Parkometerabgabe - Parkscheinmanipulation
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-730189/7/1, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am im Beisein der Schriftführerin SF zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 365,00 auf € 300,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden auf 60 Stunden herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf € 30,00 herabgesetzt.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Geldstrafe (€ 300,00) ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 30,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 330,00.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde hat am gegen den Beschwerdeführer (Bf.) ein Straferkenntnis, MA 67-PA-730189/7/1, erlassen, dessen Spruch lautet:
"Sie haben am um 13:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 01, Universitätsring gegenüber 8 (Nebenfahrbahn) mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nr folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug befand sich der Parkschein Nr. 378073VGZ, welcher entfernte Entwertungen aufwies. Die Parkometerabgabe wurde daher hinterzogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 401,50."
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Im Fahrzeug befand sich der Parkschein mit der Nr. 378073VGZ mit den tatsächlichen Entwertungen , 12:15 Uhr, welcher in der Rubrik „Monat“ Kästchen „Mai“, in der Rubrik „Tag“ Kästchen „11“, in der Rubrik „Stunde“ Kästchen „9“ sowie in der Rubrik „Minute“ Kästchen „0“ entfernte Entwertungen aufwies, welche vom Meldungsleger an Restkreuzen sowie hellen Flecken erkannt wurden.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige samt Fotos, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie Ihr Einspruchsvorbringen und den übrigen Akteninhalt.
Im Zuge des Verfahrens wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass im Fahrzeug ein ordnungsgemäß entwerteter Parkschein, der zum ersten Mal verwendet wurde, gewesen sei. Weiters sei die gegenständliche Strafverfügung mehrfach mangelhaft, wofür Sie VwGH-Erkenntnisse zitierten. Sie beantragten darüberhinaus die Vorlage des Aktes an den Europäischen Gerichtshof, die Einvernahme des Meldungslegers in Ihrer Anwesenheit in den Räumen der Magistratsabteilung 67, die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Aufhebung der Strafverfügung und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie die Herabsetzung des Strafbetrages.
Mit Schreiben vom wurden Sie aufgefordert, den Parkschein mit der Nummer 378073VGZ im Original der Behörde vorzulegen.
Daraufhin hielten Sie in einem Schreiben vom Ihr Einspruchsvorbringen aufrecht und übermittelten den Parkscheine mit der Nummer 378073VGZ per E-Mail. Sie gaben Ihr Einkommen mit EUR 1.250,00 Pension/Monat an. Sie hätten keine Sorgepflichten und kein Vermögen. Wegen Diabetes hätten Sie monatliche Aufwendungen bis auf die Höhe des Existenzminimums.
Hiezu ist festzuhalten, dass vom Meldungsleger auf dem Parkschein mit der Nummer 378073VGZ entfernte Entwertungen festgestellt wurden. Dieser Parkschein wurde von Ihnen jedoch trotz Aufforderung nicht im Original vorgelegt.
Die Entwertung des Parkscheines hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können.
Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen (g 3 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Für die erkennende Behörde besteht keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in der Anzeige, zumal einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, und daher Überwachung von Kurzparkzonen bestellten und besonders geschulten Organ, die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, wohl zugemutet werden kann, in Zweifel zu ziehen.
Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Aus dem Akt ergibt sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihn unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.
Ein Irrtum erscheint angesichts der genauen Darstellung des meldungslegenden Kontrollorgans ausgeschlossen und wurden eindeutig Mehrfachentwertungen auf dem von Ihnen benutzten Parkschein mit der Nummer 378073VGZ festgestellt.
Die Anzeige ist ein ausreichendes Beweismittel, zumal im Hinblick auf Ihre Rechtfertigung nicht erkennbar ist, dass eine Zeugeneinvernahme des Meldungslegers ein anderes als das in der schriftlichen Stellungnahme hervorgekommene Ergebnis bringen würde. Das Unterbleiben der zeugenschaftlichen Einvernahme stellt somit keinen Verfahrensmangel dar.
Neben allgemein gehaltenen Ausführungen und Zitieren von VwGH-Erkenntnissen stellten Sie lediglich den Antrag den Meldungsleger zu einer Vielzahl von Fragen (insgesamt 28) einzuvernehmen. Diese Fragen sind jedoch aufgrund vorangegangener Ausführungen für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes rechtlich irrelevant, und war daher diesem Beweisantrag nicht zu entsprechen. Die Fragen sind zum Teil sogar völlig sinnentfremdet, wie z.B. welche Sonneneinstrahlung gegeben war, ob der Meldungsleger im Vollbesitz seiner Sehstärke ist und ob der Beamte einen Sehtest nach Isihara absolviert habe. Dies erweckt bei der Behörde den Eindruck Sie stellten diesen Fragenkatalog bloß deshalb, um eine Verfahrensverzögerung herbeizuführen.
Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, wurden im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgelegt, da lediglich ein Foto des Parkscheines mit der Nummer 378073VGZ übermittelt wurde.
Für Ihre Behauptungen haben Sie daher keine geeigneten Beweismittel anbieten können, sodass der Ihnen zu Last gelegte Sachverhalt in Ausübung der freien Beweiswürdigung als erwiesen anzusehen war.
Den Beschuldigten trifft im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche es erfordert, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen entsprechende Beweise entgegenzusetzen. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.
Bei Abwägung Ihrer Verantwortung bzw. Rechtfertigung und den Angaben des Meldungslegers war der Ihnen zur Last gelegte Sachverhalt nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens in Ausübung der freien Beweiswürdigung als erwiesen anzusehen. Ihr wenig substanzielles Vorbringen konnte daher nicht erhärtet werden.
Hinsichtlich Ihres Antrages auf Vorlage des Aktes an den Europäischen Gerichtshof wird auf den entsprechenden Rechtsweg verwiesen.
Im Übrigen kann gemäß § 47 VStG 1991 die Behörde, wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu EUR 600,00 festsetzen.
Die von Ihnen herangezogene Bestimmung des § 46 Abs. 2 VStG 1991 als Argumentation eines Verfahrensmangels ist im gegenständlichen Fall verfehlt, da sich diese Rechtsnorm auf Bescheide bezieht, gegen die eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann.
Dass Ihr Recht auf Parteiengehör verletzt und Sie dadurch in Ihren Verteidigungsrechten geschmälert worden wären, ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie insofern nicht nachgekommen, als im Fahrzeug ein Parkschein, welcher Spuren von entfernten Entwertungen aufwies, hinterlegt war. Sie haben daher die Parkometerabgabe hinterzogen.
Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nicht gelungen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die Strafe wurde spruchgemäß festgesetzt, wobei eine Herabsetzung aufgrund der schweren Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge Parkscheinmanipulation) nicht in Betracht kam, zumal die Strafe durch ihre Höhe geeignet sein soll, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hat sich die Behörde bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten zu lassen. Auf Grund der stark zugenommenen Anzahl an Parkscheinmanipulationen erachtet es die erkennende Behörde daher als notwendig, die Strafe entsprechend hoch festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, das Parkometergesetz 2006 betreffend, hieramts aktenkundig sind.
Auf Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie das Fehlen etwaiger Sorgepflichten wurde auch Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In seiner am eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:
"Der Beschwerdeführer ficht das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach an. Sämtlicher bisheriger Schriftverkehr wird zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Als Beschwerdegründe macht er Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
[…]
Mit Straferkenntnis vom , MA 67-PA-730189/7/1 hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer wegen einer angeblichen Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe von € 365,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 74 Stunden) verhängt sowie den Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von € 36,50 gemäß § 64 VStG zu bezahlen. Begründet ist das Straferkenntnis damit, dass der Beschwerdeführer das beanstandete Fahrzeug an dem inkriminierten Tatort mit einem Parkschein, der entfernte Entwertungen aufwies, abgestellt habe. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom , der Einspruch gegen die Strafverfügung und die darin gestellten Beweisanträge - insbesondere auf Einvernahme des Meldungslegers und Beischaffung der relevanten Behördenakte - hat die erkennende Behörde erster Instanz ignoriert. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem lapidaren Hinweis, die Unterlassung der Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen stelle keinen Verfahrensmangel dar, der Beschwerdeführer habe es überdies unterlassen, den Vorwürfen der erkennenden Behörde „entsprechende Beweisergebnisse entgegenzuhalten“ (Seite 3 der bekämpften Entscheidung)
Der Behörde wurde als Beweis ein Foto des Parkschein hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges übermittelt.
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung den Parkschein aufzubewahren. Es gibt hier lediglich eine Empfehlung ohne rechtliche Grundlage.
Wegen des Spiegelungen und der Verschmutzung der Windschutzscheibe ist ein Erkennen von angeblichen Manipulationen eines Parkschein unmöglich. Von der Behörde wurde kein Beweisfoto vorgelegt.
