Familienheimfahrten nach Polen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RMS in der Beschwerdesache Bf , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Y X vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2013 machte der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. abgekürzt) unter Kennzahl 300 Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672,00 € geltend. Handschriftlich wurde dazu ausgeführt: "nach Polen, wie in den Vorjahren 2 x 330 km, 48 x/Jahr, mit KFZ (s. Beleg). 1 km= 0,12 € pauschaliert."
Die Arbeitnehmerveranlagung 2013 mit Einkommensteuerbescheid vom ergab eine Gutschrift im Betrag von -853,00 €. Die vom Bf. geltend gemachten Fahrtkosten wurden vom Finanzamt nicht gewährt. In der Bescheidbegründung wurde auf die Begründung zur Berufungsvorentscheidung betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2011 verwiesen.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom erhobenen und am beim Finanzamt eingelangten Beschwerde beantragte der Bf. Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Polen als Kosten der doppelten Haushaltsführung und führte ins Treffen, die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf Dauer sei gegeben, da die Ehegattin am Ort des Familienwohnsitzes in N, wo die Familie ein Eigenheim und ein kleines Grundstück besitze, den Haushalt mit drei Kindern, zwei davon in Ausbildung, führe. Diesbezüglich sei eine Kopie des polnischen Grundbuchauszuges vom bereits vorgelegt worden. Beigelegt wurden außerdem:
a)Kopie der Anmeldebescheinigung des Bürgermeisters der Stadt N vom samt Übersetzung und
b)Schul- und Volksschulbescheinigungen vom in Kopie samt deren Übersetzung
Wie der Bf. abschließend ausführte, sei die Verlegung des Familienwohnsitzes von Polen nach Österreich nicht zumutbar, da die Ehegattin wegen der Kinderbetreuung (eine Art der Erwerbstätigkeit), besonders wegen des am dritten Kindes, das österreichische Kinderbetreuungsgeld (Jahresbezug von mehr als € 2.200,00/Jahr) bezogen habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde des Bf. als unbegründet abgewiesen und in der gesondert zugegangenen Bescheidbegründung ausgeführt: "Laut Ihren Angaben war die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht möglich, da
1)Sie in Polen ein Eigenheim mit kleinem Grundstück besitzen
2)Die Gattin den Haushalt dort führt
3)Der Bezug des österreichischen Kinderbetreuungsgeldes eine Art Erwerbstätigkeit darstellt.
Dass die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich wegen der Kinder und dem Einfamilienhaus nicht möglich ist, spricht für eine private Veranlassung. Das österreichische Kinderbetreuungsgeld kann auch dann bezogen werden, wenn sich die ganze Familie in Österreich aufhält. Den Bezug des österreichischen Kinderbetreuungsgeldes als eine Art Erwerbstätigkeit anzusehen entbehrt jeder Grundlage."
In der Folge beantragte der Bf. mit Schreiben vom die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom Datum, wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Im Konkreten vertrat das BFG die Auffassung, wegen der Begründung des Familienwohnsitzes bzw. der Errichtung eines Eigenheims in Polen und keinerlei Einkünften der Ehegattin mit drei Kindern im gemeinsamen Haushalt bestehe der Eindruck, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes ernsthaft und beharrlich gar nicht versucht worden sei. Der Familienwohnsitz des Revisionswerbers in Polen sei als privat bedingt zu werten.
Diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom *, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 42 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, in der gegenständlichen Fassung, tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat.
Die gegenständliche nunmehr Beschwerde ist damit wieder unerledigt.
Da der VwGH die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat, ist dieses verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs. 1 VwGG).
Strittig ist, ob die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gegeben und somit die bezughabenden Kosten zu gewähren sind oder nicht.
Das für die steuerliche Beurteilung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung maßgebliche Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung des Beschwerdezeitraumes sieht folgendes vor:
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen der Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem aufhebenden Erkenntnis vom **, mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass der vom Bf. ins Treffen geführte Umstand, wonach seine Ehegattin am Familienwohnsitz in Polen drei minderjährige Kinder (ein Kleinkind sowie zwei Kinder im Kindergarten – bzw. Schulalter) betreue, nicht von vornherein keine Bedeutung beigemessen werden darf.
So vertritt der Verwaltungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtsprechung zum EStG 1988 nicht nur die Auffassung, dass die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ihre Ursache auch in der privaten Lebensführung haben kann (vgl. etwa , sowie ).
Der Gerichtshof hat darüber hinaus bereits wiederholt ausgesprochen, dass sich aus der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes ergeben kann (vgl. , VwSlg 8265/F, sowie , mwN).
Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich die Verlegung des Familienwohnsitzes bei der hier gegebenen Sachlage daher als unzumutbar. Die dem Bf. durch die Familienheimfahrten entstandenen und im Ergebnis ziffernmäßig unbestritten gebliebenen dem Aufwendungen stellen abzugsfähige Werbungskosten dar.
Änderung der Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2013
Es kommt zur Anerkennung der Werbungskosten aus Familienheimfahrten in Höhe von € 3.672,00 anstatt des Pauschbetrages von € 132,00.
Die nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO mit Bescheid vom zusätzlich angesetzten steuerpflichtigen Bezüge von € 330,72 aus der Beschäftigung bei der GmbH sind auch im Rahmen der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht zu erfassen.
Nichtzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, da eine Rechtsfrage, die über den Einzelfall Bedeutung hätte, nicht vorliegt und das Bundesfinanzgericht zudem in seiner Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung zum Thema "Familienheimfahrten" abweicht.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100313.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at