Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.04.2019, RV/7102665/2018

Überschwemmung durch Starkregen - Katastrophenschaden - außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde der R**** S****, [Adresse], vertreten durch Walter Jagersberger, 2700 Wiener Neustadt, Johannesgasse 5/1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht:

Der Beschwerde wird Folge gegeben

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin beantragte in der am elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 unter der KZ 475 Katastrophenschäden die Berücksichtigung eines Betrages iHv EUR 3.445,99 als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin um Ergänzung folgender Punkte:

"(...) Belegmäßiger Nachweis und Aufstellung der beantragten Aufwendungen:

Katastrophenschaden abzüglich erhaltener Ersätze und Vergütungen. Behördlicher Nachweis über das Vorliegen eines Katastrophenschadens.

Steuerberatungskosten

Wird keine Aufstellung der beantragten Ausgaben angeschlossen, können diese nicht berücksichtigt werden. Bitte legen Sie ausschließlich Kopien bei."

Mit Vorhaltsbeantwortung vom legte die Beschwerdeführerin eine mit datierte Bestätigung der Marktgemeinde B**** mit folgendem Wortlaut vor:

"Seitens der Marktgemeinde B**** wird bestätigt, dass am im Gemeindegebiet von B**** ein starkes Gewitter mit Starkregen niedergegangen ist. Dabei wurde auch die Liegenschaft von Frau R**** S****, [Adresse] stark in Mitleidenschaft gezogen."

Beiliegend wurden dem Finanzamt eine von der Beschwerdeführerin erstellte Aufstellung der geltend gemachten Beträge, fünf an die Beschwerdeführerin gestellte Rechnungen und vier Einsatzberichte vorgelegt:

Selbsterstellte Aufstellung:


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Katastrophenschaden        
 
 
  2016
O****
475
2.831,90
O**** Maut
475
6,55
Lagerhaus
475
60,48
Gasthof T****
475
37,60
Lagerhaus
475
65,46
V**** Anlagen
475
444,00
 
 
 
3.445,99

  • Rechnung vom der Firma G**** O**** GmbH iHv EUR 2.831,90.

  • Rechnung vom der ASFINAG Maut Service GmbH (adressiert an die G**** O**** GmbH) iHv EUR 6,55.

  • Rechnung vom der Lagerhaus GmbH iHv EUR 60,48.

  • Rechnung vom der Lagerhaus GmbH iHv EUR 65,46.

  • Rechnung vom betreffend die Behebung eines Rohrbruches der Firma Solaranlagen V**** iHv EUR 444,00.

  • Vier Einsatzberichte der Firma W**** (W**** Bau- und Trocknungs-Service) GmbH.

Mit Einkommensteuerbescheid 2016 vom wurden die beantragten Kosten nicht anerkannt. Begründend führte das Finanzamt aus, dass Katastrophenschäden immer mittels Protokoll der Schadensaufnahme von der Gemeinde, Land oder mittels dem Katastrophenfonds vorgelegten Unterlagen nachzuweisen seien. Diesbezüglich sei kein Nachweis erfolgt, daher habe keine Anerkennung der beantragten Aufwendungen erfolgen können.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 wurde von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 243 BAO erhoben. In der Begründung führte die steuerliche Vertretung dazu im Wesentlichen aus, dass im bekämpften Steuerbescheid sämtliche in der Einkommensteuererklärung 2016 geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigt worden seien, obwohl diese mit Vorhaltsbeantwortung vom mit Belegen nachgewiesen worden seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Begründend führt das Finanzamt aus, dass der Gesetzesbegriff „Katastrophenschaden“ dem Grunde nach außergewöhnliche Schadensereignisse umfasse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfielen, in der Regel verheerende Folgen nach sich zögen und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen würden. Bei einem Gewitter mit Starkregen liege keine Naturkatastrophe im Sinne des § 34 EStG 1988 vor.
Für die steuerliche Berücksichtigung sei es außerdem erforderlich, dass die von der Gemeindekommission über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt würden.

Mit Eingabe vom beantragte die steuerliche Vertretung die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend zu dem Begehren in der Beschwerde führte die steuerliche Vertretung aus:

(...) Meine Mandantin wohnt in B****, M****, in einem engen Tal durch das der N****bach fließt. Aufgrund des Gewitters vom und des damit einhergehenden starken Regens trat einerseits der N****bach außer Ufer, anderseits konnte auch die Erde des Berghanges das Wasser nicht mehr aufnehmen. Daher schoß das Wasser von beiden Seiten auf die Liegenschaft von Frau S**** zu. Dabei überflutete und beschädigte es ihre Liegenschaft schwer. Nicht nur meine Mandantin sondern praktisch ein jedes Haus entlang des N****baches in B****-M**** stand unter Wasser. Der Schaden entstand daher für meine Mandantin zwangsläufig und er war auch außergewöhnlich! Aufgrund des Überlaufs des N****baches ist auf dem Grundstück Hochwasser entstanden, dessen Beseitigung zwingend erforderlich war und mehrere Wochen andauerte. Dies ist somit auf eine Naturkatastrophe, einem einmaligen Ereignis, zurückzuführen! Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 6 ESTG sind daher erfüllt!

