Pendlerpauschale
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RI in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom , betreffend Einkommensteuer 2017, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) machte mit Schreiben vom eine Pendlerpauschale von Euro 1.356,00 unter Beilegung einer Erklärung zur Berücksichtigung der Pendlerpauschale und des Pendlereuros (L 34) geltend (52 km, Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist auf der überwiegenden Strecke möglich).
Das FA wertete dieses Schreiben als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017. Das FA erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) wegen überwiegender Beförderung im Werkverkehr.
Dagegen erhob der Bf. Einspruch unter dem Titel „Beschwerde“ (als Vorlageantrag zu werten). Auf „Ihrer“ Webseite habe der Bf. die Pendlerpauschale berechnet.
Eine zweite Erklärung (L 34) zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales (53 km, Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist auf der überwiegenden Strecke möglich) wurde vom Bf. übermittelt (Arbeitsbeginn/Arbeitsende unterschiedlich im Vergleich zur vorherigen Erklärung).
Das FA beantragt im Vorlagebericht die Abweisung (Pendlerpauschale steht nicht zu).
Rechtsgrundlagen und Erwägungen
Werbungskosten
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG lautet:
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.
e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
– Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.
g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
i) Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.
j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen .
§ 33 Abs. 5 EStG lautet:
(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro jährlich.
2. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 690 Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 12 200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12 200 Euro und 13 000 Euro gleichmäßig einschleifend auf 400 Euro.
4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
(Anm.: Z 3 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
§ 26 Z 5 Einkommensteuergesetz (EStG) lautet:
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:
5. Die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr. Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert oder befördern lässt
a) mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels oder
b) mit Massenbeförderungsmitteln.
Die Beförderung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird.
§ 3 der Pendlerverordnung (Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes) stellt sich wie folgt dar:
§ 3 Pendlerrechner
§ 3. (1) Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2), ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.
(2) Dem Pendlerrechner sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die für den abgefragten Tag bestehen.
(3) Entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen jenen, die für den abgefragten Tag im Pendlerrechner bestehen, kann angenommen werden, dass das unter Verwendung des Pendlerrechners für den abgefragten Tag ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich für alle maßgebenden Tage des Kalendermonats ergibt.
(4) Liegen für verschiedene abgefragte Tage unter Verwendung des Pendlerrechners unterschiedliche Ergebnisse vor, ist jenes maßgebend, das für einen abgefragten Tag (Abs. 3) ermittelt wurde, der jenem Kalenderjahr zuzurechnen ist, für das die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, zu beurteilen ist. In allen anderen Fällen ist die zeitnähere Abfrage nach Abs. 3 maßgebend.
(5) Das Ergebnis des Pendlerrechners ist nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass
1. bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) oder
2. bei der Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist (§ 2)
unrichtige Verhältnisse berücksichtigt werden. Dieser Nachweis kann vom Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erbracht werden. Die Nachweismöglichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf jene Verhältnisse, die dem Pendlerrechner auf Grund einer abstrakten Betrachtung des Individualverkehrs hinterlegt sind und auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (beispielsweise die hinterlegte Durchschnittsgeschwindigkeit).
(6) Der Arbeitnehmer hat das Ergebnis des Pendlerrechners auszudrucken. Dieser Ausdruck gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988. Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer den Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen und aufzubewahren.
(7) Ist die Verwendung des Pendlerrechners nicht möglich (insbesondere weil die Wohnung oder Arbeitsstätte im Ausland liegt) oder liefert der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis (insbesondere bei Fehlermeldung wegen Zeitüberschreitung), hat der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales und des Pendlereuro den für derartige Fälle aufgelegten amtlichen Vordruck zu verwenden. Wenn der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis liefert, ist dies durch einen entsprechenden Ausdruck des Pendlerrechners nachzuweisen.
Der Bf. ist seit Dienstnehmer der DG1. Der Bf. wohnt in Wien und arbeitet laut Eigendarstellung auf einem Hauptbahnhof in Niederösterreich (BH) im Verschub. Im Jahreslohnzettel 2017 wurde vom Dienstgeber keine Pendlerpauschale angeführt. Unter der Anzahl der Monate betreffend Werkverkehr nach § 26 Z 5 EStG werden auf dem Jahreslohnzettel 12 Monate ausgewiesen.
