Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.03.2019, RV/7100168/2015

Werbungskosten (Büromaterial, Internet, Bewirtung, Spenden, Fahrtkosten) eines Politikers

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100168/2015-RS1
Der Nachweis der Fahrtkosten (tatsächliche Aufwendungen, Kilometergelder) hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Das Fahrtenbuch hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (); es muss fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (; ; ; Doralt, EStG 13. Auflage, § 16 Tz 220, Stichwort „Fahrtkosten“; Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 19. Auflage, § 4 Tz 330, Stichwort „Fahrtenbuch“). Notwendig ist die Angabe der zurückgelegten Wegstrecke (Anfangs- und Endkilometerstand), Datum, Angabe des Pkws und der dienstliche Zweck (vgl. ; ; Doralt, EStG 7. Auflage, § 26 Tz 75).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig. 

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist nebenberuflich als Bezirksrat tätig und beantragte in seiner am elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 unter der Kennzahl 724 „sonstige Werbungskosten“ die Berücksichtigung eines Betrages iHv EUR 3282,47.

Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde den Bf. um Ergänzung folgender Punkte:

„Um Zusendung einer detaillierten Aufstellung sowie belegmäßigen Nachweis über die von Ihnen beantragten sonstigen Werbungskosten in Höhe von € 3282,47 in Kopie wird ersucht.“

Mit Vorhaltsbeantwortung, eingelangt am , legte der Bf. eine Aufstellung über die geltend gemachten sonstigen Werbungskosten und dazu gehörige Belege vor:

"Aufstellung der Ausgaben 2012


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Büromaterial
421,98 €
100%
Handy
288,68 €
40%
Internet
318,95 €
40%
Bewirtung
420,06 €
50%
Spenden
437,98 €
100%
Fahrtenbuch
1394,82 €
3321 km
Einladungen Spenden
 
 
 
3282,47
 

4900,96 €: […] Bezirksrat

-3282,47 €: Ausgaben 2012

=1618,49 €“

Mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) 2012 vom wurden die beantragten sonstigen Werbungskosten lediglich iHv EUR 433,07 steuermindernd anerkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beantragten Aufwendungen nur in Höhe der belegmäßig nachgewiesenen Beträge steuerliche Berücksichtigung finden könnten. Zusätzlich seien bei den geltend gemachten Werbungskosten für Telefon (Handy) u. dgl. noch Privatanteile im Betrag von EUR 288,71 ausgeschieden worden.

Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom Beschwerde. In der Begründung führte er dazu im Wesentlichen aus, dass im bekämpften Bescheid nur EUR 433,07 an sonstigen Werbungskosten berücksichtigt worden seien, obwohl er mit Vorhaltsbeantwortung vom alle Belege für seine Ausgaben iHv EUR 3282,47 vorgelegt habe. Er verstehe daher nicht, weshalb seine Werbungskosten auf EUR 433,07 herabgesetzt worden seien. Als Anlage übermittle er daher ein weiteres Mal die von ihm erstellten Aufstellungen inklusive der Belege zur nochmaligen Überprüfung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde von der belangten Behörde teilweise stattgegeben und ein Betrag iHv EUR 687,04 als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt. Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:

„Anlässlich Ihrer persönlichen Vorsprache am wurde Ihnen die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ausführlich erklärt und in der Berufungsvorentscheidung [Anm.: gemeint für 2011] auf diese Notwendigkeit betreffend die Veranlagung 2012 hingewiesen. Da das 2012 geführte Fahrtenbuch diesen Vorschriften nicht entspricht, können die geltend gemachten Kilometergelder nicht anerkannt werden.

Bei den Bewirtungskosten handelt es sich um die Verpflegung für einen Jugendclub, dies fällt unter die nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung.

Ebenso privat veranlasst sind die als Spenden bezeichneten Beträge, Kleidung, sofern es sich nicht um typische Arbeitskleidung handelt, Kaffeeautomat, "Macht der Doofen", Paket nach YY.

Von Software und Festplatte war ein Privatanteil von 40 % auszuscheiden.

