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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.04.2019, RV/6100183/2019

Zurückweisung wegen Verspätung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache Bf, abc, vertreten durch Steuerberater, xyz, gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2017 des Finanzamtes vom beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) brachte am im elektronischen Wege per FinanzOnline die Einkommensteuererklärung 2017 ein und führte darin ua. als sonstige Einkünfte Funktionsgebühren in Höhe von 600,-- Euro an.

Im gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2017 vom setzte das Finanzamt - abweichend von der Einkommensteuererklärung 2017 - Funktionsgebühren in Höhe von 3.600,-- Euro als sonstige Einkünfte an.

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte elektronisch am in die FinanzOnline-Databox des Bf.

Gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2017 brachte der Bf am im elektronischen Wege per FinanzOnline eine Beschwerde gemäß § 243 BAO ein und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er Funktionsgebühren in Höhe von 3.600,-- Euro für seine Tätigkeit als Vorstand des Verbandes erhalten habe und dass für sein Tätigwerden zweifellos Werbungskosten angefallen seien. Gemäß TZ 6613a EStR bestehe für Funktionäre öffentlichrechtlicher Körperschaften im Interesse einer verwaltungsökonomischen Vorgangsweise die Möglichkeit, diese Werbungskosten mit 30% der Einnahmen, mindestens aber 3.000,-- Euro und höchstens 6.000,-- Euro zu schätzen. Von dieser Möglichkeit sei im Rahmen der Ermittlung der sonstigen Einkünfte Gebrauch gemacht worden. Die Finanzverwaltung gehe offensichtlich davon aus, dass die Regelung der TZ 6613a EStR über diese pauschalen Werbungskosten nur für Feuerwehrfunktionäre anwendbar sei. Diese Ansicht halte einer genauen Betrachtung der TZ 6613a EStR nicht stand.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen und begründend darauf hingewiesen, dass Werbungskosten nur in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden könnten, was nicht geschehen sei.

Die Zustellung erfolgte laut Rückschein durch Hinterlegung des RSb-Briefes am .

Mit eingeschriebenen, bei der Post aufgegebenen Schriftsatz vom beantragte der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter die Vorlage der Beschwerde gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2017 an das Bundesfinanzgericht.

Am langte der Vorlagebericht des Finanzamtes beim Bundesfinanzgericht ein.

Mit Vorhalt vom wies das Bundesfinanzgericht den Bf darauf hin, dass nach der Aktenlage die am erfolgte Einbringung der Beschwerde gegen den am elektronisch zugestellten, vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2017 als verspätet erscheint, und räumte die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

DAZU WIRD ERWOGEN:

1 gesetzliche Grundlagen:

Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 245 Abs. 1 Satz eins BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).

Erledigungen werden laut § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß lit. a leg. cit. bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

An die Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt gemäß § 97 Abs. 3 BAO auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden (Satz eins). Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf (Satz zwei).

Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) ist eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs 3 Satz zwei BAO. (Vgl. Ritz, BAO6, Rz 10 zu § 97).

Diese Verordnung regelt gemäß § 1 Abs. 1 FOnV automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtungen (§ 211 Abs. 5 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

Teilnahmeberechtigt sind gemäß § 2 Abs. 1 FOnV Abgabepflichtige und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2 BAO).

Gemäß § 5b Abs. 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Jeder Teilnehmer kann laut § 5b Abs. 2 FOnV in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

2 rechtliche Würdigung:

Im gegenständlichen Fall ist im Hinblick auf § 278 Abs.  1 BAO vor einer allfälligen meritorischen Entscheidung zu klären, ob die Beschwerde gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2017 innerhalb der in § 245 Abs. 1 BAO normierten Beschwerdefrist von einem Monat eingebracht wurde.

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist gemäß § 109 BAO iVm § 97 Abs. 1 BAO der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben wurde. Bei schriftlichen Erledigungen - wie bei der Erlassung eines Einkommensteuerbescheides - erfolgt die Bekanntgabe durch Zustellung. § 5b Abs. 1 FOnV 2006 bestimmt, dass die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen haben.

Der Bf brachte seine Einkommensteuererklärung 2017 am  im elektronischen Wege per FinanzOnline ein. Er war somit jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits Teilnehmer von FinanzOnline. Das Finanzamt nahm dementsprechend im gegenständlichen Fall im Einklang mit § 5b Abs. 1 FOnV 2006 die Zustellung des vorläufigen Einkommensteuerbescheides 2017 elektronisch im Wege von FinanzOnline vor.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Daten dann als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. Irrelevant ist auch das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung. Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs. 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterlieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter. (Vgl. Ritz, BAO6, Rz 4 zu § 98, , ).

Im gegenständlichen Fall wurde der vorläufige Einkommensteuerbescheid 2017 am in die Databox des FinanzOnline-Kontos des Bf eingebracht. Der vorläufige Einkommensteuerbescheid 2017 gelangte somit am in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf und gilt daher entsprechend der Bestimmung des § 98 Abs. 2 BAO am als zugestellt.

Die Beschwerdefrist begann somit am zu laufen.

Hinsichtlich des Fristendes ist § 108 Abs. 2 BAO zu beachten. Unter "Zahl" ist das Datum bei Monatsfristen gemeint (vgl. Ritz, BAO6, Rz 5 zu § 108).

Die einmonatige Frist für die rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde endete somit im gegenständlichen Fall am (= Montag).

Tatsächlich brachte der Bf die Beschwerde gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2017 erst am im elektronischen Wege per FinanzOnline ein.

Ein gegenteiliger bzw. anderer Sachverhalt wird von Seiten des steuerlich vertretenen Bf nicht behauptet.

Die Beschwerde gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2017 ist somit als verspätet zurückzuweisen.

3 Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 9 iVm 4 B-VG).

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und es sich daher um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG handelt. Die Beurteilung von Tatfragen ist einer Revision nicht zugänglich.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100183.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at