Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.05.2019, RV/7500398/2018

Herabsetzung der Höchststrafe wegen Unbescholtenheit des Fahrzeuglenkers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Ing. Bf., Wien, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG, Wagramer Straße 135 Tür 11, 1220 Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe von € 365,00 auf € 240,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden auf 48 Stunden herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG mit € 24,00 festgesetzt.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als
Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Gesamtbetrag von € 264,00, bestehend aus der Geldstrafe von € 240,00 und den Kosten der belangten Behörde von € 24,00 ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des
Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna.

Das Fahrzeug wurde am um 16:30 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Baumgasse ggü 25, von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung beanstandet, da nach dessen Wahrnehmung im genannten Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt eine Kopie des Parkausweises für Behinderte, Ausweis Nr. 123 eingelegt war.

Der Bf. wurde mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) vom als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zur Lenkerauskunft aufgefordert.

Das Lenkerauskunftsersuchen wurde nach einem am erfolglos durchgeführten Zustellversuch bei der Post-Geschäftsstelle 1XXX hinterlegt und am zur Abholung bereitgehalten. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

Nachdem das behördliche Schreiben binnen der Hinterlegungsfrist nicht behoben wurde, erfolgte am die Retournierung an die MA 67.

Die MA 67 lastete dem Bf. in der Folge mit Strafverfügung vom an, in Zusammenhang mit der Abstellung des genannten Fahrzeuges am um 16:30 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Baumgasse geg. 25, der Lenkerauskunft nicht entsprochen zu haben und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz eine Geldstrafe iHv € 365,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden.

In dem am mit E-Mail erhobenen Einspruch brachte der Bf. im Wesentlichen vor, weder das Lenkerauskunftsersuchen noch eine Benachrichtigung über dessen Hinterlegung erhalten zu haben. Sowohl er, als auch seine Ehegattin würden regelmäßig und sorgfältig die Post kontrollieren. Hätte er von dem Verlangen Kenntnis erlangt, wäre er auch binnen der gesetzten Frist seiner Auskunftspflicht nachgekommen. Man möge ihm daher zunächst einen Nachweis übermitteln, dass das genannte Schriftstück vom tatsächlich an seine Adresse versendet worden sei. Aber selbst für den Fall, dass sich das Schriftstück oder eine Benachrichtigung von der Hinterlegung tatsächlich in seinem Postkasten befunden hätte und diese(s) von ihm oder seiner Gattin irrtümlich übersehen worden wäre, handle es sich um ein derart geringfügiges Versehen, dass eine Ermahnung völlig ausgereicht hätte, um ihn von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten (Beweis: eigene Einvernahme, Zeugin EG, Wien).

Er sei seines Wissens verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten, ungeachtet dessen sei der Strafrahmen vollkommen ausgeschöpft und über ihn die Höchststrafe von € 365,00 für die Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängt worden. Die über ihn verhängte Geldstrafe sei daher keinesfalls schuld- und tatangemessen, sondern als weit überhöht anzusehen.

Mangels Begehung einer Verwaltungsübertretung stelle er daher den Antrag, das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu mit einer Ermahnung vorzugehen; in eventu die Geldstrafe erheblich herabzusetzen.

Die MA 67 räumte dem Bf. mit Schreiben vom ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung ein und ersuchte ihn gleichzeitig zur Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten, um diese bei einer allfälligen Strafbemessung berücksichtigen zu können.

Der Bf. brachte in seiner Stellungnahme (E-Mail vom ) vor, dass sich - ausgehend von der Richtigkeit des ihm in der Verständigung vom zur Kenntnis gebrachten Sachverhalts, wonach am ein Zustellversuch unternommen worden sei und das behördliche Schriftstück ab dem zur Abholung in der Postgeschäftsstelle 1XXX Wien bereitgehalten worden sein soll (eine Kopie des Rückscheins sei ihm mit der Verständigung nicht übermittelt worden) - er zusammenfassend bei seiner bisherigen Verantwortung bleibe. Eine Benachrichtigung von der Hinterlegung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers habe sich tatsächlich nicht in seinem Postbriefkasten befunden. Er und seine Gattin würden die Post regelmäßig und sorgfältig kontrollieren. Der einzige Grund für die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wäre gewesen, dass er oder seine Gattin die Hinterlegungsanzeige irrtümlich beim Sichten der Post bspw. zwischen Werbematerial übersehen und weggeworfen hätten. Er beantrage die Einvernahme des damaligen Zustellers des Schriftstückes.

