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Konteneinschau - Einzel - Beschluss, BFG vom 05.04.2019, KE/3100001/2019

Bewilligung einer Konteneinschau

Entscheidungstext

 

 

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** über das Auskunftsverlangen des Finanzamtes [FA] vom betreffend Konteneinschau nach § 8 KontRegG für die Jahre [JJ-JJ] bezüglich des Kontos [KtoNr] bei der [Bank], im Abgabenverfahren des [Abgabepflichtiger],

beschlossen:

Das Auskunftsverlangen wird nicht bewilligt.

Entscheidungsgründe

Die ersuchende Abgabenbehörde legte dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom  einen Antrag auf Konteneinschau im Zusammenhang mit dem Konto bei der [Bank] mit der Kto.Nr. [KtoNr], lautend auf [XY], für den Zeitraum 1. Jänner [JJ] bis 31. Dezember [JJ] sowie folgende Beilagen vor:

  • "Ersuchen um Ergänzung/Auskunft" vom

  • Antwort des steuerlichen Vertreters vom auf das Ergänzungsersuchen vom

  • "Ersuchen um Ergänzung" vom

  • Antwort des steuerlichen Vertreters vom auf das Ergänzungsersuchen vom

  • "Bedenkenvorhalt gem. § 161 Abs. 2 BAO" vom

  • Antwort des steuerlichen Vertreters vom 18. Feber 2019 auf den Bedenkenvorhalt vom

Das Bundesfinanzgericht hat über das Auskunftsverlangen erwogen:

1. Verfahrensgang:

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer [JJ] bis [JJ] betreffend [XY], geb am [GebDat], wurde im Zusammenhang mit Kapitalzuflüssen und Kapitalabflüssen bzw einer Bonitätsüberprüfung eine Kontenregisterabfrage durchgeführt. Als Ergebnis wurden 83 Bankverbindungen, über die der Abgabenpflichtige als Kontoinhaber, Vertretungsbefugter, wirtschaftlicher Eigentümer, Zeichnungsberechtigter bzw Treugeber verfügen konnte, festgestellt.
Mit weiteren Schreiben wurde der Abgabenpflichtige um Zuordnung der Konten zum betrieblichen bzw privaten Bereich ersucht und wurde mit Schreiben vom die Vorlage der Kontoauszüge und Einzelbelege für das im Spruch genannte Konto gefordert.
Seitens des steuerlichen Vertreters wurde unter Hinweis darauf, dass es sich bei diesem Konto um das persönliche Konto des Abgabenpflichtigen handeln würde, dem Vorlagebegehren nicht entsprochen.

In den weiteren, Beilagen zum schriftlichen und vom Leiter der Abgabenbehörde unterzeichneten Antrag auf Konteneinschau bildenden, Schriftsätzen stand dieses Konto weiterhin im Zentrum der behördlichen Aktivitäten.

