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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.01.2019, RV/5100854/2016

Besuch von Steuerrechtsseminaren durch einen ehemaligen Bilanzbuchhalter

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Beschwerdesache AB, Adresse, vertreten durch D, Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 der belangten Behörde Finanzamt FA vom zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Diese bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommensteuer 2009
 
 
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
 
Bezugsauszahlende Stelle
Steuerpflichtige Bezüge (245)
 
E
27.519,55 €
 
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
-947,98 €
 
 
 
26.571,57 €


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Gesamtbetrag der Einkünfte
26.571,57 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
 
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und –sanierung, Genussscheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
-730,00 €
Kirchenbeitrag
-171,00 €
Einkommen
25.670,57 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs.1 EStG 1988 beträgt:
 
(25.670,57 – 25.000,00) x 15.125,00 / 35.000,00 + 5.110,00
5.399,78 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
5.399,78 €
Verkehrsabsetzbetrag
-291,00 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-54,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
5.054,78 €
Steuer sonstige Bezüge
235,35 €
Einkommensteuer
5.290,13 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
-6.006,22 €
Festgesetzte Einkommensteuer
-716,09 €
Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift
 
Festgesetzte Einkommensteuer
-716,09 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift)
+363,47 €
Abgabengutschrift
-352,62 €

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf) machte in seiner am bei der Abgabenbehörde eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 neben anderen, nicht strittigen Aufwendungen Ausgaben für Arbeitsmittel in Höhe von 1.428,96 € und Reisekosten in Höhe von 3.924,44 € als Werbungskosten geltend.

Als Berufsbezeichnung führte der Bf „C-Berater“ an.

In zwei Beilagen schlüsselte er die angeführten Kosten, die durch den Besuch diverser Veranstaltungen (Reisekosten) bzw. den Kauf eines Computers, von Datenträgern und eines digitalen Recorders (Arbeitsmittel) entstanden sind, auf.

Mit Schreiben vom wurde der Bf ersucht, nachstehende Unterlagen, soweit sie die in Streit stehenden Ausgaben betrafen, vorzulegen:

1) Eine Bestätigung seines Dienstgebers, dass die außerhalb der Dienstzeit besuchten Veranstaltungen im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stünden und deren Besuch ein unbedingtes Erfordernis darstellten;

2) Teilnahmebestätigungen oder sonstige Nachweise, dass die Veranstaltungen besucht worden seien;

3) wofür sei die nicht unerhebliche Menge an Datenträgern benötigt worden?

In seiner Antwort vom führte der Bf dazu aus, dass er im Jahr 2009 beim C beschäftigt gewesen sei. Da er damals noch nicht damit habe rechnen können, dauerhaft in den Personalstand übernommen zu werden, habe er sich die Option offen halten müssen, wieder als Bilanzbuchhalter zu arbeiten.

Auf Grund seines niedrigen Verdienstes im bestehenden Arbeitsverhältnis sei er weiterhin auf Jobsuche in seinem erlernten Beruf als Bilanzbuchhalter (ohne dass sein derzeitiger Arbeitgeber davon Kenntnis erlangen solle), und er müsse sich daher in diesem Bereich weiterbilden. Er besuche laufend Seminare im steuerlichen Bereich. Zudem sei er bei seinem derzeitigen Dienstgeber mit Beihilfen- und Steuerrecht befasst, sodass eine Weiterbildung auf diesem Gebiet auch für seinen derzeitigen Beruf unabdingbar sei. So kämen beispielsweise für die Berechnung des Leistungsanspruchs Dateneingaben zum Ansatz, die auf Angaben aus Einheitswert-, Einkommens- und Umsatzsteuerbescheiden beruhten.

In seiner Tätigkeit als F-Mitarbeiter sei er mit Berechnungen von Anträgen jeglicher Art beschäftigt, und dies erfordere auch die Weiterbildung im Bereich der Gesetzesänderungen sowohl in steuerlichen Belangen als auch im Beihilfenwesen.

Aus den angegebenen Gründen sei die Absetzbarkeit der Reisekosten als Werbungskosten gerechtfertigt.

Die Datenträger dienten zur Abspeicherung von Literatur, Seminarunterlagen, Excel-Tabellen und Mustertexten für dienstliche Angelegenheiten. Der Privatanteil sei bei der Antragstellung bereits berücksichtigt worden.

Der Bf legte seinem Schreiben ein Konvolut von Unterlagen zu den von ihm besuchten Veranstaltungen bei:


