Ohne Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag keine Vorlageerinnerung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO der Mag. A B, Adresse, vertreten durch Dr. Michael Mäntler, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Annagasse 8, vom in Bezug auf die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 7000 Eisenstadt, Neusiedler Straße 46, vom , mit welchem der Antrag der Mag. A B vom auf Familienbeihilfe für den im Dezember 1993 geborenen C D-B ab Jänner 2018 abgewiesen wurde, Versicherungsnummer X, beschlossen:
I. Die Vorlageerinnerung vom betreffend die Beschwerde vom wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Säumnisbeschwerde
Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat am dem Bundesfinanzgericht eine beim Finanzamt eingebrachte Säumnisbeschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin (Bf) Mag. A B vom übermittelt. Der Inhalt lautet:
BETREFF: SÄUMNISBESCHWERDE
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart
Versicherungsnummer: X
Familienbeihilfe
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind mit der ständigen Vertretung der Mag. A B betraut und ersuchen um Kenntnisnahme gemäß § 8 RAO und § 10 AVG.
Die Frist zur Entscheidung durch das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart ist abgelaufen.
Es wird daher der Antrag gestellt, das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden und daher den angefochtenen Bescheid des Finanzamts Bruck Einsenstadt Oberwart vom , SVNR: X, dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe ab Jänner 2018 gewährt wird.
Beilagen waren dem Anbringen, das am beim Finanzamt eingebracht wurde, nicht beigefügt.
Mängelbehebungsauftrag
Mit Beschluss vom trug das Bundesfinanzgericht der Bf auf:
Der Beschwerdeführerin Mag. A B wird gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO und § 285 BAO aufgetragen, folgende Mängel ihrer Säumnisbeschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe an des Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben:
1. Der Inhalt des unerledigten Anbringens (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO) samt allfälligen Beilagen ist durch Vorlage einer vollständigen Kopie des seinerzeitigen Anbringens darzustellen.
2. Die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Entscheidungsfrist (§ 284 Abs. 1 BAO) notwendig sind, sind zu tätigen (§ 285 Abs. 1 lit. c BAO).
Der Beschluss enthielt neben einer Rechtsmittelbelehrung folgenden Hinweis:
Die vom Gericht festgesetzte Frist kann gemäß § 2a BAO i. V. m. § 110 Abs. 2 BAO über rechtzeitigen begründeten Antrag verlängert werden.
Wenn die vom Gericht gesetzte Frist ohne vollständiger Behebung der Mängel abgelaufen ist, gilt die Säumnisbeschwerde als zurückgenommen. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Säumnisbeschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.
Begründend führte das Gericht nach Darstellung der Säumnisbeschwerde und der maßgebenden Rechtsgrundlagen aus:
Das Anbringen, dessen Erledigung urigert wird, wurde dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt. Die Säumnisbeschwerde enthält auch keine Angabe darüber, wann das Anbringen eingereicht worden sein soll. Aus dem Inhalt der Säumnisbeschwerde kann geschlossen werden, dass es sich möglicherweise um eine Bescheidbeschwerde (§ 243 BAO) handelt, Näheres wird aber nicht bekannt gegeben.
Es wurde auch nicht näher dargestellt, wann die Entscheidungsfrist des § 284 Abs. 1 BAO abgelaufen sein soll. Die alleinige Behauptung, dass die Frist abgelaufen sei, ist nicht ausreichend.
Das Bundesfinanzgericht wird daher durch die Säumnisbeschwerde nicht in die Lage versetzt, gegebenenfalls in der Sache entscheiden zu können, da ihm der vollständige Inhalt des Anbringens unbekannt ist.
Der Bf ist daher die Behebung dieser Mängel aufzutragen (vgl. ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ), wobei die im Spruch gesetzte Frist von zwei Wochen dem damit voraussichtlich verbundenen Aufwand angemessen ist.
Anbringen vom
Mit Telefax vom wurde durch die rechtsfreundlich vertretene Bf die Säumnisbeschwerde zurückgezogen und Vorlageerinnerung erhoben:
BETREFF: GZ RS/7100014/2019 — Zurückziehung der Säumnisbeschwerde
Verlageerinnerung gemäß § 264 Abs 6 BAO
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß gerichtlichen Beschluss vom wird die Säunlnisbeschwerde zurückgezogen.