Der Bf. machte mit Schreiben vom eine Pendlerpauschale von Euro 1.356,00 unter Beilegung einer Erklärung zur Berücksichtigung der Pendlerpauschale und des Pendlereuros (L 34) geltend (52 km, Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist auf der überwiegenden Strecke möglich). In seinem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben gibt der Bf. an, dass die Beschwerde nicht gegen den Einkommensteuerbescheid galt, sondern der Bf. wisse nicht, wie er die Pendlerpauschale beantragen müsse. Der Bf. soll die Auskunft erhalten habe, dass der Bf. die Pendlerpauschale extra beantragen müsse und dies "unabhängig" von der "Einkommensteuererklärung" sei.
Eine zweite Erklärung (L 34) zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales (53 km, Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist auf der überwiegenden Strecke möglich) wurde übermittelt (Arbeitsbeginn/Arbeitsende unterschiedlich im Vergleich zur vorherigen Erklärung ).
Die Pendlerpauschale und der ab 2013 vorgesehene Pendlereuro werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bereits durch den Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung berücksichtigt und werden somit in der Regel vom Arbeitgeber administriert. Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden (vgl. § 16 Abs. 1 lit. g EStG). Wurden die Pendlerpauschale oder der Pendlereuro durch den Arbeitgeber nicht oder unrichtig berücksichtigt, können diese auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden (vgl. § 3 Abs. 6 der Pendlerverordnung).
In der vorliegenden Streitsache hat der Arbeitgeber im Jahreslohnzettel 2017 keine Pendlerpauschale angeführt, sondern im Jahreslohnzettel 2017 wird ein Werkverkehr nach § 26 Z 5 EStG unter Anführung von 12 Monaten ausgewiesen. Gemäß § 26 Z 5 EStG 1988 gehört die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es wird diesbezüglich somit kein Sachbezug versteuert.
§ 26 EStG 1988 zählt taxativ eine Reihe von Leistungen des Arbeitgebers auf, die beim Arbeitnehmer zu keinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit führen (wie Werkverkehr), weil sie für den Arbeitnehmer nach Ansicht des Gesetzgebers keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis bedeuten, da sie ausschließlich oder doch überwiegend im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen. Durch die Formulierung des § 26 EStG soll klargestellt werden, dass es sich hierbei um nicht steuerbare Einkünfte handelt.
Im Gegensatz zu früheren Gesetzesfassungen liegt Werkverkehr im Sinne des EStG auch vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln befördern lässt ( § 26 Z 5 EStG).
Ab (vgl. § 124b Z 182 EStG) bestand für den Arbeitgeber die Möglichkeit seine Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln befördern zu lassen, sofern die Arbeitnehmer dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung der Pendlerpauschale erfüllen würden, ohne dass ihnen ein Sachbezug zugerechnet wird. In diesem Falle steht dem Arbeitnehmer aber keine Pendlerpauschale zu. Ab 2013 fällt auch die Beförderung mit Massenverkehrsmittel unter Werkverkehr, ohne dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Gewährung der Pendlerpauschale erfüllen muss.
Auf einer Bestätigung als Beilage zu L 34 mit dem Aufdruck ÖBB zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales, die der Bf. selbst unterzeichnete, gibt der Bf. an, dass er den Werkverkehr der ÖBB nutzt. Hinsichtlich der Bahnstrecken bei Nutzung von Werkverkehr gibt der Bf. an, dass genau jene Strecke im Pendlerrechner angeführt ist, die der Bf. im Rahmen des Werkverkehrs nutzt. Mit der abschließend ersichtlichen Verpflichtungserklärung bestätigt der Bf. mit seiner Unterschrift, dass er weiß, dass ihm das Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke nur dann zusteht, wenn er den Werkverkehr tatsächlich nicht nutzt und dies auch entsprechend nachweisen kann (z.B. Nachweis der Nutzung eines KFZ oder Belege aus anderweitigen Fahrkarten).
