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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.04.2019, RV/7103026/2018

Fahrtkosten bei doppelter Haushaltsführung - Fahrgemeinschaft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., X, Ungarn, vertreten durch Mag. András Péter Radics, Steuerberater, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, 7100 Neusiedl am See, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe:

Das Finanzamt hat nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (Vorhalt vom ) bezüglich der näheren Umstände hinsichtlich der vom Beschwerdeführer (Bf.) als Werbungskosten geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von € 3.060 im Einkommensteuerbescheid 2016 mit folgender Begründung den Betrag von € 1.836 berücksichtigt:

"Aufwendungen für Familienheimfahrten sind mit dem großen Pendlerpauschale in Höhe von € 306/Monat begrenzt. Laut den von Ihnen vorgelegten Aufzeichnungen haben Sie für 6 Monate Anspruch auf Familienheimfahrten (Aufstellung von Juni bis November)."

Dagegen hat der bevollmächtigte Vertreter des Bf. mit folgender Begründung Beschwerde erhoben:

"Wie in der Vorhaltsbeantwortung vom ausgeführt, ist der Bf. von Jänner bis Mai mit dem PKW von Herrn NN gefahren, weshalb für diesen Zeitraum kein Fahrtenbuch vom Bf. geführt werden konnte, weil dies von Herrn NN aufgrund der Verwendung des eigenen PKWs zu machen war, nichtsdestotrotz wurden die Kosten unabhängig davon, wer mit seinem PKW gefahren ist, zwischen den beiden Herren aufgeteilt. Bei einer durchschnittlichen Entfernung von ca. 400 km zwischen dem Familienwohnsitz der beiden Herren in XX/Ungarn und den jeweiligen Einsatzorten in Österreich, sind die Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten pro Person wie folgt zu ermitteln:

400 km x 2 Fahrtrichtungen x 4 Wochenenden pro Monat x EUR 0,42/km dividiert durch 2 Personen = EUR 672,00/Monat, allerdings begrenzt durch das große Pendlerpauschale. Somit stehen dem Bf. und Herrn NN insgesamt für 10 Monate Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von jeweils EUR 3.060,00 zu."

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde vom Finanzamt wie folgt begründet:

"Durch das gemeinsame Fahren mit dem Kollegen reduziert sich der gesamte Aufwand für die Familienheimfahrten auf die Hälfte. Somit steht auch der Höchstbetrag (großes Pendlerpauschale ab 60 Kilometer) nur zur Hälfte zu. Dieser wurde im Erstbescheid bereits in Höhe von 1.836 Euro berücksichtigt."

Dagegen hat der bevollmächtigte Vertreter des Bf. mit nachstehender Begründung den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt:

"In der Beschwerdevorentscheidung wird die Gewährung der angesetzten Kosten für Familienheimfahrten mit der Begründung abgewiesen, dass der Höchstbetrag in Höhe des großen Pendlerpauschales nur zur Hälfte zustehen würde, wenn zwei Personen die Kosten für Familienheimfahrten untereinander zu gleichen Teilen tragen.

In Ihrer Begründung führen Sie zutreffend an, dass durch gemeinsame Fahrten mit dem Kollegen der gesamte Aufwand für die Familienheimfahrten sich auf die Hälfte reduziert. Genau in diesem Sinne wurde in der elektronisch über FinanzOnline  am eingebrachten Beschwerde in der Begründung angegeben, dass bei Ansatz des amtlichen km-Geldes in Höhe von EUR 0,42/km die tatsächlichen Kosten für Familienheimfahrten monatlich pro Person EUR 672,00 und dieser Betrag maßgeblich für den Ansatz der Höhe für Kosten von Familienheimfahrten ist, dh. es gilt die monatliche Deckung mit dem höchsten Pendlerpauschale in Höhe von EUR 306,00 pro Person.

Das Einkommensteuergesetz ist keinesfalls so auszulegen, dass bei Fahrgemeinschaften die Deckelung der als Werbungskosten abzugsfähigen Kosten für Familienheimfahrten mit dem höchsten Pendlerpauschale für die gesamte Fahrgemeinschaft gilt. Es sind nämlich - wie auch in der Begründung Ihrer Beschwerdevorentscheidung vom angeführt - die tatsächlichen Kosten und nicht das maximale Pendlerpauschale unter den Personen der Fahrgemeinschaft aufzuteilen, weil eben das höchste Pendlerpauschale nicht den gesamten Aufwand der Kosten für Familienheimfahrten, sondern lediglich eine Deckelung der maximal abzugsfähigen Kosten darstellt.

Beim Ansatz des Pendlerpauschales bei täglichen Fahrten zwischen Wohnort und Betriebsstätte wird das Pendlerpauschale und der Pendlereuro ebenfalls nicht unter den Personen einer Fahrgemeinschaft aufgeteilt.

