1. Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht auch dann nicht zu, wenn der Ehepartner nicht Vater/Mutter der zu erziehenden Kinder ist. 2. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann nicht zurückgezogen werden, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag zu Unrecht im Zuge der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/2100524/2019-RS1 | wie RV/0008-I/05-RS1 Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages sind im § 33 Abs. 4 Z 2 EStG abschließend geregelt. Die Tatsache, dass die Berufungswerberin allein für den Unterhalt ihres Kindes aufkommt, weil ihr Lebensgefährte nicht dessen Vater ist, ändert daher nichts an der Aberkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages. Den Alleinerzieherabsetzbetrag erhält der Abgabepflichtige nämlich nicht zur Abgeltung von Unterhaltspflichten - diese sind durch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag abgegolten - sondern, weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person, die alleinstehend Kinder aufzuziehen hat, geringer ist als die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer in einer Partnerschaft lebenden Person. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben. Gegenüber der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom ergeben sich keine Änderungen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf) war im strittigen Jahr 2018 durchgehend bei einem Arbeitgeber nichtselbständig beschäftigt und übermittelte beim Finanzamt einlangend am die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018.
Der angefochtene Bescheid wies nach Durchführung der Veranlagung eine Einkommensteuernachforderung von 223,00 € aus, was offensichtlich daraus resultierte, dass im übermittelten Lohnzettel ein Alleinerzieherabsetzbetrag für zwei Kinder ausgewiesen war, der in der Veranlagung nicht berücksichtigt wurde.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Bf aus, dass sie der Meinung gewesen sei, Alleinverdiener zu sein, da ihr Gatte nicht der Vater ihrer Kinder sei, zumal er sie ob ihrer Kinder finanziell nicht unterstützen könne.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom berücksichtigte das Finanzamt ergänzend zum angefochtenen Bescheid einen Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind in Höhe von 300,00 €, wodurch sich die Einkommensteuernachforderung von 223,00 € auf 118,00 verringert hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Kinderfreibetrag in Höhe von 300,00 € für das Kind mit der SVNR xx04 von Amts wegen berücksichtigt worden sei. Der Alleinverdienerabsetzbetrag sei auf Grund des Umstandes, dass die steuerpflichtigen Einkünfte des Partners der Bf höher als 6.000,00 € seien, nicht berücksichtigt worden. Der Kinderfreibetrag für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer xx97 hätte nicht berücksichtigt werden können, da für dieses Kind für nicht mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zustehen würde.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag führte die Bf aus, dass sie hiermit den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückziehen würde, da kein Grund für eine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen würde.
Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da laut Lohnzettel der Alleinerzieherabsetzbetrag für 2 Kinder berücksichtigt worden sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. "Dieser beträgt jährlich
-bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
-bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben."
Die Bf hat in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 angegeben, seit ****2016 verheiratet/in eingetragener Partnerschaft lebend/in Lebensgemeinschaft lebend zu sein. Damit ist aber die in § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 genannte Voraussetzung für einen alleinerziehenden Steuerpflichtigen, nämlich mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner zu leben, im gegenständlich strittigen Jahr 2018 nicht erfüllt. Wenn die Bf in der Beschwerde vorbringt, dass sie der Meinung gewesen sei, Alleinverdiener zu sein, da ihr Gatte nicht der Vater ihrer Kinder sei, zumal er sie ob ihrer Kinder finanziell nicht unterstützen könne, wird einerseits darauf hingewiesen, dass im Gesetzestext nicht von Vater/Mutter der zu erziehenden Kinder als (Ehe)Partner, sondern von "einer Gemeinschaft mit einem(Ehe)Partner" die Rede ist.
Andererseits trägt der Alleinerzieherabsetzbetrag der Einschränkung des Alleinerziehers im Erwerbsleben Rechnung (siehe JAKOM, EStG Kommentar, 11. Auflage, Rz 34 zu § 33). Durch den Alleinerzieherabsetzbetrag soll nicht etwa die Unterhaltsbelastung durch das Kind, sondern die besondere Belastung berücksichtigt werden, der alleinstehende Personen mit Kindern durch ein dadurch erschwertes berufliches Fortkommen ausgesetzt sind. Dem Alleinerzieher steht der Absetzbetrag auch dann zu, wenn er vom anderen Elternteil des Kindes Unterhaltszahlungen erhält. Die Alleinerziehereigenschaft wird auch durch einen (mehr als „6-monatigen“) Lebensgefährten (oder Ehegatten) ausgeschlossen, der nicht Vater/Mutter des haushaltszugehörigen Kindes ist und zu dessen Unterhalt nicht aufkommt (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, Rz 49 zu § 33 und die dort genannten Entscheidungen des UFS, , RV/0008/-I/05, und ).
Zum Begehren der Bf im Vorlageantrag, den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 zurückzuziehen, ist Folgendes auszuführen:
Die Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist in § 41 Abs. 1 EStG 1988 geregelt. § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 lautet:
"Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 und Z 11 berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen."
Nachdem der Alleinerzieherabsetzbetrag nach dem vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettel bei der laufenden Lohnverrechnung für zwei Kinder in Höhe von 669,00 € nach den vorherigen Ausführungen zu Unrecht steuermindernd berücksichtigt wurde, war eine Pflichtveranlagung vorzunehmen, um die rechtswidrige Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages wieder rückgängig zu machen. Die Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2018 ist daher nicht möglich.
Die teilweise Stattgabe ergibt sich daraus, dass das Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorentscheidung vom zu Recht den Kinderfreibetrag in Höhe von 300,00 € von Amts wegen steuermindernd berücksichtigt hat, wodurch es zwar nicht zu der von der Bf begehrten gänzlichen Rückgängigmachung der Einkommensteuernachforderung, aber immerhin zu einer Verringerung von 223,00 € auf 118,00 € gekommen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die eindeutige Gesetzeslage die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | -I/05 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100524.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at