Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt K mit Ausfertigungsdatum , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) ist stellvertretender Abteilungsleiter der K-Abteilung beim Rochus und war im Beschwerdejahr daneben Vizebürgermeister der Gemeinde B. In der am elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 wurden Werbungskosten in der Höhe von 10.186,82 € geltend gemacht (Aufwendungen für Fachliteratur von 1.774,19 €, Reisekosten von 5.151,55 €, Fortbildungskosten von 203,50 € sowie sonstige Werbungskosten von 3.057,58 €). Um welche Aufwendungen es sich dabei im Einzelnen gehandelt hat, ist aus der elektronischen Erklärung nicht zu ersehen. Mit Bescheid vom führte das Finanzamt eine erklärungsgemäße Veranlagung durch.
Mit Schreiben vom wurde der Bf vom Finanzamt davon in Kenntnis gesetzt, dass die Veranlagung für das Jahr 2010 zur Beschleunigung der Erledigung vorerst ohne nähere Prüfung der Erklärungsangaben durchgeführt und seine Erklärung aufgrund einer elektronischen Zufallsauswahl zur nachprüfenden Kontrolle ausgewählt worden sei. Er wurde darum ersucht, ua für die oben angeführten Werbungskosten eine detaillierte Darstellung samt den dazugehörigen Unterlagen nachzureichen.
Mit den Schreiben vom und ist der Bf dem Ersuchen des Finanzamtes durch Aufstellungen der geltend gemachten Kosten und Vorlage von Ablichtungen von Belegen zum Teil nachgekommen.
In einem weiteren Vorhalt vom ist der Bf aufgefordert worden noch ausstehende Aufstellungen und Belege betreffend der geltend gemachter Informations-, Bewirtungs- und Telefonkosten sowie Aufwendungen für Fachliteratur und Fortbildungsreisen nachzureichen. Mit Vorhaltsbeantwortungen vom und wurden vom Bf dazu weitere Belege vorgelegt.
Ein vom Finanzamt in der Folge mit Bescheid vom wiederaufgenommenes Verfahren hinsichtlich der hier strittigen Einkommensteuer wurde vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , RV/3100422/2013 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben. Aufgrund dieses Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes befand sich der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom wieder in Rechtsbestand.
Nach einem weiteren Vorhalteverfahren nahm das Finanzamt mit Ausfertigungsdatum vom (zugestellt am ) das mit Bescheid vom abgeschlossene Einkommensteuerverfahren für das Jahr 2010 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid in dem nur mehr 1.375,65 € als Werbungskosten anerkannt wurden.
In der mit Schreiben vom eingebrachten Beschwerde bekämpfte der Bf sowohl den Bescheid mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt worden ist als auch den neuen Sachbescheid betreffend Einkommensteuer für 2010. Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens wurde eingewendet, dass keinerlei Wiederaufnahmsgründe gegeben seien, da alle maßgebenden Sachverhalte für die Besteuerung offen gelegt worden seien.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung ab, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides nicht in jenem Ausmaß bekannt war, wie dies nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens der Fall sei. Die einzelnen neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel seien in der gesonderten Bescheidbegründung vom angeführt.
Die Beschwerde gegen den Sachbescheid wies das Finanzamt weitgehend ab.
Mit Schreiben vom stellte der Bf den Antrag die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid sowie den Sachbescheid betreffend Einkommensteuer für 2010 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3100034/2015 wurde der Vorlageantrag vom betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 als unzulässig zurückgewiesen, da die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für 2010 mangels Angabe der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben nicht wirksam ergangen ist.
Es ist daher über die beim Bundesfinanzgericht noch anhängige Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2010 zu entscheiden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO in der für das Beschwerdejahr geltenden Fassung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen iSd § 303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis - als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht - geführt hätten (vgl. u.a. , ).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Frage, ob relevante Tatsachen oder Beweismittel iSd § 303 Abs. 4 BAO "neu hervorgekommen" sind, auf den Wissensstand der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides an, mit welchem jenes Verfahren abgeschlossen worden ist, welches wiederaufgenommen werden soll (vgl. uv. , ).
