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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.04.2019, RV/7102488/2015

fehlende Ermittlung ausländischer Verluste nach österreichischen Vorschriften

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Dr. Helmut Herbert Moritz, Pichlergasse 6 Tür 18, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Antrag auf Aufhebung der Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 gemäß § 299 BAO, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der am Datum***** verstorbene HB war zusammen mit seiner Ehegattin - der nunmehrigen Bf. - seit 2008 über den Schiffsfonds ABC als Kommanditist an acht deutschen Schiffsgesellschaften (GmbH & Co. KG) beteiligt. Die daraus erzielten Einkünfte wurden in Deutschland in pauschaler Form - nach der Größe des Schiffes - gemäß § 5a dEStG besteuert (sogenannte "Tonnagenbesteuerung" ). Diese Beteiligung erwirtschaftete ausschließlich Verluste.

Im Rahmen einer Selbstanzeige vom - HB ging davon aus, dass das Vermögen und die Erträgnisse aus dieser Beteiligung ausschließlich im Ausland steuerpflichtig seien - beantragte er die ausländischen Verluste an den Schiffsfonds im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für die Jahre 2008 bis 2011 bei der Ermittlung der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage (einkommensmindernd) anzusetzen (BFG-Akt AS 1-3).

HB verstarb im Dezember 2013 und wurde der Nachlass aufgrund der unbedingten Erbantrittserklärung der Ehegattin zur Gänze eingeantwortet (BFG-Akt AS 3a ff) Einantwortungsbeschluss vom .

Mit Bescheiden vom wurde die Einkommensteuer für 2008 bis 2011 für die Beschwerdeführerin (Bf., erblasserische Witwe) festgesetzt. D ie Auslandsverluste aus den deutschen Schiffsbeteiligungen blieben dabei unberücksichtigt. Begründend führte das Finanzamt aus, dass mit der pauschalen Tonnagenbesteuerung nicht nur die aus der Auslandstätigkeit erzielten Gewinne, sondern auch die hierbei erlittenen Verluste berücksichtigt seien. Eine steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Verluste gemäß § 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 sei nicht gegeben, zumal eine steuerliche Berücksichtigung bereits im Ausland erfolgt sei (BFG-Akt AS 4-15).

Am beantragte die Bf. die  Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2008 – 2011 gemäß § 299 Abs. 1 BAO und begründete dies damit, dass gemäß § 2 Abs. 8 EStG 1988 im Ausland nicht berücksichtigte Verluste bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen seien. Der Ansatz sei kein Wahlrecht, sondern verpflichtend. Sobald die Verluste im Ausland verwertet werden bzw. verwertet werden könnten, sei der Gesamtbetrag der Einkünfte im betreffenden Jahr im Inland zu erhöhen. Gegenständlich handle es sich um finale Verluste, zumal sich die ausländischen Gesellschaften mittlerweile in Liquidation befänden und mangels Gewinne keine Verlustverwertungsmöglichkeit  und somit auch keine Verpflichtung zur Nachversteuerung gegeben seien.  Die Tatsache, dass die Gesellschaft im Rahmen der Tonnagenbesteuerung sowohl im Gewinn- als auch im Verlustfall besteuert werde, sei unabhängig davon, ob Verluste im Ausland verwertet werden oder nicht. Eine Verwertung trete nämlich nur dann ein, wenn das Einkommen durch den Ansatz der Verluste im Ausland vermindert wird. Die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach im Rahmen einer pauschalen Besteuerung auftretende Verlustsituationen mitberücksichtigt seien, würde zu einem unsachlichen Ergebnis führen, zumal der Bf. aus seiner Beteiligung nie Gewinne erzielt habe und somit nie in den Genuss der begünstigenden Pauschalbesteuerung gekommen sei. Vielmehr sei sie aufgrund der Erhebung auch im Verlustfall ein Nachteil gewesen. Die Verweigerung der Ausgleichsmöglichkeit der ausländischen Verluste würde damit dem Leistungsfähigkeitsprinzip widersprechen und wäre aus diesem Gesichtspunkt auch verfassungsrechtlich bedenklich (BFG-Akt AS 16-18).