2. Sachverhalt:

Im Zuge des Schriftverkehrs mit dem steuerlichen Vertreter des Abgabenpflichtigen stellte sich heraus, dass auf dem gegenständlichen Konto tatsächlich auch Beträge zu- und abgeflossen sind , welche Aufnahme in die Steuererklärungen des Abgabenpflichtigen gefunden haben.
So steht auf Grund der Angaben des Vertreters des Abgabenpflichtigen im Schreiben vom  fest, dass
- in den Jahren [JJ] und [JJ] Zahlungen an die SVA der gewerblichen Wirtschaft und Beiträge an Berufsvertretungen,
- im Jahr [JJ] Zahlungen an die SVA der gewerblichen Wirtschaft und Beiträge an Berufsvertretungen sowie Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen,
- im Jahr [JJ] Zahlungen an die SVA der gewerblichen Wirtschaft und Beiträge an Berufsvertretungen sowie Einnahmen bzw Ausgaben aus Vermietung und Verpachtung,
- im Jahr [JJ] Zahlungen an die SVA der gewerblichen Wirtschaft und Beiträge an Berufsvertretungen, Einnahmen bzw Ausgaben aus Vermietung und Verpachtung und als sonstige Einkünfte erklärte Zuflüsse, und
- in den Jahren [JJ] und [JJ] Zahlungen an die SVA der gewerblichen Wirtschaft und Beiträge an Berufsvertretungen, Einnahmen bzw Ausgaben aus Vermietung und Verpachtung sowie Pensionsbezüge
auf dem genannten Konto aufscheinen. Die in diesem Zusammenhang durch den Abgabenpflichtigen dem Schreiben beigelegten - (teilweise) geschwärzten (vgl die unwidersprochen gebliebene Ausführung in Pkt IV des Bedenkenvorhaltes vom  -  Kontoauszüge des in Rede stehenden Kontos wurden dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt nicht vorgelegt.
Unstrittig erfolgten auch Zuflüsse aus als Darlehensgewährungen bezeichneten Zahlungen von "Gesellschaften der [Betrieb]" in Millionenhöhe auf dieses Konto.

3. Rechtslage:

Gemäß § 38 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.

Gemäß § 38 Abs 2 Z 11 BWG idF BGBl I 2015/116 besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes.

§ 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG, BGBl I 2015/116) lautet:

„(1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der BundesabgabenordnungBAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn

1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,

2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und

3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren.

(3) Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskunftsverlangen (Abs 1) nicht zulässig, außer wenn – nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs 1 BAO – die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs 1 gilt sinngemäß.

(4) Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.“

Gemäß § 9 Abs 1 KontRegG entscheidet das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.

Gemäß § 9 Abs 3 KontRegG prüft das Bundesfinanzgericht auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz.

4. Erwägungen:

Aus den oben zitierten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass das Bundesfinanzgericht seine (erstinstanzliche) Entscheidung in einem Eilverfahren auf Basis der Darlegungen im Genehmigungsantrag der Abgabenbehörde zu treffen hat.
Auf Basis dieses Antrages, mit welchem die antragstellende Abgabenbehörde auch den Umfang des Prüfungs- und Entscheidungsgegenstandes bestimmt, und der diesem angeschlossenen Bescheinigungs- und Beweismittel prüft das Bundesfinanzgericht
- einerseits, ob (verfahrensrelevante) Angaben des Abgabepflichtigen vorliegen, an deren Richtigkeit begründete Zweifel bestehen,
- andererseits, ob zu erwarten ist, dass die von den Kreditinstituten begehrten Auskünfte geeignet sind, diese Zweifel aufzuklären,
- und letztlich, ob zu erwarten ist, dass bei der solcherart vorgenommenen Durchberechung des Bankgeheimnisses die gebotene Verhältnismäßigkeit des Eingriffes gewahrt bleibt (vgl /2017).

Im gegenständlichen Zusammenhang ist es Aufgabe der Abgabenbehörde, das Vorliegen der Voraussetzungen deutlich und nachvollziehbar darzulegen, sodass es dem Bundesfinanzgericht alleine auf Grund der Angaben im Antrag und allfälligen Beilagen zu diesem möglich ist, eine Entscheidung zu treffen. Dabei reicht es nicht aus, ein Konvolut von amtlichen Schreiben und deren Beantwortung vorzulegen und es dem Bundesfinanzgericht zu überlassen, aus der Zusammenschau dieser Unterlagen allfällige Gründe zu finden, die eine Konteneinschau rechtfertigen können. Vielmehr hat der Antrag die konkreten Überlegungen des Finanzamtes hinsichtlich der Erfüllung aller Voraussetzungen des § 8 KontRegG übersichtlich und nachvollziehbar darzulegen. Der Antrag hat somit den festgestellten Sachverhalt unter konkreter Nennung der entsprechenden Beweismittel zu enthalten. Auch ist es keinesfalls zulässig, erst im Antrag neue Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen, zu welchen im bisherigen Verfahren keine Gelegenheit zur Stellungnahme bestanden hat, oder (direkt oder indirekt) auf Beweismittel oder abgabenbehördliche Maßnahmen zu verweisen, die dem Antrag nicht angeschlossen sind (vgl zB Antrag S 8 unter lit b, Bedenkenvorhalt S 5 Pkt 3.b) bzw über die das Bundesfinanzgericht bzw die/der für das Verfahren nach dem KontRegG zuständige Richterin/Richter keinerlei Kenntnis besitzt (zB abgabenbehördliche Prüfungen oder anhängige Rechtsmittelverfahren). Diesen notwendigen Voraussetzungen entspricht der vorliegende Antrag nur bedingt.