Dem § 34 ESTG sind jedoch nicht die in der Bescheidbegründung angeführten Erfordernis der Vorlage einer Niederschrift über eine Schadenserhebung durch eine Gemeindekommission zu entnehmen und kann daher von meiner Mandantin auch nicht gefordert werden! Liebend gerne hätte Frau S**** Hilfe der Gemeinde bzw. des Katastrophenfonds in Anspruch genommen, doch sie wußte einfach nicht, dass dies möglich gewesen wäre. Sie hat erst davon erfahren, als Sie bei der Gemeinde die zur Vorhaltsbeantwortung im Beschwerdeverfahren verlangte Bestätigung von der Gemeinde abholte (...)

Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens wurden durch das Bundesfinanzgerichtes weitere Erhebungen durchgeführt.

Die steuerliche Vertretung verwies telefonisch nochmals darauf, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin durch das Gewitter vom stark in Mitleidenschaft gezogen und dass sie von der Gemeinde über die Möglichkeit einer Aufnahme der Schäden durch eine Schadenskommission nicht informiert worden sei. Auf Nachfrage weshalb die Rechnungen zur Schadensbeseitigung teilweise über einen Monat nach dem Unwetter datiert sind, verwies die steuerliche Vertretung auf den Umstand, dass durch das Unwetter etliche Liegenschaften im Umkreis beschädigt worden seien und durch den dadurch bedingten Arbeitsanfall für die Firmen es gedauert habe, bis die Liegenschaft der Beschwerdeführerin an der Reihe gewesen sei.

Weitere Erkundigungen wurden bei der Gemeinde B**** und beim Amt der niederösterreichischen Landesregierung eingeholt.

Die Gemeinde bestätigte, wie zuvor schon gegenüber der Beschwerdeführerin, dass die Liegenschaft durch das Unwetter vom , wie auch etliche andere Liegenschaften im Umkreis, stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Des Weiteren übermittelte die Gemeinde eine Meldung des Uniqua Unwetterservices, in welcher für den vor einem starken Gewitter gewarnt wird.

Laut Auskunft des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung hat die Fachabteilung Hydrologie und Geoinformation des Landes Niederösterreich für den bis ein Gutachten erstellt, wonach „die Niederschlagsmengen in diesem Zeitraum im Bereich des Bezirks Wiener Neustadt aus hydrologischer Sicht als außergewöhnlich im Sinne eines Katastrophenereignisses eingestuft“ wurden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Feststellungen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Am kam es im Bezirk Wiener Neustadt-Land und in der Gemeinde B**** aufgrund eines Gewitters und des damit einhergehenden starken Regens zu Überflutungen, weil der N****bach über die Ufer trat und die Erde das Wasser nicht mehr aufnehmen konnte. Betroffen war auch die Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit der Adresse [Adresse] sowie im Umkreis entlang des N****baches weitere Liegenschaften.
Das Wasser schoss von beiden Seiten auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu, überflutete diese und beschädigte die Liegenschaft dabei schwer.

Die im Zuge dieses Unwetter niedergegangenen Niederschlagsmengen sind aus hydrologischer Sicht als außergewöhnlich im Sinne eines Katastrophenereignisses anzusehen.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die schriftlichen Stellungnahmen der Gemeinde B**** und des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung.

3. Rechtliche Beurteilung

Nach § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Eine Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen nach der Einkommenshöhe sowie nach dem Familienstand gestaffelten Selbstbehalt übersteigt.

Als Ausnahmen können nach § 34 Abs 6 EStG 1988 Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden.

