzeuglänge nicht aufwies, wurde dem Beschwerdeführer die NoVA bescheidmäßig vorgeschrieben, da die Steuerschuld bereits mit dem Erwerb des Fahrzeuges (Neufahrzeug) entstanden war.
Da der Beschwerdeführer zwischenzeitig das Fahrzeug beim Amt der OÖ. Landesregierung besichtigen ließ und ein Datenblatt vorgelegt hat, welches eine Ladefläche von 50% aufweist, wurde ihm ein Vorhalt zugesandt. In diesem Vorhalt wurde der Beschwerdeführer ersucht, dem Finanzamt Grieskirchen Wels mitzuteilen, wann und von wem der offensichtlich mittlerweile erfolgte Umbau durchgeführt wurde. Es wurde ihm auch aufgetragen, entsprechende Unterlagen über einen eventuell erfolgten Umbau des Fahrzeuges vorzulegen. Mit Eingabe vom wurde vom Beschwerdeführer die Beantwortung des Vorhaltes verweigert. Er hat lediglich auf den Sachbearbeiter des Amtes der OÖ. Landesregierung, Herrn Ing. Kurt Krenner, verwiesen. Die Mitarbeiter des Amtes der OÖ. Landesregierung haben die Aufgabe, das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Vorführung zu beurteilen und nicht wie es vorher ausgesehen hat. Da die deutsche Version des Ford Ranger mit Doppelkabine neben einem Radstand von 3220 mm, nur eine Ladefläche von 1549 mm aufweist, ist die für eine NoVA-Befreiung erforderliche Ladefläche von mindestens 1610 mm nicht erreicht. (s. beiliegender Auszug aus „ALLE-AUTOS-IN.DE").
Mit der am beim Finanzamt eingelangten Eingabe beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Er wiederholte sein bisheriges Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei dem strittigen Fahrzeug um einen handelsüblichen LKW der Marke Ford Ranger N1G handle, der nach dem Zolltarif unter die Position 8704 LKW falle. Die Ladeflächenlänge betrage 1620 mm und der Radstand 3220 mm. Die Ladefläche weise mehr als 50% des halben Radstandes auf. Sämtliche Daten könnten aus dem EU Datenblatt entnommen werden. Dieses Kfz werde in ganz Österreich verkauft und diese Pritschenwagen seien steuerrechtlich unverändert als LKW zu behandeln und unterlägen weiterhin nicht der Nova.
Laut Mitteilung der EU Kommission vom , A BL C/74/1, gehörten Pickup Fahr zeuge in die Position 8704, weshalb selbst beim Eigenimport aus Deutschland keine Nova anfalle. Falsch sei die Behauptung, dass das Finanzamt das Verfahren beschleunigen wollte und dem Bf. die Möglichkeit geben wollte, das Fahrzeug anzumelden. Am habe es noch kein Verfahren gegeben und somit keinen Grund, das Fahrzeug zu besichtigen. Das Fahrzeug sei bis in der Zentraldatenbank freigeschaltet worden. Vom Finanzamt sei dann eine Anmeldesperre vorgenommen worden.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Grieskirchen Wels die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Ergänzend wurde ausgeführt:
Bei diesem aus Deutschland erworbenen Doppelkabiner handelt es sich um ein Fahrzeug, welches die für eine NoVA-Befreiung erforderliche Ladeflächenlänge von mindestens 50% des Radstandes nicht erreicht. Ist die Ladefläche gemessen am Boden kürzer als 50%, so handelt es sich um einen PKW (KN-Position 8703), der NoVA-pflichtig ist.
Dieser Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer mehrmals mitgeteilt. Er behauptete aber immer wieder, dass das Fahrzeug ein LKW sei, und daher von der NoVA befreit ist.
Um das Verfahren zu beschleunigen, und um den Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug anzumelden, wurde ihm am vormittags telefonisch der Vorschlag unterbreitet, dass das Finanzamt Grieskirchen Wels noch am selben Tag einen sachkundigen Mitarbeiter vorbeischickt, der das Fahrzeug vermessen wird und anschließend Fotos vom Fahrzeug angefertigt werden. Dies geschah deshalb, weil derBf. am selben Tag (Freitag) bis Mittag das Fahrzeug noch anmelden wollte.
Dem Mitarbeiter des Finanzamtes Grieskirchen Wels wurde am vereinbarten Ort jedoch der Zugang zu dem Fahrzeug verweigert. Er konnte das Fahrzeug daher weder vermessen noch fotografieren. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, dass die erforderliche Ladeflächenlänge noch nicht vorhanden sei, und diese erst nach Entfernen einer Plastikverkleidung erreicht werde (siehe schriftlicher Vermerk im Nachschaubericht).
Da das Fahrzeug im Zuge des Erwerbes offensichtlich die für eine NoVA-Befreiung erforderliche Fahrzeuglänge nicht aufwies, wurde dem Beschwerdeführer die NoVA bescheidmäßig vorgeschrieben, da die Steuerschuld bereits mit dem Erwerb des Fahrzeuges (Neufahrzeug) entstanden war.
Gegen diese Vorschreibung richtet sich gegenständliche Beschwerde.
Da der Beschwerdeführer zwischenzeitig das Fahrzeug beim Amt der OÖ. Landesregierung besichtigen ließ und ein Datenblatt vorgelegt hat, welches eine Ladefläche von 50% aufweist, wurde ihm ein Vorhalt zugesandt. In diesem Vorhalt wird derBf. ersucht, dem Finanzamt Grieskirchen Wels mitzuteilen, wann und von wem der offensichtlich mittlerweile erfolgte Umbau durchgeführt wurde. Es wurde ihm auch aufgetragen, entsprechende Unterlagen über einen ev. erfolgten Umbau des Fahrzeuges vorzulegen.
