Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2019, RV/2101269/2018

Steuerschuld auf Grund der Rechnung - hier: Gutschriften

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., A, vertreten durch BDO Steiermark GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Schubertstraße 62, 8010 Graz, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2009 sowie Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 und Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2014 sowie Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2014, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe:

Das Finanzamt hat den Beschwerdeführer (Bf.), der in den Streitjahren als Übersetzer und Dolmetscher für das Übersetzungs- und Dolmetschbüro X tätig war, über die Jahre 2007 bis 2016 einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG unterzogen und dabei folgende Feststellungen getroffen:

Auf Grund eines Auskunftsersuchens der Finanzstrafbehörde an das Übersetzungs- und Dolmetschbüro X seien die Umsätze aus Übersetzungsleistungen des Bf. für den Zeitraum 2007 bis 2016 bekannt gegeben worden. Der Bf. sei als Verdächtiger von der Finanzstrafbehörde am einvernommen worden, da die Umsätze aus dieser Tätigkeit nicht erklärt worden seien. Kontrollmitteilungen und Erhebungen des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde hätten ergeben, dass der Bf. seit dem Jahr 2007 Einnahmen als Übersetzer bzw. als Dolmetscher lukriere, diese aber gegenüber dem Finanzamt Graz-Stadt bisher nicht zur Gänze offen gelegt habe, weshalb hinterzogene Abgaben vorlägen (vgl. Tz. 1 b. der Beilage E1 zum Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung).

Nach den Vernehmungen des Bf. am bzw. am seien die Umsatzsteuererklärung 2016 am und die Einkommensteuererklärung am elektronisch eingereicht worden. Zu Beginn der Prüfung seien von der bevollmächtigten Vertreterin mit Schreiben vom die näheren Umstände über die Abrechnung mit der Firma X betreffend die Umsatzsteuerverrechnung mitgeteilt worden (vgl. Tz. 2 der Beilage E1 zum Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung).

Für das Übersetzungs- und Dolmetschbüro X seien Dolmetscher-Tätigkeiten ausgeübt worden. Auf Grund von Kontrollmitteilungen bzw. Erhebungen sei festgestellt worden, dass erzielte Einnahmen mit Umsatzsteuer nicht erklärt bzw. nicht der Umsatzsteuer unterworfen worden seien. Ausgaben für die Jahre 2007, 2008 und 2011 seien analog der übrigen Jahre im Schätzungswege ermittelt (Mittelwert der Prüfungsjahre beträgt rund 40%) worden. Die Ausgaben ab 2012 seien im Wesentlichen von der steuerlichen Vertretung bzw. von den erklärten Angaben übernommen worden.

Da der Verzicht auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung am ab dem Kalenderjahr 2012 widerrufen worden sei, könnten die beantragten Vorsteuern im Zeitraum 2012 bis 2014 nicht anerkannt werden. Die Umsätze und die 20%-ige Umsatzsteuer seien kraft Rechnungslegung (KZ 056) zum Ansatz gebracht worden (vgl. Tz. 3 der Beilage E1 zum Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung).

Auf Grund der in der Beilage E3 zum Außenprüfungsbericht aufgezeigten Fahrtenbuchmängel und der nicht nachvollziehbaren Kosten für Telefon und EDV seien die diesbezüglich geltend gemachten Kilometergelder und Ausgaben für Telefon und EDV einvernehmlich im Schätzungsweg zu kürzen (vgl. Tz. 4 und 6 der Beilage E3 zum Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung).

Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung:

"Tz. 7 Begründung Wiederaufnahme

Gem. § 303 Abs. 1 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände.

Aufgrund der in der gegenständlichen Außenprüfung erstmals vorgelegten Unterlagen konnte die Überprüfung der oben angeführten Sachverhalte und Themenfeststellungen vorgenommen werden.

Anzumerken ist noch, dass aufgrund der vorgelegten Jahresabschlüsse und Beilagen im Rahmen der Erstveranlagung bzw. Erklärungsabgabe die unrichtigen steuerlichen Beurteilungen nicht erkannt werden konnten. Somit ist der Abgabenbehörde erst im Rahmen der Außenprüfung der Sachverhalt so vollständig bekannt geworden, dass auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ein im Spruch anders lautender Bescheid in den betroffenen Veranlagungsjahren 2009 bis 2016 herbeigeführt wurde.

Aufgrund der vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung ergeben sich somit bei der Umsatzsteuer 2009-2016 und bei der Einkommensteuer 2009-2015 Feststellungen, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO führen.

Ermessen:
Die Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Nach § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Billigkeit (Bedachtnahme auf die berechtigten Interessen der Partei): es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Wiederaufnahme unbillig erscheinen lassen. Weder liegt ein Missverhältnis der steuerlichen Gesamtauswirkung gegenüber der steuerlichen Auswirkung, welche sich allein aus den Wiederaufnahmegründen ergibt vor, noch liegen besondere Umstände (zB Treu und Glauben) vor, welche ein derartiges Gewicht hätten, dass sie geeignet wären einer Verfügung auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Wege zu stehen.

Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse): Die Gründe der Wiederaufnahme des Verfahrens sind insgesamt als nicht geringfügig anzusehen, sodass die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens im Hinblick auf die gebotene Verwaltungsökonomie nicht unzweckmäßig ist.

Tz. 8 Verjährungsfrist

Gem. § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist außer bei den Verbrauchsteuern, den festen Stempelgebühren und den Gebühren des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes fünf Jahre.

Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

Gemäß § 209 Abs. 3 BAO beträgt die absolute Verjährungsfrist 10 Jahre ab Entstehung des Abgabenanspruches.

Einer Abgabenhinterziehung gem. § 33 (1) FinStrG macht sich derjenige schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Der Abgabepflichtige hat für Dolmetschtätigkeiten bei der Fa. X bzw. bei der Y Honorarnoten erhalten. Die Umsätze wurden trotz Umsatzsteuerausweises auf den Honorarnoten nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Umsätze wurden im Prüfungszeitraum teilweise nicht bzw. nicht vollständig erklärt.

Gemäß § 8 FinStrG handelt vorsätzlich derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Bei diesem Eventualvorsatz strebt der Täter zwar nicht die Verwirklichung des Unrechtssachverhaltes an, hält aber ernstlich für möglich und findet sich damit ab, dass seine Handlungen gegenüber Pflichten verstoßen.

Im gegenständlichen Fall geht es um die Frage, ob die Einnahmen aus der Dolmetschtätigkeit offenzulegen und zu versteuern sind. Die Frage, ob sämtliche Einkünfte gegenüber dem Finanzamt offenzulegen sind, ist ein derart simpler steuerrechtlicher Sachverhalt, der keine Zweifelsfragen offen lässt.

Die Behauptung als Begründung für diese Verfehlungen, dass der Abgabepflichtige davon ausgegangen sei, dass dieser Umstand auf Irrtümer zurückzuführen ist und die Honorarnoten von der Fa. X ausgestellt wurden kann nicht nachvollzogen werden und ist wohl eher als Schutzbehauptung anzusehen.

Eine Fahrlässigkeit kann hier keinesfalls erblickt werden, sondern ist wohl eindeutig von einem vorsätzlichen Verhalten auszugehen. Es ist daher beginnend ab dem Jahr 2007 die entsprechende Umsatz- und Einkommensteuer vorzuschreiben."