Der verantwortliche Zusteller der Post, Herr Z., wurde bei der MA 67 am niederschriftlich als Zeuge einvernommen und gab Folgendes zu Protokoll:

"Ich arbeite als Zusteller für die Österreichische Post AG als Springer, das bedeutet, dass ich in dem Rayon eingesetzt werde, wo ich gebraucht werde. Ich habe am im Rayon XXX die Post ausgetragen. An den Tag der Zustellung des RSb-Briefes kann ich mich nicht erinnern. Wenn mir derRSb-Brief, welcher an die Behörde laut rosa Rücksendekleber am retourniert wurde, vorgelegt wird, kann ich angeben, dass es sich um meine Schrift am Kuvert bezüglich der Hinterlegung handelt. An der Adresse befindet sich ein Kleingartenverein. Nach dem Eingangstor ist rechts eine große Hauptbriefanlage mit ungefähr 32 Brieffächern. Neben dieser Hauptbriefanlage befindet sich ein Plan der gesamten Gartenanlage. Daraus erkenne ich wo die Parzellen sind. Wenn es sich um eine RSa- oder RSb-Sendung handelt und ich daher eine Unterschrift vom Empfänger benötige, läute ich an der vor der Gartentür befindlichen Glocke. Ob die Parzelle X eine Glocke hat, kann ich nicht angeben. Wenn sich dort keine Glocke befindet, oder niemand öffnet, lege ich die gelbe Hinterlegung in das Brieffach ein. Das Grundstück betrete ich niemals. Da ich einen Vermerk bezüglich der Hinterlegung des Schriftstückes auf das Kuvert geschrieben habe, schließe ich, dass eine Zustellung an der angegebenen Adresse nicht durchgeführt werden konnte. Daher habe ich die gelbe Anzeige der Hinterlegung der Briefsendung in das Brieffach mit der Nr. X eingelegt.

Die Briefsendung selbst habe ich am gleichen Tag bei der Basis in der E-Straße in die dafür vorgesehene Kiste eingelegt. Von dort wird die Post, welche nicht zugestellt werden konnte, von einer zuständigen Kollegin am gleichen Tag oder am nächsten Tag zum zuständigen Postpartner gebracht. In diesem Fall ist das die Apotheke in der Y-Hauptstraße in **** Wien. Die Briefsendung kann dann entweder am gleichen Tag oder am nächsten Tag, abhängig von der Tageszeit des Zurückbringens der Postsendung, beim Postpartner abgeholt werden.

Wenn mir vorgehalten wird, dass die Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden wurde, gebe ich an, dass ich bei meiner Tätigkeit für die Österreichische Post AG sehr gewissenhaft vorgehe. Ich bin seit Februar 2017 als Zusteller tätig."

Die bei der MA 67 am einvernommene Ehegattin des Bf., Frau EG, geb. GebDat, Wien, gab als Zeugin einvernommen Folgendes zu Protokoll:

"Ich wohne in einer Kleingartensiedlung, in der Parzelle X, gemeinsam mit meinem Gatten, Herrn Bf.. Der Briefkasten befindet sich rechts nach dem Tor zu dieser Siedlung. Da ich berufstätig bin, ist mir der Briefträger nicht bekannt. Am war ich arbeiten (...). Da mein Gatte, welcher berufstätig ist, jedoch im Wechseldienst tätig ist, kann ich nicht angeben, ob er an diesem Tag zu Hause war. Es gibt zwei Briefkastenschlüssel, den Briefkasten räumen wir beide (mein Gatte und ich) abwechselnd aus. Wer von uns beiden am das Brieffach ausgeräumt hat, kann ich nicht mehr angeben. Wir bekommen selten Hinterlegungsanzeigen über RSa und RSb-Schriftstücke. Ich kann mit ziemlicher Sicherheit angeben, dass ich heuer lediglich im April 2018 eine Hinterlegungsanzeige im Brieffach vorgefunden habe. Mein Gatte hat im Februar 2018 eine Hinterlegungsanzeige dem Brieffach entnommen. Ich kann mit Sicherheit ausschließen, dass mein Gatte am 8. Jänner eine Hinterlegungsanzeige im Brieffach vorgefunden hat, da wir immer gemeinsam wichtige Angelegenheiten besprechen."

Die MA 67 übermittelte dem Bf. mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom die Zeugenaussage des Zustellers sowie jene seiner Ehegattin und räumte ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung ein.

Der Bf. führte in seiner Stellungnahme vom (E-Mail) aus, dass der Aussage seiner Ehegattin inhaltlich grundsätzlich nichts hinzuzufügen sei und er diese somit bestätige.

Zur Aussage des Mitarbeiters der österreichischen Post AG brachte der Bf. vor, dass, soweit dieser Aussage, er habe die gelbe Anzeige der Hinterlegung der Briefsendung in das Brieffach Nr. X eingelegt, davon auszugehen sei, dass es sich hierbei um einen Rückschluss des Mitarbeiters handle, weil die Briefsendung eben an die Adresse E-Straße, adressiert gewesen sei.

Aufgrund fortgeschrittener Zeit und der Tatsache, dass ein Postzusteller tagtäglich wohl weit über 100 Briefe zustelle, sei auszuschließen, dass sich der Mitarbeiter tatsächlich an den konkreten Zustellvorgang erinnere. Es sei also im Ergebnis gerade nicht auszuschließen, dass dem Mitarbeiter der österreichischen Post AG ein Fehler unterlaufen und die Benachrichtigung von der Hinterlegung des Schriftstückes doch in einen anderen Briefkasten eingelegt worden sei.

