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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.05.2019, RV/6100310/2019

Beschwerde gegen Abrechnungsbescheid indem über zwei verschiedene Rechtssubjekte abgesprochen wurde; Aufhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, in B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch C, vom betreffend Abspruch über Anträge auf Erlassung von Abrechnungsbescheiden, 1. der ehemaligen Fa. D und 2. des A gem. § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
 

Der Bescheid vom wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom wurde aufgrund von Anträgen vom und vom gemäß § 216 BAO entschieden, dass eine näher bezeichnete Überrechnung vom persönlichen Abgabenkonto des nunmehrigen Beschwerdeführers (Bf) A auf das Abgabenkonto der Fa. D (kurz OEG) rechtmäßig erfolgte und eine Verrechnung dieses Betrages mit dem Rückstand auf dem Abgabenkonto der OEG richtig und rechtmäßig erfolgte.

Die Zustellung (Bescheidadressat) dieses Bescheides erfolgte an A.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein, in dem auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet wurde.

Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser Beschwerde wird verwiesen.

Auf der vorletzten Seite dieses Anbringens verweist der Bf selbst darauf, dass der Antrag vom namens der ehemaligen Fa. D gestellt und die Urgenz (Anm. Antrag) vom in seinem Namen gestellt wurde, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben sein werde. Der auf einen Abrechnungsbescheid zu deutende Antrag vom sei daher noch immer offen.

Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den gesamten Senat wurde im Falle einer Aufhebung des Bescheides verzichtet.

Aus dem Akteninhalt ist festzustellen, dass der Antrag vom von der Fa. D gestellt wurde.
Siehe dazu auch die Vorlage einer Beschwerde des Finanzamtes an das BFG (GZ RV/6101115/2015) betreffend diesen Antrag (damals betreffend Rückzahlung) als die OEG betreffend.
Die Entscheidung des BFG über diesen Antrag der OEG erfolgte mit Beschluss, der zu Handen des damaligen Vertreters der OEG zugestellt wurde.

Rechtslage und Erwägungen

Gem. § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Abs. 2 leg. cit. lautet:
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat.

Wie dem Akteninhalt und den Feststellungen dazu zu entnehmen ist, wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid sowohl über einen Antrag der OEG als auch über einen Antrag des Bf in Einem abgesprochen. Die Zustellung erfolgte jedoch nur an den Bf.
Eine Begründung, warum der Antrag vom als ein Antrag des Bf zu werten wäre, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Aus grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen kann über Anträge verschiedener Rechtssubjekte nicht mit nur einem Bescheid abgesprochen werden, der nur einem Rechtssubjekt zugestellt wird.
Weiters ist zu beachten, dass zu einem Sachverhalt nur eine einheitliche Entscheidung ergehen kann (siehe § 281 Abs. 1 BAO). Da im gegenständlichen Fall unterschiedliche Sachverhalte in Bezug der gestellten Abrechnungsvorgänge vorliegen – einerseits Überrechnung vom Konto des Bf, andererseits die Verrechnung auf dem Konto der OEG; es sind zwei verschiedene StNrn. zweier Rechtssubjekte betroffen – findet die Vorschrift betreffend einer einheitlichen Entscheidung keine Anwendung.

Der angefochten Bescheid war daher, gem. § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben.

Auf das inhaltliche Vorbringen der Beschwerde betreffend Abrechnungsbescheide brauchte daher nicht eingegangen werden.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor einem Senat konnte aufgrund des Antrages des Bf abgesehen werden.

Die ursprünglichen Anträge sind daher als wiederum unerledigt anzusehen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, sowie aus Grundprinzipien der Rechtsordnung), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100310.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at