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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.01.2019, RV/7501001/2018

Herabsetzung der Geldstrafe in einer Parkometersache

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, betreffend Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom (eingelangt bei der belangten Behörde) gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde, vom , GZ MA 67-xxx, zu Recht erkannt:

I) Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro auf 48,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die im Verfahrensverlauf am bereits geleistete Zahlung in Höhe von 48,00 Euro wird gemäß § 49a Abs. 9 VStG auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.

II) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III) Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der zur Zahlung verbleibende Betrag von 10,00 Euro (Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens) ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV) Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am  um 12:35 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 08, yyy, ab, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Wegen dieses Vergehens wurde zunächst eine Organstrafverfügung (Mandatsnummer Nr1) ausgestellt und eine Strafe in Höhe von 36 Euro verhängt. Der Organstrafverfügung war ein Zahlschein mit sämtlichen notwendigen Angaben beigefügt, insbesondere enthielt er auf der Rückseite eine Belehrung.

Da der Bf. die verhängte Strafe in Höhe von 36 Euro nicht einbezahlte, erließ die belangte Behörde am eine Anonymverfügung, Zl OM/AN Nr1, mit der eine Geldstrafe in Höhe von 48 Euro verhängt wurde.

Der Bf. überwies am  den Betrag von zweimal 48 Euro auf das Konto des Magistrats der Stadt Wien per SEPA-Banküberweisung, gab dabei zwei verschiedene Identifikationsnummern bei nur einem Überweisungsauftrag an (die gegenständliche Nr1 und eine weitere Nr2).

Da aus diesem Grunde von der belangten Behörde die mittels Anonymverfügung vorgeschriebene Strafe seitens des Bf. gemäß § 49a Abs. 6 VStG 1991 (Verwaltungsstrafgesetz) als nicht fristgerecht entrichtet galt, wurde die Anonymverfügung gegenstandslos und der Magistrat setzte das Verfahren fort, indem er am  eine Strafverfügung, Zl. MA 67-xxx erließ mit der eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt wurde.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Bf. mittels Brief (Einschreiben) vom Einspruch und führte in diesem aus:

"Ich widerspreche Ihrer Strafverfügung vom . Begründung: Der von Ihnen erhobene Strafbetrag für zwei Anonymverfügungen (siehe Anlagen 4-7) wurde bereits am gezahlt. Bitte überprüfen Sie diese Zahlungseingänge. Ich gehe von einem Versehen Ihrerseits aus und betrachte die Strafverfügung (Anlage 1/2) als erledigt. Ich bitte um Mitteilung über die Recherchen und würde mich über Ersatz meiner Kosten für dieses Schreiben freuen. Hochachtungsvoll."

Bei der Anlage 1/2 handelte es sich um eine Kopie der verfahrensleitenden Strafverfügung, die Anlage 3 war eine Kopie der SEPA-Banküberweisung von 2 x 48 Euro (gesamt 96 Euro) mit zwei verschiedenen Identifikationsnummern (die gegenständliche Nr1 und eine weitere Nr2), die Anlage 4/5 war eine Kopie der gegenständlichen Anonymverfügung Nr1 und die Anlage 6/7 war eine Kopie einer weiteren Anonymverfügung Nr2 (nicht gegenständlich).

Da in den Verbuchungen des Magistrats nunmehr ein noch immer unbeglichener Saldo von 60 Euro aufschien, wurde das Verwaltungsstrafverfahren mit Straferkenntnis vom fortgesetzt, in welchem der Magistrat an den verhängten Strafen (60 Euro Geldstrafe/12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) für die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe festhielt und zusätzlich gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro verhängte. Der zu zahlende Gesamtbetrag belief sich daher auf 70 Euro.

Begründend führte der Magistrat nach Schilderung des erwiesenen und unstrittig gebliebenen Sachverhalts sowie nach Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen aus, der Bf. sei seinen gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Abstellung des Fahrzeugs nicht nachgekommen, da eine Anonymverfügung (gegenständlich Nr. Nr1, ausgestellt am ) gegenstandslos werde, wenn nicht binnen 4 Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolge. 