Das Finanzamt hat unter Zugrundelegung dieser Prüfungsfeststellungen Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2009 sowie Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 und Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2014 sowie Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2014 erlassen.

Gegen diese Bescheide hat der Bf. mit folgender Begründung Beschwerde erhoben:

1. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2009 sowie Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009

Laut Ergebnis des Betriebsprüfungsberichtes vom werde angenommen, dass der Bf. in den Jahren 2007 bis 2009 folgende Einnahmen aus der Tätigkeit als Dolmetscher für X erzielt habe:

2007: € 11.894,03
2008: € 3.532,61
2009: € 2.355,59

Er habe aus diesem Zeitraum leider keine Belege mehr, was nicht verwunderlich sei, da zum Zeitpunkt des Beginnes der Betriebsprüfung die siebenjährige Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Auch auf Nachfrage bei der (damaligen) Bank sei ihm mitgeteilt worden, dass diese Daten aus den Jahren 2007 bis 2009 nicht mehr gespeichert seien. Die der Veranlagung zugrunde gelegten Einnahmen seien vom Finanzamt bei X erhoben worden. Ihm sei als einziges Dokument in diesem Zusammenhang die beiliegende Aufstellung übermittelt worden, welche letztlich drei händisch geschriebene Beträge umfasse. Es sei ihm weder ein konkreter Nachweis übermittelt worden, dass es sich hierbei um umsatzsteuerpflichtige Einnahmen handle, noch dass die Höhe (brutto) korrekt sei. Eine entsprechende (wiederholte) Nachfrage bei X seinerseits sei bis dato nicht beantwortet worden. Er stelle diese Beträge daher sowohl der Höhe nach als auch dahingehend in Frage, dass es sich hiebei um umsatzsteuerpflichtige Einnahmen handle.

Bis einschließlich 2014 habe der Bf. sämtliche Dolmetschleistungen an die Fa. X (als einzigen Kunden) erbracht. Auf Basis der an ihn übermittelten Unterlagen für die Erstellung der Steuererklärungen sei er davon ausgegangen, dass er als Kleinunternehmer anzusehen sei. Diese Beurteilung habe sich auf die von X erstellten Übersichten über die an ihn monatlich bezahlten Beträge gegründet. Die bevollmächtigte Vertreterin habe beim Bf. nachgefragt, ob er seinerseits Honorarnoten an X mit Umsatzsteuer ausgestellt habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Der Umstand, dass die Fa. X per E-Mail angeblich "Gutschriften" an den Bf. versandt habe, die sehr wohl Umsatzsteuer enthielten, sei der bevollmächtigten Vertreterin nicht bekannt gewesen. Dass auch eine Abrechnung mittels Gutschrift die Umsatzsteuerpflicht beim Empfänger der Gutschrift auslöse, sei dem Bf. nicht bewusst gewesen. Er habe diesen immer nur per E-Mail übermittelten Abrechnungen schon allein deshalb keine Bedeutung beigemessen, als ihm die Höhe der darin angeführten Beträge nie nachvollziehbar erklärt worden sei. Er sei somit auch nicht in der Lage gewesen, die Höhe des Honorars rechnerisch auf Richtigkeit überprüfen zu können. Wenn er bei der Fa. X nachgefragt habe und um eine Aufschlüsselung des Honorars ersucht habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er einfach auf die Richtigkeit vertrauen sollte, weil "eh alles seine Richtigkeit hätte". Für den Bf. seien daher letztlich nur die Barauszahlungen bzw. die Überweisungsbelege, die er monatlich von X erhalten habe, ausschlaggebend gewesen. Aus diesen Barauszahlungen bzw. Überweisungen heraus habe es keinen Hinweis auf eine abzuführende Umsatzsteuer gegeben. Damit eine Gutschrift die Wirkung einer Rechnung entfalte, müsse es gemäß § 11 Abs. 8 UStG 1994 win Einverständnis zwischen Aussteller und Empfänger darüber geben, dass mit einer Gutschrift abgerechnet werde.

Diese sogenannten Gutschriften lägen ihm nicht vor; sein bereits erwähntes (mehrfaches) Ersuchen an X, ihm diese Gutschriften/Abrechnungen zu übermitteln, seien bis dato nicht beantwortet worden. Er vermute daher, dass es diese Gutschriften gar nicht in jener (von X behaupteten) Form gegeben habe, die umsatzsteuerlich zur Folge hätte, dass der Gutschriftsempfänger (der Bf.) tatsächlich verpflichtet gewesen wäre, die Umsatzsteuer (kraft Rechnungslegung) abzuführen. Die bloße (umsatzsteuerpflichtige) Erfassung im Rechnungswesen von X könne nicht ausreichen, um beim Bf. eine Umsatzsteuerpflicht zu begründen. Dass der Bf. keinerlei Honorarnoten an X ausgestellt habe, sei unbestritten. Der Versand von Gutschriften mittels E-Mail - sofern dies überhaupt erfolgt sei - ersetze seines Erachtens nicht das notwendige Einverständnis zur Abrechnung mittels Gutschriften. Dieses Einverständnis liege seitens des Bf. definitiv nicht vor, zumal er - wie oben ausgeführt - gar nicht in der Lage gewesen sei, die Richtigkeit der Beträge zu überprüfen. Insofern könne man auch nicht davon ausgehen, dass der Bf. mit der Abrechnung in Form von Gutschriften im Sinne des § 11 Abs. 8 UStG 1994 (insbesondere mittels E-Mail) einverstanden gewesen sei.

Da in den Jahren bis 2014

  • die Fa. X der einzige Auftraggeber für den Bf. gewesen sei

  • die Abrechnungsmethodik (hinsichtlich der Höhe des Entgeltes) seitens X nie offen gelegt worden sei

  • die Zahlungen in monatlichen Abständen erfolgt seien

  • entsprechende Berichtspflichten über die Art der seitens des Bf. erbrachten Leistungen bestanden hätten,

sei fraglich, ob hier nicht überhaupt von einem steuerlichenh Dienstverhältnis auszugehen sei. Wenn man dies unterstelle, wäre der Bf. kein umsatzsteuerlicher Unternehmer und wäre er auch nicht verpflichtet die Umsatzsteuer abzuführen. Stattdessen wären bei der Fa. X der Vorsteuerabzug zu versagen und lohnabhängige Abgaben vorzuschreiben.

Hinsichtlich der Veranlagung der Einkommensteuer seien im Zuge der Betriebsprüfung die Betriebsausgaben mit 40% der (Netto)einnahmen festgesetzt worden. Diese Festsetzung sei in Anlehnung an die nachfolgenden Jahre erfolgt, bei denen im Durchschnitt Betriebsausgaben im Ausmaß von 40% nachgewiesen worden seien. In diesen späteren Jahren seien die Einnahmen aber wesentlich höher als in den Jahren 2007 bis 2009 gewesen. Da ein Großteil der Betriebsausgaben (Bürokosten, EDV, Telefon, ...) unabhängig von der Höhe der Einnahmen sei, müssten in den Jahren 2007 bis 2009 wesentlich höhere Betriebskosten als nur 40% der Einnahmen zum Ansatz kommen. Insbesondere in den Jahren 2008 und 2009 sei davon auszugehen, dass aus der Tätigkeit insgesamt ein steuerlicher Verlust entstanden sei. Aus diesem Grund sei in diesen Jahren auch die Einreichung einer Steuererklärung unterblieben, da der Bf. der bevollmächtigten Vertreterin gegenüber schriftlich erklärt habe, dass die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit unter der Veranlagungsgrenze lägen.

