Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.04.2019, RV/7105719/2018

Garagierungskosten keine Kosten der doppelten Haushaltsführung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7105719/2018-RS1
Garagierungskosten sind nicht als Kosten der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., W  vertreten durch Kanzlei Kiffmann KG, Mariatroster Sraße 36, 8043 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom , 06 207/6096 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 die Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten i.H. des höchstzulässigen Ausmaßes für Pendlerpauschales von € 3.672.- und für doppelte Haushaltsführung i.H. von € 4.871,88.

Im Ergänzungsschreiben vom gab er an, dass er den Mittepunkt der Lebensinteressen an seinem Wohnort im Burgenland habe, der zumindest 145 km von seinem Arbeitsort Wien entfernt sei. Da daher eine tägliche Heimkehr nicht zumutbar sei und das Kilometergeld (145 km x 2 x 45 Wochen x 0,420=€ 5.481) über dem "großen Pendlerpauschale von € 3.672.- liege, habe er dieses als Kosten für Familienheimfahrten geltend gemacht.

Als Kosten der doppelten Haushaltsführung mache er die Betriebskosten für die Wohnung in Wien (€ 293,69/Monat) und die Parkgebühren (€ 112,3/Monat) geltend. Dabei handelt es sich lt. vorgelegter Rechnung um einen Abstellplatz in einer Tiefgarage.

Im Zuge der Veranlagung mit Bescheid vom wurden die Garagierungskosten i.H. von € 1.3476,60 mit Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes nicht als Werbungskosten anerkannt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , in der der Bf. darauf verwies, dass das Fahrzeug auch abgestellt werden müsse und damit die Kosten in direktem Zusammenhang mit der Wohnungsnahme stünden. Trotz "Parkpickerlpflicht" im Wohnbezirk des Bf. würden auf der Straße nicht ausreichend Abstellplätze zur Verfügung stehen.

Es würde sich anders verhalten, wenn er die Garagierungskosten am Arbeitsplatz als Werbungskosten absetzen wollte.

Der Begriff doppelte Haushaltsführung" sei dynamisch auszulegen. Es sei ja auch Hausrat abzugsfähig. Es könne nicht sein, dass der Abzug von Familienheimfahrten mit dem amtlichen Kilometergeld, gedeckelt mit dem Pendlerpauschale, möglich sei, nicht aber Kosten, die mit dem Abstellen des Fahrzeuges verbunden seien.

Nachdem die Beschwerde  mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen worden war, stellte der Bf. mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag und verwies zu dessen Begründung auf sein bisheriges Vorbringen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unbestritten ist, dass dem Bf. auf Grund der Entfernung des Familienwohnsitzes vom Arbeitsplatz die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz nicht zumutbar ist.

Unbestritten ist weiters, dass dem Bf. die Aufwendungen für Familienheimfahrten gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 iVm § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 und iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, somit im Höchstausmaß des gesetzlich vorgesehen Pendlerpauschales, zustehen.

Unbestritten ist weiters, dass, da dem Bf. die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz auf Grund der Entfernung von seinem Arbeitsort in Wien nicht zumutbar ist, daher grundsätzlich Kosten der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen sind.

Dies betrifft im gegenständlichen Fall jedenfalls die Aufwendungen für die Betriebskosten der Wohnung in Wien.

Was die vom Bf. ebenfalls als Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Kosten eines Garagenabstellplatzes anbelangt, ist folgendes auszuführen:

Unter Kosten der doppelten Haushaltsführung sind jene Kosten zu verstehen, die dem Bf. dadurch entstehen, dass der am Arbeitsort wohnen muss. Es werden aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt, einer am Familienwohnsitz und einer am Beschäftigungsort.

Als solche kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (; ). 

Als Kosten eines beruflich veranlassten Zweitwohnsitzes kommen nur die Kosten einer Kleinwohnung () bzw zweckentsprechenden Wohnung in Betracht (); darunter fallen z.B. die Miete, Betriebskosten,

In diesem Sinne können auch die erforderlichen Einrichtungsgegenstände  als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie zur üblichen Wohnungsausstattung zählen (dazu etwa oder vom , 2001/13/0241).

In diesem Sinne definiert auch § 4 der Pendlerverordnung einen eigenen Hausstand als Wohnung, die den Lebensbedürfnissen entspricht.

Nach den von der Judikatur entwickelten Kriterien sind daher Kosten der doppelten Haushaltsführung Kosten der Unterkunft und allfälliger Einrichtungsgegenstände, denn ohne diese ist ein zweckentsprechendes Wohnen nicht denkbar. Kosten für Telefon oder einen Internetanschluss sind hingegen nicht abzugsfähig ().

Daraus folgt, dass nach den von der Judikatur, insbesondere der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, entwickelten Kriterien, die Garagierungskosten per definitionem nicht unter die Kosten der doppelten Haushaltsführung fallen.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach judiziert, dass mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale ausnahmslos alle mit Fahrten des Bf. zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verbundenen Ausgaben abgegolten sind, also nicht nur die reinen Fahrtkosten, sondern alle Aufwendungen, die durch die Benützung des Kfz entstehen, also auch Garagierungskosten (,  und vom , 2006/15/0001; Jakom/Baldauf EStG, 2016, § 16 zu Garagierung und , bzw. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, § 16 Rz 220 "Garagierungskosten am Arbeitsplatz").

Auch nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 EStG 1988 sind die Garagierungskosten nicht als Werbungskosten anzusehen:

Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen nur dann als

Werbungskosten anzusehen, wenn sie in einem unmittelbaren, ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen. Ausgaben, deren Beziehung zu den betreffenden steuerpflichtigen Einnahmen, wenn überhaupt, nur eine mittelbare ist, stellen demnach keine Werbungskosten dar.

Selbst im Fall eines Spitalsarztes, der die Notwendigkeit eines Tiefgaragenplatzes mit seinen zu verrichtenden Nachtdiensten und Rufbereitschaften und der prekären Parkplatzsituation rund um das Krankenhaus argumentierte, verwehrte der Unabhängige Finanzsenat (vgl. UFS, RV/3765-W/08, ) die Anerkennung der Garagierungskosten mit der Begründung, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Einnahmenerzielung des Bw und den Garagierungskosten am Arbeitsplatz nicht bestünde.

Auch die Notwendigkeit, im Fall einer Dienstreise rasch agieren zu können, begründet noch keine Werbungskosten; nur dann, wenn es sich bei den Reisen "um mit Einsatzfahrzeugen der Rettung oder Feuerwehr vergleichbaren Aktionen" handeln würde (), lägen Werbungskosten vor.

Die Garargierungskosten sind daher nicht als Kosten der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgegerichtshof hat zu der Frage, welche Kosten als Kosten der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sind bereits in zahlreichen Erkenntnissen Stellung genommen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher im gegenständlichen Fall nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
doppelte Haushaltsführung
Garagierungskosten
Garage
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105719.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at