Die entsprechenden Fragen an den Meldungsleger wurden nicht beantwortet.
Die Begründung der belangten Behörde ist abenteuerlich unrichtig, antizipierend beweiswürdigend und basiert auf der beharrlichen Verkennung fundamentaler Grundprinzipien:
Dem Straferkenntnis ist zunächst eine Strafverfügung und eine Aufforderung der belangten Behörde vorangegangen, in der dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden ist, zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat zu den Vorwürfen Stellung genommen, ein Beweisfoto übermittelt, die Tat bestritten und etliche Beweisanträge gestellt.
Die lapidare Reaktion der belangten Behörde ist die Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses am gewesen.
Wie die erkennende Behörde erster Instanz die auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit auslegt, offenbart sich darin, dass sie die Ausführungen des Beschwerdeführers In seiner Rechtfertigung vom und insbesondere die darin gestellten Beweisanträge einfach ignoriert hat.
Bemerkenswert ist, dass die erkennende Behörde erster Instanz in ihrem Straferkenntnis stets Bezug auf die Angaben des Meldungslegers nimmt, obwohl sich aus dem gesamten Akteninhalt zweifelsfrei erhellt, dass die erkennende Behörde erster Instanz den Meldungsleger nie als Zeugen vernommen hat - und dies trotz der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers und der darauf gerichteten eindeutigen Beweisanträge des Beschwerdeführers. Weshalb es die erkennende Behörde erster Instanz für entbehrlich gehalten hat, den Meldungsleger und den Beschwerdeführer zu vernehmen, bleibt verborgen.
Aber die erkennende Behörde schwingt sich immerhin soweit auf, selbst zu beurteilen, ob die bewusste Unterlassung der Einvernahme des Meldungslegers einen Verfahrensmangel darstelle und kommt zu dem wenig überraschenden Schluss, dass dies nicht der Fall sei. Mit den Beweisanträgen des Beschwerdeführers hat sich die erkennende Behörde zur Sicherheit gar nicht auseinandergesetzt. Da die erkennende Behörde ein rudimentäres (euphemistisch ausgedrückt mangelhaftes) Ermittlungsverfahren durchgeführt, wesentliche Beweisanträge ignoriert und ansonsten wesentliche Beweise unberücksichtigt gelassen hat, ist das gesamte erstinstanzliche Verfahren tiefgreifend mangelhaft geblieben:
„Es entspricht nicht dem Sinn einer Zeugenvernehmung im Lichte der Ausführungen des verstärkten Senats vom , wenn eine als Zeuge zu vernehmende Person ihre Aussage schriftlich niederlegt und danach, ohne dass - bei einem leugnenden Beschwerdeführers - Frage des Vernehmenden und Antwort des Zeugen erfolgt, das schriftlich niedergelegte zum Inhalt der Zeugenaussage erhoben wird.” ( 3869,3870-80).
Ungeachtet dieses Erkenntnisses des verstärkten Senats ist die erkennende Behörde erster Instanz alleine den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige gefolgt, ohne ihn jemals ernsthaft mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu konfrontieren, geschweige denn, ihn als Zeugen zu vernehmen.
„Rasches und zügiges Handeln rechtfertigen es keinesfalls, die Regelung eines nach den Grundsätzen des AVG durchgeführten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts außer Acht zu lassen (VwGH, , 94/12/0217) ” (Hauer-Laukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E 20 b § 39 AVG).
„Die Behörde hat auf Beweisanträge der Beteiligten einzugehen, soweit sie nicht offenbar unerheblich sind. Sie darf nur dann einen beantragten Zeugenbeweis ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, dass die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgeblichen Sachverhaltselemente machen kann und sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn der namhaft gemachte Zeuge das bestätigen würde, was die Partei unter Beweis stellt. Unzulässig ist es, ausschließlich die Partei belastende Zeugen zu vernehmen und sodann zu erklären, angesichts dieser Zeugenaussage sei jede weitere beantragte Beweisaufnahme - wobei es sich jeweils um Entlastungsbeweise handelt - unerheblich (VwGH, , 82/100/17/0147).” (Hauer-Laukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E 51 zu § 39 AVG).
