TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.03.2019, RV/7101175/2014

Nichtbescheid infolge Erlassung der Erledigung an eine im Erlassungszeitpunkt nicht mehr existente Miteigentümergemeinschaft

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der Beschwerdesache A und B als ehemalige Miteigentümer der Liegenschaft Xgasse 6, W, vertreten durch Stingl-Top Audit Steuerberatung GmbH & CO KG, Laxenburger Str 83, 1100 Wien, gegen die als Bescheide intendierten Erledigungen des Finanzamtes Wien 8/16/17 alle vom , betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2008 bis 2012 den Beschluss:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Einkunftsquelleneigenschaft der von den Beschwerdeführern im Beschwerdezeitraum (2008-2012) als Miteigentümerschaft vermieteten Liegenschaft. Die Liegenschaft wurde im Jahr 2012 veräußert.

Mit als Bescheid intendierten Erledigungen vom nahm die belangte Behörde die Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2008 bis 2011 wieder auf und verband mit diesen - mit Datum vom selben Tag - als Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO intendierte Erledigungen für die Jahre 2008 bis 2012. Mit am eingebrachtem Schriftsatz erhoben die Beschwerdeführer dagegen Beschwerde (vormals: Berufung). Mit als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Erledigungen vom wies die belangte Behörde die Beschwerden gegen die als Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO bezeichneten Erledigungen allesamt als unbegründet ab. Dagegen richteten sich die Vorlageanträge. Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde die Beschwerden vom betreffend "Feststellung der Einkünfte § 188 BAO" für die Jahre 2008 bis 2012 dem Bundesfinanzgericht vor.

Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung):

1. Feststellungen

Die belangte Behörde erließ am , neben den als Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich der Festsetzungsverfahren betreffend die Jahre 2008 bis 2011 bezeichneten Erledigungen, als Bescheide intendierte Erledigungen mit denen sie über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2008 bis 2012 aussprach. Diese Erledigungen richteten sich im Adressfeld allesamt an "A und Mitbes" zH A. Im weiteren führen die als Bescheid intendierten Erledigungen die beiden Miteigentümer namentlich unter Zusatz ihrer jeweiligen Adressen und Steuernummern sowie dem Betrag ihrer aus der Miteigentümergemeinschaft resultierenden Einkünfte, in den Beschwerdezeiträumen jeweils mit 0 Euro, an. Neben Datum, Bezeichnung jener Behörde, der die Erledigungen zuzurechnen sind sowie dem Hinweis auf die Wirkungen und Folgen der §§ 191 Abs. 3, 81 und 101 Abs. 3 und 4 BAO, enthalten die als Bescheide intendierten Erledigungen nurmehr die Rechtsmittelbelehrung. Eine Bezeichung der Liegenschaft, die Gegenstand der Miteigentümergemeinschaft ist, aus der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 0 Euro festgesetzt werden sollten, fehlt den als Bescheid intendierten Erledigungen. Die von den Beschwerdeführern näher genannte Liegenschaft wurde im Jahr 2012 veräußert.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und durch Einsichtnahme seitens des Bundesfinanzgerichtes in das Grundbuch.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen. 

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 188 Abs. 1 lit. d BAO werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind, festgestellt. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

§ 191 Abs. 2 BAO lautet:

"Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs. 1 lit. a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind."

Nach § 191 Abs. 3 BAO wirken Feststellungsbescheide gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw nicht zugerechnet werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 191 Abs. 1 lit. c BAO iVm § 191 Abs. 2 BAO, dass dort, wo der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft zu richten ist, solange diese besteht; unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht (vgl. mwN).

Durch den im Jahr 2012 abgeschlossenen Kaufvertrag und die grundbücherliche Übertragung der bis dahin im Miteigentum stehenden gegenständlichen Liegenschaft, wurde auch die Miteigentümergemeinschaft beendet (vgl , danach besteht eine Miteigentumsgemeinschaft solange fort, bis sie durch Realteilung oder Naturalteilung ihr Ende findet; dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes umso mehr, wenn die miteigentumsbegründende Liegenschaft veräußert wird).

Die an eine im Zeitpunkt der Erlassung () nicht mehr existente Personengemeinschaft ("A und Mitbes") ergangene, die Feststellung von Einkünften betreffende Erledigung ist daher "ins Leere gegangen" (vgl nochmals VwGH 93/15/0080 mwN) und war nicht geeignet Bescheidqualität zu erlangen.

Die bloße namentliche Erwähnung der einzelnen Miteigentümer bei der Aufteilung der Einkünfte im Spruch bewirkt noch nicht, dass die Erledigungen an diese Personen gerichtet gewesen wären. So wäre etwa bei einer bestehenden Personengesellschaft (Personengemeinschaft) der Feststellungsbescheid ausschließlich an die Personengesellschaft (Personengemeinschaft) zu richten, auch wenn beim Abspruch über die Aufteilung der Einkünfte die einzelnen Gesellschafter genannt sind (vgl mwN).

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den angefochtenen Bescheiden auch aus einem weiteren Grund um Nichtbescheide gehandelt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal. Der Feststellungsbescheid ergeht, wie oben bereits ausgeführt, gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (vgl mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann einer Erledigung, die sich lediglich an "A und Mitbes" richtet, ohne weitere Konkretisierung der Personengemeinschaft, keine Bescheidqualität zu kommen. Es fehlt dem solcherart bezeichneten Bescheidadressaten an der erforderlichen Eindeutigkeit. Eine solche wäre im gegenständlichen Beschwerdefall durch den Zusatz der genauen Bezeichnung der Liegenschaft gewährleistet. Die von der belangten Behörde gewählte Personenumschreibung des Normadressaten als "A und Mitbes" ermöglicht es nicht, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer von mehreren sich aus den gleichen Miteigentümern zu gleichen Beteiligungsverhältnissen zusammensetzenden Miteigentümergemeinschaft zuzurechnen.

Darüber hinaus muss es nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern auch dem im Rechtsmittelweg angerufenen Verwaltungsgericht möglich sein, die Zuständigkeit der Abgabenbehörde anhand des angefochtenen Bescheides nachzuvollziehen. Gemäß § 22 Abs. 2 AVOG 2010 ist jenes Finanzamt (Lagefinanzamt) für die Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens zuständig, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit gelegen ist. Fehlt den als Feststellungsbescheide intendierten Erledigungen nun aber - wie im Beschwerdefall - die konkrete Bezeichnung der wirtschaftlichen Einheit, lässt sich die Zuständigkeit der Abgabenbehörde nicht überprüfen.

Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäß § 274 Abs. 5 iVm Abs. 3 Z 1 BAO 3 - ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführer - von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, da die Beschwerde wie aus Spruchpunkt I. ersichtlich, als unzulässig zurückgewiesen wird.

Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfrage, ob einer Erledigung, die nach Beendigung der Miteigentümergemeinschaft weiter an diese gerichtet ist, Bescheidqualität zu kommt, ist durch die oben angeführte Rechtsprechnung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere ) hinreichend geklärt. Das Bundesfinanzgericht weicht mit der vorliegenden Entscheidung nicht von dieser Rechtsprechung ab.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 22 Abs. 2 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
Verweise



Zitiert/besprochen in
Hilber in AFS 2019/3, 98
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101175.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at