Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.04.2019, RV/7102234/2019

Zurückweisung der Beschwerden als verspätet

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerden vom  gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 vom , für das Jahr 2017 vom und für das Jahr 2018 vom (Arbeitnehmerveranlagung) beschlossen:

Die Beschwerden vom gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015, 2017 und 2018 werden gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat betreffend den Beschwerdeführer (Bf.) am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015, am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 und am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 erlassen.

Am langten beim Finanzamt elektronisch Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015, 2017 und 2018 ein.

Diesen Beschwerden war im Anhang jeweils eine mit datierte Bestätigung der Kindesmutter über den Erhalt von in bar anlässlich von persönlichen Besuchen gezahlten Alimentationszahlungen für das minderjährige Kind Christopher betreffend die Jahre 2013 und 2014, sowie für das minderjährige Kind Vanessa betreffend die Jahre 2014 bis 2018 angefügt.

Das Finanzamt erließ am betreffend die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015, 2017 und 2018 zurückweisende Beschwerdevorentscheidungen und führte zur Begründung derselben aus, dass die Beschwerden nicht fristgerecht eingebracht worden seien und daher gemäß § 260 BAO zurückzuweisen gewesen seien.

Der Bf. stellte daraufhin fristgerecht den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerden an das Bundesfinanzgericht.

Gleichzeitig stellte der Bf. Anträge die Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufzunehmen. Zur Begründung führte der Bf. aus, dass Beweismittel neu hervorgekommen seien, da zur Kindesmutter kein Kontakt mehr bestanden habe, was die Ausstellung einer Bestätigung über die Alimentationszahlungen unmöglich gemacht habe.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Verfahren ob die vom Bf. am eingebrachten Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015, 2017 und 2018 fristgerecht eingebracht wurden.

Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die den Bf. betreffenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 vom , für das Jahr 2017 vom und für das Jahr 2018 vom wurden dem Bf. am , und zugestellt.

Die Fristen zur Erhebung von Beschwerden endeten jeweils ein Monat nach Zustellung der Bescheide.

Der Bf. hat am Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015, 2017 und 2018 erhoben.

Die Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidungen als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Der Bf. stellte den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerden und nicht in diesem Verfahren zu beurteilende Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO.

In seinen Eingaben brachte der Bf. weder vor, dass ihm die bekämpften Einkommensteuerbescheide 2015, 2017 und 2018 nicht zugestellt wurden noch dass die vom Finanzamt festgestellte verspätete Einbringung derselben nicht zutreffe.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde einen Monat.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine Beschwerde zwingend mit Beschluss zurückzuweisen, wenn diese nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 278 Abs. 1 lit a BAO sind Beschwerden vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht rechtzeitig eingebracht wurden. 

Im vorliegenden Fall erfolgten die Zustellungen der Einkommensteuerbescheide für 2015 am , für 2017 am und für 2018 am . Die Fristen zur Erhebung von Beschwerden liefen ein Monat nach Zustellung der Bescheide, am , am bzw. am ab.

Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015, 2017 und 2018 wurden nach Ablauf der Beschwerdefristen am eingebracht, sodass die Bescheide in Rechtskraft erwuchsen.

Mit zurückweisenden Beschwerdevorentscheidungen vom 26.3.3019 wurde dem Bf. vorgehalten, dass seine Beschwerden verspätet eingebracht worden waren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vor Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist oder dem Beschwerdeführer die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten ( ua.). Durch die Begründung der Beschwerdevorentscheidungen ist dem Bf. die Versäumung der Rechtsmittelfristen vorgehalten worden, den Beschwerdevorentscheidungen kommt die Bedeutung eines Vorhaltes zu.

Der Bf. hat in den Vorlageanträgen kein die Verspätung rechtfertigendes Vorbringen erbracht.

Das Finanzamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerden verspätet eingebracht wurden.

Die am verspätet eingebrachten Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015, 2017 und 2018 sind daher gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO iVm § 278 Abs. 1 lit a BAO als verspätet zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die maßgebliche Rechtslage bzw. Rechtsfolge unmittelbar und klar aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt und es auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass verspätete Rechtsmittel zurückzuweisen sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102234.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at