Wiederaufgenommen wurde im gegenständlichen Fall das mit Bescheid vom abgeschlossene Einkommensteuerverfahren für 2010. Das "Neuhervorkommen" von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand des Finanzamtes zum Zeitpunkt der damaligen Bescheiderlassung.
Wie bereits eingangs ausgeführt, ist aus der elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für 2010 nur die Höhe der insgesamt geltend gemacht Werbungskosten und die Aufteilung auf die Kategorien Fachliteratur, Reisekosten, Fortbildungskosten und sonstige Werbungskosten zu entnehmen. Um welche Aufwendungen es sich dabei im Einzelnen handelt und ob diese als Werbungskosten absetzbar sind, konnte das Finanzamt erstmals durch die im Rahmen der Nachbescheidkontrolle vom Bf angeforderten Aufstellungen und Belege überprüfen und feststellen.
Der Einwand in der Beschwerde, wonach im Verfahren alle maßgeblichen Sachverhalte offengelegt worden seien, vermag die Beschwerde nicht zu stützten. Es mag zwar sein, dass der Bf in dem hier strittigen Wiederaufnahmeverfahren durch die Vorlage der Aufstellungen und Belege den Sachverhalt offen gelegt hat und dadurch das Finanzamt davon Kenntnis erlangt hat, um welchen Aufwendungen es sich bei den geltend gemachten Werbungskosten handelt. Dieser neu hervorgekommene Sachverhalt begründet aber gerade die gegenständliche Wiederaufnahme. Dass aber bereits im jenem Verfahren das dem Erstbescheid vom vorangegangen ist, der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt offen gelegt worden ist, wird selbst vom Bf nicht ernsthaft behautet.
Es besteht kein Zweifel, dass das Finanzamt erstmals nach Erlassung des Erstbescheides im Rahmen der durchgeführten Nachbescheidkontrolle die Möglichkeit gehabt hat, die vom Bf angeforderten Aufstellungen und Belege zu überprüfen. Die dabei getroffenen Feststellungen, welche konkrete Aufwendungen der Bf als Werbungskosten geltend gemacht hat, waren für das Finanzamt jedenfalls neu.
Die vom Finanzamt getroffenen Feststellungen waren auch durchaus geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen.
Allein von den als Werbungskosten geltend gemacht Ausgaben für Fachliteratur von 1.774,19 €, die im Erstbescheid vom ohne nähere Überprüfung gewährt worden sind, hat der Bf im Zuge der Nachbescheidkontrolle durch das Finanzamt nur eine Ausgabenaufstellung über 1.005,80 € vorgelegt.
Die Abzugsfähigkeit einer Ausgabe bzw. eines Aufwandes als Werbungskosten setzt grundsätzlich deren Nachweis bzw. Glaubhaftmachung voraus. Einen entsprechenden Nachweis hat der Steuerpflichtige zu erbringen. Die Nachweispflicht für Werbungskosten ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften (vgl. §§ 138, 161 BAO), denen zufolge der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Angaben zu beweisen bzw. - wenn der Nachweis dem Abgabepflichtigen nicht zugemutet werden kann - glaubhaft zu machen hat (vgl. dazu Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III B, Tz. 4 zu § 16 EStG 1988 allgemein; Doralt, EStG, § 4, Tz 269 f; ; , 2006/15/0111 ).
Bereits die nicht belegten und auch nicht glaubhaft gemachten Ausgaben für Fachliteratur in Höhe von 768,39 € waren geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen.