Ergänzend werde auch der Einwand der Verjährung erhoben, da es sich hier nicht um hinterzogene Abgaben handle. Diesbezüglich verweise die bevollmächtigte Vertreterin auf ihr Schreiben an das Finanzamt vom . Es sei die Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO anzuwenden, welche nur fünf Jahre umfasse. Diese Frist sei bereits abgelaufen.

2. Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2014 und Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2014

Laut Ergebnis des Betriebsprüfungsberichtes vom werde angenommen, dass der Bf. in den Jahren 2010 bis 2014 Einnahmen aus der Tätigkeit als Dolmetscher für X erzielt habe, welche nicht der Kleinunternehmerregelung unterlägen, sondern davon 20% Umsatzsteuer abzuführen wären.

Die der Veranlagung zugrunde gelegten Einnahmen könnte die bevollmächtigte Vertreterin hinsichtlich des Bruttobetrages als richtig feststellen. Es lägen ihr aber keine Nachweise vor, aus denen sich zwingend ergebe, dass diese Einnahmen beim Bf. nicht der Kleinunternehmerregelung unterlägen.

Die weiteren Ausführungen entsprechen jenen unter Punkt 1.

Schlussendlich wurde Nachstehendes ausgeführt:

"Ergänzend erheben wir hinsichtlich der Veranlagung für das Jahr 2010 den Einwand der Verjährung, da es sich hier nicht um hinterzogene Abgaben handelt. Wir verweisen diesbezüglich auch auf unser Schreiben an das Finanzamt vom . Anzuwenden ist die Verjährungsfrist gem. § 207 (2) BAO, welche nur fünf Jahre umfasst. Diese Frist ist bereits abgelaufen.

Wir beantragen die bekämpften Bescheide aufzuheben und die von X erhaltenen Einnahmen der Jahre 2010 bis 2014 der Kleinunternehmerregelung gem. § 6 (1) Z 27 UStG zu unterwerfen."

Das Finanzamt hat die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen nach Wiedergabe des Schreibens der bevollmächtigten Vertreterin vom wie folgt begründet:

"Im Zuge der Betriebsprüfung wurden die Einnahmen aufgrund der Mitteilungen der Finanzstrafbehörde unter Einbindung der Aufstellungen der steuerlichen Vertretung zum Ansatz gebracht. Die Ausgaben betreffend 2007, 2008 und 2011 wurden analog der übrigen Jahre (Mittelwert der Prüfungsjahre) im Schätzungswege ermittelt. Die Ausgaben ab 2012 wurden im Wesentlichen auch von der steuerlichen Vertretung bzw. den erklärten Angaben übernommen, wobei Ausgaben vom Abgabepflichtigen nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden konnten. Diese Glaubhaftmachungen wurden von der Finanzbehörde im Zuge des Prüfungsverfahrens anerkannt.

Beschwerde, Entscheidungen

1. Aufbewahrungsfrist:

In der Beschwerdeschrift ist festgehalten, dass aufgrund der 7-jährigen Aufbewahrungsfrist keine Belege mehr vorhanden sind. Weiters hätte der Abgpfl. weder von der Finanzbehörde noch vom Übersetzungsbüro X Nachweise über die Jahre 2007 bis 2009 erhalten. Somit werden diese Beträge der Höhe nach in Frage gestellt, als auch ob es sich tatsächlich um umsatzsteuerpflichtige Einnahmen gehandelt hat.

Der Unternehmer hat seine Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege gem. § 132 (1) BAO sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Da die Verjährungsfrist in bestimmten Fällen allerdings 10 Jahre beträgt, ist es sinnvoll, die Grundaufzeichnungen 10 Jahre aufzubewahren, um nicht in Beweisnotstand zu geraten. In diesen Fällen werden andere ermittelte Nachweise und den üblichen Geschäftspraktiken zugrunde liegenden Gegebenheiten zum Ansatz gebracht.

Der Erhebungsauftrag mit den Umsätzen aus den Jahren 2007-2009, die vom Übersetzungsbüro X mitgeteilt wurden, sind dem steuerlichen Vertreter im Zuge des Prüfungsverfahrens vorgelegt worden. Dass es sich um umsatzsteuerpflichtige Umsätze gehandelt hat, ergibt sich aus den Aussagen des Abgpfl. bzw. seines steuerlichen Vertreters, dass die Abrechnungen als Gutschriften immer gleich erfolgten.

2. Kleinunternehmerregelung:

Die steuerliche Vertretung zitiert in der Beschwerdeschrift sind wir davon ausgegangen, dass unser Mandant als Kleinunternehmer anzusehen ist".

Gem. § 6 (3) UStG 94 kann der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Verzichtserklärungen gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 können bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides wieder zurückgenommen werden. Hat ein Unternehmer eine Verzichtserklärung abgegeben und diese nicht bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides wieder zurückgenommen, so tritt die in § 6 Abs. 3 zweiter Satz UStG 1994 normierte Bindungswirkung ein, wenn die Verzichtserklärung Rechtswirksamkeit entfaltet (dh. zur steuerpflichtigen Behandlung der Umsätze aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse in dem Veranlagungszeitraum, für den sie abgegeben wurde, erforderlich war).

Im gegenständlichen Fall sind zwei Mitteilungen der steuerlichen Vertretung an die Finanzbehörde aktenkundig:

- die Erklärung gem. § 6 (3) UStG 94 "Verzicht auf die Steuerbefreiung gem. § 6 (1) Z 27 UStG 94" ab dem Jahr 2001

- der "Widerruf auf Verzicht auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung" ab dem Jahr 2012

Weist ein Kleinunternehmer dennoch die Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert aus, so schuldet er diesen Steuerbetrag dem Finanzamt.

Der Annahme der Kleinunternehmerschaft in der Beschwerdeschrift kann nicht nachvollzogen werden.

3. Abrechnung in Form von Gutschriften:

In der Beschwerdeschrift wird festgehalten, dass das Übersetzungsbüro X per e-mail angeblich Gutschriften an den Abgpfl. versandt hat, war nicht bekannt. Der Umstand der USt-Pflicht bei Gutschriften war auch nicht bewusst. Der Abgpfl. war nicht in der Lage, die Höhe des Honorars rechnerisch auf Richtigkeit überprüfen zu können. Es gab weder Gutschriften vom Übersetzungsbüro X noch Honorare von Hr. Bf. Die bloße Erfassung im Rechnungswesen von X kann nicht ausreichen, um bei Hr. Bf. die USt-Pflicht zu begründen. Der Versand von Gutschriften (sofern dies überhaupt erfolgt ist) ersetzt unseres Erachtens nicht das notwendige Einverständnis zur Abrechnung mittels Gutschriften.