Aus diesen Gründen ersuche ich um Gewährung der Kosten für Familienheimfahrten im Jahr 2016 in beantragter Höhe von EUR 3.060,00."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 beträgt das Pendlerpauschale bei mehr als 60 km Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 3.672 Euro jährlich.

Die Absetzbarkeit von Kosten der steuerlich anerkannten doppelten Haushaltsführung dem Grunde nach bleibt durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e unberührt; mit dem StruktAnpG 1996 (BGBl. 1996/201) wurde ab 1996 (§ 124a Z 3) lediglich die Abzugsfähigkeit des Fahrtaufwandes der Höhe nach mit dem höchsten Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d (vor BGBl I 2013/53 mit Verweis auf § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c.) begrenzt (Tz 104/12). Liegt allerdings bereits dem Grunde nach keine anerkennenswerte doppelte Haushaltsführung vor, kommt eine Berücksichtigung von Familienheimfahrten - auch im Schätzungswege - nicht in Betracht [vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 20, Tz 104/11 (20. Lieferung - )].

Als Fahrtkosten für Familienheimfahrten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, Kfz-Kosten, Flugkosten; auch Nichtselbständige sind nicht verhalten, das billigste Verkehrsmittel zu wählen). Der Höhe nach wird aber die Geltendmachung von Aufwendungen durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e mit dem höchsten Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d begrenzt.

Die jährliche Höchstgrenze ist auf Monatsbeträge umzurechnen, wobei ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Monate der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit zusteht. Das höchste Pendlerpauschale beträgt derzeit 3.672 € jährlich bzw. 306 € pro angefangenem Monat (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. d; ab ).

Die Begrenzung der Höhe nach gilt bei betrieblichen und bei außerbetrieblichen Einkünften; weiters gilt sie für Familienheimfahrten von in- und ausländischen Arbeitsorten [vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 20, Tz 104/12 (20. Lieferung - )]. 

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Bf. im Zeitraum von Jänner bis November die Familienheimfahrten gemeinsam mit NN im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zurückgelegt hat, wobei NN von Jänner bis Mai mit seinem eigenen Kraftfahrzeug und der Bf. von Juni bis November mit seinem eigenen Personenkraftwagen gefahren sind. Nach den als glaubhaft gemacht anerkannten Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz "wurden die Kosten - wie bei einer Fahrgemeinschaft üblich - unabhängig davon, wer mit seinem PKW gefahren ist, zwischen den beiden Herren aufgeteilt."

Die Kostentragung zu gleichen Teilen erfordert jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch zwingend die Halbierung des monatlichen Pendlerpauschales von € 306 auf € 153, denn der Pendlerpauschalbetrag steht dem Abgabepflichtigen wohl nur dann zur Gänze zu, wenn er die Fahrtkosten zur Gänze allein trägt. Dies bedeutet im Fall von Kraftfahrzeugkosten, dass er allein für die anfallenden Kosten aufkommt. Es wäre sachlich wohl nicht zu rechtfertigen, dass bei einem Abgabepflichtigen, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft vom Mitfahrer die halben Fahrtkosten ersetzt bekommt, im Rahmen der Einkommensteuerermittlung der Monatshöchstbetrag von € 306 ungekürzt Berücksichtigung findet, während bei einem Steuerpflichtigen, der allein die gesamten Fahrtkosten zu tragen hat, auch (nur) der Monatshöchstbetrag von € 306 zum Ansatz gelangt.

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Nachdem unbestritten, unabhängig davon, wer mit dem Kraftfahrzeug tatsächlich gefahren ist, die anfallenden Kosten auf beide aufgeteilt wurden, ist davon auszugehen, dass der Bf. auch in den Monaten Jänner bis Mai, in denen NN mit seinem eigenen Personenkraftwagen gefahren ist, die halben Kosten übernommen hat. Dies bedeutet, dass unter Zugrundelegung des halben Pendlerpauschalhöchstbetrages für elf Monate (Jänner bis November) steuerlich anzuerkennende Fahrtkosten von höchstens € 1.683 (153 x 11 = 1.683) als Kosten für Familienheimfahrten Berücksichtigung finden können. Durch die Tatsache, dass im angefochtenen Bescheid aber ohnedies ein Betrag von € 1836 als Werbungskosten bei der Steuerberechnung berücksichtigt wurde, kann sich der Bf. jedoch nicht beschwert erachten.

Die Beschwerde war daher, dem Antrag des Finanzamtes im Vorlagebericht folgend, als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG eine grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Entscheidung orientiert sich bezüglich der steuerlichen Berücksichtigung von Fahrtkosten bei doppelter Haushaltsführung an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere ); die Revision ist somit nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
Hilber in AFS 2019/3, 103
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103026.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at