Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.04.2019, RV/3100679/2016

Werbungskosten eines Dienstnehmers (PC, Fachliteratur) Privatanteil

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt K vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 zu Recht erkannt: 

1) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben(gutschrift) sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

2) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

1) Der Beschwerdeführer (Bf) hat in der elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 ua Werbungskosten für Arbeitsmittel von 790,72 EUR und für Fachliteratur von 525,05 EUR geltend gemacht. Mit Schreiben vom wurde der Bf ersucht diese Ausgaben zu belegen.

2) Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet blieb, erkannte das Finanzamt in dem am erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2009 die geltend gemachten Ausgaben für Arbeitsmittel und Fachliteratur nicht als Werbungskosten an.

3) In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom legte er ohne nähere Ausführungen eine Zusammenstellung der Werbungskosten und die bereits im Schreiben vom angeforderten Belege vor. Nach einer Berichtigung der offensichtlich bereits anlässlich der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2009 aufgegliederten Werbungskosten wurden nunmehr an Arbeitsmittel 597,49 EUR und an Fachliteratur 513,38 EUR geltend gemacht.

4) Bei den Arbeitskosten handelt es sich um die Aufwendungen für einen PC mit Anschaffungskosten von 1.447,00 EUR und einem Monitor von 818,70 EUR, von denen der Bf nach Abzug eines Privatanteils von 40% und unter Ansatz einer Nutzungsdauer von 3 Jahren für den PC und 10 Jahren für den Monitor 371,27 EUR als AfA geltend machte. Der restliche Betrag der Arbeitskosten von 226,39 EUR umfasst verschiede Software und PC-Teile. Die geltend gemachten Ausgaben für Fachliteratur beziehen sich ausschließlich auf den IT-Bereich.

5) Mit Schreiben vom wurde der Bf vom Finanzamt aufgefordert seinen Tätigkeitsbereich bei seiner Arbeitgeberin, der Rochus GmbH, bekanntzugeben und den beruflichen Zweck der Arbeitsmittel und Fachliteratur nachzuweisen und dazu eine Bestätigung der Arbeitgeberin für die berufliche Notwendigkeit vorzulegen.

6) Daraufhin hat der Bf ein von dem für ihn zuständigen Abteilungsleiter der Arbeitgeberin an das Finanzamt gerichtete Schreiben vom vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass der Bf seit über 30 Jahren in der Abteilung Automatisierung und Elektrotechnik beschäftigt sei. Sein Aufgabengebiet umfasse unter anderem die Entwicklung, den Bau sowie die Programmierung von Mess- und Prüfanlagen für die Qualitätskontrolle. Ein Teil der Arbeiten (Konzeption + Software) werde vom Bf von zu Hause aus erledigt. Dazu sei entsprechendes Equipment wie ein PC und Fachliteratur notwendig, welches vom Bf selbst beschafft werde.

7) Einen Aktenvermerk der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamtes vom über ein Telefonat (das offensichtlich mit der Arbeitgeberin geführt worden ist), ist zu entnehmen: „AN darf Dienst-PC nach Hause nehmen u. dort nur auf Dienst-PC programmieren.“

8) In der Beschwerdevorentscheidung vom erkannte das Finanzamt die hier strittigen Werbungskosten nicht an und führte zur Begründung aus, Ausgaben stellten nur dann Werbungskosten dar, wenn sie beruflich notwendig seien. Laut telefonischer Rücksprache mit der Arbeitgeberin, werde dem Bf für Arbeiten zu Hause ein Laptop zur Verfügung gestellt. Programmierungen für die Arbeitgeberin seien nur auf dem Dienst-Laptop erlaubt. Die vom Bf beantragten Werbungskosten, wie AfA für PC und Monitor usw. seien daher nicht beruflich veranlasst und somit nicht absetzbar. Ebenso wurden die geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur nicht als Werbungskosten anerkannt.