Aber auch bei den nachgewiesenen Ausgaben für Fachliteratur von 1.005,80 €, handelt es sich im Wesentlichen um die Ausgaben für Jahresabonnements (Tageszeitungen „Der Standard“ und „Tiroler Tageszeitung“ sowie das Wochenmagazin „Profil") in der Höhe von 641,60 €, für gelegentlich in Supermärkten, Trafiken und Tankstellenshops gekaufte einzelne Ausgaben der Wochenzeitung „Die Zeit“, der ebenfalls wöchentlich erscheinenden Magazine „Der Spiegel“ und „Falter“ in Höhe von 109,50 € und sonstige als Sachbücher oder Literatur ausgewiesene Ausgaben von 254,70 €.
Das Finanzamt erkannte keine der geltend gemachten Aufwendungen an und begründete es im Wesentlichen damit, dass es sich dabei um Publikationen von allgemeinen Interesse handle, für die eine ausschließlich berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen worden sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen Aufwendungen für Tageszeitungen aber auch für Wochenzeitungen und Magazine grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (ua ; Althuber in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III C, § 20, Tz 6 Stichwort: Zeitungen, Zeitschriften). Es entspricht auch der Rechtsprechung, dass die Eignung einer Tageszeitung oder eines Magazins, fallweise beruflich bedeutsame Informationen zu bieten, nichts daran ändert, dass Zeitungen und Magazine dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind (vgl. etwa ).
Die gegenständlichen Aufwendungen für Zeitungen und Magazine („Der Standard“, „Tiroler Tageszeitung“, „Profil“ und die gelegentlich gekauften Ausgaben der Wochenzeitung „Die Zeit“ und der Magazine „Der Spiegel“ und „Falter“) hat das Finanzamt zu Recht den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zugeordnet.
Es handelt sich hier um Zeitungen und Magazine von allgemeinem Interesse, die eine breite Öffentlichkeit ansprechen und üblicherweise losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen werden. Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 käme nur dann in Frage, wenn sich der Bf unter berufsspezifischen Aspekten (wie zB ein Journalist) weit überdurchschnittlich mit Tagesereignissen zwingend auseinandersetzten müsste, das im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener (in- und ausländischer) Tageszeitungen und Journale zum Ausdruck käme. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Abonnement einer regionalen und einer überregionalen Tageszeitungen und eines Wochenmagazins ist für einen tages-, wirtschafts-, kultur- und gesellschaftspolitisch interessierten Leser nicht ungewöhnlich.
Der Umstand, dass der Bf in diesen Zeitungen und Magazinen gelegentlich auch beruflich interessante und verwertbare Artikel findet und sammelt oder dadurch schneller über jüngste Theater und Konzertrezessionen informiert ist, um bei morgendlichen Dienstbesprechungen darüber (mit)diskutieren zu können, führt nicht zu einer (ausschließlich oder nahezu ausschließlich) beruflichen Veranlassung dieser Aufwendungen.
Ebenso wenig handelt es sich bei den restlichen Ausgaben für Fachliteratur über 254,70 € um berufsspezifische Fachliteratur, die zur Ausübung eines Berufes benötigt wird sondern ausschließlich um Werke der Belletristik und klassischen Literatur. Bei derartigen Werken, die an einen allgemeinen Leserkreis gerichtet sind, ist auf die typischerweise zu vermutende Nutzung abzustellen (). Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründen (, , 94/13/0145, , 2006/15/0065).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen hinsichtlich der als Werbungskosten geltend gemachten Fachliteratur waren somit durchaus auch geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Es erübrigt sich daher auf die weiteren vom Bf geltend gemachten Werbungskosten näher einzugehen.
Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß § 303 Abs. 4 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Nach § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Im Hinblick auf die dem Erstbescheid anhaftende, nicht bloß geringfügige Rechtswidrigkeit, wurde durch Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens von dem durch § 303 Abs. 4 BAO eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.
Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer für 2010 waren zweifelsfrei gegeben. Die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmsbescheid erweist sich daher als unbegründet.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Die hier zu lösende Rechtsfrage ist in der oben angeführten Rechtsprechung hinreichend geklärt. Für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100037.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at