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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.04.2019, RV/7104140/2017

§ 1 BuLVwG-EGebV, Begünstigung des § 7 GebG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache Bf. Adresse vertreten durch Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, Karlsplatz 3 Tür 1, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide - ersatzlos – aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang

Amtlicher Befund

Mit Schreiben vom wurde durch das AMS X dem Finanzamt die ausstehende Beschwerdegebühr in der Beschwerdesache Bf.(in der Folge kurz: Beschwerdeführerin), ABB-Nr. *, GF-Nr. ** zur Kenntnis gebracht und um weitere Veranlassungen ersucht.
 

Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung:

In der Folge erließ das Finanzamt am  gegenüber der Beschwerdeführerin unter der ErfNr. einen Gebührenbescheid sowie einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung mit dem Betreff "Beschwerde vom an das Bundesverwaltungsgericht, eingebracht beim AMS X am zu Zl. ABB-Nr. *, GF-Nr. **“ und setzte im Zusammenhang mit der angeführten Schrift

1. eine Gebühr gemäß § 2 BuLVwG-EGebV in Höhe von € 30,00 und

2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 15,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.

Die Bescheide enthielten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.“

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
 

Beschwerde

Mit Anbringen vom erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, in welcher sie begründend ausführte, dass betreffend der gegen den Bescheid des AMS X seitens der Beschwerdeführerin und Herrn AN eingebrachten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Rechtvertreterin der Beschwerdeführerin am die Beschwerdegebühr in Höhe von € 30.- an das Finanzamt überwiesen und dem AMS auch nachgewiesen hatte.

Zum Beweis dafür wurde das Deckblatt des Bescheides des AMS X vom , das Deckblatt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom sowie eine Kopie der Banküberweisung vom (jeweils in Kopie) der Beschwerde beigelegt.

Zudem wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass von der belangten Behörde eine falsche ABB-Nr. verwendet worden sei. Dies dahingehend, dass die auf dem angefochtenen Bescheid angegebene ABB-Nr. nicht mit jener auf dem Bescheid des AMS X übereinstimme.

Ermittlungen des Finanzamtes :

Mit E-Mail vom ersuchte das Finanzamt das AMS X um Abgabe einer Stellungnahme betreffend der von der Beschwerdeführerin angeführten Abweichungen der ABB-Nr. Diesem Ersuchen kam das AMS X mit einer Stellungnahme per E-Mail vom nach.

Beschwerdevorentscheidung:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom  wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus:

"Aufgrund der Eingabengebührverordnung (BGBl. Nr. 387.v. ) in der ab geltenden Fassung i.V mit dem Gebührengesetz 1957 unterliegen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme) der Gebühr von 30,00 €. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwcks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolge Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.

Auf Grund der beim AMS X durchgeführten Erhebungen wurde folgendes bekanntgegeben:

Am wurde eine EU—Entsendung der Firma Bf. gemeldet und edv-technisch unter der Geschäftsfall Nummer ** erfasst.

Diese Entsendung wurde am negativ entschieden und mittels Bescheid an den Entsender (vertreten durch die Kanzlei Oberhammer) übermittelt. Am wurden durch die Kanzlei Oberhammer zwei Beschwerden - für die Firma Bf. (Datensatznummer: ***) und die beantragte Person Hrn. AN (Datensatznummer: *) - eingebracht. Beiden Beschwerden unterliegen der Gebühr i.S. der BuLVwG-Eingabengebührenverordnung LV. mit dem Gebührengesetz von jeweils 30,00 E. Dem AMS gegenüber wurde nur der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr von einmal 30,00 € an das Finanzamt erbracht, welche Hrn. ANvon 30,00 € für die wurde beim AMS nicht erbracht. Da es sich im vorliegenden Fall um zwei Beschwerden, nämlich die von der Fa. Bf. und die von Hrn. AN (jeweils vertr. durch die Oberhammer Rechtsanwälte GmbH) handelt, fällt zweimal die Gebühr von 30,00 € an. Die Gebühr von 30,00 € für die von der Fa. Bf. eingebrachte Beschwerde - ein diesbezüglicher Nachweis über die Gebührenentrichtung wurde dem AMS nicht vorgelegt - wurde daher zu Recht mit Bescheid vom festgesetzt.“