Im Falle von Gutschriften:
Gem. § 8 (7) UStG 94 (gemeint wohl: § 11 Abs. 7 UStG 1994) gelten Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an die Stelle von Rechnungen treten, bei Vorliegen der im Abs. 8 genannten Voraussetzungen als Rechnungen des Unternehmers, der steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Aussteller der Gutschrift ausführt. Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird. Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht.

Gem. § 8 (8) UStG 94 (gemeint wohl: § 11 Abs. 8 UStG 1994) ist eine Gutschrift als Rechnung anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der Gutschrift), muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Abs. 1 berechtigt sein; zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muss Einverständnis darüber bestehen, dass mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird; die Gutschrift muss die in Abs. 1 und Abs. 1a geforderten Angaben enthalten und als solche bezeichnet werden. Die Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden; die Gutschrift muss dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zugeleitet worden sein.

Im Falle, dass der leistende Unternehmer ein Kleinunternehmer wäre:

Grundsätzlich erstellt der leistende Unternehmer eine Rechnung für seine geleistete Arbeit. Es ist jedoch auch denkbar, dass anstatt des Leistenden der Kunde eine Gutschrift über die erhaltene Arbeit ausstellt. Dies kann beispielsweise dann praktikabel sein, wenn das genaue Entgelt für eine Leistung von vornherein nicht festgelegt ist.

Diese sogenannte Abrechnung im Gutschriftsverfahren hat den Vorteil, dass der leistende Unternehmer nicht selbst eine Rechnung ausstellen muss. Aus umsatzsteuerlicher Sicht besteht hier allerdings eine Gefahrenquelle, insbesondere für Kleinunternehmer. Während der Kleinunternehmer in seiner Rechnung an den Kunden keine Umsatzsteuer ausweisen darf und somit keine Umsatzsteuer schuldet, könnte es passieren, dass diese Tatsache dem Kunden nicht bekannt ist. Im Rahmen der Abrechnung im Gutschriftsverfahren passiert umsatzsteuerlich dann der Fehler, dass der Kunde eine Gutschrift für die erhaltene Arbeit erstellt und darauf Umsatzsteuer ausweist, die er sich als Vorsteuer abzieht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Widerspricht der leistende Unternehmer (Kleinunternehmer) nicht unverzüglich nach Erhalt der unrichtigen Gutschrift und verlangt eine neuausgestellte Gutschrift ohne Ausweis von Umsatzsteuer, so schuldet er diese Umsatzsteuer aufgrund der Ausstellung der Gutschrift durch seinen Kunden (Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung). Diese Umsatzsteuer ist an das Finanzamt zu bezahlen, auch wenn der leistende Unternehmer Kleinunternehmer wäre. Erst durch eine Rechnungskorrektur durch den Aussteller der Gutschrift fällt die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung weg. Kleinunternehmer sollten also, sofern im Gutschriftsverfahren abgerechnet wird, ihren Kunden darauf hinweisen, dass sie umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind und dass auf der Gutschrift (Rechnung) keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf. Wird dennoch Umsatzsteuer ausgewiesen, ist es besonders wichtig, dass der Gutschrift unverzüglich, am besten schriftlich, widersprochen wird und der Kunde aufgefordert wird, eine korrigierte Gutschrift auszustellen. Eine Korrektur durch den Kleinunternehmer selbst (zB durch Wegstreichen der Umsatzsteuer) wird umsatzsteuerlich nicht akzeptiert, da jene Partei die Gutschrift zu korrigieren hat, die diese ausgestellt hat.

Im gegenständlichen Fall haben die Erhebungen der Finanzstrafbehörde eindeutig ergeben, dass diese Honorare über die Übersetzungsleistungen mit Umsatzsteuer erfolgten. Die Behauptung, dass der Abgpfl. von einer Umsatzsteuerpflicht nichts gewusst haben soll, dass er nicht in der Lage war, die Honorare nachzurechnen und dass nur die Überweisungsbeträge bzw. die Barauszahlungen ohne jeglichen Hintergrund ausschlaggebend waren, kann nicht nachvollzogen werden. Es gehört unter anderem auch zu den Pflichten eines Unternehmers, sich über die steuerlichen Vorschriften, Pflichten und Abläufe zu informieren und auch die Geschäftstätigkeit danach zu richten und nicht, wie es im gegenständlichen Fall den Anschein hat, ungewöhnlich sorgfaltswidrig zu handeln.

4. Steuerliches Dienstverhältnis:

In der Beschwerdeschrift wird ein steuerliches Dienstverhältnis angesprochen - aus Gründen, dass X der einzige Auftraggeber war, dass die Abrechnungsmethodik nie offen gelegt wurde, dass die Zahlungen monatlich erfolgten, und dass Berichtspflichten über die erbrachten Leistungen bestanden.

Ein Dienstverhältnis im Sinne der Bestimmungen des Ertragssteuerrechts liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft schuldet. Entscheidend für ein Dienstverhältnis ist die Weisungsgebundenheit des Dienstnehmers sowie dessen Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers (Vorgabe von Arbeitszeit und -ort). Kommt man anhand dieser beiden Kriterien nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, sind weitere Merkmale zu ermitteln. Ein Unternehmerrisiko wird beispielsweise bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer idR nicht übernommen. Letztlich kommt es bei der Ermittlung, ob ein Dienstverhältnis (oder im Unterschied dazu ein Werkvertrag) vorliegt, auf das Gesamtbild der Verhältnisse an. Wenn eine Person der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber die persönliche Arbeitskraft schuldet, liegt nach der Definition des Steuerrechts (§ 47) ein Dienstverhältnis vor. Dies ist der Fall, "wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist."

Im gegenständlichen Fall sind werde oa. Kriterien erfüllt, noch existiert ein Dienstvertrag.

5. Betriebsausgaben:

In der Beschwerdeschrift erfolgte der Einwand, dass ein Großteil der Betriebsausgaben (Bürokosten, EDV, Telefon ...) unabhängig von der Höhe der Einnahmen ist und somit wesentlich höhere Betriebskosten als nur 40% der Einnahmen zum Ansatz kommen. Es ist davon auszugehen, dass in den Jahren 2008 und 2009 ein steuerlicher Verlust entstanden ist. Aus diesem Grund unterblieb in diesen Jahren auch die Einreichung einer Steuererklärung, da der Bf. uns (= Steuerberatung) gegenüber damals schriftlich erklärte, dass die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit unter der Veranlagungsgrenze liegen.

Bei den Einkünften aus einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit können die Betriebsausgaben im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung entweder mit sechs Prozent - höchstens aber 13.200 Euro oder zwölf Prozent - höchstens aber 26.400 Euro des Umsatzes ermittelt werden. Der Abgpfl. muss entscheiden können, ob die Basispauschalierung oder eine vollständige Betriebsausgabenerfassung vorteilhafter ist. Da im gegenständlichen Fall keine Unterlagen für den Zeitraum vorlagen, wurde von der Behörde die Entscheidung getroffen, nicht auf die Möglichkeit der Betriebsausgabenpauschalierung zurückzugreifen, sondern den für den Abgpfl. günstigeren Ansatz der geschätzten 40% der Einnahmen analog der geprüften Jahre anzuerkennen. Wenn der Abgpfl. seinerzeit die schriftliche Erklärung über die geringen Einkünfte abgegeben hätte, wäre dieses Schriftstück wohl in einen der Vorbesprechungen oder spätestens im Zuge der Schlussbesprechung vorgelegt worden. Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurden geschätzte Kosten für Fahrtenbücher (gemeint wohl: Fahrtkosten) und Telefon, EDV für den Prüfungszeitraum einvernehmlich zum Ansatz gebracht. Auch die Kosten für das Arbeitszimmer wurde ohne Nachweis als glaubhaft angesehen.