Wie aus dem Vorbringen und dem übermittelten Beleg des Bf. hervogehe, sei die Zahlung in Form einer Sammelüberweisung iHv 96 Euro unter Anführung von zwei Identifikationsnummern durchgeführt worden. Es habe dadurch der Gesamtbetrag automationsunterstützt lediglich einer Zahl, nämlich Nr2 (Anmerkung BFG: nicht gegenständlich) zugebucht werden können.

Die gegenständliche Zahlung habe daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen, weshalb die Einleitung des Strafverfahrens nicht abgewendet habe werden können.

Anzumerken sei noch, dass nach § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1991 (AVG 1991) - der gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) auch
im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sei - jeder Beteiligte, insbesondere auch
der Beschuldigte, die ihm erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten habe und - sofern in
den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei - auch selbst zu tragen habe.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe
oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer
hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen, noch auf Grund der
Tatumstände anzunehmen und könne daher das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit berücksichtigt worden sei.

Unter Bedachtnahme auf den bis 365 Euro reichenden Strafrahmen sei die verhängte Geldstrafe angemessen.

Mittels an die Magistratsabteilung 67 fristgerecht per Brief (Einschreiben) vom  gerichteten und als Beschwerde zu beurteilenden Schreiben führte der Bf. aus:

"Ich habe mir die Mühe einer rechtlichen Recherche gemacht und bin dabei auf ein Gerichtsurteil gestoßen, dessen Sachverhalt nicht nur ähnlich, sondern selbst im Geldbetrag identisch mit dem anhängigen Verfahren ist. Ich habe dieses Urteil als Kopie und Anlage 1-7 beigefügt (Anmerkung BFG: ). Ich gehe nun davon aus, dass Ihrer Dienststelle diese Rechtslage und auch dieses Urteil bekannt ist und bin erstaunt, dass Sie trotzdem genau so weiter verfahren und die überhöhten Geldbeträge einzufordern versuchen. Ich bitte um erneute Prüfung und Benachrichtigung. Die geforderte Verwaltungsgebühr bitte ich mit den mir entstandenen Portokosten von zweimal jeweils 6,20 Euro Einschreibgebühr zu verrechnen. Hochachtungsvoll."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zu Grunde:

Der Bf. stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am  um 12:35 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 08, yyy ab, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Bei der SEPA-Überweisung der mit Anonymverfügung verhängten Geldstrafe von 48 Euro führte der Bf. die gegenständliche Identifikationsnummer Nr1 und eine zweite Identifikationsnummer für eine weitere Verwaltungsübertretung an, wodurch der Überweisungsauftrag nicht automationsunterstützt lesbar war.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Kontrollorgan getroffenen Feststellungen, den vom Bf. gemachten Angaben und dem in Kopie vorliegenden Überweisungsbeleg vom . Das Bundesfinanzgericht durfte die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtliche Würdigung:

Die für dieses Verwaltungsstrafverfahren relevanten Bestimmungen sind:

Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 49a Abs. 4 VStG: Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 49a Abs. 6 VStG: Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

§ 49a Abs. 7 VStG: Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

§ 49a Abs. 9 VStG: Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtstreites bildet die Frage, ob die im Straferkenntnis vom  wegen Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges des Bf. am  in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ausgesprochene Geldstrafe iHv EUR 60 zu Recht verhängt worden ist, wobei vom Bf. diesbezüglich eingewendet wird, er habe die in der Anonymverfügung vom  festgesetzte Geldstrafe iHv 48 Euro am an die belangte Behörde fristgerecht überwiesen.

Objektive Tatseite:

Im Einspruch gegen die verfahrensleitende Strafverfügung hat der Bf. ausgeführt, die gegenständliche (und eine weitere) Anonymverfügung fristgerecht beglichen zu haben und gesteht dadurch ein, das Fahrzeug – wie im Spruch der angefochtenen Entscheidung dargestellt – zum Zeitpunkt der Beanstandung nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Diese Tatsache wurde vom Bf. im Übrigen nicht bestritten, sodass der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 vorliegt.