Da diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes analog auf alle anderen Beweismittel anzuwenden ist, hätte die erkennende Behörde erster Instanz die Durchführung der von dem Beschwerdeführer beantragten Beweise nicht - noch dazu mit einer derart abenteuerlichen Begründung - ablehnen dürfen. Die vorgreifende Beweiswürdigung, wonach die Aufnahme der von dem Beschwerdeführer angebotenen Entlastungsbeweise nicht zielführend gewesen sei, ist nicht minder abenteuerlich und noch dazu unzulässig:
„Gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs.1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs.2VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und - anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/17/0121). Das Verwaltungsgericht hat aber neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/09/0056). Nach ständiger hg. Judikatur ist dem AVG (vgl. zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs. 2 AVG) eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2008/07/0076). Indem sich das Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt (vgl. §§ 46, 48 VwGVG) begründungslos über die Anträge des Beschwerdeführers auf Vernehmung der - zu tauglichen 'Beweisthemen namhaft gemachten - Zeugen, deren inländische Adressen in den Verwaltungsakten einliegen, hinweggesetzt hat, ist das angefochtene Erkenntnis auch mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.
Bei dieser Sachlage ist es möglich, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der angeführten Feststellungmängel und Verfahrensfehler zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Das angefochtene Erkenntnis war wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.” (VwGH, , Ra 2014/09/0041).
Die belangte Behörde hat sich ausschließlich mit den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige begnügt und alle anderen von dem Beschwerdeführer angebotenen Beweise - in einem Musterbeispiel für antizipierende Beweiswürdigung - als unerheblich und nicht zielführend abgetan.
„Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehr der Beweislast gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (, , 85/18/0176 ua).” (Hauer-Leukauff, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 1d zu § 37 AVG).
Durch die Stellungnahmen des Beschwerdeführers wäre die erkennende Behörde verpflichtet gewesen, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, um den tatsächlichen Sachverhalt zu klären und die materielle Wahrheit zu erforschen. Dem Beschwerdeführer in diesem Fall lapidar zu unterstellen, geeignete Beweismittel weder angeboten noch vorgelegt zu haben, offenbart, dass der belangten Behörde augenscheinlich gar nicht an einer Klärung des tatsächlichen Sachverhaltes gelegen gewesen ist, sondern man an dem Beschwerdeführer ein Exempel statuieren wollte.
„Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat (, , 87/17/01 77 ua). ” (Hauer-Leukauff, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 2 zu § 37 AVG).
„Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschrift im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise ().” (Hauer-Leukauff, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 3a zu § 37 AVG).
Dadurch, dass die erkennende Behörde kein wirkliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, ist das erstinstanzliche Verfahren grob mangelhaft geblieben, der bekämpfte Bescheid wird daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sein.
Doch auch inhaltlich ist die Begründung der belangten Behörde verfehlt:
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat. Ausgehend davon hätte sie das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gehabt.
Gemäß § 19 VStG ist für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die übertretene Norm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, maßgeblich.
Die erkennende Behörde hat zur Strafzumessung mit den üblichen inhaltsleeren Stehsätzen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat nicht als geringfügig anzusehen sei
Hätte die erkennende Behörde erster Instanz die ihr in § 19 VStG vorgegebenen Kriterien für die Strafbemessung richtig ausgelegt und auf den Einzelfall angewendet, hätte sie zu dem Schluss gelangen müssen, dass eine Ermahnung schuld- und tatangemessen ist.
Der Beschwerdeführer stellt daher den ANTRAG,
in dem Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung abzuhalten und
der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67-PA- 730189/7/1 aufzuheben und das Verfahren MA 67-PA-730189/7/1 einzustellen
in eventu
der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67-PA- 730189/7/1 dahin abzuändern, dass eine Ermahnung ausgesprochen wird."
Mit Ladung vom wurde der Bf und der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde mit dem Hinweis, dass das persönliche Erscheinen des Bf zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich ist, zur mündlichen Verhandlung am am Bundesfinanzgericht geladen.
Zu der am durchgeführten mündlichen Verhandlung ist der Bf nicht erschienen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Wie bereits ausgeführt wurde, wurde der Bf und der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde mit Ladung vom mit dem Hinweis, dass das persönliche Erscheinen des Bf zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich ist, zur mündlichen Verhandlung am am Bundesfinanzgericht geladen.
Durch den Hinweis, dass gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG das Fernbleiben der Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Fällung des Erkenntnisses nicht entgegensteht, wenn eine Partei dessen ungeachtet nicht erscheint, wurde in der Ladung auf den Eintritt von Rechtsfolgen hingewiesen.