9) Mit Eingabe vom stellte der Bf den Antrag die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und wendete ein, die vom Finanzamt eingeholten EDV-Vorgaben seien bei der Arbeitgeberin Standardrichtlinien, die für die Anforderungen in der Abteilung Automatisierung und Elektrotechnik nur teilweise Gültigkeit haben würden. Diese abweichenden Anforderungen seien von seinem Vorgesetzten im vorgelegten Schreiben vom bereits bestätigt worden. Die in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Begründungen würden nicht mit der Realität im Jahr 2009 übereinstimmen. Im Jahr 2009 habe er noch keinen Laptop gehabt. Folgende Schnittstellen (Profibus, Profinet; PCI, PCIExpress; EtherCAT; RS 232/RS 485; Ethernet - mehrere Ports; GPlB; CAN-Bus; GigE Vision, CamerLink, FireWire), welche zur Ansteuerungen von Robotern und Messsystemen benötigt würden, würden von Laptops nicht unterstützt.
Die Leistungsfähigkeit eines Laptops reiche für bestimmte Projekte nicht aus (zB Bildverarbeitungsapplikation mit 50 MegaPixel/sec Onlineinspektion an Molybdänbändern, ...). Er habe auf seinem privaten Rechner eine Datenbasis von ca. 325 GB (260235 Dateien in 51391 Ordnern), welche sich auf seine Arbeit beziehen würden. Um diese zeitraubende Datenbasis zu sichern, sei es notwendig den Datenbestand gewissenhaft auf externen Festplatten zu duplizieren und vor fremden Zugriff und Viren zu schützen. Um bei der graphischen Programmierung den Überblick zu behalten, sei ein großer Monitor mit hoher Auflösung notwendig.
Die Richtigkeit seiner Angaben könnten von einem EDV-Experten vom Finanzamt anhand der Dateiattribute (Datum, ...) leicht überprüft werden. Seine Anlagen müssten der CE-Kennzeichnung und der Maschinensicherheit (TÜV) entsprechen. Um in diesen Disziplinen sattelfest zu sein, sei es für ihn unerlässlich, dass er sich in der Freizeit weiterbilde. Er konstruiere Messanlagen, welche auf dem freien Markt nicht erhältlich seien. Heute verwende er seinen Laptop nur für Dokumentationen und Präsentationen.

10) Daraufhin wurde der Bf vom Finanzamt im Schreiben vom ersucht, die Angaben des Abteilungsleiters im Schreiben vom auch von der Personalabteilung der Arbeitgeberin bestätigen zu lassen und Unterlagen (Arbeitszeitaufzeichnungen) über den zeitlichen Umfang seiner Home-Office Tätigkeit nachzureichen.

11) Bezugnehmend auf dieses Ersuchen bestätigte die Personalabteilung der Arbeitgeberin im Schreiben vom die vom Abteilungseiter beschriebene Tätigkeit des Bf. Aufgrund der Zielvereinbarung seien etwaige Stunden, die der Bf zu Hause in seiner Freizeit leiste, abgedeckt. Dies basiere auf freiwilliger Basis, daher gebe es hier keine Zeitaufzeichnungen. Der Firmenlaptop, den der Bf zur Verfügung gestellt bekomme, reiche für spezielle Programmschnittstellen nicht aus, daher sei der private Rechner notwendig.

12) Im Vorlagebericht brachte das Finanzamt vor, der Bf habe für die AfA des PCs und des Monitors einen Privatanteil von 40% ausgeschieden. Für das angeschaffte Computerzubehör (Antivirenprogramm, Festplatte usw.) mache er hingegen 100% der Aufwendungen geltend. Das Finanzamt beantrage für die gesamten Arbeitsmittel, einschließlich des angeschafften Computerzubehörs, Werbungskosten im Ausmaß von 60%, somit 507,00 EUR als Werbungskosten zu berücksichtigen.

13) Bezüglich der geltend gemachten Ausgaben für Fachliteratur führte das Finanzamt zusammengefasst aus, die Zeitschrift "ct-magazin für Computertechnik" (181,00 EUR), die im normalen Zeitschriftenhandel erhältlich sei, sei allgemein an PC-Interessierte gerichtet und daher nicht als Werbungskosten absetzbar.

14) Bei den Werken „Sams Teach Yourself Microsoft Expression Web 3 in 24 Hours“ (21,51 EUR) und „Microsoft Expression WEB 3 in Deph“ (28,24 EUR) handle es sich um Anleitungen für die Entwicklung hochwertiger, standardkonformer Websites. Ein objektiver Zusammenhang mit den Einkünften des Bf aus nichtselbständiger Arbeit (Entwicklung, Bau sowie die Programmierung von Mess- und Prüfanlagen für die Qualitätskontrolle) sei nach Ansicht des Finanzamtes nicht gegeben. Die restlichen Werke seien als Fachliteratur anzuerkennen. Das Finanzamt beantrage daher für Fachliteratur 282,63 EUR als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

15) Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind nach Z 7 der zitierten Bestimmung auch Ausgaben für Arbeitsmittel.

16) Allerdings darf bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung nur dann angenommen werden, wenn sie sich als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen (Jakom/Lenneis EStG, 2018, § 16 Rz 2).

17) Demgegenüber dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

18) Nach § 138 BAO hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2018, § 4 Rz 279; Doralt, EStG13, § 16 Tz 47; VwGH ua v. , 2008/15/0164).

19) Dem Finanzamt ist durchaus zuzustimmen, dass bei einem in der Privatwohnung befindlichen PC, hinsichtlich des Nachweises der beruflichen Nutzung ein strenger Maßstab anzusetzen ist, zumal sich in den meisten Haushalten ein solches Gerät befindet und die Möglichkeiten der privaten Computernutzung nahezu grenzenlos ist (zB. E-Mails, Foren, soziale Netzwerke, Telebanking, Teleshopping, Spiele Schriftverkehr, Filme, Musik uvm).

