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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.01.2019, RV/5101602/2017

Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom zu VNR, mit dem ein Antrag vom , eingelangt am , auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung der Kindes K abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Bereits mit einem in den vorgelegten Aktenteilen nicht enthaltenen, aber aus der Beihilfendatenbank ersichtlichen Bescheid vom wies das Finanzamt einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes (ab März 2016) ab, da im ärztlichem Gutachten des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) vom der Grad der Behinderung nur mit 30 % bestimmt worden war.

Soweit dies den Eintragungen in der Beihilfendatenbank zu entnehmen ist, erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

Im Gutachten vom war aufgrund einer am durchgeführten Untersuchung festgestellt worden:

Anamnese:

Erstbegutachtung wegen Neurodermitis und rezidivierenden Dellwarzen. Betroffen sind der Bauch und die Rumpfseiten, die Ellenbeugen, der Achselbereich und im Gesicht der Bereich des Unterkiefers. Die Kälte und trockene Luft im Winter verstärkt das Ekzem. Verschlechterung auch durch Baden in chloriertem Wasser. Therapiert wird durch Austausch von Kuhmilch durch Ziegenmilch und die Anwendung von Johanniskrautöl. Cortisonsalben werden abgelehnt. Laut Mutter wurde bei K eine APC Resistenz und Faktor V Leiden bei einer Blutuntersuchung festgestellt. Befunde dazu wurden nicht vorgelegt.

Derzeitige Beschwerden:

Einzelne frische und abgeheilte Dellwarzen an der Rumpfseite links, in beiden Ellenbeugen und in der re. Achsel. Leichtgradiges Ekzem in beiden Ellenbeugen und im Achselbereich rechts, am Rumpf kein Ekzem aber trockene Haut.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Diät mit Ziegenmilch, Johanniskrautöl

Sozialanamnese: Erster von zwei Zwillingen.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: normal

Ernährungszustand: normal

Größe: 119,00 cm Gewicht: 22,00 kg

Status (Kopf/ Fußschema) Fachstatus:

Haut: leicht bis mittelgradiges Ekzem mit einzelnen frischen und abgeheilten Dellwarzen am Abdomen seitlich, in beiden Ellenbeugen und rund um die re Axilla in Summe max. 10% der Körperoberfläche, Rachen, Tonsillen, Zunge unauffällig, Zähne saniert, Trommelfell bland, Pupillen isocor, Lichtreaktion prompt, Okulomotorik unauffällig, keine auffällige Lymphknotenvergrößerung, Abdomen: normale Peristaltik, kein Druckschmerz, keine Resistenzen, Nierenlager frei, Lungen: auskultatorisch 0.5., sonorer Klopfschall Herz: rein, rhythmisch, normofrequent, Extremitäten: frei beweglich, Tonus, Trophik, Sensibilität, Kraft unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig

Psycho(patho)logischer Status: unauffällig

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 % festgestellt, die Funktionseinschränkung unter Punkt der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeordnet und dazu ausgeführt: Neurodermitis, Dellwarzen; mittlerer Rahmensatz, aufgrund des längeren Bestehens eines aber in der Ausdehnung weitgehend begrenzten Ekzems mit mäßiger lntensität.

Der Grad der Behinderung liege vor seit 05/2016, werde voraussichtlich mehr als drei Jahre andauern, eine Nachuntersuchung in drei Jahren sei erforderlich.

Mit einem am unterfertigten, am beim Finanzamt eingelangten Formblatt Beih 3 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für ihren Sohn ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische Sachverständige feststellt im Ausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung. Zur Erkrankung des Kindes gab die Beschwerdeführerin an: „Dellwarzen, Neurodermitis bereits in VB bei Untersuchung, Asthma neu hinzu!“.

Aufgrund der erstmalig geltend gemachten weiteren Erkrankung des Kindes (Asthma) holte das Finanzamt ein weiteres Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice ein.