6. Verjährung:

Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen verletzt und dadurch Abgaben verkürzt. Vorsätzlich bedeutet, dass die Täterin/der Täter absichtlich handelt oder sich zumindest damit abfindet, dass eine zu geringe Abgabenfestsetzung erfolgt bzw. eine Abgabenfestsetzung ungerechtfertigt unterbleibt oder Umsatzsteuervorauszahlungen nicht (zeitgerecht) und richtig erklärt wurden. Die Frage, ob eine Abgabe hinterzogen wurde, ist eine Vorfrage, die seitens des Finanzamtes zu beurteilen ist. Die Beurteilung setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Die längere Verjährungsfrist von 10 Jahren für hinterzogene Abgaben setzt nicht voraus, dass auch tatsächlich ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde oder ein rechtskräftiger Schuldausspruch in einem Finanzstrafverfahren erfolgt ist. Es sind jedoch die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände im Abgabenverfahren von der Abgabenbehörde nachzuweisen.

Im gegenständlichen Fall ist eindeutig von Abgabenhinterziehung auszugehen, da Umsätze teilweise oder gar nicht erklärt wurden.

Begründung

Gem. § 1 UGB ist jeder Unternehmer, der ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Gem. § 1 (1) UStG 94 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kráft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.

Im gegenständlichen Fall wurde zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im Jahr 1999 vom Abgpfl. sowohl der Fragebogen für natürliche Personen (Verf 24) als auch im Jahr 2000 der Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer ausgefüllt und unterfertigt der Finanzbehörde vorgelegt. Zugleich wurde im Jahr 2000 die Vollmacht der steuerlichen Vertretung ausgestellt. In Folge wurden der Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (2001) und der Widerruf auf den Verzicht (2012) vom steuerlichen Vertreter beantragt.

Angeblich erklärte der Bf. damals (!?) seiner Steuerberatung, dass die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit unter der Veranlagungsgrenze liegen.

All diese Umstände weisen darauf hin, dass sich der Abgpfl. und auch die steuerliche Vertretung der steuerlichen Tragweite seines Handelns bewusst waren. Somit können die Beteuerungen in der Beschwerdeschrift nicht nachvollzogen werden, dass der Abgpfl. über die praktizierten Honorarabrechnungen mit dem Übersetzungsbüro X nicht Bescheid wusste. Nicht glaubhaft sind die Äußerungen, dass sich der Abgpfl. als sorgfaltsbewusster Unternehmer mit der Aussage, dass "eh alles seine Richtigkeit hätte" zufrieden gab, keine Kontrolle über seine Honorare bzw. Gutschriften ausüben konnte und über die umsatzsteuerpflichtigen Honorare nicht Bescheid gehabt hätte. Es obliegt jendenfalls der Sorgfaltspflicht des Unternehmers, für den steuerlich korrekten Ablauf zu sorgen. Nach Auskunft des Übersetzungs- und Dolmetschbüros X / XX hat der Bf. im Jahr 2007 € 11.894,03 brutto, im Jahr 2008 € 3.532,61 brutto und im Jahr 2009 € 2.355,59 brutto erhalten. Weitere Aussage von Herrn XX: "Laut meinen Eintragungen dürfte der Bf. im Jahr 2000 seine UID-Nummer (ATU 00000000) bekannt gegeben haben und aus diesem Grund ab die Honorarbeträge mit ausgewiesener Umsatzsteuer (20%) erhalten. Soweit eine UID-Nummer existiert sind die Beträge ausgewiesen. Von mir angegebene Bruttobeträge sind inklusive Mehrwertsteuer".

Betreffend Ansatz der 40% Betriebsausgaben ist anzuführen, dass im Prüfungsverfahren bereits von dem an sich richtigen Ansatz des Betriebsausgabenpauschales abgegangen und die für den Abgpfl. günstigere Lösung gewählt wurde, da nach Vorliegen der Betriebsausgaben für den gesamten Prüfungszeitraum dies eher glaubhaft erscheint. Ein nicht nachvollziehbarer höherer Ansatz gem. der Beschwerdeschrift ist unkorrekt und dient nur der Steuerminimierung.

Aufgrund oa. Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen."

Im Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht hat die bevollmächtigte Vertreterin des Bf. ergänzend Nachstehendes ausgeführt:

"Vorweg ist anzuführen, dass die in den angeführten Beschwerden vorgebrachten Begründungen weiterhin aufrecht erhalten werden.

Sämtliche bekämpften Umsatzsteuerbescheide werden dahingehend angefochten, dass diese zur Gänze aufgehoben werden, da entweder die Kleinunternehmerregelung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG zur Anwendung kommt, oder aufgrund des Vorliegens eines steuerlichen Dienstverhältnisses überhaupt keine Umsätze iS des UStG erzielt wurden.

Ergänzung betreffend Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 6 (1) Z 27 UStG:

Der Umstand, dass offenbar mit Wirkung ab dem Jahr 2001 die Erklärung abgegeben wurde, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten, war uns nicht bekannt. Aus dieser Zeit verfügen wir über keine einschlägigen Unterlagen mehr. Wir beantragen allerdings, für den Fall, dass im Laufe des gegenständlichen Verfahrens festgestellt wird, dass die Abrechnungen zwischen Büro X und dem Bf. kein Gutschriftsverfahren im Sinne des § 11 Abs. 8 UStG vorliegt, diese Verzichtserklärung wieder für die Jahre 2007 bis 2011 zurückzunehmen, da die jeweiligen Umsatzsteuerbescheide noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Somit wird die Kleinunternehmerregelung für diese Jahre wieder anwendbar. Wir halten in diesem Zusammenhang nochmals fest, dass uns bis dato weder vom Finanzamt, noch vom Büro X ein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde, dass der Bf. in den Jahren 2007 bis 2014 Honorarnoten mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausgestellt hat und er somit die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung abzuführen hat.

Für die Jahre 2007 bis 2009 wurde uns nur die händische Aufstellung vorgelegt, die wir bereits unserer Beschwerde vom beigelegt haben und auf die wir hiermit nochmals verweisen. Wir haben auch mehrfach das Büro X ersucht, uns die damaligen Abrechnungen zur Verfügung zu stellen. Leider haben wir bis dato diesbezüglich keine Antwort erhalten.

Konkret haben wir das Büro X wie folgt per e-mail um Erläuterungen/Informationen ersucht:

  • (Beilage 1)

  • (Beilage 2)

  • (Beilage 3)

  • 11:32 (Beilage 4)

  • 12:34 (Beilage 5)

Wir haben daher mehrmals und nachhaltig ersucht, die gegenständlichen Honorarnoten, die - wenn überhaupt - als Gutschriften ausgestellt waren, zu erhalten. Bis dato wurde uns keine einzige vorgelegt! Aus diesem Umstand heraus haben wir erhebliche Zweifel, ob tatsächlich in den Jahre 2007 bis 2014 umsatzsteuergerechte Gutschriften seitens Büro X erstellt wurden. Der Bf. hat jedenfalls nie selbst Honorarnoten an das Büro X gestellt.