Zahlung des Strafbetrages laut Organstrafverfügung/Anonymverfügung:

Anzumerken ist, dass laut Akt (Seite 11) die Überweisung des Bf. an den Magistrat am von 48 Euro zur Identifikationsnummer Nr1 erfolgt ist.

Grundsätzlich kann die Einzahlung des Strafbetrages auch per Überweisung erfolgen, wenn der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Anonymverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung; Gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrags auf dem Überweisungskonto. Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt (ErläutRV 1167 BlgNR 20. GP 41), sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (z.B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 23).

Aufgrund der Unklarheit des Bf. durch Angabe von zwei Zahlungsreferenzen bei nur einer Überweisung (Sammelüberweisung) ist zwar der von der belangten Behörde festgesetzte Geldbetrag von je 48 Euro für zwei Anonymverfügungen überwiesen worden, allerdings nur zu einer korrekten Identifikationsnummer, nicht aber für die zweite Identifikationsnummer, sodass eine Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges laut § 49a Abs. 6 VStG nicht gesetzeskonform erfolgt ist. Aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung ist die Anonymverfügung damit gegenstandslos geworden und war das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen.

Ein nicht frist- oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag, dessen Zahlung vom Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird, ist auf eine im fortgesetzten Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen. Kommt es zu keiner Bestrafung (z.B. Einstellung des Verfahrens oder Ausspruch einer Ermahnung), ist der bereits bezahlte Betrag (§ 49a Abs. 9 VStG) zurückzuzahlen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 26 m. w. N.).

Wenn auch die rechtzeitige Überweisung einer mit einer Anonymverfügung verhängten Geldstrafe mangels Angabe der Identifikationsnummer keine Sperrwirkung hinsichtlich des einzuleitenden ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens entfaltet, ist zum einen die bezahlte Geldstrafe auf die im ordentlichen Verfahren zu verhängende Geldstrafe anzurechnen und zum anderen der durch die Zahlung zum Ausdruck kommende Umstand der Einsicht in das mit der Verwaltungsübertretung verbundene Unrecht bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen ().

Subjektive Tatseite:

§ 5 Abs. 2 VStG: Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Stellt ein Beschuldigter sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine (für die gesamte Parkdauer) besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen (vgl. ).

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da der Bf. weder zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen noch zu allfälligen Sorgepflichten Angaben gemacht hat, war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Abgabeninteresse der Stadt Wien, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden. Es ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Dem Bf. kommt nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Bf. zahlungswillig war und den Betrag von 48 Euro zur Überweisung brachte, wenn auch unter Verwendung von zwei Identifikationsnummern und daher nicht automationsunterstütz lesbar war, erscheint die spruchgemäße Herabsetzung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe als gerechtfertigt.

Zu dem Beschwerdevorbringen, wonach die entstandenen Portokosten von zweimal jeweils 6,20 Euro Einschreibgebühr dem Bf. gegenzurechnen wären, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführichen Ausführungen im angefochteten Straferkenntnis verwiesen, wonach Bf. (sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist) die ihnen erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten haben.

Anrechnung des bereits bezahlten Betrages:

Da der Betrag von 48 Euro bereits entrichtet wurde, ist dieser gemäß § 49a Abs. 9 VStG auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen.

Zur Zahlung bleibt daher der Beitrag zu den Kosten für das bei der belangten Behörde geführte verwaltungsbehördliche Verfahren von 10 Euro.

Zahlungsaufforderung:

Der zur Zahlung verbleibende Kostenbeitrag von 10 Euro ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-xxx).

Kostenentscheidung:

Da mit dem vorliegenden Erkenntnis der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG für das Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzgericht kein zusätzlicher Kostenbeitrag zu leisten.

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen.

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge, dass sowohl die Organstrafverfügung als auch die Anonymverfügung gegenstandslos wird und das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten ist, wenn die mit ihnen verhängten Geldstrafen nicht ordnungsgemäß (unter Verwendung der richtigen Identifikationsnummer) entrichtet werden, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7501001.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at