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Datum
Veranstaltung
Veran-
stalter
Special tax check zu den Themen aktuelle Wartungserlässe, Ergebnisse des Salzburger Steuerdialogs
WKO
Börsenkrise: Hintergründe - Fakten - Ausblick
VKB
Industrie-Forum "Arbeit und Personal" mit den Themen "das "bedrohte" Unternehmen" - der "gläserne Mitarbeiter"
WKO
Förderung und Finanzierung in unsicheren Zeiten - so nutzen Sie das Konjunkturpaket
WKO
Die Steuerreform 2009 und weitere Neuerungen für Unternehmen
WKO
Steueränderungen 2009
ÖGWT
Akquise von Neukunden - heiß gemacht, ist halb gewonnen
VKB
Maßnahmen in der Krise - Anpassung des Personalstandes an die Auftragslage
WKO
Sonderkonjunktur in Oberösterreich
Raika
Gratwanderungen - Das Niemandsland zwischen aggressiver Steuerplanung, Missbrauch und Abgabenhinterziehung
JKU
Präsentation der Erfolgsgeschichte "Miba"
JW
VWT tax check
JKU
Aktuelles aus Gesetzgebung und Verwaltungspraxis
JKU
Vom Zündstoff zum Treibstoff
VKB
08.04./
Umgang mit schwierigen Kunden
FAB Organos
Liquiditätsmanagement und -planung in der Krise
ÖGWT
Steuerrecht in der Krise - Sanierungsmaßnahmen und Verlustverwertung
JKU
Wenn Schenken zum Kriminalfall wird
SCWP
Schiedsgerichtsbarkeit & Elektronischer Bilanzdatentransfer
WKO
Die Umsatzsteuer in Beispielen
ÖGWT
Erfolgsfaktoren für mein Unternehmen
WKO
Kopfstrategie versus Bauchgefühl - Unternehmerisch handeln und richtig entscheiden
JKU
Die Einbringung - alles Wesentliche auf einen Blick in Kurzform
ÖGWT
Aller Anfang ist leicht - mein 1. Steuerberater, meine 1. Website, meine 1. Versicherung, meine 1. Bank
VKB
Wirtschaft im Wandel
WKO
Aktuelle Verrechnungspreisprobleme
JKU
Büroorganisation & Zeitmanagement
VKB
Fit und gesund zum Unternehmenserfolg
VKB
Neuerungen beim internationalen Schachtelprivileg
JKU
Werkverträge, freie Dienstverträge, echte Dienstverträge
WKO
Highlights aus der Umsatzsteuer
ÖGWT
Reform der Großbetriebsprüfung
 
Gemeinschaftsrecht und seine Relevanz für die laufende Beratung - Haftungsproblem?
ÖGWT
Die optimale Prüfungsvorbereitung
ÖGWT
Haftungsverschärfung für Organe
SCWP
OÖ Exporttag 2009
WKO
Das neue Bankgeheimnis
JKU
Erfolgsmodell Familienunternehmen - Chancen und Herausforderungen
Fronius
Umsatzsteuerliche Änderungen ab
ÖGWT
Aktuelle Entwicklungen im Kartellrecht
SCWP
Wenn die Kurzarbeit "zu kurz" greift - Maßnahmen zu einer sozialverträglichen Personalreduktion
WKO
Mehrwertsteuerpaket
JKU
Das Jahresgespräch 2009
ÖGWT
Impulsvorträge zum Thema Betriebsnachfolge
WKO
Neuerungen in der BAO und KIAB
Sparkasse
Chefkennzahlen - Kennzahlen zur besseren Unternehmenssteuerung
VKB
Aktuelle Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht
JKU
Aktuelle Konzernsteuerprobleme
JKU

Mit neuerlichem Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf um Beantwortung weiterer Fragen ersucht. Da er ua. ausgeführt habe, dass er auf ständiger Jobsuche im erlernten Beruf als Bilanzbuchhalter sei, werde er ersucht, Bewerbungsunterlagen vorzulegen.

Es sollte weder für ihn noch für seinen Dienstgeber eine Schwierigkeit darstellen, eine Bestätigung über das unbedingte Erfordernis der von ihm als F-Mitarbeiter besuchten Kurse und Veranstaltungen vorzulegen.

Datenträger in der beantragten Höhe würden jeglichen Vergleichswerten widersprechen. Üblicherweise würden dienstliche Angelegenheiten auf den zur Verfügung gestellten  Arbeitsmitteln gespeichert.

Habe der Bf neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beim C weitere Einkünfte erzielt?

Mit Schreiben vom teilte der Bf dazu mit, dass er seine Stellensuche auf Eigeninitiative bei Unternehmen in der näheren Umgebung durchgeführt habe. Es habe sich dabei um persönliche Vorsprachen bei den Firmen wie zB. G AG in G, H GmbH in J, K oder L in M, O, S oder P in I gehandelt.

Auf Grund der bisher geltend gemachten Abschreibungen der Jahre davor habe er heuer die EDV-Kosten, reduziert um einen angemessenen Privatanteil, als Werbungskosten zum Ansatz gebracht. Die Ausgaben mögen im Vergleich zum Vorjahr höher gewesen sein, dennoch habe er laufende monatliche Internetkosten nicht geltend gemacht, die auch Werbungskosten wären.

Er habe lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beim C erzielt.

In einem beigefügten Schreiben des C in M vom wurde bestätigt, dass die vom Bf besuchten Fortbildungsveranstaltungen auf Grund seines Tätigkeitsbereiches in der Organisation erforderlich seien.

