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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.05.2019, RV/7105424/2018

Aufhebung und Zurückverweisung - Abgabenerklärungen ohne Überprüfung nicht anerkannt, stattdessen Schätzung ohne entsprechende Schätzungsgrundlagen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Die Nichtvorlage von Beilagen (Einnahmen-Ausgabenrechnung) zu den Abgabenerklärungen, deren Vorlage vom Finanzamt nur empfohlen wurde, befreit die belangte Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Wenn die belangte Behörde stattdessen die Bemessungsgrundlagen schätzt, aber selbst das Schätzungsergebnis nicht begründen bzw. plausibel darstellen kann, wäre es für das Bundesfinanzgericht zu aufwendig das richtige Bescheidergebnis zu ermitteln. Es ist nicht zweckmäßig, wenn es wegen des Unterbleibens des Ermittlungsverfahrens der Abgabenbehörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Die Durchführung des gesamten Ermittlungsverfahrens widerspricht auch der Rolle des Bundesfinanzgerichtes als Kontrollinstanz .

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführers, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt vom betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2016 beschlossen:

Die angefochtenen Bescheide vom und die Beschwerdevorentscheidungen , mit welchen die Beschwerde vom abgewiesen worden war, werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben und an das Finanzamt zurückverwiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (=Bf.) kam seiner Verpflichtung zur Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2016 nicht nach, weshalb das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen schätzte.

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2016 mit 6.050 Euro (Vorsoll 1.000 Euro) ausgehend von einem Einkommen von 30.344,83 Euro und die Umsatzsteuer 2016 mit 8.099 Euro (Vorsoll Null Euro) ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 92.105,99 Euro fest.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf. Beschwerde gegen die beiden Bescheide ein und bekannte darin, die erforderlichen Abgabenerklärungen noch nicht eingereicht zu haben. Die vom Finanzamt vorgenommenen Schätzungen wichen aber vom tatsächlichen steuerlichen Ergebnis ab, weshalb er die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrte.

Das Finanzamt erließ in der Folge einen Mängelbehebungsauftrag, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerde nachstehende im § 250 Abs. 1 BAO normierten Inhaltserfordernisse fehlten:
+ die Erklärungen, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden
+ die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und
+ die Begründung;
Das Finanzamt trug dem Bf. auf, die angeführten Mängel bis zum zu beheben.

Dem Auftrag war folgender HINWEIS beigefügt:
„Es wird empfohlen, die ausgefüllten Steuererklärungen U1, E1 und zutreffende Beilagen, eine Gewinnermittlung oder sonstige zahlenmäßige Darstellung der Berechnung der enthaltenen Bemessungsgrundlage beizulegen.“

Mit Eingabe vom stellte der Bf. einen Antrag auf Fristverlängerung bis und führte Arbeitsüberlastung als Verlängerungsgrund an.
Diese Frist verstrich ungenutzt.
In der Folge stellte der Bf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Eingabe vom (eingelangt am ) und legte diesem Antrag schließlich die Einkommensteuererklärung 2016 (samt Beilage E1a) und die Umsatzsteuersteuererklärung (U1) 2016 beim Finanzamt ein. Die Beilage E1b könne er leider nicht öffnen, weshalb er diese in einer anderen Form umgehend nachreichen werde.

Im Antrag auf Wiedereinsetzung begründete der Bf. die Überschreitung der Frist zur Mängelbehebung bis zum damit, dass er am an der Herstellung der angeforderten Unterlagen gearbeitet habe. Um 14:38 Uhr sei allerdings in seinem Bereich der Strom ausgefallen.

Zum Beweis legte der eine elektronische Nachricht der Wiener Netze GmbH vom vor, mit der der Stromausfall am in der Zeit von 14:38 Uhr bis 16:00 Uhr im Häuserblock Kumpfgasse-Riemergasse und somit auch auf der Liegenschaft des Bf. bestätigt wurde.
Durch diesen Stromausfall sei es beim Bf. zu einem erheblichen Datenverlust gekommen.
Er habe folglich auf Grund eines unverschuldeten, unvorhersehbaren Ereignisses die Frist, , nicht einhalten können.
Die Wiederherstellung der Daten – soweit dies möglich war – habe seine ganze Arbeitszeit bis zur Erklärungsabgabe in Anspruch genommen.
Er begehrte dem Wiedereinsetzungsantrag zu folgen und die Abgaben erklärungsgemäß festzusetzen.
Das Finanzamt gab mit Bescheid vom dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Mängelbehebung der Beschwerde gegen den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid 2016 statt.

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid 2016 hingegen wies es mit Beschwerdevorentscheidungen vom ab.
Laut Begründung habe der Bf. keine Unterlagen vorgelegt, aus denen die in den Erklärungen eingetragenen Beträge nachvollziehbar und überprüfbar wären.
Es sei trotz Abverlangens keine Einnahmen - Ausgabenrechnung und kein Anlageverzeichnis vorgelegt worden.
Auch die angekündigte Beilage E1b sei nicht nachgereicht worden.

