Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.04.2019, RV/7102242/2014

Ersatzlose Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides bei Wegfall der Voraussetzungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI in der Beschwerdesache VNA FNA, GasseA, PLZA OrtA, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FAXX vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid vom wird - ersatzlos - aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Herr FNA VNA, Beschwerdeführer, reichte am seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 elektronisch beim Finanzamt ein.

Am erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid 2013, indem es die Einkommensteuer mit € 0,00 festsetzte. Grundlage waren zwei Lohnzettel der Firma ArbG für die Zeiträume 01.03. bis und 01.06. bis .

Mit legte Herr FNA Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom ein. Die Begründung lautete:

"Die Arbeitnehmerveranlagung wurde auf falschen Einkommensteuergrundlagen berechnet. Ich war bei der Firma ArbG von bis und von bis vollzeitbeschäftigt und im übrigen Zeitraum geringfügig (Bildungskarenz)."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom erließ das Finanzamt einen neuen Einkommensteuerbescheid, indem es die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit € 482,00 festsetzte. Grundlagen waren 4 Lohnzettel der Firma ArbG mit den Zeiträumen 01.01. bis , 01.03. bis , 01.06. bis , .12.2013.

Von der VorsorgekasseXY wurde für den Zeitraum 01.01. bis mit festen Sätzen versteuerte Bezüge ausbezahlt.

Für die Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) wurden folgende (steuerfreie) Bezüge berücksichtigt. Bezugsauszahlende Stelle: Arbeitsmarktservice Österreich.

Unter Hinweise wird ausgeführt:

"Sie haben während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten. Die Lohnsteuer wurde von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt. Bei der Veranlagung werden Ihre Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Sie zahlen damit genau so viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen hat."

Unter Begründung wird unter anderem ausgeführt:

"Sie haben im Jahr 2013 steuerfreie Einkommensersätze erhalten (insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener), die eine besondere Steuerberechnung nach sich ziehen (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Dabei werden die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien Bezüge umgerechnet, so als ob sie auch während des Bezugs der Einkommensersätze weiterbezogen worden wären. Daraus wird ein Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet wird. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das steuerpflichtige Einkommen versteuert."

Am reichte Herr FNA schriftlich einen Vorlageantrag beim Finanzamt ein in dem er ausführte:

"Vorlageantrag: Einkommensteuerbescheid 2013 vom

Gegen den oben angeführten Bescheid beantrage ich die Vorlage meiner Berufung innerhalb offener Frist an das Bundesfinanzgericht und bringe ergänzend vor:

Ich war im Kalenderjahr 2013 durchgehend bei der Firma ArbG beschäftigt. vom 01.03. bis 30.04., vom 01.06. bis 31.07. und vom 01.10. bis 31.12. war ich nicht Vollzeit, sondern nur geringfügig beschäftigt, da ich in diesen Zeiträumen in Bildungskarenz war. Es lagen somit nicht - auch nicht zeitweise - gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte vor, da ich meine Bezüge ausschließlich von der Firma ArbG erhalten habe.

Es liegt bei mir kein Pflichtveranlagungstatbestand vor und ziehe ich hiermit meinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2013 zurück.

Ich beantrage die ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013."

Im vom Finanzamt vorgelegten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung wurde für das Jahr 2013 folgendes bekanntgegeben:


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bis
Angestellter ArbG
bis
Weiterbildungsgeld nach dem ALVG 1977, gemeldet von der Gebietskrankenkasse
bis
geringfügig beschäftigter Angestellter ArbG
bis
Angestellter ArbG
bis
Weiterbildungsgeld nach dem ALVG 1977, gemeldet von der Gebietskrankenkasse
bis
geringfügig beschäftigter Angestellter ArbG
bis
Angestellter ArbG
bis
geringfügig beschäftigter Angestellter ArbG
bis
Weiterbildungsgeld nach dem ALVG 1977, gemeldet von der Gebietskrankenkasse

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und führte im Vorlagebericht dazu aus:

"Bezughabende Normen: § 41 EStG 1988; § 3 Abs. 2 EStG 1988

Sachverhalt und Anträge:

Sachverhalt: Zum Zeitpunkt der Erstellung des Erstbescheides waren die Meldungen nicht vollständig übermittelt. bei der Erledigung der Beschwerdevorentscheidung wurden sämtliche Meldungen berücksichtigt, wobei die geringfügigen Bezüge aus der Bemessungsgrundlage für den besonderen Progressionsvorbehalt ausgeschieden wurden.

