Begräbniskosten (in Nachlassaktiva gedeckt) und Behindertenfreibetrag (amtliche Bescheinigung erst für das Folgejahr)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 u.a. die Berücksichtigung der Sonderausgaben für Wohnraumschaffung von 5.905,92 Euro, der Begräbniskosten von 6.162,34 Euro und der Erwerbsminderung von 25%.
Das Finanzamt forderte den Bf mit Schreiben vom auf,
- eine Kopie des aktuellen Bescheides des Sozialministeriumservice über den Grad der Behinderung und
- den Verlassenschaftsbeschluss bzw. das Verlassenschaftsprotokoll (Aktiva-Passiva) in Kopie, sämtliche Rechnungen, Belege und eine Aufstellung betreffend der beantragten Begräbniskosten in Kopie, nachzureichen.
Eine Antwort auf den Ergänzungsvorhalt langte beim Finanzamt nicht ein.
Im Einkommensteuerbescheid für 2016 vom wurden u.a. Sonderausgaben für Wohnraumschaffung von 501,59 Euro in Abzug gebracht. Die Begräbniskosten und die Erwerbsminderung wurden nicht berücksichtigt. Dazu wies das Finanzamt in der Begründung darauf hin, dass der Bf die angeforderten Unterlagen nicht beigebracht habe und daher nur die nachgewiesenen bzw glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt worden seien.
In der Beschwerde vom wandte sich der Bf gegen die Nichtanerkennung der Begräbniskosten für seine Mutter von 5.805,80 Euro, des Behindertengrades von 30% und der Wohnungsdarlehensmittel von 5.905,92 Euro.
Er legte eine Aufstellung über die Beerdigungskosten sowie den Bescheid des Sozialministeriums vom bei und merkte an, dass der ursprüngliche Bescheid nicht mehr auffindbar sei.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und führte aus:
Mangels Vorlage des angeforderten Verlassenschaftsprotokolls (das die bestehenden Aktiva/Passiva angibt) seien die geltend gemachten Begräbniskosten nicht berücksichtigt worden, da nicht überprüft werden könne, ob die Kosten in den Aktiva Deckung gefunden haben.
Der Nachweis der Erwerbsminderung gelte erst ab Ausstellungsdatum des Bescheides des Sozialministerium Service als erbracht und komme daher erst ab der Veranlagung für das Jahr 2017 zum Tragen.
Die Sonderausgaben in Höhe von 5.905,92 Euro seien bereits im Erstbescheid anerkannt worden, würden sich jedoch aufgrund der geltenden Gesetzeslage nur mit einem Viertel des persönlichen Höchstbetrages auswirken.
Der Bf übermittelte mit Vorlageantrag vom das Verlassenschaftsprotokoll inklusive einer Aufstellung der Aktiva und Passiva. Bezüglich der Nichtberücksichtigung des Behinderungsgrades merkte der Bf an, dass das Versäumnis auf einen Bearbeitungsfehler des Sozialministeriums und der Pensionsversicherungsanstalt zurückzuführen ist. Der Grad der Behinderung sei bereits im Jahr 1999 festgestellt worden und bestehe seit seiner Geburt. Es sei ihm nicht möglich gewesen, den Bescheid aus dem Jahr 1999 beizubringen, da die Akten vernichtet worden seien.
Das Finanzamt legte die Beschwerde und die Akten des abgabenbehördlichen Verfahrens dem Bundesfinanzgericht vor.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Sonderausgaben:
Der Bf hat Ausgaben zur Wohnraumschaffung von 5.905,92 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht.
Für die "Topfsonderausgaben" wie Ausgaben zur Wohnraumschaffung besteht gemäß § 18 Abs. 3 EStG 1988 ein Höchstbetrag von 2.920 Euro. Sind die Ausgaben höher als dieser Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgaben abzusetzen - im Fall des Bf daher 730 Euro.
Nach der weiteren Regelung des § 18 Abs. 3 EStG 1988 vermindert sich allerdings bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 Euro das Sonderausgabenviertel gleichmäßig.
Der Bf hatte im Jahr 2016 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 44.445,42 Euro, sodass die genannte "Einschleifregelung" zum Tragen kam und schließlich bei der Berechnung der Einkommensteuer für die Topfsonderausgaben ein Betrag von 501,59 Euro in Abzug gebracht wurde.