Einem Aktenvermerk vom zufolge erläuterte die Ausstellerin dieser Bestätigung in einem mit einem Mitarbeiter des Finanzamtes geführten Telefonat, dass der Bf in der Leistungsabteilung tätig sei. Die (laut Aufstellung) besuchten Kurse stellten absolut keine Notwendigkeit dar und seien für die ausgeübte Tätigkeit nicht notwendig. Die Bestätigung habe zB den vom C empfohlenen Kurs „Gesund und fit“ betroffen.

Der Einkommensteuerbescheid 2009 erging am ohne Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten von 1.428,96 € und 3.924,44 €.

Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Arbeitgeber nicht automatisch berücksichtigten Werbungskosten 23,98 € betragen würden. Da dieser Betrag den Pauschbetrag für Werbungskosten von 132,00 € nicht ü bersteige, würden 132,00 € berücksichtigt.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 seien Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Der Bf sei seit September 2006 beim C in M zur Überprüfung und Berechnung der Leistungsansprüche tätig. Die beantragten Aufwendungen für diverse Kurse und Veranstaltungen stünden damit in keinem Konnex und stellten weiters kein Erfordernis für die ausgeübte Tätigkeit dar.

Programme und Einladungen von bzw. zu diversen Veranstaltungen stellten ohne Teilnahmebestätigungen keinen geeigneten Nachweis dar. Der Bf habe auch die angeführten Vorstellungsgespräche bei diversen Firmen für eine Anstellung als Bilanzbuchhalter nicht glaubhaft machen können. Zur Abspeicherung dienstlicher Unterlagen stelle der Dienstgeber geeignete Speichermedien zur Verfügung. Die Werbungskosten hätten daher aus den angeführten Gründen nicht anerkannt werden können.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wandte sich der Bf gegen die Nichtanerkennung der geltend gemachten Reisekosten für Fortbildungen. Zur Bescheidbegründung, wonach die Aufwendungen für diverse Kurse und Veranstaltungen in keinem Konnex zu seiner laufenden Tätigkeit stünden, sei einwenden, dass er beim C seit September 2006 ein befristetes Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gehabt habe. Eine fixe Übernahme in den Personalstand sei erst im Dezember 2009 erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei daher nicht gewährleistet gewesen, dass er beim C bleiben könne. Aus diesem Grund habe er sich weiterhin beruflich auf dem Laufenden halten müssen für den Fall, dass er sich anderswo wieder als Bilanzbuchhalter bewerben müsse. Außerdem seien die Verdienstmöglichkeiten beim C nicht so ansprechend gewesen wie die als Bilanzbuchhalter. Deswegen habe er sich auch bei einzelnen Firmen, die in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens angeführt seien, beworben. Diesbezügliche Reisekosten habe er wegen Geringfügigkeit nicht beantragt.

Die Veranstalter der Vorträge, die er besucht habe, hätten keine Teilnahmebestätigungen ausgehändigt; dafür seien auch keine Anmeldungen erforderlich gewesen.

Zur Bekräftigung des dienstlichen Erfordernisses zum Besuch dieser Veranstaltungen habe er eine Bestätigung seines Dienstgebers nachgereicht, wodurch auch eindeutig der Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit belegt sei.

Nach Vorlage dieser Bestätigung erscheine es verwunderlich, dass in der Bescheidbegründung ein Konnex abgelehnt worden sei.

Die telefonische Rückfrage eines Sachbearbeiters des Finanzamtes bei der Leiterin des C in M zu nur einem bestimmten von ihm besuchten Vortrag habe augenscheinlich zu einem Missverständnis geführt, das er aufklären möchte:

Dieser Sachbearbeiter habe lediglich nach dem Zusammenhang nur eines Seminares mit seiner Tätigkeit im C gefragt. Nur diesen einen Zusammenhang habe die Leiterin des C verneint. Dieses Seminar habe mit seiner C-Tätigkeit richtigerweise nichts zu tun gehabt, jedoch sehr wohl mit seiner Fortbildung als Bilanzbuchhalter. Auf Grund ihrer Aussage zu dieser einen Veranstaltung seien offensichtlich die gesamten Reisekosten aller besuchten Vorträge gestrichen worden.

Dagegen sei einzuwenden, dass er eine Vielzahl der Seminare aus dem Jahr 2009 für die mögliche Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Bilanzbuchhalter besucht habe. Eine kleinere Anzahl sei auch für berufliche Zwecke beim C nötig gewesen, was die Leiterin des C bei genauer Nachfrage des Finanzamtes auch bestätigt hätte, nachdem sie dies bereits auch schon schriftlich getan habe.

Abschließend sei nochmals erwähnt, dass alle besuchten Vorträge und Weiterbildungen im Jahr 2009 einerseits für den beruflichen Wiedereinstieg als Bilanzbuchhalter und  andererseits teilweise für das C beruflich erforderlich gewesen seien.

Beantragt werde, die gesamten Reisekosten in voller Höhe als Werbungskosten anzuerkennen.

Mit Schreiben vom wurde der Bf um Ergänzung seiner Beschwerde ersucht:

Im Kalenderjahr 2009 habe er Speichermedien in Höhe von 1.428,96 € angeschafft. Seien diese Datenträger beruflich notwendig, würde diese der Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Der Bf werde ersucht, dazu Stellung zu nehmen und eventuell eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Notwendigkeit dieser Speichermedien und die Erlaubnis, Daten des C auf diesen zu speichern, vorzulegen. Weiters seien sämtliche Kaufbelege nachzureichen.