In der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung (kurz BVE) wird folgendes ausgeführt:

"Im gegenständlichen Fall haben die Erhebungen der Finanzstrafbehörde eindeutig ergeben, dass diese Honorare über die Übersetzungsleistungen mit Umsatzsteuer erfolgten."

Abgesehen von der bereits erwähnten händischen Aufzeichnung über die Einnahmen der Jahre 2007 bis 2009 wurde uns kein Nachweis vorgelegt, dass tatsächlich dem UStG entsprechende Gutschriften ausgestellt wurden. Wenn dem Bf. vorgeworfen wird, in diesem Zusammenhang ungewöhnlich sorgfaltswidrig gehandelt zu haben, dann ist dem entgegen zu halten, dass es auch ungewöhnlich ist, sämtliche angeblichen Gutschriften immer nur per e-mail zu versenden. Da der Bf. - trotz seines diesbezüglich mehrfach geäußerten Begehrens - auch keinen Einblick in die Grundlagen für die Höhe der seitens des Büros X vorgenommenen Abrechnungen erhielt, war es wohl nicht weiter verwunderlich, dass er den per e-mail ausgestellten Abrechnungen keine große Bedeutung beigemessen hat. Als Nachweis, dass die seitens des Büros X erstellten Abrechnungen de facto nicht nachvollziehbar waren, legen wir exemplarisch unser Arbeitsmaterial für die Erstellung der Steuererklärung 2012 betreffend Ermittlung der Einnahmen vor (Beilage 6). Diese Liste haben wir damals vom Büro X erhalten. Darin ist ersichtlich, welche Beträge im Jahr 2012 an den Bf. ausbezahlt wurden. In dieser Aufstellung kommt das Wort "Umsatzsteuer" nicht vor. Dennoch haben wir nachgefragt, ob allenfalls seitens des Bf. Rechnungen mit Ausweis von USt erstellt wurden, was nicht der Fall war. Ob tatsächlich dem UStG entsprechende Gutschriften an den Bf. übermittelt wurden, bezweifeln wir mittlerweile stark, da - wie oben angeführt - der Gutschriftssaussteller (X) diesbezüglich jedweden Nachweis schuldig geblieben ist. Wie das Finanzamt in der BVE selbst anführt, kann die USt-Pflicht für den Gutschriftsempfänger ua. nur dann entstehen, wenn die Gutschrift dem Unternehmer, der die Leistung bewirkt (hier der Bf.) zugeleitet worden sind. Da uns - weder vom Büro X (trotz mehrfacher Urgenz) noch vom Finanzamt - aus dem Zeitraum 2007 bis 2014 keine einzige Gutschrift, die alle Vorgaben des § 11 (8) UStG erfüllt, vorgelegt wurde, bestehen uE einerseits begründete Zweifel am Vorhandensein derartiger Gutschriften und andererseits fehlt der Nachweis der "Zuleitung" an den Bf.

Ad steuerliches Dienstverhältnis:

In der Begründung zur BVE wird angeführt, dass die Kriterien für ein Dienstverhältnis nicht erfüllt seien, noch ein Dienstvertrag existiert. In diesem Zusammenhang dürfen wir festhalten, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines schriftlichen Dienstvertrages irrelevant ist. Es kommt - so erfahren wir es in zahllosen GPLA-Prüfungen im wieder auf manchmal schmerzhafte Weise - dass es auf die faktische Gestaltung ankommt, dh. wie etwas gelebt wird. Das Verhältnis zwischen Büro X und dem Bf. war dadurch gekennzeichnet, dass der Bf. per SMS die Information erhalten hat, wann er wo sein muss, um eine entsprechende Dolmetschleistung zu erbringen. Die Vorgabe von Ort und Zeit erfolgte daher immer seites des Büros X. Die Höhe des ausgezahlten Entgeltes war zwar variabel, eine Nachprüfbarkeit war für den Bf. aber nicht möglich, weil er diesbezüglich keine Einsicht erhielt. Das Büro X war in den Jahren bis 2014 auch der einzige Auftraggeber aus der Sicht des Bf., was zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt.

Ad Verjährung und Abgabenhinterziehung:

Dass der Bf. seine steuerlichen Pflichten grundsätzlich erfüllen wollte, wird gerade dadurch deutlich, dass er sich um einen steuerlichen Vertreter bemühte. Die Befassung eines steuerlichen Vertreters zeigt aber auch, dass der Bf. eigene Kenntnisse bezüglich des Steuerrechtes offenbar nicht ausreichten, um seine steuerlichen Agenden (Abfassung von Steuererklärungen) selbständig zu erledigen. Man darf daher nicht von vornherein erwarten, dass der Bf. über die sehr speziellen umsatzsteuerlichen Vorschriften in Bezug auf Abrechnung mittels Gutschriftsverfahrens Bescheid wusste. Da er von seinem steuerlichen Vertreter immer wieder gefragt wurde, ob er in seinen Honorarnoten Umsatzsteuer ausgewiesen hätte, und dies verneinen konnte (nicht ahnend, dass eine entsprechend umsatzsteuerlich qualifizierte Gutschriftsausstellung durch das Büro X zur USt-Pflicht führen kann) konnte er wohl glauben, dass hier keine USt-Pflicht besteht. Der Umstand, dass im Jahr 2000 - der Grund dafür ist heute für uns nicht mehr nachvollziehbar - der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 6 (1) Z 27 UStG erklärt wurde, ist wohl in den Folgejahren in Vergessenheit geraten. Da diese Verzichtserklärung ohnehin bis zur Rechtskraft des USt-Bescheides zurückgenommen werden kann, hätte über diese Möglichkeit die USt-Pflicht auch damals verhindert werden können, vorausgesetzt es liegt kein Fall einer umsatzsteuerlich korrekt abgewickelten Gutschrift vor.

In Verbindung mit den oben bereits ausgeführten Erläuterungen betreffend Besonderheiten beim Ablauf der Belegausstellung seitens des Büros X kann uE nicht von Abgabenhinterziehung ausgegangen werden. Dass bis dato (trotz unserer diesbezüglich aufgezeigten Bemühungen) noch kein eindeutiger Nachweis für die Zuleitung von umsatzsteuergerechten Gutschriften an den Bf. vorliegt, spricht ebenfalls gegen die Annahme einer Abgabenhinterziehung."

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen.

Gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 kann der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

Zufolge § 11 Abs. 7 UStG 1994 gelten Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an die Stelle von Rechnungen treten, bei Vorliegen der im Abs. 8 genannten Voraussetzungen als Rechnungen des Unternehmers, der steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Aussteller der Gutschrift ausführt. Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird.

Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht.

Nach § 11 Abs. 8 UStG 1994 ist eine Gutschrift als Rechnung anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der Gutschrift), muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Abs. 1 berechtigt sein;

  • zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muss Einverständnis darüber bestehen, dass mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird;

  • die Gutschrift muss die in Abs. 1 und Abs. 1a geforderten Angaben enthalten und als solche bezeichnet werden. Die Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden;

  • die Gutschrift muss dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zugeleitet worden sein.

Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.

§ 184 BAO lautet:

"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."

Gemäß § 22 Z 1 lit. b sechster Teilstrich EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit die Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Dolmetscher und Übersetzer.

Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO zehn Jahre.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offfenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Zufolge Abs. 2 leg. cit. dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre, wobei eine Zurücknahme des Verzichts innerhalb der Bindungsfrist nicht möglich ist (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 6, Tz 480 und das dort zitierte zu § 21 Abs. 8 UStG 1972 und ihm - für das UStG 1994 - folgend ).

Die Bestimmung des § 11 Abs. 12 ist auch auf Gutschriften anwendbar, weil diese gemäß § 11 Abs. 7 als Rechnungen gelten und zum Vorsteuerabzug berechtigen. Eine Steuerschuld auf Grund einer Gutschrift entsteht dann, wenn der Leistungsempfänger (Unternehmer) für die empfangene Leistung eine Gutschrift mit einem Steuerbetrag ausstellt, den der leistende Unternehmer nicht schuldet, sie dem leistenden Unternehmer zuleitet und dieser dem Steuerbetrag nicht widerspricht (vgl. auch , ÖStZB 1988, 52 = Slg 6202 F; , 92/13/0161, ÖStZB 1994, 234; , 97/14/0107, ÖStZB 625; , 98/15/0117, ÖStZB 2000, 63; ebenso , "Langhorst", Slg I-5073). - Die nach § 11 Abs. 12 zulässige Berichtigung müsste im Fall der Gutschrift vom Aussteller ausgehen. Der Empfänger hat die Möglichkeit, dem Steuerbetrag zu widersprechen, womit die Urkunde insoweit den Charakter der Rechnung verliert und daher auch keine Steuerschuld nach § 11 Abs. 12 auslösen kann (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 11, Tz 132).

Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen.

Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2017, § 184, Tz 3 und die dort zitierte Judikatur).

Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint. Jene Schätzungsmethode ist besser, die sich auf mehr weitgehend gesicherte Ausgangspositionen stützen kann (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2017, § 184, Tz 12 und die dort zitierte Judikatur).

Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Nicht erforderlich ist daher für die Annahme der zehn Jahre betragenden Verjährungsfrist

  • ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren

  • die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens

Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Die Beurteilung der Vorfrage hat in der Begründung des Bescheides (bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses) zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich somit ergeben, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2017, § 207, Tz 15 und die dort zitierte Judikatur).

Die vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht ist ein Tatbestandselement der Tathandlung der Abgabenhinterziehung (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2017, § 119, Tz 6).

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte den Beschwerden aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

1. Umsatzsteuer für die Jahre 2007 bis 2014 und Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2009 bis 2014

Die bevollmächtigte Vertreterin des Bf. hat im Zuge des Beginns der Außenprüfung am  folgende Umstände - schriftlich festgehalten im Schreiben vom - zur Kenntnis gebracht:

"1. Abrechnung mit Fa. X (Umsatzsteuer):

Bis einschließlich 2014 hat Herr Bf. sämtliche Dolmetschleistungen an die Fa. X erbracht. Auf Basis der an uns übermittelten Unterlagen für die Erstellung der Steuererklärungen sind wir davon ausgegangen, dass unser Mandant als Kleinunternehmer anzusehen ist. Diese Beurteilung gründete sich auf die von Fa. X erstellten Übersichten über die an Bf. monatlich bezahlten Beträge. Wir haben bei Bf. nachgefragt, ob er seinerseits keine Honorarnoten mit USt ausgestellt hat, was nicht der Fall war. Der Umstand, dass die Fa. X per e-mail Gutschriften an Bf. versandt hat, die sehr wohl UST enthielten, war uns nicht bekannt. Dass auch eine Abrechnung mittels Gutschrift die USt-Pflicht beim Empfänger der Gutschrift auslösen, war Bf. nicht bewusst. Er maß diesen Gutschriften schon allein deshalb keine Bedeutung bei, als ihm die Höhe der darin angeführten Beträge nie nachvollziehbar erklärt wurde. Er war somit auch nicht in der Lage, die Höhe des Honorars rechnerisch auf Richtigkeit überprüfen zu können. Wenn Bf. bei Fa. X nachgefragt hat und um nachvollziehbare Aufschlüsselung des Honorars ersucht hat, wurde ihm mitgeteilt, dass Bf. einfach auf die Richtigkeit vertrauen sollte, weil "eh alles seine Richtigkeit hätte." Für Bf. waren daher letztlich nur die Barauszahlungen bzw. die Überweisungsbeträge, die er monatlich von Fa. X erhielt ausschlaggebend. Aus diesen Barauszahlungen bzw. Überweisungen heraus gab es keinen Hinweis auf eine abzuführende Umsatzsteuer."

Mit diesen Ausführungen wird von Seiten des Bf. unzweifelhaft und unmissverständlich eingestanden, dass er von seiner einzigen Leistungsempfängerin per E-Mail Gutschriften, in denen die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist, erhalten hat. Es wird jedoch nicht mit einem einzigen Wort erwähnt, dass er beim Erhalt der Gutschriften dem Umsatzsteuerausweis widersprochen hätte. Vielmehr habe "er diesen Gutschriften schon allein deshalb keine Bedeutung beigemessen, als ihm die Höhe der darin angeführten Beträge, nie nachvollziehbar erklärt worden sei." Doch daraus kann nichts für ihn gewonnen werden. Denn die Gutschrift verliert nicht deshalb ihren Charakter als Rechnung, weil der Gutschriftsempfänger die Ermittlung des Entgeltes nicht nachvollziehen kann. Diesfalls wäre es nämlich an ihm gelegen, vom Aussteller der Gutschrift die nötigen Information bezüglich der Ermittlung des Entgeltes einzufordern.

Abgesehen davon, dass der Bf. auf Grund der §§ 11 Abs. 7 UStG 1994 in Verbindung mit 11 Abs. 12 UStG 1994 selbst als Kleinunternehmer auf Grund des gesonderten Ausweises der Umsatzsteuer in den Gutschriften die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung schulden würde, hat der Bf. im vorliegenden Fall auf Grund der aktenkundigen, am beim Finanzamt Graz-Stadt eingelangten "Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994" (Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer) ab dem Kalenderjahr 2001 seine Umsätze jedenfalls zu versteuern.

Die im Vorlageantrag vertretene Rechtsansicht, dass die Verzichtserklärung ohnedies bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides wieder zurückgenommen werden könne, steht im Widerspruch der oben zitierten herrschenden Rechtsmeinung.

Wenn im Beschwerdeverfahren vom Bf. die Zuleitung der in Rede stehenden Gutschriften in Zweifel gezogen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Erstaussagen vor Beginn der Außenprüfung wohl ein höherer Wahrheitsgehalt beizumessen ist, als den diesbezüglichen Ausführungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens; diese sind als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

Auch die Behauptung, dem Bf. wäre seine rechtliche Verpflichtung, die Umsatzsteuer auf Grund des offenen Ausweises in den Gutschriften an das Finanzamt abführen zu müssen, nicht bewusst gewesen, vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu überzeugen. Gerade die Tatsache, dass der Bf. von einem Steuerberater vertreten war, berechtigt die Annahme, dass er im Rahmen der Beratung jedenfalls auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Dies ergibt sich zwingend daraus, dass sein Vertreter ihn ausdrücklich befragt habe, ob er selbst Rechnungen mit dem Ausweis der Umsatzsteuer an die Fa. X gelegt habe. Denn in diesem Zusammenhang ist es wohl naheliegend, dass auch die Problematik von Gutschriften zur Sprache gekommen ist.