In der Folge stellte der Bf. mit Eingabe vom den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Er führte darin aus, dass er sämtliche Unterlagen im Original an das Finanzamt übermittelt habe.
Laut Beschwerdevorlage der belangten Behörde seien die fehlenden Unterlagen, anders als behauptet nicht vorgelegt wurden.
 

Rechtslage

Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten:
§ 278 Abs. 1 BAO

Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 278 Abs. 2 BAO
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
§ 278 Abs. 3 BAO
Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Erwägungen

Im Beschwerdefall wurden die Grundlagen der Abgabenbescheide geschätzt.
Der Bf. reichte in Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages zur Beschwerde gegen die Abgabenbescheide erstmals Abgabenerklärungen (E1, E1a und U1) für 2016 ein.
Dazu ist auszuführen:

Im Mängelbehebungsauftrag wurde neben den angeführten Mängeln und dem Auftrag zu deren Beseitigung die unverbindliche Empfehlung zur Beibringung von entsprechenden Unterlagen zur Untermauerung des Inhaltes der Abgabenerklärungen abgegeben.

Dieser Empfehlung kam der Bf. nicht nach, er reichte auch entgegen seiner Ankündigung das Formular E1b über die Zusammensetzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht nach.

Laut der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Einkommensteuererklärung betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 9.206,59 Euro und aus Vermietung und Verpachtung
-15.232,77 Euro.

Die steuerpflichtigen Umsätze betrugen laut Umsatzsteuererklärung 61.079,20 Euro, die Zahllast 7.936,07 Euro.
Das Finanzamt erachtete die Angaben laut Erklärungen als nicht erwiesen, weshalb es ohne weitere Ermittlungsschritte die Beschwerde abwies und das Schätzungsergebnis bestätigte.
In den Beschwerdevorentscheidungen wurde dazu ausgeführt, dass die Angaben in den Abgabenerklärungen nicht nachvollziehbar seien und die angeforderte Einnahmen- Ausgabenrechnung oder ein Anlageverzeichnis nicht vorgelegt wurden.

Das Finanzamt versagte den Angaben in den nachgereichten Erklärungen ohne weitere Überprüfung die Glaubwürdigkeit, legte aber selbst ebenfalls keine Schätzungsgrundlagen vor.
Daraus folgt aber, dass die Sache nicht entscheidungsreif ist. Der für die Entscheidung über die Beschwerde wesentliche Sachverhalt wurde nicht erhoben und Ermittlungen unterlassen.
Die Nichtvorlage von Beilagen (Einnahmen-Ausgabenrechnung) zu den Abgabenerklärungen, deren Vorlage vom Finanzamt nur empfohlen wurde, befreit die belangte Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht.
Wenn die belangte Behörde stattdessen die Bemessungsgrundlagen schätzt, aber selbst das Schätzungsergebnis nicht begründen bzw. plausibel darstellen kann, wäre es für das Bundesfinanzgerichtzu aufwendig das richtige Bescheidergebnis zu ermitteln. 
Es ist dem Bundesfinanzgericht im beschwerdegegenständlichen Fall nicht möglich, die fehlenden Ermittlungen erstmals durchführen. Dies käme einer abgabenbehördlichen Außenprüfung gleich, was nicht Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes ist.

Da von der Abgabenbehörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderer Bescheid hätte erlassen werden können, hat das Bundesfinanzgericht im Rahmen seines Ermessens beschlossen, die streitgegenständlichen Bescheide und die Beschwerdevorentscheidungen aufzuheben und die Sache zur Durchführung von weiteren Ermittlungen an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen.

Die im Ermessen (§ 20 BAO) gelegene Kassation ist als Ausnahme von der meritorischen Entscheidungspflicht zu sehen, weil die Verwaltungsgerichte erster Instanz grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen.
Nach § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Er­messen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweck­mäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Es ist aber auch nicht zweckmäßig, wenn es wegen des Unterbleibens des Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Die Begründung lässt nicht erkennen, welchen Sachverhalt das Finanzamt den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegt hatte. Damit ist der als entscheidungsrelevant beurteilte Sachverhalt nicht feststellbar.
Die Durchführung der Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht wäre auch mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden. Im Hinblick auf das kontradiktorische Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist zu bedenken, dass Ermittlungsergebnisse und die hierzu abgegebenen Stellungnahmen der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gebracht werden müssten, was zu einem deutlich aufwendigeren Verfahren führte.
Die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde erweist sich daher als zweckmäßig. Dagegen sprechende Billigkeitsgründe liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht hat im Ermessen die Beschwerdevorentscheidungen sowie die angefochtenen Bescheide aufgehoben und an das Finanzamt zu weiteren Ermittlungen zurückverwiesen. Dies ist eine Ermessensentscheidung und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

 
Die Revision ist daher unzulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105424.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
IAAAC-20591