Zu den Vorträgen habe der Bf nur Unterlagen vorgelegt, die jedermann aus dem Internet ausdrucken könne und die keinerlei Hinweis geben würden, ob dieser Vortrag auch besucht worden sei. Vorzulegen sei eine detaillierte Aufstellung der jeweiligen Vorträge (jeder Vortrag für sich), auf der der Arbeitgeber die berufliche Notwendigkeit und auch den Besuch bestätige. Andererseits sei hinsichtlich der Vorträge, die der Bf wegen seiner Fortbildung als Bilanzbuchhalter besucht habe, der berufliche Zusammenhang detailliert darzustellen. Eventuell lägen Listen der Personen, die an den Vorträgen teilgenommen hätten, auf, die die Anwesenheit bestätigen würden.

Der Bf führte dazu in seiner am beim Finanzamt eingereichtenEingabe aus, dass die Ausgaben 2009 höher seien als 2008.Er habe alle Anschaffungen des Jahres zum Ansatz gebracht und um den Privatanteil von 40 % reduziert. Jedenfalls mache er die Abschreibung des Laptops in Höhe von 300,00 € (2. Nutzungsjahr) geltend. Weiters stelle er den Antrag auf Abschreibung für Speichermedien in Höhe von 120,00 € laut beiliegender Rechnung vom über 199,80 €. Diesen Betrag habe er ebenfalls um einen Privatanteil von 40 % reduziert. Die Datenspeicher hätten als geringfügige Wirtschaftsgüter dem Speichern von Literatur und Arbeitsbehelfen im Rahmen der Aus- und Weiterbildung als Bilanzbuchhalter gedient.

Der Behauptung der Behörde, dass die Unterlagen für die besuchten Vorträge von jedermann aus dem Internet hätten ausgedruckt werden können, müsse widersprochen werden, zumal alle Einladungen postalisch adressiert bzw. per E-Mail an ihn gerichtet worden seien. Diese Einladungen habe er dem Finanzamt bereits in Kopie zur Verfügung gestellt. Dass er die Vorträge nicht besucht hätte, könne nur als grundlose Unterstellung gewertet werden. Wie im Schreiben vom schon ausgeführt, hätten die Fortbildungsveranstalter keine Besuchsbestätigungen ausgestellt, weshalb er diese nicht beibringen könne. Die Veranstalter hätten weder Anwesenheitslisten geführt noch während der Veranstaltungen durchgereicht.

Zur Beibringung einer detaillierten Aufstellung zur beruflichen Notwendigkeit der Besuche für jeden einzelnen Vortrag sei festzuhalten, dass dies für seinen Arbeitgeber nicht zumutbar sei. Eine Bestätigung des Arbeitgebers, ausgestellt am , die bereits angefordert worden sei, habe er wunschgemäß schon vorgelegt.

Er habe eine Vielzahl von Seminaren besucht, die bis zu seiner Fixübernahme beim C für seinen beruflichen Werdegang als Bilanzbuchhalter notwendig gewesen seien, der bis Ende 2009 noch weiter zur Wahl habe stehen müssen.

Dass seine diesbezügliche Argumentation nicht ins Leere gehe, erkläre die Geltendmachung von Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung für das Folgejahr 2010, die er mittlerweile eingereicht habe und aus der ersichtlich sei, dass sich der Besuch von Steuerrechtsseminaren drastisch reduziert habe. Dies eben deshalb, weil er erst im Dezember 2009 fix in den Personalstand des C übernommen worden sei.

Im Falle einer Ablehnung der Zuerkennung der mit der Fort- und Ausbildung in Zusammenhang stehenden Reisekosten und der Anlagenabschreibungen als Werbungskosten werde beantragt, die Oberbehörde darüber entscheiden zu lassen.

Der beigelegten Rechnung der Fa. Saturn vom ist der Kauf von zwei „WES.WDE1UBK 15000E ELEME“ zu einem Gesamtpreis von 199,80 € zu entnehmen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der angefochtene Einkommensteuerbescheid abgeändert und die Einkommensteuer mit -368,65 € anstatt bisher mit -363,47 € festgesetzt.

In der gesonderten Bescheidbegründung vom wurde eingangs auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 119 und 138 BAO sowie § 16 Abs. 1 und Abs. 3 EStG 1988 verwiesen.

Nach der Judikatur des VwGH müsse der gesamte Aufwand nachgewiesen werden, wenn Werbungskosten geltend gemacht würden (; ).

Der Bf sei laut vorliegender Beschwerde seit Ende 2006 in einem „befristeten Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit“ beim C beschäftigt gewesen. Ab 2009 sei er in den fixen Personalstand übernommen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei für den Bf nicht gewährleistet gewesen, beim C bleiben zu können. Daher habe er sich beruflich für den Fall, sich wieder als Bilanzbuchhalter bewerben zu müssen, auf dem Laufenden halten müssen.