Mit Bescheiden vom  wies das Finanzamt den Antrag auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 gemäß § 299 Abs. 1 BAO mit der Begründung ab, dass die in mehreren Ländern vorgesehene Tonnagenbesteuerung für den Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr eine begünstigende Form der Einkommensbesteuerung darstelle. In der Literatur werde sie als eine als Gewinnermittlungsregelgung verkleidete Subvention, die im Schnitt eine Steuerbelastung von 5 % ergäbe, gesehen. In der Regel könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Besteuerungsregime, das sich anerkanntermaßen insgesamt als Begünstigung des Steuerpflichtigen darstelle, nicht auch auftretende Verlustsituationen mitberücksichtige. Im Übrigen könne durch bloße Nichtoption für die Tonnagenbesteuerung die Verlustverwertung in Deutschland aufrechterhalten werden. Der Gewinn werde pauschal nach der "Größe" des Schiffes ermittelt, diese Steuer falle daher auch ohne reale Gewinnerzielung aus dem Betrieb des Schiffes an. Mit dieser pauschalen Besteuerung seien daher nicht nur die aus der Auslandstätigkeit erzielten Gewinne, sondern auch die hierbei erlittenen Verluste  im Ausland berücksichtigt, weshalb eine Verlustverwertung im Inland ausscheide (BFG-Akt AS 19 -21a).

Dagegen erhob die Bf. am Beschwerde und ergänzte ihr bisheriges Vorbringen dahingehend, dass der Ansicht des Finanzamtes, wonach eine Verlustverwertung insoweit automatisch erfolge, als Gewinne ohnehin einer begünstigenden Besteuerung unterliegen würden, allenfalls dann zu folgen sei, wenn im Rahmen der Behaltedauer überhaupt eine Gewinnerzielung erfolge. Gegenständlich seien allerdings nie Gewinne erzielt worden. Aufgrund der Pauschalbesteuerung auch im Verlustfall sei die Besteuerung sogar höher gewesen als bei einer "Normalbesteuerung" (auch bei einer Ermittlung nach österreichischen Grundsätzen), eine Begünstigung liege damit nicht vor. Eine Verlustdoppelverwertung (im In- und Ausland) sei denkunmöglich, daher sei die Abzugsfähigkeit im Inland jedenfalls zu gewähren (BFG-Akt AS 22 - 24).

Mit als Bescheid bezeichneter Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde unbegründet ab und führte aus, dass die Tonnagenbesteuerung mit Wirkung zum als zweite Variante der Besteuerung für Schifffahrtsgesellschaften eingeführt worden sei und jede Gesellschaft eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei steuerlichen Alternativen habe. Nach Ausübung des Wahlrechts sei das Unternehmen für eine Dauer von 10 Jahren an die gewählte Form gebunden. Bei der herkömmlichen Gewinnermittlung seien die tatsächlichen Gewinne (bzw. Verluste) der Gesellschaft der Besteuerung zu unterwerfen. Bei Optieren zur pauschalen Tonnagenbesteuerung sei bei negativer Entwicklung des Schiffsbetriebes eine steuerliche Berücksichtigung etwaiger Verluste nicht vorgesehen. Ebenso seien Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb bzw. der Beteiligung pauschal abgegolten. Die Option zur Tonnagebesteuerung stelle einen Verzicht auf die Verlustberücksichtigung im Ausland dar und könne daher nicht zur abschließenden Verlusttragung in Österreich führen (BFG-Akt AS 27-28).

Die Bf. beantragte Vorlage der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht und führte ergänzend aus, dass die Tonnagenbesteuerung keine ausschließliche Pauschalbesteuerung darstelle, da bestimmte Gewinne neben der pauschal ermittelten Bemessungsgrundlage zu versteuern seien. So seien sehr wohl Verluste zu ermitteln und den Kapitalkonten der Gesellschafter zuzurechnen. Diese Verluste seien mit Gewinnen, die sich bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern, im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters oder dem Wechsel von der Tonnagen- zur Regelbesteuerung ergeben, zu verrechnen (BFG-Akt AS 29 - 30). 

Nach Vorlage der Beschwerde forderte das Bundesfinanzgericht die steuerliche Vertretung der Bf. im Rahmen eines Telefonates auf, einen Nachweis über die Ermittlung der ausländischen Verluste nach österreichischem Recht zu erbringen und darzulegen ob es sich hinsichtlich der gegenständlichen Beteiligung um einen Anwendungsfall des § 2 Abs. 2a EStG 1988 handelt.