Vorlageantrag:

Im Vorlageantrag vom brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor:

„Die Beschwerdevorentscheidung wurde von der belangten Behörde einerseits mangelhaft begründet und ausgeführt, andererseits zog sie rechtlich unrichtige Schlussfolgerungen. Die hiermit angefochtene Beschwerdevorentscheidung ist somit rechtswidrig und gemeinsam mit dem bekämpften Bescheid vom aufzuheben.

Die belangte Behörde führt zwar aus, warum es zwei verschiedene ABB Nummern gibt, unterlässt es aber gleichzeitig zu begründen, warum damit die Verpflichtung zur Zahlung einer zweiten Beschwerdegebühr einhergehen solle. Die Beschwerdeführerin und Herrn AN haben eine Beschwerde (Beilage ./3) eingebracht. Nur weil zwei Beschwerdedatensätze EDV- technisch angelegt wurden, kann daraus nicht die Verpflichtung zur Leistung einer weiteren Beschwerdegebühr rechtlich abgeleitet werden. Vielmehr ist in diesem Fall nur einmal die Pauschalgebühr zu entrichten.

Wenn zwei Personen gegen einen Bescheid in einem Schriftsatz eine (inhaltlich gleich gerichtete) Berufung einbringen, fällt nur einmal Eingabengebühr an (Rechtsgebühren Kommentar, Arnold/Arnold, zu § 7 GebG).

[…]

Gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des AVRAG (nunmehr LSD-EG)wurde Herr AN von der Beschwerdeführerin nach Österreich „als Arbeitgeber im Sinne der österreichrechtlichen Definitionen" (gemäß § 7b AVRAG) zum Projekteinsatz entsendet. Die Beschwerde vom (Beilage ./3) gegen den Bescheid des AMS X richtet sich gegen die unrechtmäßige Untersagung der Entsendung von Herrn AN wegen angeblicher Unterentlohnung. Bezeichnenderweise wurde der Bescheid des AMS X mit gleich lautender Geschäftszahl und gleich lautendem Inhalt sowohl an die Beschwerdeführerin, als auch an Herrn AN zugestellt, dass Vorliegen einer Rechtsgemeinschaft ist offenkundig. Angemerkt werden darf an dieser Stelle, dass das AMS die Entsendungszulage falsch berechnet hat und deshalb fälschlicherweise von einer Unterentlohnung ausgegangen ist.

Die Untersagung der Entsendung greift somit in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin und von Herrn AN ein, die beide einen identen Bescheid (mit gleicher Geschäftszahl und Inhalt) zugestellt bekommen haben und somit in gleicher Weise beschwert sind. Die Bf. kann den Arbeitnehmer AN nicht nach Österreich entsenden, damit dieser seien geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann. Herr AN kann nicht nach Österreich entsendet werden und seine geschuldete Arbeitsleistung erbringen. Beide haben mit der (zu Recht) eingebrachten Beschwerde nicht nur dasselbe begehrt, sondern bilden darüber hinaus auch eine Schuldgemeinschaft. Es ist jeder der beiden klaglos gestellt, wenn nur einem eine positive Entscheidung über die Beschwerde erteilt wird. Damit wäre nämlich die Entsendung gegenüber AN gestattet, die Rechtsverletzung gegenüber beiden Beschwerdeführer beendet und beide Beschwerdeführer klaglos gestellt.“

2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:

Vorlagebericht und Stellungnahme des Finanzamtes

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung übermittelt.

Im Vorlagebericht führte das Finanzamt dazu aus:

„Vorweg wird auf die ausführliche Begründung in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen und daran anknüpfend wie folgt Stellung genommen:

Auch wenn die Bf. und Herr AN in einem Schriftstück gegen den Bescheid des AMS X Beschwerde eingebracht haben, so liegen dennoch zwei eigenständige Beschwerden vor.