Vom Internet-Triple waren nur 152,28 € analog des Vorjahres anzuerkennen.“

Somit wurden mit dieser Beschwerdevorentscheidung für 2012 folgende Ausgaben des Bf. anerkannt:


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lt. Erklärung
lt. Beschwerdevorentscheidung
 
Büromaterial
EUR 421,98
EUR 246,08
 
Handy
EUR 288,68
EUR 288,68
 
Internet
EUR 318,95
EUR 152,28
 
Bewirtungsspesen
EUR 420,06
EUR 0,00
 
Spenden
EUR 437,98
EUR 0,00
 
Fahrtenbuch
EUR 1394,82
EUR 0,00
 
Summe
EUR 3282,47
EUR 687,04
 
Differenz
EUR 2595,43

In seinem Vorlageantrag vom führte der Bf. ergänzend zu dem Begehren in seiner Beschwerde aus, dass er anbei, wie telefonisch besprochen, nochmalig seine Kilometerabrechnung übersende inklusive genauer Daten und Bezeichnungen der Fahrten; man könne da weiters genau sehen, dass er keinerlei private Kilometerabrechnung dazu gegeben habe, also Öffentlichkeitsarbeit. Auch übersende er einen Vereinsregisterauszug des Vereins „A“, dessen Obmann er sei. Ihm sei von dieser Stelle gesagt worden, dass er sämtliche Verbindlichkeiten, die er für diesen Verein aufbringe, in seiner Arbeitnehmerveranlagung geltend machen könne, da dieser Verein behördlich genehmigt worden sei. Die Kosten in Zusammenhang mit dem Verein seien Bewirtung, Verpflegungskosten und Spenden, auch wenn er eine Kaffeemaschine dem Verein spende, könne er diese absetzen, das Paket nach YY habe er für die Übersetzungspapiere, die er für den Verein benötigt habe, gebraucht.

Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Bezug habenden Vorlagebericht führte die belangte Behörde ua. aus, dass aufgrund der im Zuge der Beschwerde vorgelegten Unterlagen dem Rechtsmittel zum Teil Folge gegeben worden sei. In der Begründung sei ua. ausdrücklich auf die mangelhafte Führung des Fahrtenbuches hingewiesen worden. Dem Bf. sei bereits in einer persönlichen Vorsprache die ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuches aufgetragen worden, er habe dies jedoch nicht zum Anlass genommen, die Fahrtenbuchführung zu verändern.

Der Bf. habe daraufhin die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt, ohne aber neue Belege bzw. ein korrektes Fahrtenbuch vorzulegen.

 Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden:

1. ...

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

b) ...

c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.

d) ...

e) ...

3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.

Der Bf. war im Veranlagungsjahr 2012 hauptberuflich bei der B und nebenberuflich als Bezirksrat nichtselbständig tätig. Betreffend seine Tätigkeit als Bezirksrat machte der Bf. sonstige Werbungskosten iHv EUR 3282,47 geltend.

Strittig ist, ob bzw. in welcher Höhe die beantragten Ausgaben für Büromaterial, Internet, Bewirtung und Spenden sowie die geltend gemachten Fahrtkosten Werbungskosten darstellen.

Dazu ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes folgendes festzuhalten:

1. Büromaterial:

Büromaterial sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Berufsausübung eingesetzt werden bzw. deren Anschaffung im Wesentlichen durch eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit veranlasst worden ist. Im Fall privater Mitverwendung sind die Aufwendungen aufzuteilen. Aufwendungen für abnutzbare Arbeitsmittel, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten EUR 400 (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter), können auch sofort abgeschrieben werden.

Bei den geltend gemachten Ausgaben handelt es sich um diverse Büroartikel, Portospesen, Kopierkosten, eine Festplatte, Software, eine Kaffeemaschine und ein Buch mit dem Titel „Keine Macht den Doofen!“. Die belangte Behörde hat die privat veranlassten Kosten (zB Kaffeemaschine und Porto für das Paket nach YY, beides hat der Bf. nach seinen eigenen Angaben für den Verein aufgewendet; das angeführte Buch) gemäß § 20 EStG 1988 ausgeschieden und einen angemessenen, der Lebenserfahrung entsprechenden Privatanteil von 40% bei Festplatte und Software (vgl. dazu Doralt, EStG13, § 16 Tz 220, Stichwort „Computer“, mit Verweis auf ) abgezogen. Das Bundesfinanzgericht folgt in diesem Punkt der nicht zu beanstandenden rechtlichen Würdigung durch das Finanzamt.