Zugleich wird eine Verlageerinnerung ausgeführt. Gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom zu SVNR X wurde fristgerecht am eine Beschwerde eingebracht. Die Frist zur Vorentscheidung ist lange abgelaufen und das Finanzamt hat die Verlage bis zuletzt nicht durchgeführt, weil am ein Ersuchen um Ergänzung abgefertigt wurde.
Beilagen:
- Abweisungsbescheid vom
- Beschwerde vom
- Ersuchen um Ergänzung vom
Die angesprochenen Beilagen waren beigefügt:
Abweisungsbescheid vom
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf Mag. A B vom auf Familienbeihilfe für den im Dezember 1993 geborenen C D-B ab Jänner 2018 ab. Die Begründung lautet:
Die gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 soll die durch die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes regelmäßig eintretende zeitliche Verzögerung bei der beruflichen Ausbildung, durch eine Verlängerung des Zeitraumes, für den Familienbeihilfe beansprucht werden kann, ausgeglichen werden.
Ihr Sohn C hat im Oktober 2015 das Bachelorstudium abgeschlossen. Da er nicht anschließend das Masterstudium fortgesetzt hat, sondern erst ab dem Wintersemester 2016/2017‚ hat sich die Dauer des Studiums nicht mehr durch den Präsenz- oder Zivildienst verlängert und somit liegt kein Verlängerungstatbestand mehr vor.
Beschwerde vom
Die Bf legte durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Eingabe vom Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom ein:
In umseits bezeichneter Finanzsache erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom . innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führt dazu aus:
I. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:
Die gegenständliche Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht, weil gegen den am ergangenen und am zugestellten Bescheid eine einmonatige Frist ab Zustellung zur Einbringung vorgesehen ist und der auf einen Sonntag und der auf einen Feiertag fiel.
Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig.
II. Beschwerdegründe:
Die belangte Behörde begründete den Abweisungsbescheid vem wie folgt:
Die gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 soll die durch die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes regelmäßig eintretende zeitliche Verzögerung bei der beruflichen Ausbildung, durch eine Verlängerung des Zeitraumes, für den Familienbeihilfe beansprucht werden kann, ausgeglichen werden.
Ihr Sohn C hat im Oktober 2015 das Bachelorstudium abgeschlossen. Da er nicht anschließend das Masterstudium fortgesetzt hat, sondern erst ab dem Wintersemester 2016/2017‚ hat sich die Dauer des Studiums nicht mehr durch den Präsenz- oder Zivildienst verlängert und somit liegt kein Verlängerungstatbestand mehr vor.
Diese Rechtsauslegung ist unrichtig. Das Masterstudium Wirtschaftsrecht konnte aus studienrechtlichen Gründen erst im Wintersemester 2016 begonnen werden. Die Fortsetzung im Oktober 2015 war daher nicht möglich.
Beweis:
- Einvernahme der Beschwerdeführerin
- zeugenschaftliche Einvernehme des C D-B, p.A. der Beschwerdeführerin
- vorzulegende Urkunden
III. Anträge:
Die Beschwerdeführerin stellt sohin die Antrag das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart möge durch Beschwerdevorentscheidung in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart vom , SVNR: X, dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe ab Jänner 2013 gewährt wird‚
in eventu möge das Bundesfinanzgericht
l. eine mündliche Verhandlung durchführen und
2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart vom , SVNR: X, dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe ab Jänner 2013 gewährt wird.
Ergänzungsersuchen vom
Das Finanzamt richtete am folgendes Ergänzungsansuchen an die Bf:
Sammelzeugnis von C vom Masterstudium in Deutschland
Wann wird voraussichtlich das Masterstudlum abgeschlossen bzw. falls dieses schon abgeschlossen wurde, ist das Diplomprüfungszeugnis vorzulegen
War C während der Berufsausbildung berufstätig?
Mit wurde die Säumnisbeschwerde vom gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt und das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt.
Mit trug das Bundesfinanzgericht der Bf auf,
... folgende Mängel ihrer Vorlageerinnerung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe an des Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben:
Die Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1 BAO) sowie der Vorlageantrag (§ 264 Abs. 1 BAO) sind durch Vorlage einer Kopie dieser Dokumente oder auf andere Weise zu bezeichnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
Die Vorlageerinnerung vom enthält zwar Angaben zum angefochtenen Bescheid und zur Beschwerde, es fehlen aber nähere Angaben zur Beschwerdevorentscheidung und zum Vorlageantrag.