Da im angefochtenen Einkommensteuerbescheid entsprechend § 18 Abs. 3 EStG 1988 der korrekte Betrag als Sonderausgaben für Wohnraumschaffung bereits berücksichtigt wurde, war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
a.Begräbniskosten:
Laut notariellem Verlassenschaftsprotokoll vom X.X.2016 hat der Bf in der Verlassenschaftssache nach seiner Mutter eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Die Aktiva per Todestag sind mit 19.828,92 Euro und die Passiva sind mit 24.426,47 Euro angegeben, was eine Überschuldung von 4.597,55 Euro ergibt. Angemerkt ist im Verlassenschaftsprotokoll überdies, dass eine unter den Passiva befindliche Forderung von 20.755,76 Euro von einer Versicherung abgedeckt wurde.
Dem Bf sind nach seinen Angaben Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Begräbnis in Höhe von 5.805,80 Euro erwachsen.
Rechtslage:
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
"Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein."
Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 ist der anzuerkennende Betrag grundsätzlich um einen Selbstbehalt zu kürzen.
Erwägungen:
Es entspricht ständiger Judikatur des VwGH, dass Begräbniskosten insoweit keine außergewöhnliche Belastung darstellen, als sie in den Nachlassaktiva Deckung finden (zB ). Die Begründung ist darin zu sehen, dass Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten gehören ( § 549 ABGB). Sie sind vorrangig aus vorhandenen Nachlassaktiva zu bestreiten.
Es kann von einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht gesprochen werden, soweit eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet (vgl. zB ).
Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Begräbniskosten von 5.805,80 Euro jedenfalls im übernommenen Nachlassvermögen von 19.828,92 Euro bei Weitem gedeckt.
Die Aufwendungen des Bf wurden daher im angefochtenen Bescheid zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
b. Minderung der Erwerbsfähigkeit
Der Bf hat in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2016 einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 25% eingetragen. Mit der Beschwerde übermittelte der Bf ein Schreiben des Sozialministerium Service vom , laut dem unter Hinweis auf ein beiliegendes Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 30% besteht. Angemerkt ist überdies, dass die Voraussetzungen für einen Behindertenpass nicht vorliegen.
Rechtslage:
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und erhält er keine pflegebedingte Geldleistung, so steht ihm gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 ein Freibetrag zu.
Nach § 35 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente,
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern,
- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses, im negativen Fall durch einen Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 35 Abs. 8 EStG 1988 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen dem zuständigen Finanzamt die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten und für die Berücksichtigung von Freibeträgen im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der genannten Daten ist auch hinsichtlich jener Personen zulässig, die einen Freibetrag im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 bereits beantragt haben. Die Datenübermittlung ersetzt für den betroffenen Steuerpflichtigen den Nachweis gemäß Abs. 2 und die Bescheinigung gemäß § 62 Z 10 EStG.
Erwägungen:
Der Entscheidung der Abgabenbehörde sind die jeweils vorliegenden Daten zugrunde zu legen (). Eine rückwirkende Ausstellung eines Behindertenpasses ist grundsätzlich nicht möglich (siehe Jakom EStG 2018, § 35 Tz 11).
Fest steht im vorliegenden Fall, dass der Bf für das Jahr 2016 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht durch eine amtliche Bescheinigung nachweisen konnte. Das Schreiben des Sozialministerium Service - das im Übrigen kein Bescheid ist - wurde erst im Jahr 2017 verfasst. Das Sozialministerium Service hat für das Jahr 2016 auch keine elektronischen Daten an die Abgabenbehörde übermittelt.
Der Bf wendete ein, die Behinderung bestehe seit seiner Geburt. Dem ist entgegenzuhalten, dass weder aus dem Schreiben des Sozialministerium Service noch aus dem beiliegenden Sachverständigengutachten hervorgeht, dass die Behinderung schon länger bestand.
Auch die Behauptung, dass die Behinderung bereits mit Bescheid aus dem Jahr 1999 festgestellt worden sei, ist nicht nachvollziehbar, zumal das Sachverständigengutachten die Anmerkung "kein Vorgutachten" enthält. Der Bf. beantragte auch in den Vorjahren nie einen Behindertenfreibetrag unter Angabe eines Behinderungsgrades.
Da nach der bestehenden Rechtslage die Berücksichtigung eines Behindertenfreibetrages nur mit Nachweis durch eine amtliche Bescheinigung für das betreffende Kalenderjahr zulässig ist, war die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105196.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at