Weiters ist festzuhalten, dass das KontRegG im Zusammenhang mit der Konteneinschau keine Unterscheidung zwischen einzelnen Konten in "privat", "betrieblich", "gemischt" oder Ähnliches kennt. Ein Antrag auf Konteneinschau ist somit - unabhängig von der durch den Abgabepflichtigen behaupteten Verwendung - ausschließlich auf Grund der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen zu prüfen. Dabei ist es - in diesem Zusammenhang - auch völlig bedeutungslos, ob - wie vom Finanzamt in Anwendung eines Erlasses ausgeführt - Bankkonten als Aufzeichnungen iSd § 126 BAO anzusehen sein können.

Im Folgenden wird nun auf die einzelnen Punkte, auf welche das Finanzamt Bezug nimmt eingegangen:

Einen Zweifel hegt derjenige, welcher es für möglich hält, dass eine Behauptung (die Angaben des Abgabepflichtigen in seinen Steuererklärungen) nicht der Wahrheit entspricht. Alleine der Zweifel genügt jedoch nicht, um die erste Voraussetzung des § 8 Abs 1 Z 1 KontRegG zu erfüllen. Vielmehr muss es sich um einen begründeten Zweifel handeln. sohin um einen Zweifel, der sich objektiv begründen lässt. Es müssen somit Tatsachen von einigem Gewicht vorliegen und - seitens des antragstellenden Finanzamtes - konkret genannt werden, aus denen auf die Unrichtigkeit der von einem Abgabepflichtigen getätigten Angaben geschlossen werden kann.

Gegenständlich verweist das Finanzamt dazu auf den Bedenkenvorhalt vom . Hier wird
- auf eine Vorsprache des Abgabepflichtigen beim Finanzamt im Juni 2016 verwiesen, in welcher seitens des Abgabepflichtigen eine vergleichsweise Beendigung von zwei Rechtsstreiten verschwiegen habe,
- auf die Kosten der "Revitalisierung" einer vom Abgabepflichtigen (zusammen mit seinem Sohn) erworbenen Immobilie verwiesen,
- auf mögliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Bezug genommen,
- eine mögliche steuerliche Relevanz des Verkaufes eines Teiles einer Münzsammlung im Jahr [JJ] angesprochen,
- das Ansteigen von Bankguthaben bzw sonstigen Forderungen als nicht nachvollziehbar bezeichnet und
- das Fehlen von erklärten Einnahmen aus unbestritten ausgeübten (selbständigen) Tätigkeiten thematisiert.

Im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 18. Feber 2019 wurde dazu ausgeführt, dass
- ein Rechtsstreit erst im Dezember 2016 vergleichsweise beigelegt werden konnte,
- die Immobilie dem privaten Wohnbedarf gedient habe und die Investitionen niemals steuerlich geltend gemacht worden wären,
- in den Jahren [JJ] bis [JJ] keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien,
- Verkäufe von Münzen in unregelmäßigen Abständen, wenn liquide Mittel benötigt worden wären, erfolgt seien,
- das Ansteigen von Bankguthaben bzw sonstigen Forderungen im Zusammenhang mit dem Ansteigen von Verbindlichkeiten zu sehen sei und
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den angesprochenen Zeiträumen nicht erzielt worden wären.