Dieser Vorhalt wurde nicht bzw. nicht zielführend beantwortet, sodass die Beschwerde mittels BVE als unbegründet abgewiesen wurde.
Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung erfolgte aufgrund der von der Abgabenbehörde vorgelegten Aktenteile sowie des Vorbringens des Bf.
Beweisthema war, ob das vom Bf. erworbene Neufahrzeug der Marke Ford Ranger Doppelkabine Wildtrak steuerrechtlich als PKW (Ansicht der Abgabenbehörde) oder als LKW (Ansicht des Bf.) einzustufen war. Strittig war dabei ausschließlich die Frage, ob die Ladefläche des Fahrzeuges kürzer oder länger als 50% des Radstandes war.
Die Abgabenbehörde stützt sich darauf, dass einem Mitarbeiter des Finanzamtes am der Zugang zum Fahrzeug verweigert worden war und er daher das Fahrzeug weder vermessen noch fotografieren konnte. Der äußere Eindruck habe eindeutig auf eine Ladefläche unter 50% der Achsabstände hingewiesen.
Der Bf. bringt vor, dass das gekaufte Fahrzeug weltweit baugleich verkauft werde und verweist zum Beweis auf die Typisierung beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und die dabei durchgeführte Vermessung des Fahrzeuges. Als Beweis legte der Bf. den Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank vom , Verk-****/2018, und das Datenblatt vom betreffend die am Fahrzeug durch geführten Änderungen vor.
Aus dem vom Bf. vorgelegten Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank vom , Verk-****/2018, und dem Datenblatt vom betreffend die am Fahrzeug durch ge führten Änderungen geht hervor, dass am Tag der Vorführung beim Amt der Oberösterreichischen Landes regierung die Länge der Ladefläche 1620 mm und der Radstand 3220 mm betragen haben. Die Ladefläche bzw. die Länge des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereiches war somit 10 mm länger als 50% der Länge des Radstandes.
Der Annahme des Finanzamtes, wonach die Verweigerung des Bf. zum Zugang zum Fahrzeug und somit die Unmöglichkeit, das Fahrzeug zu vermessen und zu fotografieren, bereits einen Beweis dafür darstellt, dass eine gewisse Ladeflächenlänge gegeben ist oder nicht, kann nicht gefolgt werden. Die Akten beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die Typisierung des gegenständlichen Fahrzeuges sprechen für eine andere Tatsache. Die Ladeflächenlänge wurde in der Genehmigungsdatenbank am zunächst mit 1685 mm angegeben und dann im Datenblatt vom mit 1620 mm angegeben. Sollte also tatsächlich nach der Einfuhr des Fahrzeuges nach Österreich die Ladeflächenlänge verändert worden sein, so kann dies nicht nur eine Verlängerung, sondern könnte auch eine Verkürzung der Ladefläche von 1685 mm auf 1620 mm gewesen sein.
Da ein Beweis für eine Veränderung der Ladefläche fehlt, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass das beschwerdegegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbes keine andere (längere oder kürzere) Lade flächen länge aufwies als zum Zeitpunkt der Vermessung beim Amt der Ober öster reichischen Landes regierung.
Die Verweigerung des Zuganges zum Fahrzeug kann zwar als Ordnungswidrigkeit bzw. als Verletzung der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflicht angesehen werden, es berechtigt die Abgabenbehörde aber nicht zu Schlussfolgerungen, für die es keine Beweise gibt. Mit freiem Auge und auf Grund des äußeren Eindruckes kann nicht beurteilt werden, ob eine Ladefläche 10 cm länger oder kürzer ist.
In freier Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO geht daher das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die im Datenblatt vom angegebenen Daten richtig sind und auch bereits zum Zeitpunkt der Verbringung des Fahrzeuges nach Österreich die für eine Einstufung als LKW erforderliche Ladeflächenlänge gegeben war.
Rechtslage
Gemäß § 1 Z. 2 NoVAG 1991 (Normverbrauchsabgabegesetz) unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung, der Normverbrauchsabgabe.
Nach § 2 Z. 2 NoVAG 1991 gelten u.a. als Kraftfahrzeuge Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur).
Nach § 167 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Erwägungen
Aufgrund der vorgenommen Beweiswürdigung (s. Pkt. Beweiswürdigung) war davon auszugehen, dass die im Datenblatt vom angegebenen Daten richtig sind und nicht vor der Typisierung vom Bf. verändert wurden.
Der versuchte Beweis der Abgabenbehörde, wonach die Ladefläche vor der Typisierung durch Umbau verlängert worden sei, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (s. Pkt. Beweiswürdigung) misslungen. Ebenso wie eine Verlängerung der Ladefläche wäre auch eine Verkürzung der Ladefläche denkbar. Dafür spräche der Datenauszug der Genehmigungsdatenbank des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom , wo die Ladeflächenlänge mit 1685 mm angegeben wurde. Doch auch für einen solchen Umbau gibt es keine Beweise.
Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Recht sprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Strittig war in diesem Verfahren die Frage, ob die Ladefläche des beschwerdegegenständlichen Fahrzeuges kürzer oder länger als 50% des Radstandes war. Dies ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, welche im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden war. Aus diesem Grund war auszuführen, dass eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 2 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100547.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAC-20637