Ungeachtet dessen bleibe festzuhalten, dass selbst für den Fall des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Zustellung ein Verschulden lediglich darin erblickt werden könne, dass entweder seine Ehegattin oder aber er beim Sichten der Postsendungen irrtümlich die Verständigung von der Hinterlegung übersehen und in weiterer Folge weggeworfen hätte. Aus diesem Grund wiederhole er die bereits gestellten Anträge, wonach die Verhängung einer Geldstrafe im gegenständlichen Fall nicht erforderlich sei, zumal der Unrechtsgehalt jedenfalls äußerst gering bzw. in Bezug auf die zur Last gelegte Tathandlung überhaupt nicht vorgelegen habe.

Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom an, die Lenkerauskunft nicht erteilt zu haben und verhängte auf Grund der Verletzung des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz eine Geldstrafe iHv € 365,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 36,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt; zu zahlender Gesamtbetrag daher € 401,50.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Vorbringens des Bf. und nach Zitierung bzw. Erörterung der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgeführt, dass der Nachweis über die Zustellung des in Rede stehendenden Dokumentes (Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur Geschäftszahl MA 67-PA-67 vom ) durch den zugehörigen Zustellnachweis (Rückschein) erbracht werde. Bei dem Postrückschein iSd § 22 Zustellgesetz handle es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe. Die Daten betreffend die Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers seien dem Bf. mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom zur Kenntnis gebracht worden.

Dem gegenständlichen Zustellnachweis sei zu entnehmen, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach einem erfolglosen Zustellversuch, der am stattgefunden habe, bei der Post-Geschäftsstelle hinterlegt (Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz) und dort ab zur Abholung bereit gehalten worden sei; eine Verständigung zur Hinterlegung sei in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Mit dem Beginn der Abholfrist gelte gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz eine hinterlegte Sendung als zugestellt, auch wenn sie in weiterer Folge vom Empfänger nicht behoben und daher an die Behörde retourniert worden sei.

Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt sei, werde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig sei. Behaupte jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so habe er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet seien.

Der Bf. habe für seine Behauptungen keine geeigneten Beweise angeboten.

Dem Einwand, nie eine Benachrichtigung über die Hinterlegung des Schriftstückes erhalten zu haben, stünden der vorgenannte Zustellnachweis sowie die Aussage des Postzustellers entgegen. Die zeugenschaftliche Aussage des Mitarbeiters der Österreichischen Post AG erscheine glaubwürdig und nachvollziehbar. Es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Zustellers in Zweifel zu ziehen.

Bei Abwägung der zeugenschaftlichen Aussage des Postzustellers einerseits mit der Aussage der vom Bf. namhaft gemachten Zeugin andererseits erscheine letztere als weniger glaubwürdig, da diese Zeugin auf Grund des Naheverhältnisses einer subjektiv zu Gunsten des Bf. gefärbten Erinnerung unterliegen könne. Im Übrigen stütze sich diese Aussage lediglich auf allgemeine Angaben. Zum konkreten Zustellzeitpunkt hätten keine aussagekräftigen Angaben gemacht werden können, wer und wann der Briefkasten tatsächlich entleert worden sei.

Im Übrigen sei gemäß § 17 Abs. 4 Zustellgesetz die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschäftigt oder entfernt worden sei.

Auf Grund dieser Aktenlage gehe die Behörde daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung der in Rede stehenden Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers aus.

Der Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Im gegenständlichen Fall sei die verlangte Auskunft unbestrittenermaßen innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erteilt worden.

Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung einer Lenkerauskunft sei nach § 2 Wiener Parkometergesetz strafbar.

Bei der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.

Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 VStG), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, Ausgehen von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auf Grund fehlender Angaben des Bf.).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (E-Mail vom ). Die Beschwerde ist inhaltlich in weiten Teilen mit den Ausführungen des Bf. in seinen bisherigen Eingaben (Einspruch gegen die Strafverfügung vom , Stellungnahme vom und Stellungnahme vom ) ident.

Der im Zuge der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Schriftsatz vom zurückgenommen. Bekämpft wird ausschließlich die Strafhöhe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. wurde mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, zur GZ. MA 67-PA-67 für schuldig erkannt, dem Lenkerauskunftsersuchen der Behörde nicht entsprochen zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 365,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden verhängt. Zudem wurde ein Betrag von € 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 VStG).

Der Bf. bekämpft mit der gegenständlichen Beschwerde nunmehr ausschließlich die Strafhöhe, somit war entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. z.B. , ).

Dem Bundesfinanzgericht oblag daher nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafe.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 19 VStG normiert:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. und ).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe stehenden Person, da eine unrichtige Auskunft iSd § 2 Wiener Parkometergesetzes 2006 erteilt und dadurch die Strafverfolgung des Lenkers des Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt wurde. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit bedeutend.

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogen. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist ().

Die belangte Behörde hat in ihrem Straferkenntnis die Höchststrafe von € 365,00 verhängt und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden festgesetzt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet auf Grund der Unbescholtenheit des Bf. eine Geldstrafe von € 240,00 als schuld- und tatangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird von 74 Stunden auf 48 Stunden herabgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind keine Kosten des Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500398.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at