Mit Schreiben vom übermittelte die steuerliche Vertretung der Bf., als Nachweis über die Ermittlung der ausländischen Verluste nach österreichischem Recht, das auf die Beteiligungshöhe der Eheleute über den am Schiffsfond beteiligten acht Schiffsgesellschaften entfallende steuerliche Ergebnis für die Jahre 2008 - 2011.Hinsichtlich des Streitjahres 2008 wurde darauf hingewiesen, dass keine Tonnagenbesteuerung zur Anwendung gekommen sei, da die Schiffe erst 2009 in Dienst gestellt worden seien. Das Vorliegen einer § 2 Abs. 2a Beteiligung sei zu verneinen, da sich diese gesetzliche Bestimmung auf Beteiligungen beziehe, welche auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes Renditen versprechen, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen. Schiffsbeteiligungsfonds hätten jedoch nie mit Verlusten geworben. Vielmehr seien Renditen von 8% p.a. und mehr versprochen worden. Zwar sei die Tonnagenbesteuerung im Zusammenhang mit dem DBA Deutschland für in Österreich ansässige Anleger steuerlich vorteilhaft gewesen, allerdings seien die Renditen nach Steuern, aufgrund des anzuwendenden Progressionsvorbehaltes, jedenfalls geringer gewesen als die Renditen vor Steuern. Die nicht vorhersehbaren Verlustzuweisungen seien nicht auf das Konzept der Beteiligung, sondern auf die im Jahr 2008 entstandene Wirtschaftskrise, unter der der internationale Frachtschiffverkehr immer noch leide, zurückzuführen (BFG-Akt AS 38 - 46).

Eine Stellungnahme des Finanzamtes zu diesem Schreiben der Bf. wurde nicht nachgereicht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Als unstrittig ist im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren der der Rechtsfrage zugrunde liegende Sachverhalt festzustellen, wonach die in Österreich - als Erbe ihres Ehegatten - ansässige Bf. in den Streitjahren 2008 bis 2011 über den Schiffsfonds ABC an acht deutschen Schiffsgesellschaften beteiligt war. Die Besteuerung dieser Gesellschaften erfolgte in Deutschland ohne Verlustverwertung pauschal in Form der Tonnagenbesteuerung gemäß dem § 5a dEStG.

Strittig ist nunmehr die Frage, ob die Bf. die aus dieser Beteiligung entstandenen Auslandsverluste bei der Ermittlung der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage einkommensmindernd berücksichtigen darf.

Anlässlich eines Telefonates mit dem Bundesfinanzgericht übermittelte die steuerliche Vertretung der Bf. als "Nachweis über die Ermittlung der ausländischen Verluste nach österreichischem Recht" dem Gericht einerseits eine steuerliche Ergebnismitteilung des Schiffsfonds ABC mit seinen acht deutschen Schiffsgesellschaften für das Jahr 2008 (BFG-Akt AS 40) und andererseits steuerliche Ergebnismitteilungen für 2008 bis 2011 über die auf die Beteiligungshöhe am Schiffsfonds ABC entfallenden ausländischen Verluste. In diesen jährlichen Ergebnismitteilungen des Schiffsfonds ABC sind die beteiligten Schiffsgesellschaften mit der jeweiligen Steuernummer gelistet und wird das steuerliche (Gesamt-)Ergebnis dieser Schiffsgesellschaften als negativer Saldo ausgewiesen. Eine rechnerische Gewinnermittlung bzw. eine Gewinnermittlung nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften ist aus diesen Ergebnismitteilungen nicht zu ersehen (BFG-Akt AS 41-46).

Diese Feststellungen und die gegenständliche Rechtsfrage lassen sich nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes zweifelsfrei aufgrund der vorgelegten Akten, des unstrittigen Verwaltungsgeschehens sowie des Beschwerdevorbringens treffen.

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Bescheidspruch nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, mangelnde Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, etc.) ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO irrelevant (Ritz, BAO, 4. Aufl., § 299, Tz 10f). Die Aufhebung nach § 299 BAO setzt weder ein Verschulden der Behörde noch ein solches des Bescheidadressaten voraus. Lediglich im Rahmen der Ermessensübung könnte ausnahmsweise ein Verschulden der Behörde bzw. der Partei bedeutsam werden (Ritz, aaO.).

Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung von Auslandsverlusten ab dem Jahr 2001 bildete die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - - und wurde mit dem StRefG 2005, BGBl. I 57/2004 die Verwertbarkeit von Auslandsverlusten gesetzlich in § 2 Abs. 8 EStG 1988 verankert.