Eine gesetzliche Definition des Begriffes „Katastrophe“ fehlt. Das Gesetz zählt unter dem Begriff „Katastrophenschäden“ beispielsweise Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden auf. Daraus ist zu folgern, dass es sich dabei um ein Elementarereignis, ein Ereignis von allgemeiner Tragweite, welches folgenschwere, verheerende Auswirkungen auf Lebewesen bzw. deren Umwelt hat, handeln muss. Es muss durch höhere Gewalt eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt werden, deren Beseitigung grundsätzlich lebensnotwendig ist (). Nur derart außergewöhnliche Schadensereignisse rechtfertigen eine höhere steuerliche Förderung von Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensfolgen (Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer ( EStG 1988) § 34 Abs 6 bis 9 EStG Rz 4).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung nur nach Naturkatastrophen in Betracht (). Dabei muss es sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (). Nach der Rechtsprechung () ziehen sie verheerende Folgen nach sich und werden von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen. Sie stellen unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfangs dar, die für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen. Zu den Katastrophenschäden gehören jedenfalls Felssturz-, Steinschlag-, Hagel-, Blitz-, Erdbeben- und Sturmschäden (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG § 34 EStG ABC der außergewöhnlichen Belastungen).

Der Eintritt eines Vermögensschadens selbst ist noch keine außergewöhnliche Belastung, erst die Kosten zur Beseitigung des Katastrophenschadens werden durch die Bestimmung des § 34 Abs 6 EStG 1988 erfasst. Als Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden kommen typischerweise die Kosten der Aufräumarbeiten, die Kosten von Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Sachen in Betracht.

In Abgrenzung zum Katastrophenschaden liegt ein allgemeines Schadensereignis vor, wenn der Verlust durch höhere Gewalt im engeren Sinn, durch ein katastrophenähnliches Ereignis eingetreten ist, das eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt hat, deren Beseitigung lebensnotwendig ist (). Als solche Schadensereignisse kommen zB Brand (), Überflutungen oder Verwüstungen durch Einbrecher in Betracht (Fuchs/Unger in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) ABC der außergewöhnlichen Belastungen Rz 42).

In der Begründung zum Erstbescheid verweist das Finanzamt auf die Tatsache, dass weder ein Protokoll der Schadensaufnahme durch eine Gemeindekommission noch dem Katastrophenfonds vorgelegte Unterlagen beigebracht worden seien und daher die beantragten Katastrophenschäden nicht anerkannt werden könnten. In der Beschwerdevorentscheidung führt das Finanzamt darüber hinaus aus, dass die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnlichen Belastungen nur nach Naturkatastrophen in Betracht käme. Bei einem Gewitter mit Starkregen liege jedoch keine Naturkatastrophe im Sinne des § 34 EStG 1988 vor.

Der steuerlichen Vertretung ist grundsätzlich zuzustimmen, wenn diese im Vorlageantrag ausführt, dass das im Erstbescheid angeführte Erfordernis der Vorlage einer Niederschrift über eine Schadenserhebung durch eine Gemeindekommission sich nicht aus dem § 34 EStG 1988 ergibt. Der Nachweis der Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden kann daher auch mittels anderer Beweismittel erfolgen. Im konkreten Fall erfolgte der Nachweis der Aufwendungen nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes mittels der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnungen über die der Überflutung folgenden Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen.

Strittig ist daher noch, ob es sich bei den Kosten iHv EUR 3.445,99,

  • um katastrophenbedingte Aufwendungen im Sinne des § 34 Abs 6, 1. Teilstrich EStG 1988, die ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen sind, oder

  • um solche, die durch ein allgemeines Schadensereignis herbeigeführt wurden und insofern gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 34 Abs 4 EStG 1988 erst nach Abzug eines Selbstbehaltes steuerliche Berücksichtigung finden können.

Nach den Feststellungen handelte es sich bei dem Unwetter, das am über dem Gemeindegebiet von B**** niederging um ein Katastrophenereignis, welches aus objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfiel.

Es wurde somit im Streitfall durch ein aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallendes Naturereignis ein Katastrophenschaden verwirklicht. Die Zwangsläufigkeit der der Beschwerdeführerin erwachsenen Kosten ergibt sich aus dem Umstand, dass durch die Überflutung die Liegenschaft der Beschwerdeführerin schwer beschädigt worden ist und ihr Haus sowie weitere Häuser entlang des N****baches unter Wasser standen. Die Beseitigung des Hochwassers auf dem Grundstück mittels Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen war zwingend erforderlich und dauerte mehrere Wochen an. Eine weitere Lebensführung ohne die Schadensbeseitigung wäre nicht zumutbar gewesen (vgl ).

Die geltend gemachten Kosten waren daher als Aufwendungen ohne Selbstbehalt gemäß § 34 Abs 6, 1. Teilstrich EStG 1988 steuerlich in Ansatz zu bringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision.

Die Beschwerde erweist sich damit als berechtigt, der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Einkommensteuerbescheid gemäß § 279 BAO abzuändern.

Beilage: 1 Berechnungsblatt betreffend Einkommensteuer 2016

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102665.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at