Gemäß § 7 GebG ist die Gebühr trotz Beteiligung mehrerer Personen am gebührenpflichtigen Vorgang nur im einfachen Betrag zu entrichten, wenn die mehreren Personen in einer solchen Rechtsgemeinschaft stehen, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinsamen Rechtsgrund ableiten.

Die gemeinsame Überreichung einer Eingabe allein lässt eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 7 GebG noch nicht entstehen. ( 1538 1540/73).

Von einer Rechtsgemeinschaft in Bezug auf den Gebührengegenstand (hier: die erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht) kann nur gesprochen werden, wenn jeder der verschiedenen Einschreiter (hier Beschwerdeführer) dasselbe begehrt und jeder klaglosgestellt erscheint, sobald auch nur einer befriedigt wird. In Anbetracht dessen, dass insbesondere auch aus verfahrensrechtlichen Gründen (abstrakt betrachtet) die Möglichkeit eines jeweils unterschiedlichen Ausganges des Beschwerdeverfahrens besteht, kann nicht von vornherein von einer Rechtsgemeinschaft gesprochen werden (vgl. ). § 7 GebG findet daher auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung."

Beweisaufnahme durch das Bundesfinanzgericht:

Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ErfNr..

Zudem richtete das Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom folgende Fragen an das AMS X:

"1. Wer war Antragsteller des Antrages vom zu Geschäftsfall Nr. ** (Bf. und/oder Herr AN)?

2. Gibt es neben dem an Bf. adressierten Bescheid vom , GZ: ****/GF: **, ABB-Nr. EUEB ** (in dem Herr AN bloß als Arbeitnehmer genannt wird) noch einen gesonderten, an Herrn AN gerichteten Bescheid oder wurde Herrn AN bloß eine gesonderte Ausfertigung des identen Bescheides (mit gleichem Inhalt) zugestellt?

3. Falls über die Beschwerden der Bf.(Datensatznummer ***) und des Herrn AN (Datensatznummer *) bereits durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden wurde: Erging eine einheitliche Entscheidung über die beiden Beschwerden oder wurden zwei gesonderte Entscheidungen getroffen?“

Mit E-Mail vom beantwortete das AMS X die Fragen nachfolgend:

„ad 1) Es handelt sich um eine Anzeige (nicht Antrag) welche von Arbeitgerberin erstattet wurde.

ad 2) Es gab keinen gesonderten Bescheid für Herrn AN.

ad 3) Der Fall ist aktuell beim BvWG anhängig, das Verfahren wurde ausgesetzt. Der Gesamtakt wurde an das BvWG übermittelt, für die Übermittlung von Aktenteilen wenden Sie sich bitte an dieses Gericht.“

3. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Am brachten die Bf. und Herr AN, beim AMS in einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde richtete sich gegen einen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice X vom (Geschäftszahl GZ ****/GF: **, ABB-Nr. EUEB **), mit welchem der Antrag der Bf. vom auf Bestätigung der EU-Entsendung für AN für die berufliche Tätigkeit als Supervisor für den Bereich Elektrik gemäß § 18 Abs 12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes abgelehnt und die Entsendung untersagt wurde.

Adressat des Bescheides war die Bf. und erfolgte die Zustellung des Bescheides zu Handen der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin. In dem an die Bf. adressierten Bescheid wird im Betreff als Arbeitnehmer AN und als Arbeitgeber/Auftraggeber die Z GmbH genannt.

Es erging kein gesonderter Bescheid an Herr AN.

Die Beschwerdeführerin überwies für den Beschwerdeschriftsatz am mittels Onlinebanking einen Betrag iHv € 30,00 an das Finanzamt. Als Referenz wurde angeführt

„Beschwerde gg Bescheid  AMS X, GZ ****/GF ** ABB-Nr. EUEB **".

Ein Ausdruck des Überweisungsbeleges mit dem Vermerk "Auftrag wurde durchgeführt" wurde als Beilage ./4 dem von der Bf. und dem AN in einem Schriftstück gemeinsam eingebrachten Beschwerden angeschlossen.