§ 2 Abs. 8 EStG 1988 in der bis maßgeblichen Fassung (StRefG 2005, BGBl. I 57/2004), lautet:

" Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes:
1. Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
2. Der Gewinn ist nach der Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich ergäbe, wenn der Betrieb im Inland gelegen wäre. Wird der Gewinn des Betriebes im Ausland nach deinem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist dies auch für das Inland maßgebend. Die Gewinnermittlung für eine Betriebsstätte richtet sich nach der für den gesamten Betrieb maßgebenden Gewinnermittlung.
3. Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen. Danach angesetzte ausländische Verluste erhöhen in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden können.
"

Mit BudBG 2009, BGBl. I 52/2009 (gültig ab ), wurde in Z 3 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
"Die angesetzten Verluste sind in den Steuererklärungen an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen."

Erst mit dem 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012 (gültig ab ) wurde in Z3 der erste Satz folgendermaßen ergänzt:
"Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens höchstens in Höhe der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres anzusetzen".

Die Neuregelung durch das 1. StabG 2012, wonach die Verwertung von Verlusten mit dem nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verlustbetrag gedeckelt ist, sollte schon auf Ebene der Verlusverwertung das Problem der unzureichenden Nachversteuerung lösen, das dadurch entstand, dass der zu berücksichtigende Verlust zwar nach inländischem Steuerrecht ermittelt wurde, die Nachversteuerung aber auf die Verlustverwertung nach ausländischem Steuerrecht rekurrierte.

Bis zum Inkrafttreten des 1.StabG 2012 am bestand somit die Möglichkeit der Verwertung von ausländischen Verlusten - ermittelt nach Maßgabe des österreichischen Steuerrechts - ungeachtet dessen, ob nach ausländischem Steuerrecht ein Verlust vorlag. Somit stand auch die Anwendung einer pauschalierten Besteuerungsform einer Verlustverwertung in Österreich nicht entgegen.

So bleibt ab der Veranlagung 2012 für eine Verlustberücksichtigung in Österreich aufgrund der Verlustdeckelung kein Raum, wenn ausländische Einkünfte eines in Österreich ansässigen Abgabepflichtigen in einem ausländischen Staat in pauschalierter Form einer Besteuerung unterzogen werden.

Der gegenständliche Sachverhalt fällt allerdings nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich des 1. StabG 2012. Der Ansicht des Finanzamtes, wonach im zu beurteilenden Beschschwerdefall gegenständlich eine Verlustverwertung im Inland aufgrund der pauschalen Besteuerungsform im Ausland ausscheidet, kann somit nicht gefolgt werden.

Ungeachtet dessen ist darüberhinaus zu berücksichtigen, dass laut vorgelegter Ergebnismitteilungen - adressiert an die Eheleute [Bf.] und HB - die Beteiligung an den Schiffsgesellschaften von der Bf. und ihrem verstorbenen Ehegatten gemeinsam gehalten wurde. Eine etwaige Verlustverwertung käme somit allenfalls im Beteiligungsausmaß (50 %) in Betracht.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut stellt das Erfordernis der Ermittlung der ausländischen Einkünfte nach Maßgabe des österreichischen Steuerrechts (unabhängig von der mit dem 1. StabG 2012 eingeführten Verlustdeckelung) eine tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Verlustverwertung in Österreich gemäß  § 2 Abs. 8 EStG 1988  dar.

Die Gewinnermittlungsart bei einem ausländischen Betrieb richtet sich nach derjenigen eines gleichartigen inländischen (Inlandsfiktion). Demnach sind Verluste unbeschränkt Steuerpflichtiger, die im Ausland im Kalenderjahr nicht berücksichtigt werden, umzurechnen und mit inländischen bzw. umgerechneten ausländischen (positiven) Einkünften auszugleichen, ein negativer Progressionsvorbehalt ist nicht vorgesehen. Von der Bestimmung sind betriebliche und außerbetriebliche Einkünfte erfasst (siehe z.B. UFS, RV/0299-G/08 zu Einkünften aus deutschen nsA). Der Ausgleich ist im Bereich der DBA mit Befreiungsmethode anzuwenden, vom Bestehen eines DBA ist er nach dem Gesetzeswortlaut nicht abhängig. Schon vor der oben erwähnten Grundsatzentscheidung des VwGH aus 2001 konnten ausländische Betriebsstättenverluste bei DBA mit Anrechnungsmethode verwertet werden. Im Falle der Befreiungsmethode sind positive Auslandseinkünfte für den Progressionsvorbehalt bedeutsam, negative Einkünfte für die inländische Bemessungsgrundlage.

