Bereits in der Vergangenheit unzureichend geleistete Abgabenzahlungen und die mangelnde Vorsorge bei saisonalen Schwankungen der Einnahmen sprechen gegen eine weitere Stundung der Abgaben.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde - Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag - vom , betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) durch seine steuerliche Vertretung den zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Steuerrückstand (9.163,75 €) in monatlichen Raten á 1.000 € beginnend mit 20. Juni abstatten zu dürfen. Auf Grund des strengen Winters konnten kaum Aufträge lukriert und abgearbeitet und es sei dadurch zu einem finanziellen Engpass gekommen. Der Rückstand beruhte u.a. auch auf eine durchgeführte GPLA-Prüfung (Prüfung lohnabhängiger Abgaben), mit dessen Ergebnis er nicht rechnen konnte.
Mit angefochtenem Bescheid vom wurde das oa. Ansuchen vollinhaltlich abgewiesen. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, sie könne im Hinblick auf die bisher unzureichend geleisteten Zahlungen dem Ansuchen nicht entsprechen. Einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen seien alle Umstände darzulegen, welche eine Bewilligung rechtfertigen würden. Die gegenständliche Begründung reiche hierfür nicht aus.
In seiner rechtzeitig überreichten Beschwerde führte der Bf. unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 212 Abs. 1 BAO u.a. aus, die sofortige volle Entrichtung der Abgaben sei für ihn mit erheblichen Härten verbunden, weil er mit der möglichen Entrichtung der gesamten Abgabenschuld zur Deckung der laufenden Betriebskosten keinerlei Barmittel zur Verfügung hätte. Durch einen Aufschub sei die Einbringlichkeit nicht gefährdet, weil diese entrichtet würden, sobald der Bf. beginne, laufend Umsätze zu generieren.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil der Bf. sich nicht an die mit der steuerlichen Vertretung getroffene telefonische Vereinbarung gehalten habe, weil die letzte saldowirksam geleistete Zahlung am erfolgt sei und der Abgabenrückstand überwiegend aus laufend angefallenen Abgaben, in deren sofortiger Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne, bestehe.
In seinem Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht führte der Bf. nochmals aus, auf Grund der wetterbedingten Ausübung der Tätigkeiten über einen langen Zeitraum innerhalb des heurigen Kalenderjahres konnten keine Umsätze generiert werden und daher werde der Begründung der belangten Behörde über das Nichtvorliegen einer erheblichen Härte widersprochen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Ergänzende Sachverhaltsfeststellungen:
Nach dem von der belangten Behörde vorgelegten Rückstandsausweis vom bestehen die Abgabenschuldigkeiten im Wesentlichen aus den Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2017 in Höhe von 3.138,88 €, Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2018 in Höhe von 2.500 €, Umsatzsteuervorauszahlungen 10/2017 und 11/2017 in Höhe von 887,06€, Nachforderungen auf Grund einer Prüfung der lohnabhängigen Abgaben in Höhe von 2.897,26 € und der Rest entfällt auf Kleinabgaben und Nebengebühren.
Aus den Umsatzsteuerdaten 5-12/2018 lassen sich Umsätze in Höhe von 46.823,14 € ableiten. Im Zeitraum 2019 sind keine Umsätze bekanntgegeben worden.
Nach Einbringung des Ansuchens um Zahlungserleichterung wurden folgende Zahlungen an das Finanzamt geleistet:
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Datum | Betrag in € |
1.000,00 | |
1.000,00 | |
1.000,00 | |
1.968,00 | |
4.968,00 |
In dieser Zeit fielen jedoch weitere Vorauszahlungen an Einkommensteuer 4-6/2018, 7-9/2018, 10-12/2018 und 1-3/2018 in Höhe von 5.000 € an, sodass der Abgabenrückstand lediglich durch Zahlungen aus der Haftung von Arbeitgebern für Auftragnehmer aus Bauleistungen vermindert wurde.