Das Schriftstück wurde nach einem am erfolglos durchgeführten Zustellversuch bei der Post-Geschäftsstelle 2392 am selben Tag hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten (Zustellung gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz) und nach Ablauf der Hinterlegungsfrist retourniert.
Mit Email vom übermittelte der Bf eine bei der Post am abgegebene Ortsabwesenheitserklärung für bis , aus der hervor geht, dass RSa- und RSb-Briefe in diesem Zeitraum zurückzusenden sind, und die Hinterlegungsanzeige vom betreffend die Ladung für den und führte aus, dass die Hinterlegung daher keine Rechtsfolgen habe.
Sofern der Bf vermeint, dass die Hinterlegung wegen der Ortsabwesenheitserklärung keine Rechtsfolgen habe, ist dem vorerst zu entgegnen, dass eine bei der Post abgegebenen Erklärung für sich allein keinen geeigneten Nachweis für eine tatsächliche Ortsabwesenheit darstellt.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht auch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht aus, eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung darzutun (vgl. , , , , , ; ), sondern bedarf es hiezu eines konkreten, mit geeigneten Beweismitteln belegten Vorbringens, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält (vgl. ).
Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. , ).
Wie aus der Vorlage der Hinterlegungsanzeige vom mit Email vom hervorgeht, hat der Bf vom Zustellvorgang ohnehin rechtzeitig Kenntnis erlangt.
Gemäß § 19 Abs. 3 Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) idgF hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Mangels eines geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes iSd § 19 Abs. 3 AVG hatte der Bf der Ladung somit Folge zu leisten.
Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.
Somit konnte ohne Anberaumung einer weiteren mündlichen Verhandlung das Erkenntnis gefällt werden, zumal die ohnehin bereits durchgeführten mündlichen Verhandlungen in gleichgelagerten Fällen zu den GZ RV/7500082/2014 und RV/7500758/2014, in denen Parkscheine Spuren von entfernten Entwertungen aufwiesen, laut Erkenntnissen vom , RV/7500082/2014, und , RV/7500758/2014, weder eine Klärung des Sachverhaltes durch Vorlage der Parkscheine im Original, noch eine Stattgabe der Beschwerde zu bewirken vermochten.
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Nr am in der im ersten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Universitätsring auf der Nebenfahrbahn gegenüber 8, abgestellt. Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat um 13:27 Uhr festgestellt, dass der hinter der Windschutzscheibe angebrachte Parkschein mit der Seriennummer 378073VGZ entfernte Entwertungen aufwies, erkennbar an Restkreuzen an dem in der Rubrik "Monat" befindlichen Kästchen mit der Bezeichnung Mai an den in der Rubrik "Tag" befindlichen Kästchen mit der Zahl 11, an dem in der Rubrik "Stunde" befindlichen Kästchen mit der Zahl 9 sowie an dem in der Rubrik "Minuten" befindlichen Kästchen mit der Zahl 0. Zudem wies der Parkschein helle Flecken auf und war mit Bleistift ausgefüllt.
Nicht bestritten werden Abstellort und Beanstandungszeitpunkt.
Als Beschwerdegründe macht der Bf Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend:
Die belangte Behörde habe kein wirkliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und es insbesondere unterlassen den Meldungsleger als Zeugen einzuvernehmen. Wegen der Spiegelungen und der Verschmutzung der Windschutzscheibe sei ein Erkennen von angeblichen Manipulationen eines Parkschein unmöglich. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung den Parkschein aufzubewahren, es gäbe lediglich eine Empfehlung ohne rechtliche Grundlage.
Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass auf den im Akt befindlichen Ablichtungen
der vom Meldungsleger angefertigten Fotos des Parkscheine mit der Seriennummer
378073VGZ keine Manipulationen erkennbar sind, jedoch kann daraus nicht von vornherein geschlossen werden, dass die Feststellungen des Meldungslegers unrichtig sind, zumal nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass es technisch kaum möglich ist, durch die Windschutzscheibe ein Foto mit einer solchen Qualität anzufertigen, dass Spuren entfernter Entwertungen klar und eindeutig ersichtlich ist.
Zweifelsfrei steht jedoch fest, dass der Meldungsleger die von ihm im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit festgestellten entfernten Entwertungsmerkmale in den Beleglesedaten (AS 1) detailliert beschrieben hat.
Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des
Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten
und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe
maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr
befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann (vgl. , mwN) .