Die Einladungen seien postalisch an ihn adressiert bzw. per E-Mail an ihn gerichtet gewesen, Besuchsbestätigungen bzw. Teilnehmerlisten seien nicht vorhanden gewesen.

Anzumerken sei, dass das Finanzamt gleichartige Einladungen (für das aktuelle Jahr) exemplarisch im Internet gesucht habe und diese den vorgelegten Unterlagen gleichen würden. Bei Durchsicht dieser Einladungen sei zudem aufgefallen, dass der Veranstalter bei zumindest fünf Vorträgen eine Rückantwort bzw. Anmeldung erbeten habe (etwa bei der Veranstaltung „Das „bedrohte“ Unternehmen — der „gläserne“ Mensch“ von der WKÖ am ; „Wirtschaft im Wandel“ am , ...). Der Bf habe aber weder behauptet noch nachgewiesen, dass Anmeldungen zu den Veranstaltungen teilweise erforderlich gewesen seien.

Er habe angegeben, die Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung besucht zu haben. Eine berufliche Fortbildung liege vor, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessere, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen sei für die Anerkennung als Werbungskosten ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder  einer damit verwandten Tätigkeit erforderlich (Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Tz. 2). Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit sei dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden könnten (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, EStG15, § 16 Tz. 203/4/1).

Gegenständlich habe der Arbeitgeber auf Nachfrage des Finanzamtes bekanntgegeben, dass das vorgelegte Bestätigungsschreiben allein für den vom C empfohlenen Kurs „Gesund und fit“ diene und — entgegen der Behauptung des Bf in der Beschwerde - nicht für die vom Bf besuchten sonstigen Kurse gelte.

Ein Zusammenhang mit der konkret ausgeübten Tätigkeit und die Verwertung der erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeit — beides sei Voraussetzung für die Anerkennung von Kosten als Fortbildungskosten - seien laut Arbeitgeber nicht gegeben.

Die Aufwendungen seien auch nicht als Umschulungskosten anzusehen. Die ausdrücklich genannte Voraussetzung, dass eine Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen müsse, sei in Verbindung mit dem allgemeinen Abzugsverbot von Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu sehen. Bildungsmaßnahmen, die aus Gründen des persönlichen Interesses getätigt würden, seien vom Abzug ausgeschlossen.

Laut vorliegendem Sachverhalt sei die ernsthafte Absicht (bezogen auf das Jahr 2009), tatsächlich einen anderen als den derzeitigen Beruf ausüben zu wollen, nicht erkennbar.

Ernsthafte Bestrebungen, in dem Tätigkeitsfeld Fuß zu fassen, habe der Bf nicht nachgewiesen.

Somit lägen weder Aus- noch Fortbildungs- oder Umschulungskosten vor. Da jedoch schon mangels Nachweises der tatsächlichen Besuche der Veranstaltungen der Werbungskostenabzug zu versagen gewesen sei, sei dies nur informativ mitgeteilt.

Auch hinsichtlich der Abschreibung für den Computer seien die zur Anerkennung der Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen und wäre sodann auch eine Berechnung der AfA vorzulegen. Die reine Behauptung angefallener Kosten reiche nicht aus.

Der Bf stellte fristgerecht einen  Vorlageantrag, in welchem er auf seine Beschwerde verwies und um Anerkennung aller ursprünglich beantragten Reisekosten als Werbungskosten ersuchte.

Als Arbeitsmittel mache er nur noch die Abschreibung jenes Computers geltend, den er bereits im Jahr 2008 um 1.500,00 € (abzüglich 40 % Privatanteil = 900,00 €) gekauft und mit 300,00 € jährlich abgeschrieben habe. Demzufolge sei auch im Jahr 2009 die AfA mit 300,00 € anzusetzen.

Der Bf betonte abermals, beinahe alle besuchten Seminare für den möglichen zwangsweisen Wiedereinstieg als Bilanzbuchhalter absolviert zu haben für den Fall, dass sein Dienstverhältnis beim C auf Grund der zeitlichen Befristung seines ursprünglichen Dienstvertrages nicht verlängert worden wäre.

Die Abgabenbehörde habe den Besuch der Seminare in Zweifel gezogen. Nachdem er im bisherigen Verfahren nicht zur Vorlage von Seminarunterlagen aufgefordert worden sei, lege er nunmehr die Deckblätter von Vortragsunterlagen als Besuchsnachweise von Seminaren vor, in denen Skripten ausgeteilt worden seien.

Neben Kopien seiner schriftlichen Eingaben vom und vom sowie einem Abschreibungsverzeichnis für einen am um 1.500,00 € erworbenen Computer fügte der Bf dem Vorlageantrag Deckblätter zu nachstehenden Skripten bei: „Förderungen und Finanzierungen in unsicheren Zeiten“; „Die Steuerreform 2009“; „Steueränderungen 2009“; „Liquiditätsmanagement und –planung in der Krise“; „Highlights aus der Umsatzsteuer“; „Umsatzsteuerliche Änderungen ab “; „Das Jahresgespräch 2009“ sowie „Neuerungen in der BAO und KIAB“.

