Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.04.2019, RV/7102959/2013

Gegenstandsloserklärung § 261 Abs.1b BAO, § 17 GrEStG

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr., betreffend Grunderwerbsteuer beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 278 BAO iVm § 261 Abs.1b BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Verfahren wird eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Aufgrund eines am zwischen Frau V und Herrn Bf. abgeschlossenen Schenkungsvertrages, wurde in der Folge von der belangten Behörde mit Bescheid vom die Grunderwerbsteuer in Höhe von € 13.358,40 festgesetzt.

Mit Schreiben vom wurde dagegen fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) erhoben. Strittig war die Höhe der festgesetzten Grunderwerbsteuer.

Die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wies die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen wurde durch die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom (eingelangt bei der belangten Behörde am ) der Antrag auf Entscheidung über das Rechtsmittel durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht.

Bereits mit Schreiben vom (eingelangt bei der belangten Behörde am ) wurde durch Herrn Notar im Namen des Beschwerdeführers und der V, ein Antrag gemäß § 17 GrEStG betreffend des Schenkungsvertrages vom , ErfNr. gestellt, da mit Vereinbarung vom dieser ersatzlos aufgehoben worden war.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde diesem Antrag gemäß § 17 GrEStG vom gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom stattgegeben und die Grunderwerbsteuer mit € 0,00 festgesetzt. Daraus ergab sich eine Gutschrift iHv. € 13.358,40.

Die zu diesem Zeitpunkt bereits vorgeschriebene Grunderwerbsteuer wurde im Sinne dieser Gutschrift (inkl. Säumniszuschlag) am Abgabenkonto entsprechend korrigiert.

Mit Vorlagebericht vom  wurde die Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die gegenständliche Rechtssache an die entscheidende Gerichtsabteilung übertragen.

Beweiserhebung durch das Bundesfinanzgericht:

Das Bundesfinanzgericht hat Beweis erhoben durch Einsicht in die von der belangten Behörde vorgelegten Akte ErfNr. und ErfNr.2.

Die Sachverhaltsfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom und (wegen Ortsabwesenheit retourniert) sowie (Hinterlegung) samt der Aufforderung vorgehalten, hierzu Stellung zu nehmen. Bis dato erfolgte keine Stellungnahme.

Rechtslage und Erwägungen:

§ 278 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 261 BAO lautet:

§ 261. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder

b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.

(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
 

§ 261 Abs.1 lit. b BAO sieht die Gegenstandsloserklärung vor, wenn dem Beschwerdebegehren durch einen den angefochtenen Bescheid abändernden Bescheid oder durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides Rechnung getragen wird.

Solche abändernden Bescheide sind insbesondere berichtigende oder gem. § 295a abändernde Bescheide; sie treten vielmehr hinzu. (Ritz, BAO 6, § 261, Rz3).

Die Gegenstandsloserklärung der Bescheidbeschwerde liegt nicht im Ermessen. Sie hat (durch die Abgabenbehörde) mit Beschwerdevorentscheidung bzw. (durch das Verwaltungsgericht) mit Beschluss zu erfolgen. (Ritz, BAO 6, § 261 Rz6)

§ 17 GrEStG 1987 lautet:

§ 17. (1) Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt,

1. wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird,

2. wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden,

3. wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird,

4. wenn das geschenkte Grundstück aufgrund eines Rechtsanspruches herausgegeben werden musste oder ein von Todes wegen erworbenes Grundstück herausgegeben werden musste und dieses beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.

(2) Ist zur Durchführung einer Rückgängigmachung zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber ein Rechtsvorgang erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang nach § 1 darstellt, so gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1, 2 und 4. sinngemäß.

(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird die Steuer auf Antrag der Herabsetzung entsprechend festgesetzt,

1. wenn die Herabsetzung innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld stattfindet,

2. wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund der §§ 932 und 933 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.

(4) Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer bereits festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern. Bei Selbstberechnung ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer entsprechend festzusetzen oder ein Bescheid zu erlassen, wonach die Steuer nicht festgesetzt wird.

(5) Anträge nach Abs. 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist. Die Frist endet keinesfalls jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Festsetzung.

Nichtfestsetzung und Abänderung der Steuer nach § 17 GrEStG sind Bestimmungen des materiellen Steuerrechtes.

Gemäß § 17 Abs. 1 Z1 GrEStG benötigt die Nichtfestsetzung einen Antrag und die weitere Voraussetzung, dass der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren nach der Entstehung der Steuerschuld rückgängig gemacht wurde. Beide Voraussetzungen waren im gegenständlichen Fall erfüllt.

§ 17 Abs.4 Satz 1 GrEStG enthält Bestimmungen über die Abänderung von rechtskräftigen Grunderwerbsteuerbescheiden.

Unter „Abänderung“ wird die teilweise oder gänzliche Aufhebung der bereits mit Bescheid festgesetzten Steuer verstanden.

Der nach § 17 Abs.4 Satz 1 GrEStG zu erlassende Bescheid tritt nicht an die Stelle des ursprünglichen Abgabenbescheides. Die Begünstigung, die durch § 17 GrEStG 1987 dem Steuerpflichtigen eingeräumt wurde, ist nicht dafür vorgesehen, die materielle und formelle Rechtskraft eines Grunderwerbsteuerbescheides zu durchbrechen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, § 17 GrEStG, Rz 62, 64, 65).

Ein an die Abgabenbehörde erster Instanz gerichteter Antrag, die Steuer nicht festzusetzen (Hinweis § 17 GrEStG) ist bei der Entscheidung über die Berufung gegen die Grunderwerbsteuerfestsetzung zu berücksichtigen (, mit Hinweis auf E , 16/2279/80).

Im gegenständlichen Fall wurde über den Antrag auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß § 17 GrEStG durch die belangte Behörde in einem gesonderten Bescheid entschieden, obwohl - aufgrund der gegen den ursprünglichen Bescheid eingebrachten Beschwerde - das Verfahren eigentlich noch offen war. Jedoch ergibt sich durch die gänzliche Aufhebung der festgesetzten Steuer hier die Besonderheit, dass damit die ursprüngliche Frage der strittigen Höhe der Grunderwerbsteuer beseitigt wurde.

Aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom , mit welchem dem "Antrag gemäß § 17 GrEStG vom  gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom stattgegeben" wird - die Behörde also dezidiert auf den ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid Bezug nimmt - und die Grunderwerbsteuer mit € 0,00 festgesetzt (sowie der bisher vorgeschriebene Betrag iHv. € 13.358,40 gutgeschrieben) wurde, kam es zu einer Abänderung des Grunderwerbsteuerbescheides vom .

Dieser Bescheid vom  ist in Rechtskraft erwachsen und trägt dem Beschwerdebegehren insofern Rechnung, als die Grunderwerbsteuer nicht nur herabgesetzt, sondern die Grunderwerbsteuerpflicht gänzlich  - aufgrund der ex tunc Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges  -  entfallen ist, womit die Voraussetzung für eine Gegenstandsloserklärung im Sinne des § 261 Abs.1b BAO gegeben war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Beschluss weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weshalb gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102959.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at