Laut Ausdrucken der Pendlerrechner erreicht der Bf., abhängig vom Arbeitsbeginn, nach einem kurzen Fußweg (0,3 bis 0,4 km) ein öffentliches Verkehrsmittel in Wien, welches den Bf. mit einer Wegstrecke von (0,7 bis 1 km) zum Hauptbahnhof Wien befördert. Vom Hauptbahnhof Wien bestehen in Folge direkte Bahnverbindungen zu diesem Hauptbahnhof in Niederösterreich (BH). Dort hat der Bf. einen Fußweg bis zur eigentlichen Dienststelle am Bahnhof, wobei der Bf. widersprüchliche Angaben zur Hausnummer der Dienststelle tätigt (Nr. 1 bzw. 8). Die weitaus überwiegende Beförderung (über 90 % der Wegstrecke), erfolgt auf dieser Bahnverbindung, wobei laut Pendlerrechner die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels auf der überwiegenden Strecke möglich ist.
Obwohl der Bf. den Werkverkehr nutzt, wird vom Bf. die Gesamtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte im Rahmen der Pendlerpauschale geltend gemacht (52 km bzw. 53 km). Das BFG geht davon aus, dass der Bf. zumindest die Bahnstrecke Wiener Hauptbahnhof bis BH, wo der Bf. laut Eigendarstellung als Verschieber arbeitet, im Werkverkehr im Sinne des EStG § 26 Z 5 EStG nutzt. Belege oder Hinweise einer Nutzung eines KFZ bzw. Belege aus anderweitigen Fahrkarten oder Fahrtkosten sind der Aktenlage nicht entnehmbar und wurden auch nicht vorgelegt.
Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 EStG 1988 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Nur wenn einem Arbeitnehmer für die Beförderung im Werkverkehr Kosten erwachsen, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. i EStG 1988).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 92/14/0092 zu einem vergleichbaren Fall bereits zur alten Gesetzeslage, in dem ebenfalls von einem ÖBB-Bediensteten für eine mit der Bahn zurückgelegte Fahrstrecke zwischen Wohnung - Arbeitsstätte, das Pendlerpauschale beansprucht wurde, zum Ausdruck gebracht, dass die Beförderung von ÖBB-Bediensteten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Zügen oder Bussen der ÖBB "im Sinne der Verkehrsauffassung nicht als Werkverkehr" angesehen werden könne. Trotzdem sei der Beschwerdeführer nach Ansicht des VwGH durch die Nichtgewährung des Pendlerpauschales aus folgenden Erwägungen nicht in seinen Rechten verletzt. Dies deshalb, da die Bedeutung der Bestimmung, dass dem Arbeitnehmer, der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr befördert werde, die Pauschbeträge nicht zustünden, darin zu sehen sei, dass eine pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten dann nicht gerechtfertigt sei, wenn - wie dies beim Werkverkehr typisch - dem betreffenden Arbeitnehmer keine (oder gegenüber Arbeitnehmern, die nicht im Werkverkehr befördert würden, erheblich geringere) Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erwachsen würden und ein aus der kostenlosen oder begünstigten Beförderung entstehender Vorteil - wie dies § 26 Z 5 EStG 1988 normiere - nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehöre.
Der Zweck des Gesetzes in Verbindung mit dem Gleichheitssatz erforderte nach der Rechtsprechung des VwGH die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung auch auf einen Fall, der einer Beförderung des Arbeitnehmers "im Werkverkehr" gleichzusetzen ist (vgl. ; ). Anmerkung: Zum nunmehr erweiterten Begriff des Werkverkehrs im Sinne der Neufassungen des § 26 Z 5 EStG siehe wie oben ausgeführt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wobei diese Ausgaben durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988) grundsätzlich abgegolten sind.
Anzumerken ist, dass ein Verkehrsabsetzbetrag von Euro 400,00 im Einkommensteuerbescheid 2017 des Bf. berücksichtigt wurde. Der Verkehrsabsetzbetrag dient dazu, den "normalen Aufwand" für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte abzugelten und führt zu Abgeltung der restlichen kurzen Wegstrecke des Bf., wie der Wegstrecke des Bf. von der Wohnadresse bis Hauptbahnhof Wien. Eine zusätzliche Pendlerpauschale bzw. ein Pendlereuro stehen in der vorliegenden Streitsache nicht zu.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100510.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at