Eine regelmäßige Zahlung von monatlich 1.000 €, wie der Bf. in seinem Antrag noch ausgeführt hatte, konnte nicht festgestellt, sondern nur unregelmäßige Zahlungen. Unter Fortführung seiner eigenen Ausführungen wären von Juni 2018 bis April 2019 zumindest 11.000 € an die Abgabenbehörde gezahlt worden. Soweit aus den Abgabenkontendaten ersichtlich konnte der Bf. seit Jänner 2017 zu keinem Zeitpunkt seinen Abgabenrückstand zu Gänze tilgen. Der niedrigste Abgabenrückstand bestand am mit 5.039.45 €.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat ( und die dort zitierte Vorjudikatur), müssen für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichtung sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgabepflicht nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum; in diesem Fall hat die Behörde den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar.
Die Stundung von Abgaben ist ein antragsgebundener, begünstigender Verwaltungsakt. Ungeachtet der auch hiefür geltenden grundsätzlichen Pflicht der Abgabenbehörden, die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer eine Zahlungserleichterung anstrebt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (siehe dazu ).
Wie aus den ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen hervorgeht, war es dem Bf. nach Überreichung des Ratenansuchens lediglich möglich einen Teil der im Ratengesuch angefallenen Abgabenschuldigkeiten zu bedienen. Der Abgabenrückstand nach Einweisung der Einkommensteuervorzahlungen 4-6/2018 betrug 10.413,75 € und beträgt per 5.493,88 €. Zugegebenermaßen ist er um die Hälfte vermindert worden, jedoch konnten keine regelmäßigen Abgabenzahlungen festgestellt werden, geschweige denn eine Einhaltung eine Einhaltung der im Ratengesuch versprochenen Zahlungen von monatlich 1.000 €.
Selbst in der Zeit zwischen Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und der gegenständlichen Entscheidung konnte der Rückstand nicht zur Gänze abgedeckt werden, zumal sich der Bf. nicht einmal seine eigenen Zusicherungen einhielt. Welche Maßnahmen konkret getroffen wurden, um die Abstattung des Abgabenrückstandes in die Wege zu leiten bzw. in welchem Zeitrahmen nunmehr mit einer Abstattung der noch aushaftenden Abgabenschuld zu rechnen ist, bleibt unbekannt. Der Bf. bezog sich im Wesentlichen auf saisonale Unwägbarkeiten (Schlechtwetter), die erfahrungsgemäß jedes Jahr eintreten. Da er in den Monaten 5-12/2018 Umsätze von 46.823,14 € erzielte und lediglich 4.000 € an saldowirksamen Abgabenzahlungen leistete, bleibt zu vermuten, dass laufende Betriebseinnahmen vorwiegend zur Abdeckung anderer Ausgaben (Gläubiger) verwendet wurden und die Abgabenschuldigkeiten lediglich nach eigenem Gutdünken bediente.
Über die Vermögensverhältnisse der Bf. liegen dem Bundesfinanzgericht keine Informationen vor und auch der Bf. hat hierzu keine Angaben gemacht.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Stundung sind aus eigenem Antrieb konkret darzulegen, insbesondere, wie sich die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten, deren Stundung beantragt wurde, auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse konkret auswirken würde und aus welchen Gründen die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist (). Kommt der Bf. diesen Erfordernissen eines Zahlungserleichterungsantrages nicht nach, hat er mit dessen Abweisung zu rechnen ().
Abgesehen davon ist die Gewährung von Zahlungserleichterungen selbst wenn keine Einbringungsgefährdung und eine erhebliche Härte der sofortigen (vollen) Entrichtung vorläge, eine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde. Gegen eine positive Ermessensübung spricht etwa, wenn dem Abgabepflichtigen an der objektiv vorliegenden erheblichen Härte ein Verschulden anzulasten ist, weil er z.B. für zu erwartende Abgabenzahlungen keine ausreichenden Vorsorgen trifft (Ritz, BAO6, § 212, Tz. 14). Eine solche ist bei Saisonbetrieben regelmäßig in der Weise gegeben, als von den in der Aktivitätsperiode erzielten Einnahmen entsprechende Reserven für künftige Abgabenansprüche (Einkommensteuervorauszahlungen) zu bilden gewesen wären. Die Verwendung von flüssigen Betriebsmitteln zur Abdeckung von (laufenden) Verbindlichkeiten anderer Gläubiger unter Hintanstellung des Abgabengläubigers stellt keine zu billigende Vorgangsweise dar. Abgesehen davon hat er nicht einmal seine im Antrag gemachten Zusagen in der Zwischenzeit eingehalten. Daher spricht auch die Ermessensübung gegen den Bf.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100849.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at