Im Geltungsbereich der Bundesabgabenordnung hat über Beschwerden grundsätzlich eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen.
Die Fälle, in denen eine Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben hat, sind in § 262 Abs. 2, 3 und 4 BAO taxativ aufgezählt.
Keiner diese Fälle liegt hier vor. In der Beschwerde wird ausdrücklich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (und nicht deren Unterbleiben gemäß § 262 Abs. 2 BAO) beantragt, eine Gesetzeswidrigkeit einer Verordnung oder eine Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes (§ 262 Abs. 3 BAO) wurde nicht behauptet und der angefochtene Bescheid wurde nicht vom Bundesminister für Finanzen (§ 262 Abs. 4 BAO), sondern von einem Finanzamt erlassen.
Das Finanzamt hätte daher über die Beschwerde vom (innerhalb von sechs Monaten) mit Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden gehabt.
Eine Vorlageerinnerung setzt nach § 264 Abs. 6 BAO unter anderem das Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung und eines Vorlageantrags voraus.
Mit dem Anbringen vom wird zwar das Vorliegen eines angefochtenen Bescheids und einer Beschwerde, nicht aber jenes einer Beschwerdevorentscheidung und eines Vorlageantrags bescheinigt.
Vorlageerinnerungen sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten i.S.d. § 85 Abs. 1 BAO. Enthält das Anbringen nicht die in § 264 Abs. 6 erster Satz BAO geforderten Angaben, ist ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen (vgl. Ritz, BAO6, § 264 Rz. 25).
Der Beschwerdeführerin ist daher aufzutragen, die Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1 BAO) sowie den Vorlageantrag (§ 264 Abs. 1 BAO) innerhalb von zwei Wochen durch Vorlage einer Kopie dieser Dokumente oder auf andere Weise zu bezeichnen.
Bekanntgabe vom
Die Bf gab daraufhin mit Telefax ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom bekannt:
... die angeforderte Beschwerdevorentscheidung und der angeforderte Vorlageantrag können nicht vorgelegt werden, weil das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart keine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Bisher wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Mit Telefax vom wurde durch die rechtsfreundlich vertretene Bf Vorlageerinnerung erhoben.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen sind nicht strittig.
Rechtsgrundlagen
§ 243 BAO lautet:
§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 256 BAO lautet:
§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.
(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
§ 260 BAO lautet:
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
§ 262 BAO lautet:
§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 263 BAO lautet:
§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.
(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.
(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.
§ 264 BAO lautet:
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.
(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.
§ 85 Abs. 1 und 2 BAO lautet:
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Mängel der Vorlageerinnerung behoben
Mit der Eingabe vom wurden die der Vorlageerinnerung vom anhaftenen Mängel behoben. Die Vorlageerinnerung gilt daher als ursprünglich richtig eingebracht.
Unzulässige Vorlageerinnerung
Wie im Beschluss vom ausgeführt, hat im Geltungsbereich der Bundesabgabenordnung über Beschwerden grundsätzlich eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen. Die Fälle, in denen eine Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben hat, sind in § 262 Abs. 2, 3 und 4 BAO taxativ aufgezählt. Hier liegt keiner dieser Fälle vor. In der Beschwerde wird ausdrücklich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (und nicht das Unterbleiben gemäß § 262 Abs. 2 BAO) beantragt, eine Gesetzeswidrigkeit einer Verordnung oder eine Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes (§ 262 Abs. 3 BAO) wurde nicht behauptet und der angefochtene Bescheid wurde nicht vom Bundesminister für Finanzen (§ 262 Abs. 4 BAO), sondern von einem Finanzamt erlassen.
Das Finanzamt hätte daher über die Beschwerde vom (innerhalb von sechs Monaten) mit Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden gehabt. Eine Vorlageerinnerung setzt nach § 264 Abs. 6 BAO das Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung und eines Vorlageantrags voraus. Da hier beide Vorrausetzungen fehlen, ist die Vorlageerinnerung betreffend die Beschwerde vom gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidung ohne unnötigen Aufschub
Es wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Unzulässigkeit einer Vorlageerinnerung zum jetzigen Zeitpunkt das Finanzamt gemäß § 85a BAO verpflichtet ist, über die Beschwerde vom ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Nichtzulassung der Revision
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101145.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at