Vom AMS X wurden EDV-technisch zwei Beschwerdedatensätze angelegt, einer für die Bf. unter der Datensatznummer *** und einer für Herrn AN unter der Datensatznummer *. Beide Datensatznummern gehören dem Geschäftsfall ** an.

4. Beweiswürdigung

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Bemessungsakt, ErfNr., dem sich damit im Einklang befindlichem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie dem am durch das AMS X beantwortete Auskunftsersuchen des BFG.

5. Rechtslage und Erwägungen

Auf Grund der Bestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 lit b GebG 1957 iVm § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV ist ua. für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht eine Pauschalgebühr zu entrichten und beträgt diese Gebühr nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30.00.

Die Verordnung BGBl. II Nr. 387/2014 (kurz BuLVwG-EGebV) lautet auszugsweise wie folgt:

"Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 276/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, wird verordnet:

"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift

bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

(4) ...

(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.

..."

Gemäß § 7 GebG ist die Gebühr nur im einfachen Betrage zu entrichten, wenn zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft besteht, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder wenn sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ableiten.

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabegebühr zu entrichten.

Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

Nach § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG sind bei Eingaben zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet, derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie gemäß § 13 Abs.2 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Die Bestimmung des § 7 GebG enthält zwei alternative Voraussetzungen für die Anwendung der hier normierten Begünstigung, nämlich den Bestand einer einheitlichen Rechtsgemeinschaft einerseits und die Ableitung eines Anspruchs oder einer Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund andererseits ().

Eine gemeinschaftliche Eingabe kann unter den Voraussetzungen des § 7 GebG zu der Begünstigung führen und stellt diese Bestimmung eine Ausnahme dar, weil im Regelfall die Gebühr grundsätzlich so oft zu entrichten ist, als Personen an der Verwirklichung des gebührenpflichtigen Tatbestandes beteiligt sind ().

Im Wege des Umkehrschlusses ergibt sich aus § 7 GebG, dass bei Unanwendbarkeit dieser Gesetzesstelle die Gebühr bei einer Personenmehrheit, die einen gebührenpflichtigen Tatbestand setzt, die Gebühr grundsätzlich so oft zu entrichten ist, als Personen an der Verwirklichung des Tatbestandes beteiligt sind (vgl , , und ; ).

Der Begriff einer solchen Rechtsgemeinschaft iS des § 7 GebG ist nicht auf Gemeinschaften an dinglichen Rechten beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Schuld- und Forderungsgemeinschaften. Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund iSd § 7 GebG liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam berechtigt oder gemeinsam verpflichtet sind (vgl. ; und ).

Von einer Rechtsgemeinschaft in Bezug auf einen Gebührengegenstand kann nur gesprochen werden, wenn jeder der verschiedenen Einschreiter dasselbe begehrt und jeder klaglos gestellt erscheint, sobald auch nur einer befriedigt wird. Die Gleichartigkeit der mit den Beschwerden jeweils verfolgten Interessenlagen bzw. der Rechtsgründe der erhobenen Berufungen vermag die vom § 7 GebG verlangte Gemeinschaftlichkeit des Rechtsgrundes nicht herzustellen (vgl. ).

Es kann bei jeweils verschiedenen Verfahrensgegenständen und der sich daraus ergebenden Verschiedenheit der jeweiligen Sache des Berufungsverfahrens nicht von einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund gesprochen werden, weil bloß die Gleichartigkeit der mit den Berufungen jeweils verfolgten Interessenlagen bzw Rechtsgründe der erhobenen Berufungen die vom Gesetz beantragte Gemeinschaftlichkeit des Rechtsgrundes nicht herzustellen vermag ().

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen dann vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz, sei es auch von ein und derselben Person, mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Liegt allerdings ein innerer Zusammenhang der Anträge vor, dann ist eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen. Ein innerer Zusammenhang mehrerer in einem Schriftsatz gestellter Anträge liegt dann vor, wenn ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem der anderen Anträge darstellt. Die Gleichartigkeit von Ansuchen und der begehrten Amtshandlungen hingegen bedeutet noch nicht, dass die mehreren Amtshandlungen in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. etwa , mwN).