Im Übrigen steht wohl auch unzweifelhaft fest, dass der Bf. im Rahmen der Abgabe der Verzichtserklärung auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer von der steuerlichen Vertretung über die umsatzsteuerlichen Konsequenzen belehrt worden ist.

Auch den im Vorlageantrag vorgebrachten Umständen, die ein steuerliches Dienstverhältnis zur Folge hätten, kommt keine entscheidende rechtliche Relevanz zu. Denn die Vorgabe von Ort und Zeit durch die Fa. X bezüglich der vom Bf. zu erbringenden Dolmetschleistungen, stellt kein entscheidendes Kriterium für das zwingende Vorliegen eines Dienstverhältnisses dar, sondern liegt wohl in der Natur von Dolmetschleistungen, dass dem Bf. als leistenden Unternehmer sein Einsatzort vom Auftraggeber bekannt gegeben wird.

Auch die in diesem Zusammenhang relevierte mangelnde Nachprüfbarkeit des ausbezahlten Entgeltes erscheint angesichts der Tatsache, dass das Übersetzungs- und Dolmetschbüro X in den Jahren 2007 bis 2014 der einzige Auftraggeber des Bf. gewesen ist, unglaubwürdig. Denn es kann doch nicht ernsthaft behauptet werden, dass während einer achtjährigen Zusammenarbeit mit einem Geschäftspartner die Entgeltskalkulation von keiner Seite jemals thematisiert worden ist. Im Übrigen wären allfällige Zweifel bezüglich des Entgeltsanspruches auf dem Zivilrechtsweg zu klären, während im Umsatzsteuerrecht im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 17 Abs. 1 UStG 1994 (der Bf. übt als Dolmetscher und Übersetzer eine Tätigkeit nach § 22 Z 1 EStG 1988 aus und ist damit umsatzsteuerrechtlich zwingender Ist-Besteuerer) für die Berechnung der Steuer die vereinnahmten Entgelte maßgeblich sind.

Allein aus der Tatsache, dass der Bf. bis zum Jahr 2014 von seinem einzigen Auftraggeber wirtschaftlich abhängig gewesen ist, kann nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass es sich deshalb um ein Dienstverhältnis gehandelt haben müsse. Mangels näherer, diesbezüglicher Ausführungen des Bf. im Vorlageantrag erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den für die Annahme eines steuerlichen Dienstverhältnisses maßgeblichen Merkmalen.

Bezüglich des Erfordernisses einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 FinStrG für die Annahme der zehnjährigen Verjährungsfrist ist Folgendes auszuführen:

Gerade die Tatsache, dass der Bf. sich eines steuerlichen Vertreters bedient hat, spricht wohl dafür, dass er im Rahmen der Beratung über seine steuerlichen Pflichten in Kenntnis gesetzt wurde bzw. entsprechende Fragen in verständlicher Form beantwortet worden sind. Dafür bedarf eines keines gesonderten Beweises, da dies der Beratung durch berufsmäßige Parteienvertreter immanent ist. Somit kann davon ausgegangen werden, dass dem Bf. bewusst war, dass er durch die Nichtaufnahme der in den Gutschriften ausgewiesenen Umsatzsteuer in die Umsatzsteuererklärung bzw. durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen und die dadurch bedingte Nichtabfuhr der kraft Rechnungslegung geschuldeten Umsatzsteuer eine Umsatzsteuerhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden und somit einen dolus eventualis im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG zu verantworten hat.

Bezüglich der Höhe der Bemessungsgrundlagen ist zu bemerken, dass diese nicht bekämpft werden, sondern sich die Beschwerden lediglich gegen die grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht richten.

Bezüglich der Wiederaufnahme der Verfahren, deren Rechtmäßigkeit vom Bf. in den Beschwerdebegründungen nicht einmal ansatzweise bestritten wird, ist festzustellen, dass das Finanzamt im Bericht vom unter "Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO" ausdrücklich auf die Seiten 3 ff. verwiesen und unter Tz. 7 eine ausführliche, verbale Begründung angeschlossen hat. Beachtliche Gründe, die eine Wiederaufnahme der Verfahren rechtswidrig erscheinen lassen, sind auch für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar.

2. Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009

Da für diese Streitjahre keine Aufzeichnungen und Belege bezüglich der Betriebsausgaben (Fahrtkosten, Telefon, EDV und Arbeitszimmer) vorgelegt worden sind, war das Finanzamt gezwungen, diese gemäß § 184 BAO zu schätzen. Die dabei angewandte Methode, die in Rede stehenden Kosten in Anlehnung an die Nachjahre in Höhe von 40% der Betriebseinnahmen zu schätzen, erscheint dem Bundesfinanzgericht durchaus sachgerecht, da der Schätzung die tatsächlichen Verhältnisse der Nachjahre zugrunde liegen.

Der dagegen erhobene Einwand, dass in den Streitjahren wesentlich höhere Betriebsausgaben zum Ansatz kommen müssten, da ein Großteil der Betriebsausgaben (Bürokosten, EDV, Telefon ...) unabhängig von der Einnahmenhöhe sei und in den späteren Jahren wesentlich höhere Einnahmen erzielt worden seien, vermag aus nachstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen:

Abgesehen davon, dass der Bf. nicht einmal den Versuch unternimmt die beantragten "wesentlich höheren" Betriebsausgaben in nachvollziehbarer Weise zu beziffern, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, weshalb wesentlich höhere Einnahmen in den Nachjahren eine verständliche und schlüssige Begründung für "wesentlich höhere" Betriebsausgaben in den Streitjahren liefern sollten. Im Übrigen bleibt der Bf. auch eine schlüssige Begründung dafür, dass ein Großteil der Betriebsausgaben unabhängig von der Höhe der Betriebseinnahmen sei, schuldig. Vielmehr erscheint wohl schlüssig und bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass Fahrtkosten, Telefon- und EDV-Kosten sowie der Büroaufwand in einer direkten Abhängigkeit von der Betriebseinnahmenhöhe anfallen; diese Relation wurde auch in den Nachjahren entsprechend festgestellt.

Da die für die Jahre 2008 und 2009 aufgestellte Behauptung, "dass aus dieser Tätigkeit insgesamt ein steuerlicher Verlust entstanden ist", vom Bf. weder verbal noch ziffernmäßig näher begründet wird, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen.

Bezüglich des in der Beschwerde vom hinsichtlich der Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 erhobenen "Einwandes der Verjährung, da es sich hier um nicht hinterzogene Abgaben handelt", wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 1. verwiesen.   

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den gegenständlichen Beschwerden werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. Bei der Lösung der Streitfragen handelt es sich um Sachverhaltsfragen, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösen waren; die Revision ist somit nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. 

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101269.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at