Besonderheiten des ausländischen Rechts, die in den inländischen Normen nicht enthalten sind, bleiben bei der Umrechnung außer Ansatz. Umgekehrt sind die inländischen Regelungen für die Gewinnermittlung maßgebend, auch wenn gleichartige Normen im Abkommensstaat nicht existieren. Die Umrechnung kann zu betraglichen Änderungen führen. Ist der umgerechnete Verlust höher, wird dieser (nach der für die Streitjahre geltenden Rechtslage) angesetzt, ebenso wenn er niedriger ist als der nach ausländischem Recht ermittelte. Der Ausgleich findet (anteilig) nur insoweit statt, als der ausländische Verlust im Entstehungsjahr im Ausland nicht ausgeglichen wurde (vgl. JAKOM/Laudacher, EStG, 2010, § 2 Rz 201). Die Vorlage von ausländischen Steuerbescheiden reicht nicht aus (vgl. JAKOM, EStG 2013, § 2 Rz 189 und 190). Vielmehr obliegt es dem Abgabepflichtigen den ihn bei Auslandssachverhalten treffenden erhöhten Mitwirkungspflichten nachzukommen. Dazu gehört die Beibringung aller Unterlagen, aus denen ohne aufwendige Kontrollarbeit einwandfrei nachvollziehbar ist, dass die Ermittlung des ausländischen Verlustes nach österreichischem Recht erfolgt ist; weiters gehört dazu die Verpflichtung, Nachweise darüber zu führen, dass keine Verlustdoppelverwertung im Ausland bewirkt wird, bzw. dass eine solche der rechtlich vorgesehenen Nachversteuerung unterzogen worden ist (vgl. EAS-Auskunft des 04 0101/28-IV/4/02).

Festzuhalten ist, dass die Bf. ersucht wurde, einen Nachweis über die Ermittlung der ausländischen Verluste an den beteiligten Schiffsgesellschaften des Schiffsfonds ABC nach österreichischem Recht vorzulegen. Wenn nun die Bf. vermeint, dass die Vorlage von "steuerlichen Ergebnismitteilungen", die lediglich einen (negativen) Saldo der ausländischen Einkünfte aus den deutschen Schiffsbeteiligungen ausweisen, einen ausreichenden Nachweis für die auf Basis der österreichischen Vorschriften ermittelten Verluste darstellen, so ist dieser Ansicht der Bf. Folgendes entgegenzuhalten:

Das Gesetz normiert ausdrücklich die Notwendigkeit der Gewinnermittlung nach Maßgabe des österreichischen Steuerrechts, wobei die Gewinnermittlungsart unter Berücksichtigung der Inlandsfiktion zu wählen ist. Im vorliegenden Fall erübrigt es sich darauf einzugehen, welche Gewinnermittlungsart heranzuziehen gewesen wäre, weil durch die Bf. keine Gewinn-/Verlustberechnungen nach den formellen österreichischen Vorschriften vorgenommen bzw. dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden. Beigebracht wurden lediglich Informationsschreiben der Treuhand, aus denen die Beteiligung der Bf. am ABC mit den acht Schiffsgesellschaften und das darauf entfallende negative steuerliche Ergebnis ersehen werden kann. Aus diesen Mitteilungen kann weder abgeleitet werden, ob alle der acht Schiffsgesellschaften Verluste erwirtschaftet haben, noch wie die ausländischen Einkünfte tatsächlich - ungeachtet der pauschalen Tonnagenbesteuerung - ermittelt wurden. Die Bekanntgabe des Verlustes als Gesamtbetrag, der das Jahresergebnis aus der Beteiligung an verschiedenen Schiffsgesellschaften ausweisen soll, ist als Nachweisführung für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte nach Maßgabe des österreichischen Steuerrechts bzw. einer entsprechenden Umrechnung, nicht ausreichend.

Wegen des Fehlens dieser Tatbestandsvoraussetzung liegt eine Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 nicht vor und konnte eine Rechtswidrigkeit auch nachträglich nicht belegt werden. Nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes ist daher die Abweisung des Antrages auf Aufhebung Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 gemäß § 299 BAO zu Recht erfolgt.

Abschließend bleibt noch darauf hinzuweisen, dass sich eine Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Anwendungsfalles des § 2 Abs. 2a EStG 1988 bei Betrachtung des gegenständlichen Sachverhaltes unter dem Blickwinkel obiger Ausführungen erübrigt, weil eine Verlustverwertung in Österreich, selbst bei Verneinung einer generellen Verlustausgleichsbeschränkung gemäß der zitierten Gesetzesstelle, zu verwehren ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil das Fehlen einer gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzung keine Rechtsfrage aufwirft, vielmehr ist der Tatbestand als nicht erfüllt anzusehen und die vorgesehene Rechtsfolge tritt nicht ein.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Tonnagenbesteuerung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102488.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at