Wenn mit einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof mehrere Bescheide bekämpft werden, ist die Eingabengebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten (vgl. ; ).

Auch die Eingabegebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG bemisst sich nach der Zahl der angefochtenen Bescheide und ist damit unabhängig davon zu entrichten, ob mehrere Bescheide in einer einzigen oder in mehreren Beschwerdeschriften angefochten werden (vgl. ).

Desweiteren kommt es zur Frage eines inneren Zusammenhanges von Anträgen darauf an, ob das rechtliche Schicksal kumulierter Anträge verschieden sein kann (vgl. etwa , mwN).

Von einer Rechtsgemeinschaft in Bezug auf den Gebührengegenstand (hier: die erhobene Berufung) kann nur gesprochen werden, wenn jeder der verschiedenen Einschreiter dasselbe begehrt und jeder klaglosgestellt erscheint, sobald auch nur einer befriedigt wird. Davon kann ungeachtet des Umstandes, dass die 18 verschiedenen Bescheide ein und dieselbe Aktenzahl tragen, mit Rücksicht auf den jeweils verschiedenen Verfahrensgegenstand und die sich daraus ergebende Verschiedenheit der jeweiligen Sache des Berufungsverfahrens sowie der (abstrakt betrachtet) sowohl aus materiellrechtlichen als auch aus verfahrensrechtlichen Gründen durchaus gegebenen Möglichkeit eines jeweils unterschiedlichen Ausganges des Berufungsverfahrens von vornherein nicht gesprochen werden ().

Dass durch eine Eingabe mehrere Amtshandlungen veranlasst werden, kann ein Hinweis darauf sein, ob die Eingabe mehrere Ansuchen enthält (vgl. ).

Ob von einer Kumulierung von nicht miteinander im Zusammenhang stehenden Ansuchen auszugehen ist, ist einerseits anhand der materiellen Rechtsgrundlage und anderseits anhand der Frage zu klären, ob mehrere Amtshandlungen erforderlich waren (vgl. ; ).

§ 18 AuslBG bestimmte in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 wie folgt (Hervorhebung durch das BFG):

"(1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.

...

(12) Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen

Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn

1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und

2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zubestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zuuntersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden."

Auf Grund dieser Bestimmung erging der Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice X vom an die Bf. als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und an die Z GmbH als Auftraggeber. An den Arbeitnehmer AN erging kein gesonderter Bescheid. Dadurch ist klargestellt, dass mit den in einem gemeinsamen Schriftsatz durch zwei Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerden nur ein einziger Bescheid bekämpft wurde. Beide Beschwerden sind darauf gerichtet ist, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der Entsendung des Arbeitnehmers AN durch das Unternehmen Bf. bestätigt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit die Frage eines einzigen Entsendevorgang.  Es kann über diesen nur einheitlich entschieden werden, dies dahingehend, ob die Voraussetzungen für die Entsendung des Arbeitnehmers vorliegen oder nicht. Mit einer positiven Entscheidung gegenüber dem Unternehmen wird sohin auch der Arbeitnehmer klaglos gestellt.

Es ist daher hier die Begünstigung des § 7 GebG anzuwenden.

Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Bereits vor Einbringung des gemeinsamen Beschwerdeschriftsatzes für Bf. und Herrn AN wurde am einen Betrag iHv € 30,00  - wie in § 1 Abs. 3 der BuLVwG-EGebV vorgesehen - auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel entrichtet, wodurch eine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühren zum Fälligkeitszeitpunkt am erfolgte. Die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr liegen daher nicht vor.

Es ist daher der Beschwerde Folge zu geben und sowohl der Gebührenbescheid als auch der Bescheid über eine Gebührenerhöhung aufzuheben.

6. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall unzulässig, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz sowie der Verordnung ableiten lässt und sich die getroffene Entscheidung auf die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.

Wien, am

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