Zusammenfassend ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen:

- zum Punkt "Vorsprache Finanzamt [FA]"
Alleine durch den Verweis auf ein nicht näher bezeichnetes Prüfungsverfahren (und die nicht näher bezeichnete Rolle, die dem Abgabepflichtigen dabei zugekommen ist) und einen nicht näher belegten Gesprächsverlauf/Themenkreis wird nicht nachvollziehbar dargelegt, dass dem Abgabenpflichtigen ein Mangel an Glaubwürdigkeit zu unterstellen ist.
Zudem entbindet das (alleine behauptete) Bestehen eines "Generalverdachtes" das Finanzamt nicht von der Darlegung konkreter begründeter Zweifel an den Angaben im gegenständlichen Antragszeitraum.

- zum Punkt "Immobilie"
Hier wird einerseits auf Gutachten Bezug genommen, nach welchen diese Immobilie in Jahren, die lange vor dem gegenständlichen Prüfungszeitraum liegen, saniert worden wäre. Aus einer Beschwerde gegen - nicht den Abgabepflichtigen betreffende - Bescheide wird entnommen, dass der Abgabepflichtige, "wie aus dem Verrechnungskonto ersichtlich sei", mehrere Millionen Euro in einem Zeitraum, der zum Teil auch Gegenstand der gegenständlichen Prüfung ist, in diese Immobilie investiert haben soll.
Aus dem Umstand, dass - wie behauptet - im Privatbereich hohe Investitionen in einem Zeitraum getätigt und - wie behauptet - über ein Verrechnungskonto finanziert wurden, in welchem auf Grund anderer Unterlagen die Sanierung bereits abgeschlossen war, können Zweifel hinsichtlich der Mittelverwendung entstehen. Nachdem im Zusammenhang mit der Sanierung dieser Immobilie jedoch unstrittig keine steuerwirksamen Ausgaben geltend gemacht wurden, bestand bereits dem Grunde nach keine Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen durch den Abgabepflichtigen.
Zudem entbindet auch in diesem Punkt das (alleine behauptete und - hinsichtlich einer abgabenrechtlichen Relevanz - nicht konkretisierte) Bestehen eines "Generalverdachtes" das Finanzamt nicht von der Darlegung konkreter und begründeter Zweifel (etwa hinsichtlich der Mittelherkunft) an den Angaben im gegenständlichen Antragszeitraum.

- zum Punkt "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung"
Nach den Angaben des Abgabepflichtigen wurden in den Jahren [JJ] bis [JJ] keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt, da in diesem Zeitraum eine private Verwendung (für sein privates Hauspersonal) erfolgte. Im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses dieses Hauspersonals wurde im Zuge der Lohnverrechnung ein Sachbezug angesetzt. Ausgaben für dieses Objekt wurden im Rahmen der Veranlagung ebenfalls nicht angesetzt, sodass keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt wurden.
Nicht nachvollziehbar für das Bundesfinanzgericht ist, dass in diesem Zusammenhang ein bei einer im Privatbereich des Abgabepflichtigen beschäftigten Arbeitnehmerin - wie im Bedenkenvorhalt vom angeführt - angesetzter Sachbezug beim Abgabepflichtigen zu Mieteinnahmen führen sollte. Auch erscheint es höchst unglaubwürdig, dass trotz Ansatz eines Sachbezuges seitens der Arbeitnehmerin noch tatsächliche Mietzahlungen geleistet worden sein könnten. Seitens des Finanzamtes wurde auch nicht dargetan, dass sich im Mietobjekt allenfalls weitere - nicht genutzte - Wohnungen befunden haben.
Ob einzelne Kosten (gegenständlich behauptet: Stromkosten) der Immobilie von einer Kapitalgesellschaft getragen worden sind, bei der der Abgabenpflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer war, könnte allenfalls einen steuerlich relevanten Vorgang darstellen. Dass aber bei einer solchen Konstellation - sollte sie tatsächlich zutreffen - Zahlungen über jenes Konto, für welches eine Konteneinschau begehrt wird, geflossen sein könnten, ist wohl ausgeschlossen.