(1a. Handy:

Die Kosten für das Mobiltelefon (EUR 288,68 €) wurden durch die belangte Behörde wie beantragt anerkannt und sind daher nicht mehr streitgegenständlich.)

2. Internet:

Auch Aufwendungen für das Internet in der Wohnung können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie beruflich veranlasst sind. Die Kosten sind entsprechend der privaten Mitverwendung aufzuteilen. Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten im Schätzungswege zu erfolgen (vgl. Doralt, § 16 Tz 220, Stichwort „Internet“).

Der Bf. beantragte die Anerkennung für Internetkosten iHv EUR 318,95. Die belangte Behörde hat - analog zum Veranlagungsjahr 2011 - Kosten iHv EUR 152,28 anerkannt. Diese Summe ergibt sich aus folgender Berechnung (im Detail siehe S 74 BFG-Akt):


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Internet (allein)
EUR 19,90 x 12 Monate
EUR 238,80
Servicepauschale
einmalig EUR 15 p/a
EUR 15
Summe
 
EUR 253,80 €
abzüglich Privatanteil von 40%
 
-EUR 101,52
 
 
EUR 152,28

Nicht anerkannt wurden von der belangten Behörde geltend gemachte Kosten ua. für F Digital TV und TV G (digital); diese Vorgangsweise des Finanzamtes ist nicht zu beanstanden, da es sich bei jenen Aufwendungen um solche der privaten Lebensführung handelt, die gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind. Auch das oa. Ausscheiden eines 40%-igen Privatanteiles bei den Internetkosten ist rechtskonform, da die Höhe des Privatanteiles angemessen und der Lebenserfahrung entsprechend ist (siehe dazu auch oben unter Punkt 1. Büromaterial). 

Der Bescheid bleibt daher auch im Punkt „Internetkosten“ unverändert.

3. Bewirtung:

Bewirtungsspesen fallen gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 unter nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Nicht nur die Bewirtung von Geschäftskunden durch einen Unternehmer kann Repräsentationsaufwand darstellen, sondern auch die Bewirtung durch einen politischen Funktionär ().

Nur wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Bewirtung nahezu ausschließlich der Werbung dient und die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, sind Kosten dafür im Ausmaß von 50 % abzugsfähig. Wesentlich ist, dass die Veranstaltung nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, wie dies zum Beispiel bei konkreten Wahlveranstaltungen der Fall ist. Eine steuerliche Absetzbarkeit der Kosten setzt demnach voraus, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist (; ).

Für das Veranlagungsjahr 2012 machte der Bf. Bewirtungsspesen iHv EUR 420,06 geltend. Die belangte Behörde versagte die Abzugsfähigkeit der beantragten Kosten unter Hinweis darauf, dass diese Kosten in Zusammenhang mit der Verpflegung für einen Jugendclub (=Verein „A“) angefallen seien, zumal der Bf. dies in seinem Vorlageantrag selbst ausgeführt hat und zahlreiche der diesbezüglich vorgelegten Belege den Vermerk „Jugend“ aufweisen (zB S 28 f. BFG-Akt).

Der Bf. behauptet daher nicht einmal, dass die Bewirtung (nahezu ausschließlich) der politischen Werbung diente und die berufliche Veranlassung als Bezirksrat weitaus überwog (bis auf drei Belege, dazu gleich unten). Die Kosten sind somit - bis auf drei Belege - der privaten Lebensführung des Bf. zuzuordnen und daher gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a bzw. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Drei Belege finden sich in dem von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt, die der politischen Tätigkeit des Bf. als Bezirksrat zuzuordnen sind. Es sind dies:

- Rechnung vom über 23,50 € („Bezirksparteitag“, S 30 BFG-Akt).

- Rechnung vom über 24,30 € („Info-Abend I“, S 31 BFG-Akt).

- Rechnung vom über 60,40 € („K Diskussion“, S 33 BFG-Akt).

Diesen Bewirtungsspesen in Höhe von insgesamt 108,20 € kommt Werbungskostencharakter zu; sie sind daher zur Hälfte (54,10 €) gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig, weshalb der Bescheid in diesem Punkt abzuändern ist.