20) Im gegenständlichen Fall ist aus der vom Bf (nachträglich) vorgelegten Bestätigung der Arbeitgeberin und den näheren Ausführungen des Bf die berufliche (Mit)Veranlassung der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für die PC-Anlage des Bf hinreichend beschrieben und dargelegt. Es erscheint einsichtig und glaubhaft, dass der Bf, der im Bereich Entwicklung, Bau und Programmierung von Mess- und Prüfanlagen für die Qualitätskontrolle tätig ist, auch von zu Hause aus regelmäßig für seine Arbeitgeberin tätig wird.

21) Auch das Finanzamt hat im Vorlagebericht aufgrund der (nachträglich) vorgelegten Bestätigung der Arbeitgeberin die vom Bf geltend gemachte berufliche Nutzung der PC-Anlage samt Zubehör im Ausmaß von 60% nicht mehr in Frage gestellt.

22) Zu Recht wendet das Finanzamt im Vorlagebericht jedoch ein, dass nicht nur für die Anschaffungskosten für PC und Monitor, sondern auch für das Computerzubehör (Antivirenprogramm, Festplatte udg.) ein Privatanteil von 40% anzusetzen ist.

23) Es erschiene nicht sachgerecht (wie vom Bf beantragt) für die PC-Anlage den beruflichen Anteil mit 60% anzusetzen, die restlichen mit diesem PC zusammenhängenden Ausgaben zur Gänze (zu 100%) den beruflichen Teil zuzuordnen. Für die Annahme, dass das mit dem PC verbunden Zubehör im höheren Ausmaß beruflich genutzt wird als der PC selbst, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Werbungskosten für das Computerzubehör sind somit um einen Privatanteil von 90,49 EUR (40% v. 226,22 EUR) zu kürzen. Die Werbungskosten für die Arbeitsmittel des Bf sind somit (wie vom Finanzamt beantragt) mit 507 EUR (371,27 EUR AfA für PC-Anlage und 135,73 EUR für Computerzubehör) anzusetzen.

24) Für Fachliteratur machte der Bf nach seiner berichtigten Aufstellung 513,38 EUR geltend. Nach den auf Ersuchen des Finanzamtes vorgelegten Belegen, handelt es sich dabei ausschließlich um IT spezifische Literatur.

25) Der Einwand des Finanzamtes im Vorlagebericht, dass es sich bei den Abo für die Zeitschrift "ct-magazin für Computertechnik" (181,00 EUR), um eine der auflagenstärksten Computerzeitschriften handelt, die sich an einen breiten Leserkreis richtet und im normalen Zeitschriftenhandel erhältlich ist, ist zutreffend.
Die in dieser Zeitschrift behandelte IT-Themenvielfalt ist weit gefächert und reicht von aktuellen Neuheiten und Entwicklungen am Markt über Artikel hinsichtlich Hardware und Software bis hin zur Bewertung der neuesten PC-Spiele.
Derartige Zeitschriften sind, auch wenn sie sich an IT-Interessierte richten, dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen und können nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Der Umstand, dass fallweise Anregungen und Ideen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden, vermag nichts daran zu ändern (vgl. Doralt, EStG11, § 20 Tz 163, Stichwort: Literatur).

26) Bei den Werken „Sams Teach Yourself Microsoft Expression Web 3 in 24 Hours“ (21,51 EUR) und „Microsoft Expression WEB 3 in Deph“ (28,24 EUR) handelt es sich um Anleitungen für die Entwicklung standardkonformer Websites.
Dass der Bf in Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei den Rochus GmbH auch für die Erstellung von Websites zuständig ist, wurde vom Bf gar nicht behauptet. Aus der Beschreibung seiner Tätigkeit durch die Arbeitgeberin ist ein ausschließlicher oder nahezu ausschließlicher beruflicher Zusammenhang dieser Ausgaben nicht erkennbar. Diese Ausgaben sind daher ebenfalls nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

27) Die restlichen Ausgaben für Fachliteratur von 282,63 EUR sah auch das Finanzamt im Vorlagebericht als abzugsfähige Werbungskosten an. Dabei handelt es sich um Publikationen, die sich speziell an Programmierer richten. Von einem unmittelbareren Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Bf kann daher ausgegangen werden. Das Bundesfinanzgericht hat daher keine Bedenken, diese Kosten als Werbungskosten anzuerkennen.

28) Die Werbungskosten erhöhen sich (entsprechend dem Antrag des Finanzamtes) gegenüber der Beschwerdevorentscheidung, neben den bereits anerkannten unstrittigen sonstigen Werbungskosten von 221,36 EUR, um 789,63 EUR (Arbeitsmittel: 507  EUR; Literatur: 282,63 EUR) auf insgesamt 1.010,99 EUR.

Zulässigkeit einer Revision

29) Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

30) Im gegenständlichen Beschwerdefall waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Dieses Erkenntnis beruht auf einer klaren Rechtslage und einer gesicherten Rechtsprechung. Für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100679.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at