- zum Punkt "Kunst- und Münzsammlung"
In diesem Punkt wird im bereits mehrfach angesprochenen "Bedenkenvorhalt" auf einen in einem Prüfungsverfahren bei einem nicht näher genannten mittelbar verbundenen Unternehmen durch den Abgabepflichtigen erbrachten Bonitätsnachweis und auf eine "anscheinend" erfolgte Veräußerung eines Teiles der dort ausgewiesenen Münzsammlung im Jahr [JJ] verwiesen. Daraus ergäbe sich der Verdacht einer "nachhaltigen uU gewerblichen Tätigkeit".
Im Antrag auf Kontenöffnung wird nunmehr ausgeführt, dass Kunstgegenstände bzw Münzen zu nicht näher genannten Stichtagen in beträchtlicher Höhe nicht mehr vorhanden gewesen wären bzw im nächsten Jahr wieder nachbeschafft worden wären. Eine genaue Sachverhaltsermittlung würde im Prüfungsverfahren "natürlich noch erfolgen".
Dazu ist festzuhalten, dass dem Abgabepflichtigen einerseits im Bedenkenvorhalt zu diesen nun wesentlich erweiterten Sachverhaltsumständen keine Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben wurde und andererseits auch dem Bundesfinanzgericht mangels konkret belegten Sachverhaltsfeststellungen oder Verdachtsmomenten, weil nach den eigenen Angaben durch das Finanzamt noch keine Sachverhaltsermittlung erfolgt ist, keinerlei Möglichkeit geboten wurde, die Stichhaltligkeit dieser Annahme nachzuvollziehen.

- zum Punkt "sonstige Forderungen"
Im Bedenkenvorhalt wurde ersucht, bezüglich der Erhöhung der Bankguthaben bzw sonstigen Forderungen eine detaillierte Aufstellung vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Abgabepflichtige im Antwortschreiben durch eine Aufschlüsselung dieser Positionen nachgekommen. Gegenüber gestellt wurde eine Aufstellung der Veränderung der Verbindlichkeiten. Im Antrag auf Konteneinschau wird sodann lediglich ausgeführt: "Eine genaue Aussagekraft im Sinne einer Geldverkehrsrechnung kann natürlich aufgrund der vielen überhaupt nicht vorgelegten Bankkonten nicht getroffen werden."
Welche konkreten Überlegungen (oder Vermutungen) im Zusammenhang mit den Abgabenerklärungen angestellt wurden und wieso diese Anlass zu Zweifeln geben, wurde nicht dargelegt.

- zum Punkt "Einkünfte aus selbständiger Arbeit"
In diesem Punkt ist unstrittig, dass der Abgabepflichtige für seine "Unternehmungen" aktiv tätig war. Aus diesen Tätigkeiten wurden - ebenso unbestritten - mit Ausnahme von Versicherungprovisionen und einem Sachbezug keine Einkünfte erklärt. Dies, weil - so der Abgabepflichtige - keine Honorarnoten für seine Tätigkeit gelegt wurden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich - vom Finanzamt nicht bestritten -, dass im Rahmen von Außenprüfungen bei diversen Unternehmen - mit Ausnahme der erklärten - keine Honorarnoten des Abgabepflichtigen zu Tage getreten sind (siehe Schreiben vom 18. Feber 2019, Tz 36 und 38).
Es mag nun zutreffen, dass eine unentgeltliche Tätigkeit durch Gesellschafter und/oder Geschäftsführer für Kapitalgesellschaften nicht unbedingt als fremdüblich anzusehen ist (siehe auch den nächsten Punkt). Dennoch steht es jedem Steuerpflichtigen frei, seine Fähigkeiten und sein Engagement unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der persönlichen Steuererklärung könnte diese unentgeltliche Tätigkeit - sollte dies zutreffen - allenfalls im Zusammenhang mit einer Kürzung der Werbungskosten/Betriebsausgaben eine Rolle spielen.
Es wäre jedenfalls Aufgabe des Finanzamtes gewesen, konkrete Anhaltspunkte für eine nicht unentgeltliche Tätigkeit darzulegen, alleine die (allgemein gehaltene) Vermutung einer nicht unentgeltlichen Tätigkeit basierend auf "Fremdunüblichkeit" reicht nicht aus.