4. Spenden:

Nach Lehre und Rechtsprechung ist hinsichtlich Spenden (freiwillige Zuwendungen) zu unterscheiden, ob es sich um Spenden im „klassischen Sinn“ (Aufwendungen, die freiwillig für soziale, gemeinnützige und ähnliche Zwecke geleistet werden) oder um Spenden im „weiteren Sinn“ (Spenden mit werbewirksamem Charakter) handelt (vgl. Renner, Werbungskosten von Politikern: gleicher Maßstab wie für andere Steuerpflichtige, SWK 2005, S 279 ff; ).

Die herrschende Lehre definiert freiwillige Zuwendungen als Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie stellen selbst dann Kosten der Lebensführung dar, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche oder berufliche Erwägungen veranlasst sind (Neuber, Werbungskosten politischer Funktionäre, ÖStZ 1993, 339).

Freiwillige Zuwendungen sind grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 unabhängig von ihrer Höhe von einer Berücksichtigung ausgeschlossen (vgl. Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 20 Tz 105 f.). Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ist aber kein absolutes: Einerseits sind freiwillige Zuwendungen auf rein wirtschaftlicher Grundlage von ihm nicht erfasst, andererseits gestatten § 4 Abs. 4 Z 9, § 4a, § 4b, § 4c sowie § 18 Abs. 1 Z 7, Z 8 und Z 9 EStG 1988 unter bestimmten Voraussetzungen den Spendenabzug.

Im gegenständlichen Fall machte der Bf. unter dem Titel „Spenden“ Kosten iHv EUR 437,98 geltend. Dabei handelt es sich um folgende Ausgaben:

  • Spende EUR 100 für „L“.

    Zum Nachweis legte der Bf. lediglich einen handschriftlichen Vermerk „Spende 100,- für L! “ auf der Einladung zu einer politischen Veranstaltung vor.

  • Zwei Eintrittskarten „Faschingssitzung der Q Faschingsgilde“ am zu insgesamt EUR 40.

  • Rechnung „Trachten“ vom über „Herrenbekleidung“ zu EUR 247,98.

  • Rechnung „T“ vom zu EUR 50,00 mit handschriftlichem Vermerk „Gutschein“.

Die belangte Behörde verweigerte sämtlichen dieser geltend gemachten Kosten den steuerlichen Abzug.

Dies ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes nicht zu beanstanden:

- Hinsichtlich der Spende für „L“ hat der Bf. keinen belegmäßigen Nachweis (Zahlungsbestätigung, Spendenbestätigung der betreffenden Organisation) vorgelegt; der bloße handschriftliche Vermerk des Bf. (siehe oben) vermag den Zahlungsnachweis nicht zu ersetzen, sodass die steuerliche Absetzbarkeit des Bezug habenden Betrages von EUR 100 bereits aus diesem Grund ausscheidet.

- Betreffend die übrigen unter dem Titel „Spenden“ geltend gemachten Ausgaben (Zuwendungen an die „Q Faschingsgilde“ sowie Aufwendungen in Form von Sachspenden („Herrenbekleidung“) und eine Gutscheinspende) ist festzuhalten, dass hinsichtlich dieser eine eindeutige politische Veranlassung (ein direkt werbewirksamer Charakter) in keinem Fall dokumentiert ist. Somit können diese nicht als Werbungskosten anerkannt werden, da sie Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 darstellen, selbst wenn sie in Einzelfällen durch berufliche Erwägungen mitveranlasst waren. Auf das gesetzliche Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 erster Satz EStG 1988 wird verwiesen.

5. Fahrtkosten:

Der Bf. legte für das Veranlagungsjahr 2012 ein Fahrtenbuch vor und beantragte, Fahrtkosten iHv EUR 1394,82 als steuerlich abzugsfähig anzuerkennen. Die belangte Behörde versagte unter Hinweis auf die nicht ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches den kompletten Abzug.

Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise des Arbeitnehmers stellen im tatsächlich angefallenen Umfang Werbungskosten dar. Benützt der Arbeitnehmer dabei sein eigenes Fahrzeug, können die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze (Kilometergeld für Personenkraftwagen je Fahrtkilometer iHv EUR 0,42) angesetzt werden.