In einem Ersuchen um Ergänzung forderte die Richterin den Bf ua. auf, Rechnung und Zahlungsbeleg des am gekauften Computers zur Einsicht vorzulegen sowie an Hand der beigelegten Aufstellung bekannt zu geben, welche dieser Veranstaltungen er besucht habe, um als Bilanzbuchhalter auf dem Laufenden zu bleiben, und welche Veranstaltungen für seine Tätigkeit als C-Berater nützlich gewesen seien. Er wurde ersucht, durch konkrete Beispiele zu erläutern, welche Seminarbesuche für welche Tätigkeiten bzw. Berechnungen als C-Berater sinnvoll gewesen seien und welche genauen Inhalte welcher Seminare er im Rahmen seiner Tätigkeit beim C auf welche Weise verwerten konnte.

In seiner Eingabe vom gab der Bf an, die Rechnung des Computers nicht mehr auffinden zu können. Das Finanzamt habe die AfA aber in den Jahren 2008 und 2010 berücksichtigt. Er habe den Computer für seine berufliche Weiterbildung, zum Lesen und Bearbeiten von Mails (auch im Urlaub), zum Lesen von Entscheidungen und Erläuterungen in aller Ruhe am Wochenende oder zur Sicherung seiner Excel-Tabellen für den beruflichen Alltag verwendet.

Als für seine berufliche Fortbildung als C-Berater wesentliche Veranstaltungen kennzeichnete der Bf nachstehende Seminare:


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Datum
Veranstaltung
Ort
Diäten
Km
Erfolgsgeschichte Miba
Laakirchen
5 h
45
Vom Zündstoff zum Treibstoff – Beratungsgespräche mit Kunden
Linz
6 h
166
08./
Umgang mit schwierigen Kunden
Emmersdorf
 
326
Büroorganisation & Zeitmanagement
Linz
5
166
Fit und gesund zum Unternehmenserfolg
Linz
5
166
Werkverträge, freie u echte Dienstverträge
Linz
6
166
Wenn die Kurzarbeit zu kurz greift
Linz
6
165

Für diese Seminare beantragte der Bf Kilometergeld in Höhe von 504,00 € (= 1200 km x 0,42) und Diäten in Höhe von 72,60 € (= 2,2 x 33).

In einer Beilage erläuterte er jeweils den Zusammenhang zwischen den genannten Veranstaltungen und der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit.

Den Nutzen der ersten der oa. Veranstaltungen für seine berufliche Tätigkeit begründete er beispielsweise damit, dass der Firmenbesuch dem Kennenlernen dieses erfolgreichen Unternehmens und der dadurch ermöglichten besseren und gezielteren Vermittlung von Arbeitskräften gedient habe.

Rechtslage

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988).

Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten:

Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Werbungskosten sind auch Ausgaben für Arbeitsmittel (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988).

Demgegenüber sind nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abzugsfähig.

Aus- und Fortbildungskosten sind nur dann absetzbar, wenn ein Zusammenhang mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist das konkrete Dienstverhältnis, nicht ein früher erlernter Beruf, ein abstraktes Berufsbild oder eine früher ausgeübte Tätigkeit.

Steht eine Bildungsmaßnahme in Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist.

Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können [Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm. 137 (Stand , rdb.at), mit Verweis auf ; ].

Der Begriff der „verwandten“ Tätigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeitsart verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Ein Indiz für eine artverwandte Tätigkeit liegt etwa in der wechselseitigen Anrechnung von Ausbildungszeiten.

Zur Berufsausbildung zählen auch alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Trägt der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar, ist dies ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit. Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme reichen für sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht aus ().

Fortbildungskosten dienen dazu, die bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (Jakom/Lenneis, EStG, 11. Aufl. 2018, § 16 Rz 48 f).

Lassen Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es bei der Beurteilung von Fortbildungskosten als Werbungskosten nicht darauf an, ob diese Kosten unvermeidbar oder freiwillig waren.

Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Abzugsfähig sind somit Aufwendungen in Zusammenhang mit einem Beruf, der bisher noch nicht ausgeübt worden ist. Dagegen ist der Besuch einzelner Kurse oder Kursmodule für eine „nicht verwandte“ berufliche Tätigkeit weiterhin nicht abzugsfähig [ Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 § 16 Rz 203/4/2 (Stand , rdb.at)].

Für die Anerkennung von Umschulungsmaßnahmen müssen grundsätzlich Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (; ). Die Anerkennung so genannter vorbereitender oder vorweggenommener Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen (Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, aaO, § 16 Anm. 144).

Für den Werbungskostenabzug ist jedenfalls ein objektiver Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Tätigkeit erforderlich. Aufwendungen, die in Fällen getätigt werden, in denen die Ausübung einer künftigen nichtselbständigen Arbeit, weil von einem künftigen Wahlakt abhängig, noch ungewiss ist, sind keine Werbungskosten (). Bloße Absichtserklärungen sind daher nicht ausreichend.

Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht „umfassend“ sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Als Werbungskosten kommen ua. Fahrtkosten zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte in tatsächlich angefallenem Umfang, gegebenenfalls in Form von Kilometergeldern, in Betracht.