Im ärztlichen Gutachten vom wurde aufgrund einer am durchgeführten Untersuchung festgestellt:

Anamnese:

Neuantrag, VGA 05/16 mit 30 % wg. ND und Warzen

Derzeitige Beschwerden:

Er leidet unter Asthma, das ist zur Zeit in Abklärung, eine Untersuchung bei Dr. M ist in 2 Wochen terminisiert. Richtige Anfälle hat er nicht, die Nachtruhe ist nicht gestört. Der Hausarzt hat ihm Sultanol verschrieben. Die Haut ist besser, er ist nicht belastbar, kann sich nur kurze Zeit konzentrieren.

Behandlung(en), Medikamente, Hilfsmittel:

Johanniskrautöl, Bepanthen b. Bed., Sultanol b. Bed.; Prednisolon b. Bed. (ca. alle 2 Monate)

Sozialanamnese:

er ist das 7. von 7 Kindern, hat ein Zwillingsbruder, die KE sind geschieden, besucht dzt. die Vorschule

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

keine vorgelegt und auch keine nachgereicht (wie vereinbart)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut, Größe: 116,00 cm Gewicht: 24,00 kg Blutdruck: k.A.

Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus:

6-jähriger Junge, Sensorium klar, dermatologisch rein, kein Exanthem, keine Dellwarzen; Haut leicht trocken; keine Exkoriationen, VA, keine RG‘s, hustet gelegentlich; trocken Husten; HA rein, rhythmisch; Abdomen ohne pathologische Resistenzen, Gelenke frei beweglich

Gesamtmobilität: Gangbild unauffällig

Psycho(patho)logischer Status:

motorische Unruhe, diskrete VerhaltensauffäIligkeiten

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 10 % bestimmt, die Funktionseinschränkung unter Punkt der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeordnet und dazu ausgeführt: Atopische Dermatitis, zur Zeit keine Hautveränderungen, keine Dellwarzen mehr sichtbar; Behandlung mit Johanniskrautöl; keine Fachbefunde vorhanden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Asthma bronchiale: keine Befunde, keine nächtliche Anfälle

Stellungnahme zu Vorgutachten: deutliche Besserung des Hautzustandes

Der Grad der Behinderung liege vor seit 12/2016, werde voraussichtlich mehr als drei Jahre andauern, Dauerzustand.

Daraufhin wies das Finanzamt mit Bescheid vom den am eingelangten Antrag vom ab. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG müsse der Grad der Behinderung mindestens 50 % betragen, damit der Erhöhungsbetrag gewährt werden könne. Laut ärztlichem Gutachten betrage dieser aber nur 10 %, weshalb kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . Diese begründete die Beschwerdeführerin damit, dass der Befund des Lungenarztes noch fehle, der auch berücksichtigt werden müsse (Asthma). Weiters sei zu beachten, dass das Kind ständig Salben, Öl, Duschöl, Ziegenmilch brauche, er in keine Bäder mit Chlor gehen könne, ständig ausgetrocknete Haut habe, vor allem jetzt im Winter von der Heizungsluft wegen seiner Neurodermitis, was in keinster Weise berücksichtigt worden sei.

Das Finanzamt veranlasste aufgrund der Beschwerde eine weitere Untersuchung des Kindes durch das Sozialministeriumservice. Im ärztlichen Gutachten vom wird nach Untersuchung des Kindes am festgestellt:

Anamnese:

Vorgutachten vom mit GdB von 10 % bei atopischer Dermatitis, dagegen wurde Beschwerde eingelegt, neuer Befund wird vorgelegt.

Derzeitige Beschwerden:

Die Haut ist mittlerweile gebessert, jedoch noch trocken, bei Bedarf wird mit Bepanthen oder Johanniskrautöl eingecremt, im Winter Verschlechterung. Weiters wurde eine Asthmaabklärung bei subjektiver Atemnot durchgeführt, der Lungenfunktionsbefund ist altersgemäß unauffällig, es zeigt sich jedoch eine Hausstaubmilbenallergie. Mittlerweile wurde eine Milbenmilieusanierung durchgeführt.