Der Nachweis der Fahrtkosten (tatsächliche Aufwendungen, Kilometergelder) hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Das Fahrtenbuch hat die beruflichen undprivaten Fahrten zu enthalten (); es muss fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (; ; ; Doralt, EStG13, § 16 Tz 220, Stichwort „Fahrtkosten“; Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 4 Tz 330, Stichwort „Fahrtenbuch“). Notwendig ist die Angabe der zurückgelegten Wegstrecke (Anfangs- und Endkilometerstand), Datum, Angabe des Pkws und der dienstliche Zweck (vgl. ; ; Doralt, EStG7, § 26 Tz 75).

Diesen Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch genügt das im gegenständlichen Fall vorgelegte Fahrtenbuch, wie das Finanzamt zutreffend dargelegt hat, nicht, insbesondere ist der Zweck jeder einzelnen Fahrt oft nicht zweifelsfrei und klar angegeben (oft ist nur eine Adresse (zB „UStraße 117“, „WGasse 3“, „VGasse 34“ etc.: S 39 ff BFG-Akt) angeführt).

Allerdings unterliegt auch ein nach den oa. Kriterien mangelhaft geführtes Fahrtenbuch der freien Beweiswürdigung, sodass das Bundesfinanzgericht - in Abweichung zur Rechtsauffassung des Finanzamtes - zu dem Schluss kommt, die Kosten jener Fahrten, deren berufliche, dh. politische Veranlassung aus dem vorgelegten Fahrtenbuch zweifelsfrei und klar hervorgeht (zB Fahrten zu Veranstaltungen der persönlichen Weiterbildung des Bf. als Bezirksrat, Fahrten zu Parteitagungen, zu anderen politischen Treffen, Veranstaltungen und Konferenzen) als Werbungskosten anzuerkennen.

Dabei handelt es sich um folgende 17 Fahrten mit insgesamt 1660 km (in Summe wurden 102 Fahrten geltend gemacht):

- S 1 des Fahrtenbuches (S 39 BFG-Akt): Nr. 4 über 650 km.

- S 2 des Fahrtenbuches (S 40 BFG-Akt): Nr. 41 über 12 km, Nr. 43 über 416 km.

- S 3 des Fahrtenbuches (S 41 BFG-Akt): Nr. 71 über 405 km.

- S 4 des Fahrtenbuches (S 42 BFG-Akt): Nr. 75 über 22 km, Nr. 76 über 10 km, Nr. 77 über 8 km, Nr. 78 über 17 km, Nr. 80 über 17 km, Nr. 81 über 8 km, Nr. 82 über 17 km, Nr. 83 über 14 km, Nr. 84 über 20 km, Nr. 85 über 10 km, Nr. 87 über 15 km, Nr. 88 über 11 km, Nr. 91 über 8 km.

Die als Werbungkosten anzuerkennenden Kilometergelder betragen daher EUR 697,20 (= 1660 km x EUR 0,42).

6. Rechnerische Zusammenfassung:

Als Ergebnis der vorstehenden Ausführungen sind an Werbungskosten wie folgt zu berücksichtigen:


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Werbungskosten
Finanzamt
Beschwerde
Bundesfinanzgericht
Büromaterial
EUR 246,08
EUR 421,98
EUR 246,08
Handy
EUR 288,68
EUR 288,68
EUR 288,68
Internet
EUR 152,28
EUR 318,95
EUR 152,28
Bewirtungsspesen
EUR 0
EUR 420,06
EUR 54,10
Spenden
EUR 0
EUR 437,98
EUR 0
Fahrtenbuch
EUR 0
EUR 1394,82
EUR 697,20
Summen
EUR 687,04
EUR 3282,47
EUR 1438,34

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt betreffend Einkommensteuer 2012

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden, und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind aber einer ordentlichen Revision nicht zugänglich.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Doralt, EStG 13. Auflage, § 16 Tz 220, Stichworte „Computer“, "Internet"





Renner, Werbungskosten von Politikern: gleicher Maßstab wie für andere Steuerpflichtige, SWK 2005, S 279 ff
Neuber, Werbungskosten politischer Funktionäre, ÖStZ 1993, S 339
Doralt, EStG 13. Auflage, § 16 Tz 220, Stichwort „Fahrtkosten“
Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 19. Auflage, § 4 Tz 330, Stichwort „Fahrtenbuch“
Doralt, EStG 7. Auflage, § 26 Tz 75




Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 20. Auflage, § 20 Tz 105 f.
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100168.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at