Auch besteht - wie schon die belangte Behörde hingewiesen hat - kein Grund, an der Objektivität des Meldungslegers zu zweifeln. Dieser unterliegt auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht, bei deren Verletzung er mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, hingegen den Bf. in seiner Eigenschaft als Beschuldigen keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen treffen. Außerdem kann auf Grund der Aktenlage keine Veranlassung gesehen werden, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen ( vgl. , mwN ).
Der Bf hat den Parkschein mit der Seriennummer 378073VGZ trotz Aufforderung durch die belangte Behörde am nicht im Original vorgelegt und bis dato auch nicht eindeutig zu erkennen gegeben, ob er den Originalparkschein überhaupt noch besitzt. Damit hat er sich jedoch selbst die Möglichkeit genommen, den Parkschein zu einer Untersuchung durch das Landeskriminalamt zu übermitteln, um die Glaubwürdigkeit seiner Argumentation zu untermauern. So ist offenbar auch der auf der Rückseite der Parkscheine aufscheinende Hinweis auf die einjährige Aufbewahrungspflicht unbeachtet geblieben, wobei diese Tatsache zu Lasten des Bf geht.
Hinzu kommt, dass der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen befreit, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl. ).
Der Bf hat sich in seinem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen darauf beschränkt, der belangten Behörde ein mangelhaft durchgeführtes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen und inhaltlich nur gemeint, wegen der Spiegelungen und der Verschmutzung der Windschutzscheibe sei ein Erkennen von angeblichen Manipulationen eines Parkschein unmöglich.
Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG
davon aus, dass der Bf. seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren nicht
nachgekommen ist und den Parkschein mit der Seriennummer 378073VGZ manipuliert hat. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, dass der Bf bereits laut Erkenntnissen vom , RV/7500082/2014, und , RV/7500758/2014, wegen Parkscheinen, die Spuren von entfernten Entwertungen aufwiesen, bestraft wurde.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Wegen der Manipulation des im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe angebrachten Parkscheins ist der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung verwirklicht.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
§ 5 StGB normiert:
"(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält."
Die Abgabenhinterziehung durch Manipulation eines Parkscheines weist schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die sich einer derartigen Vorgangsweise bedient, in voller Absicht handelt.
Der Bf hat nicht einmal ansatzweise versucht, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von einer vorsätzlichen Hinterziehung der Parkometerabgabe auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe.
Dazu kommt, dass der Bf einen Parkschein manipuliert und damit nicht nur eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung begangen hat. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall der objektive Unrechtsgehalt der Tat als hoch und das Ausmaß des Verschuldens als schwerwiegend anzusehen.
Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, kommt dem Bf der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.
Die im erstinstanzlichen Verfahren bekannt gegebenen unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden bei der Strafbemessung angemessen berücksichtigt. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Eine weitere Strafherabsetzung kommt wegen der vorsätzlichen Tatbegehung sowie aus general- und insbesondere spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
Dazu wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. , mwN).
Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet (). Die Höhe der Strafe soll vor allem geeignet sein, den Bf wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
In Hinblick darauf, dass die bereits erfolgten Bestrafungen mit Geldstrafen in Höhe von € 140,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden - RV/7500082/2014), € 240,00 (48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe - RV/7500758/2014) und € 240,00 (48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe - RV/7500758/2014 wegen missbräuchlicher Verwendung eines 29b Ausweises) den Bf nicht von der weiteren Begehung der nunmehr zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung abhalten konnte, erachtete das Bundesfinanzgericht die Erhöhung der zuvor angeführten Geldstrafen durch Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 300,00 insbesondere aus spezialpräventiven Gründen als geboten, um den Bf in Hinkunft wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Einer weiteren Herabsetzung der verhängten Geldstrafe von € 365,00 standen neben spezialpräventiven Gründen angesichts der stark zugenommenen Anzahl an Parkscheinmanipulationen vor allem generalpräventive Gründe entgegen, um mögliche Täter in vergleichbaren Situationen von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 300,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabzusetzen.
Kostenentscheidung
Der auf § 64 Abs.2 VStG beruhende Kostenausspruch des angefochtenen Erkenntnisses in Höhe von € 36,50 ist auf € 30,00 ( 10% der verhängten Strafe ) zu vermindern.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Vollstreckung
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäߧ 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Zahlung
Die Geldstrafe (€ 300,00) und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 30,00) - Gesamtsumme daher € 330,00 – ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-730189/7/1).
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500409.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at