In der Zeit vom 01.03.-30.4., 01.06.-31.07. wurde Weiterbildungsgeld vom AMS bezogen.

Beweismittel: siehe Bescheid sowie Versicherungsdatenauszug

Stellungnahme:

Nach Ansicht des Finanzamtes liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 EStG 1988 nicht vor."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Herr FNA war im Jahr 2013 nur bei einer einzigen Firma, der ArbG, beschäftigt und erhielt von dieser lohnsteuerpflichtige Bezüge, einerseits für bestimmte Zeiträume als Vollzeitangestellter, anderseits für bestimmte Zeiträume als geringfügig Beschäftigter. Daneben erhielt in den Zeiträumen der geringfügigen Beschäftigung Weiterbildungsgeld des Arbeitsmarktservice, siehe obige Aufstellung aus dem Versicherungsdatenauszug.

Rechtliche Bestimmungen:

In der für das Jahr 2013 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes:

§ 3 EStG:

(1) ...

(2) Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muß. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.

(3) ............

§ 41 EStG 1988:

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

§ 41. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

1. ...

2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

3. ...bis 11. ....

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(3) ....

(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Sätzen des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 und auf Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, entfällt, ist aber gemäß § 67 Abs. 1 und 2 neu zu berechnen, wenn diese sonstigen Bezüge 2 100 Euro übersteigen. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 sowie die Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß § 62 Z 3, 4 und 5. Bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 und 7 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern ist.

Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Herr FNA erhielt im Jahr 2013 lohnsteuerpflichtige Bezüge ausschließlich von einem einzigen Dienstgeber. Der Beschwerdeführer erhielt keinerlei weiteren lohnsteuerpflichtigen Bezüge im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 2, die gesondert versteuert worden wären. Seine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte wurden nur von der Firma ArbG versteuert.

Es sind somit die Voraussetzungen, dass der Beschwerdeführer vom Finanzamt zur Einkommensteuer 2013 zu veranlagen ist, nicht gegeben.

Die Veranlagung konnte somit nur aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 2 EStG erfolgen.

Das Bundesfinanzgericht hat grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen (zB. ) Ritz BAO6, § 279 Tz 31 mwN. Daher sind Veränderungen des Sachverhaltes in der Regel zu berücksichtigen vgl Ritz BAO6, § 279 Tz 31.

Da keine Pflichtveranlagung im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG vorliegt, kann der Beschwerdeführer nur gemäß § 41 Abs. 2 EStG über Antrag zur Einkommensteuer 2013 veranlagt werden.

Herr FNA zog in seinem Vorlageantrag vom seinen Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für 2013 zurück.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht liegt daher kein aufrechter Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG für 2013 vor.

Gemäß § 279 Abs 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt einen angefochtenen Bescheid aufzuheben. Gemäß § 279 Abs. 2 BAO tritt durch die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Eine ersatzlose Aufhebung kommt dann in Betracht wenn der Antrag zu einem antragsgebundenen Verwaltungsakt zurückgezogen wird, vgl Ritz BAO 6, Tz 6 und .

Der Einkommensteuerbescheid vom ist daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde stattzugeben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da der Sachverhalt unbestritten ist, der Begriff lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die gesondert versteuert werden, im Sinne des § 41 klar geregelt ist, ist auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung keine ordentliche Revision zulässig. Es war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Zurückziehung eines Antrages
Antragsveranlagung
Pflichtveranlagung
Verweise
Zitiert/besprochen in
Summersberger in AVR 2020, 141
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102242.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at