- zu den Punkten "Tätigkeiten im Ausland" und "Geschäftsführungen im Ausland"
Im Bedenkenvorhalt wurde zum Punkt "Tätigkeiten im Ausland" durch das Finanzamt selbst ausgeführt, dass bisher "für den gesamten Prüfungszeitraum für diese geleisteten Tätigkeiten weder Rechnungen gelegt", noch zugeflossene Einnahmen erklärt worden seien. Die im Antrag auf Konteneinschau erfolgte Relativierung, diese Feststellung beziehe sich lediglich darauf, dass der Abgabepflichtige ausgesagt hätte, er habe keine Honorarnoten gestellt, weicht völlig vom klaren Inhalt des Bedenkenvorhaltes ab.
Festgestellt wurde auch, dass keine Einnahmen aus der Geschäftsführertätigkeit bei zwei namentlich genannten ausländischen Gesellschaften erklärt wurden.
Es wäre Aufgabe des Finanzamtes gewesen, durch konkrete und belegte Aussagen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen zu erschüttern. Alleine der Umstand einer (behauptet) fremdunüblichen Vorgangsweise im Zusammenhang mit "nicht fremden" Gesellschaften reicht dazu nicht aus (siehe auch oben).

- zum Punkt "Kauf Auslandsbeteiligungen"
Einerseits wird in diesem Punkt auf den Erwerb von Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft verwiesen, der mit einem Darlehen einer österreichischen Bank finanziert wurde. Diesbezüglich wird die Erklärung des Steuerpflichtigen durch das Finanzamt anerkannt.
Hinsichtlich des zweiten Punktes wird im Bedenkenvorhalt auf eine Saldierung des Verkaufserlöses mit inländischen und ausländischen Firmen der "Gruppe" des Abgabepflichtigen verwiesen. Wie in der Beantwortung des Bedenkenvorhaltes unter Rz 40 ausgeführt, erschließt sich auch für das Bundesfinanzgericht nicht, welche Geldbewegungen auf Grund des festgestellten Sachverhaltes (Saldierung) in diesem Zusammenhang über das antragsgegenständliche Konto erfolgt sein sollen und wird dies auch im Antrag auf Konteneinschau nicht näher ausgeführt.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass über das antragsgegenständliche Konto eine Vielzahl von Zuflüssen und Abflüssen erfolgt ist und hier Kontobewegungen offenbar in Millionenhöhe erfolgt sind. Das Finanzamt hat aber keine ausreichend konkreten Angaben gemacht, die geeignet wären im abzuführenden "Eilverfahren", begründete konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bzw die Eignung der Auskunft (Konteneinschau) zur Aufklärung von Zweifeln darzulegen (siehe Ausführungen oben).
Alleine die Tatsache, dass über dieses Konto (auch) steuerrelevante Geldflüsse, die zudem über konkrete Anforderung auch durch Vorlage von Kontoauszügen offen gelegt wurden, abgewickelt wurden, reicht auch nicht aus, eine Verhältnismäßigkeit des mit der Auskunftserteilung verbundenen Eingriffes in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes zum Zweck der Ermittlungsmaßnahme herzustellen.

Vor dem Hintergrund der obigen Überlegungen liegen im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach § 8 KontRegG nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:KE.3100001.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at