Computer:

Nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind auch Ausgaben für Arbeitsmittel als Werbungskosten abzugsfähig. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist die Abzugsfähigkeit im Rahmen der Absetzungen für Abnutzungen gegeben.

Bei in Privatwohnungen eingesetzten Computern geht die Verwaltungspraxis davon aus, dass sie sowohl beruflich als auch privat verwendet werden. Der Privatanteil ist erforderlichenfalls im Schätzungsweg zu ermitteln; auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist von einem Privatanteil von mindestens 40 % auszugehen (Jakom/Maschner EStG, 2018, § 16 Rz 56, ABC der Werbungskosten, Stichwort „Computer“, mit Verweis auf § 4 Rz 330, ABC der Betriebsausgaben, Stichwort „Computer“).

Diäten bei eintägigen Reisen:

Nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt in dem in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen. 

Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten in öffentlichen Speiselokalen einzunehmen. 

Der VwGH vertrat erstmals im Erkenntnis vom , 95/14/0156, die Auffassung, dass eine berufliche Tätigkeit, die an einem neuen Tätigkeitsort aufgenommen wird, zu keinem steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führt, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält. 

Mit Erkenntnis vom , 95/14/0013, bekräftigte der VwGH diese Rechtsprechung bei eintägigen Reisen. Im Erkenntnis wird ua. ausgeführt: 

"Einem Steuerpflichtigen stehen nämlich keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen." 

Erst durch eine Nächtigung wird der Steuerpflichtige dazu verhalten, auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einzunehmen. 

Auch im Erkenntnis vom , 2000/15/0151, wurde diese Judikatur bestätigt.

Beweisen, glaubhaft machen:

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anträge zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung.

Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (Ritz, BAO6, § 138 Tz 5, sowie die dort angeführte Judikatur).

Nach dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es daher, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, aaO, § 167 Tz 8, mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung).

Erwägungen

In Streit steht, ob die vom Bf geltend gemachten Fahrtkosten und Diäten für die von ihm besuchten Veranstaltungen sowie der angeschaffte Computer als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten:

Der Bf machte Fahrtkosten und Diäten im Zusammenhang mit den oa. Bildungsveranstaltungen, die überwiegend Neuerungen im Steuerrecht thematisierten, als Werbungskosten geltend.

Nach Ansicht der Richterin machte der Bf glaubhaft, dass er die genannten Veranstaltungen auch tatsächlich besucht hat.

Neben den Einladungen und der Programmübersicht fügte er dem Vorlageantrag zur Glaubhaftmachung der von der Abgabenbehörde bezweifelten tatsächlichen Teilnahme  Deckblätter von Vortragsunterlagen der Seminare bei, in deren Rahmen Skripten ausgeteilt worden waren.

Erfahrungsgemäß werden insbesondere von der WKO, der ÖGWT bzw. ÖGWS oder der JKU veranstaltete Seminare von einer Vielzahl von Teilnehmern besucht und wird die Anwesenheit jedes einzelnen in aller Regel nicht erfasst.

Nicht zuletzt machte der Bf im Rahmen eines Telefonates den Eindruck eines engagierten Arbeitnehmers, der durchaus glaubwürdig sein Beschwerdevorbringen bekräftigte, wegen der besseren Verdienstmöglichkeiten als Bilanzbuchhalter eine Rückkehr in diesen Beruf ins Auge gefasst zu haben und daher darauf bedacht gewesen zu sein, sich durch den Besuch der beantragten Seminare in steuerlichen Belangen auf dem Laufenden zu halten.

Der Bf war im Beschwerdejahr 2009 als C-Berater tätig; laut Sozialversicherungsabfrage ist er nach wie vor beim C beschäftigt.

Die Tätigkeit eines C-Beraters ist mit der eines Bilanzbuchhalters nicht „verwandt“ im oa. Sinn.

Im Vorlageantrag brachte der Bf vor, beinahe alle besuchten Seminare für den möglichen Wiedereinstieg als Bilanzbuchhalter absolviert zu haben.

Die Aufwendungen für den Besuch dieser Veranstaltungen konnten nicht als Umschulungskosten qualifiziert werden, weil eine Umschulungsmaßnahme eine umfassende sein und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen muss.

Nicht nur, dass der Bf seine Ausbildung zum Bilanzbuchhalter bereits in der Vergangenheit abgeschlossen hat und als Bilanzbuchhalter tätig gewesen ist, hätte der Besuch einzelner Vorträge auch nicht dem Begriff der „umfassenden“ Umschulung entsprochen.

Der Besuch dieser Veranstaltungen erfolgte zum Zwecke eines allfälligen Wiedereinstiegs als Bilanzbuchhalter. Die dadurch entstandenen Kosten konnten auch nicht unter den Begriff der Ausbildungskosten subsumiert werden, weil der Bf die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter bereits in der Vergangenheit abgeschlossen hat.

