Familienheimfahrten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom , betreffend Einkommensteuer 2015 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) - Herr Bf - bezog im Kalenderjahr 2015 mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden. Da der Bf keine Steuererklärung abgegeben hatte, erfolgte auf Grund eines Schätzungsauftrages vom die Veranlagung per von Amts wegen.
Mit Schreiben vom erhob der Bf Beschwerde gegen den Einkommensteuer-bescheid 2015 vom mit der Begründung, dass die von ihm geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht berücksichtigt worden seien. Der Bf wies darauf hin, dass seine Gattin in Polen berufstätig sei und somit die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Familienheimfahrten vorlägen. Der Bf beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Berücksichtigung der in der Beschwerde geltend gemachten Aufwendungen.
Mit Vorhalt vom wurde der Bf vom Finanzamt ersucht, mitzuteilen, in welcher Höhe Familienheimfahrten für das Kalenderjahr 2015 beantragt würden, die tatsächlich angefallenen Kosten nachzuweisen und für den Fall, dass die Familienheimfahrten mit dem Kraftfahrzeug durchgeführt worden seien, ein Fahrtenbuch mit Datum und Kilometerständen sowie den entsprechenden Zulassungsschein samt Servicerechnungen zu übermitteln. Weiters wurde ersucht, Arbeitgeberbestätigungen nachzureichen, ob diesbezüglich steuerfreie Ersätze bezahlt worden seien.
Der Bf übermittelte (eingelangt am ) ein in wahrscheinlich polnischer Sprache verfasstes Schreiben ("Zaś wiadczenie o dochodach"), eine Aufstellung "die Fahrten nach Polen und zurück", aus der hervorgeht, dass zwölf Fahrten nach Wien und zwölf Fahrten nach Polen unternommen worden seien und acht Lohnzettel der Firma B GmbH, Adresse1, die Monate 01/2015 bis 08/2015 betreffend.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Höhe der beantragten Familienheimfahrten nicht bekanntgegeben worden sei, kein Fahrtenbuch sowie keine genauen Aufzeichnungen bezüglich der Familienheimfahrten vorgelegt worden seien, weshalb die Beschwerde abgewiesen habe werden müssen.
Mit Schreiben vom stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte aus, dass er mit eingeschriebenem Brief die abverlangten Unterlagen an das zuständige Finanzamt verschickt habe.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Mit Beschluss vom wurde der Bf vom Bundesfinanzgericht aufgefordert, bis spätestens mitzuteilen, welches Verkehrsmittel für die Fahrten von Wien nach Polen und zurück benutzt wurde, wo sich in Polen der Familienwohnsitz befindet (genau Adresse: Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) und in welcher Höhe Kosten für Familienheimfahrten geltend gemacht würden, die tatsächlich angefallenen Kosten anhand von Belegen (zB Bahn- bzw Buskarten, Tank- bzw Servicerechnungen udgl) nachzuweisen, für den Fall der Benutzung eines Kraftfahrzeuges, ein Fahrtenbuch oder ähnliche Aufzeichnungen mit Angabe von Datum, Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder Fahrt, Reiseziel/Zweck und Fahrtkosten zu übermitteln sowie eine Kopie des Zulassungsscheines des benutzten Kraftfahrzeuges nachzureichen, eine Arbeitgeberbestätigung vorzulegen, ob diesbezüglich steuerfreie Ersätze geleistet wurden und für das im Rahmen des Vorlageantrages vom übermittelte Schriftstück in polnischer Sprache eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen, sofern dieses Berücksichtigung finden solle. Der Bf wurde darauf hingewiesen, sollten die angeforderten Unterlagen nicht vollständig nachgereicht, die Auskünfte nicht erteilt und die Ausgaben nicht belegmäßig nachgewiesen bzw glaubhaft gemacht werden, würden im Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 - wie im Jahr 2016 - keine Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten berücksichtigt.
Der Bf übernahm den mit Zustellnachweis (RSb) übermittelten Beschluss des Bundes-finanzgerichtes vom nachweislich am . Der Beschluss blieb bis dato unbeantwortet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird dem Erkenntnis zu Grunde gelegt:
Der Bf hat seit 2007 einen Hauptwohnsitz in Wien und ist seit 2014 in Österreich nichtselbständig tätig.
Vom bis war der Bf bei der Firma B GmbH und von bis bei der Firma C GmbH beschäftigt.