Diese Bildungsmaßnahmen waren auch nicht als „vorweggenommenen Werbungskosten“ zu qualifizieren, weil solche nur dann vorliegen, wenn die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung zum Zeitpunkt der Verausgabung der Kosten klar erwiesen ist ( Doralt, aaO, § 16 Rz 16, mit Verweis auf die dort angeführte Judikatur).

Der Bf konnte keine Unterlagen vorlegen, aus denen ein ernsthaftes Bemühen um die Wiederaufnahme einer Tätigkeit als Bilanzbuchhalter erkennbar gewesen wäre. Er führte lediglich die Namen einiger Firmen an, bei denen er sich seinen Angaben zufolge auf Eigeninitiative beworben hatte. Sofern dem Bf tatsächlich an einem Wiedereinstieg in seinen bisher ausgeübten Beruf gelegen gewesen wäre, wäre dies durch schriftliche Bewerbungsunterlagen dokumentiert. Offenbar bloß unverbindliche Anfragen bei diversen Unternehmen vermögen aber das geforderte Maß an Gewissheit, dass der Beruf in Zukunft (wieder) ausgeübt werden wird, nicht zu vermitteln.

Schon aus dem Gesetzeswortlaut ergab sich, dass Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen in einem zwar erlernten, aber nicht ausgeübten Beruf (als Bilanzbuchhalter) nicht als Fortbildungskosten anzusehen waren, da sie nicht dazu dienten, die Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf zu verbessern.

Die Kosten für den Besuch der Veranstaltungen, die dem Bf wegen eines möglichen, aber ungewissen Wiedereinstiegs als Bilanzbuchhalter erwachsen sind, waren daher weder als Umschulung noch als Aus- oder Fortbildung anzusehen und demzufolge nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Zu prüfen blieb daher, ob der Besuch derjenigen Veranstaltungen, der dazu diente, in der (derzeit) ausgeübten Tätigkeit auf dem Laufenden zu bleiben, als Fortbildung anzusehen war. Diesbezüglich war entscheidend, dass der Bf die erworbenen Kenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit als C-Berater verwerten konnte.

Hinsichtlich der Veranstaltungen, die der Bf in seiner Eingabe vom als seiner Tätigkeit als C-Berater förderlich ansah, gelang dem Bf dieser Nachweis.

Dass ihm der Besuch des Kurses „Gesund und fit“ von seinem Arbeitgeber empfohlen wurde, hielt bereits die Abgabenbehörde in einem Aktenvermerk vom fest.

Die Betreuung und Beratung von arbeitssuchenden Menschen bietet zweifellos Konfliktpotential. Glaubwürdig war demnach, dass der Bf das in den  Seminaren „Vom Zündstoff zum Treibstoff“ (zum konstruktiven Umgang mit Konflikten), „Umgang mit schwierigen Kunden“ sowie „Büroorganisation und Zeitmanagement“ (zum Umgang mit Zeitnot und dadurch hervorgerufenen Belastungen) erworbene Wissen sinnvoll und nutzbringend für sich und seine Kunden einzusetzen vermochte. Ebenso nachvollziehbar war die Argumentation des Bf, dass die in den Veranstaltungen „Werkverträge, freie Dienstverträge, echte Dienstverträge“ und „Wenn die Kurzarbeit zu kurz greift“ vermittelten Inhalte in Beratungsgesprächen mit Kunden hilfreich waren.

Die durch diese Kursbesuche erwachsenen Fahrtkosten waren daher in Höhe des beantragten Kilometergeldes von 504,00 € als Werbungskosten abzugsfähig.

Dem gegenüber konnten die ebenfalls beantragten Tagesdiäten in Höhe von 72,60 € auf Grund der oa. höchstgerichtlichen Judikatur, wonach bei eintägigen Reisen kein Verpflegungsmehraufwand feststellbar ist, nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

Computer:

Der Bf konnte auf Grund seiner Aufzeichnungen das genaue Kaufdatum und den Kaufpreis nennen und berief sich darauf, dass das Finanzamt die jährliche AfA bereits bei den Veranlagungen 2008 und 2010 anerkannt habe.

Sowohl die Anschaffung eines Computers am um 1.500,00 €, wovon der Bf einen Privatanteil von 40 % ausschied und vom verbleibenden Betrag von 900,00 € eine jährliche AfA von 300,00 € geltend machte, als auch die in der Eingabe vom geschilderte teilweise berufliche Nutzung wurden als glaubwürdig angesehen.

Hinsichtlich der bereits vom Finanzamt anerkannten, nicht mehr in Streit stehenden Werbungskosten (23,98 € im Erstbescheid und zusätzlich 120,00 € in der Beschwerdevorentscheidung) sah das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, diese anzuzweifeln und neuerlich zu überprüfen.

Insgesamt war der Beschwerde teilweise Folge zu geben und waren Werbungskosten in Höhe von 947,98 € (143,98 € laut Beschwerdevorentscheidung + Kilometergeld in Höhe von 504,00 € + AfA in Höhe von 300,00 €) zu berücksichtigen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten hing von der Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ab. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch im Allgemeinen nicht (mehr) berufen, da er seit der am in Kraft getretenen Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Rechtsinstanz tätig ist (vgl. ). Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100854.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at