Der Bf machte im Streitjahr 2015 zwölf Fahrten nach Polen und zwölf Fahrten nach Wien in nicht konkretisierter Höhe als Familienheimfahrten geltend:
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Die Fahrten nach Polen und zurück | |||
4. Januar → Wien | 6. April → Wien | 5. Juli → Wien | 4. Oktober → Wien |
30. Januar → Polen | 30. April → Polen | 7. August → Polen | 30. Oktober → Polen |
1. Februar → Wien | 3. Mai → Wien | 9. August → Wien | 1. November → Wien |
22. Februar → Polen | 3. Juni → Polen | 4. September → Polen | 4. Dezember → Polen |
1. März → Wien | 15. Juni → Wien | 6. September → Wien | 6. Dezember → Wien |
2. April → Polen | 3. Juli → Polen | 2. Oktober → Polen | 24. Dezember → Polen |
Der Bf hat weder den Wohnort bzw seine Anschrift in Polen, noch das anlässlich der Familienheimfahrten verwendete Verkehrsmittel noch die Höhe der als Familien-heimfahrten geltend gemachten Ausgaben bekanntgegeben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus einer Anfrage im Zentralen Melderegister, dem Abgabeninformationssystem des Bundes und den vorgelegten Unterlagen des Bf.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs 1 Z 1 leg cit dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a leg cit auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e leg cit sind nicht abzugsfähig Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach dieser ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl etwa die Erkenntnisse vom , 97/13/0111, vom , 2001/14/0121, vom , 2003/13/0154, und vom , 2005/14/0046). Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs 1 Z 6, Tz 3, mit Hinweisen auf die hg Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen dazustellen (vgl etwa das Erkenntnis vom , 2003/13/0154, mwN).
Nach § 119 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Handelt es sich um Sachverhaltselemente, die ihre Wurzeln im Ausland haben, besteht - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt - eine erhöhte Mitwirkungs- Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht (vgl Ritz, BAO6, § 115 Tz 10).
Aus der Aktenlage ergibt sich lediglich, dass der Bf aus Polen zugezogen ist, seit 2007 über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt und seit 2014 in Österreich nichtselbständig tätig ist.
Aus einem vom Bf übermittelten - wahrscheinlich in polnischer Sprache verfassten - Schreiben geht der Name D hervor; ob es sich bei Frau D um die Ehefrau des Bf handelt ist ebensowenig nachgewiesen wie der Umstand, ob der Bf überhaupt verheiratet ist. Auch in der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2016 (Folgejahr) hat der Bf, obwohl er auch in diesem Jahr Kosten für Familienheimfahrten geltend gemacht hat, keine Angaben bezüglich einer etwaigen Ehegattin bzw Lebensgefährtin gemacht. Der Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes, für das im Rahmen des Vorlageantrages übermittelte, wahrscheinlich in polnischer Sprache verfasste Schreiben, eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen, sofern dieses Berücksichtigung finden solle, wurde von seiten des Bf ebensowenig entsprochen, wie der Aufforderung mitzuteilen, welches Verkehrsmittel für die Fahrten von Wien nach Polen und zurück benutzt wurde, wo sich in Polen der Familienwohnsitz befindet (genau Adresse: Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) und in welcher Höhe Kosten für Familienheimfahrten geltend gemacht würden. Weiters hat der Bf nicht die tatsächlich angefallenen Kosten anhand von Belegen (zB Bahn- bzw Buskarten, Tank- bzw Servicerechnungen udgl) nachgewiesen.
Der Bf hat nicht dargelegt, welche Kosten ihm für Familienheimfahrten konkret erwachsen sind, welches Verkehrsmittel (Bus, Bahn, Kfz) er benutzt hat, ob er - falls er mit dem Pkw gereist ist - allein gefahren ist oder ob er auch Mitreisende hatte, die die Fahrtkosten anteilsmäßig mitgetragen haben etc. Es wäre sohin am Bf gelegen gewesen, durch Vorlage geeigneter Aufzeichnungen bzw Belege die geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder zumindest an Hand von konkreten Angaben und Beweisanboten glaubhaft zu machen.
Im Hinblick auf die mangelnde Bereitschaft des Bf bei der Erforschung des relevanten Sachverhaltes mitzuwirken, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Erkenntnis ausschließlich Sachverhaltsfeststellungen zum Gegenstand hat, sind die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht erfüllt, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Familienheimfahrten doppelte Haushaltsführung |
Verweise | Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs 1 Z 6, Tz 3 Ritz, BAO 6. Aufl., § 115 Tz 10 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100071.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at