Behandlungen, Medikamente, Hilfsmittel:

Sultanol bei Bedarf, Prednisolon bei Bedarf, Johanniskrautöl, Bepanthen

Sozialanamnese:

K ist das 7. von 7 Kindern, hat einen Zwillingsbruder, besucht ab Herbst die

Volksschule.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Seit dem Letztgutachten: Arztbrief Dr. M FA für Lungenheilkunde vom : Hausstaubmilben- und Schimmelpilzallergie, milde exercised Induced Asthma, keine manifeste Ventilationsstörung, anamnestisch atopische Dermatitis

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: unauffällig

Größe: 120,00 cm, Gewicht: 24,00 kg, Blutdruck: norm

Status (Kopf/ Fußschema) / Fachstatus:

interner und grob neurologischer Status unauffällig, die Haut etwas trocken, jedoch keine auffälligen Effloreszenzen, leichte Rötung und Schwellung am re. Auge (V.a. allergische Reaktion). Pulmo: unauffällig

Gesamtmobilität: Gangbild: Stand und Gang unauffällig.

Psycho(patho)logischer Status:

altersentsprechend unauffällig

Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung werden folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:


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Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB
1
leichtes Asthma bronchiale keine manifeste Ventilationsstörung, oberer Rahmensatz bei Hausstaubmilbenallergie, Schimmelpilzallergie, leichte Baum- und Gräserallergie, leichte Lidschwellung; medikamentöse Therapie bei Bedarf
20
2
Atopische Dermatitis
zur Zeit keine wesentlichen Hautveränderungen, keine Dauertherapie
10

Gesamtgrad der Behinderung: 20 %

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist Leiden Nr. 1, Leiden Nr. 2 ist zu gering, um zu steigern

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Punkt 2: keine Änderung zum VGA

Punkt 1: neu hinzugekommen

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern; der Grad der Behinderung liegt vor seit: 02/2017

Abschließend wurde festgestellt, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Daraufhin wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. In der Begründung wurde die Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG zitiert und darauf hingewiesen, dass im ärztlichen Gutachten vom der Grad der Behinderung des Kindes nur mit 20 % festgestellt worden sei.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom . Darin führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass beim Kind noch eine Allergietestung geplant sei, da er nur noch niese und ständig eine verstopfte Nase habe. Ihr Sohn leide unter trockener, vor allem im Winter juckender Haut. Dies alles habe sie ausführlich bei der Ärztin angegeben.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um den in dieser Bestimmung angeführten Betrag.

Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG).

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen (§ 8 Abs. 6 FLAG).

Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG hat der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (z.B. mwN). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden (bzw. des Bundesfinanzgerichtes) hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 mwN; ebenso z.B. ; ; ; ).

Eine solche Unschlüssigkeit der vorliegenden Gutachten des Bundessozialamtes wurde von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ist auch für das Bundesfinanzgericht aus folgenden Erwägungen nicht erkennbar:

Im ersten Gutachten vom wurde die festgestellte Erkrankung zutreffend unter Punkt der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeordnet, der einen Grad der Behinderung von 20 bis 40 % vorsieht. Eine Behinderung von 50 bis 80 % im Sinne des Punktes läge nur bei schweren, andauernd ausgedehnten Formen vor. Dies würde voraussetzen, dass starke funktionelle Beeinträchtigungen, Therapiebedarf, Lokalisation an exponierten Stellen, Entstellungen vorlägen. Derartige Beeinträchtigungen wurden weder festgestellt noch von der Beschwerdeführerin behauptet.

Die im zweiten Gutachten festgestellte deutliche Besserung des Hautzustandes, die zu einer Einschätzung der atoptischen Dermatitis mit einem Grad der Behinderung von nur mehr 10 % im Sinne des Punktes der Anlage zur Einschätzungsverordnung führte, wurde von der Beschwerdeführerin gleichfalls nicht in Abrede gestellt.

Auch im dritten Gutachten wurde die atoptische Dermatitis mit dem gleichen Grad der Behinderung (10 % im Sinne des Punktes ) festgestellt und dies damit begründet, dass (im Untersuchungszeitpunkt) keine wesentlichen Hautveränderungen vorgelegen wären und keine Dauertherapie erforderlich sei. Es ist für das Bundesfinanzgericht auch nicht erkennbar, dass die Einschätzung des festgestellten leichten Asthma bronchiale unter Punkt der Anlage zur Einschätzungsverordnung unzutreffend wäre. Festgestellt wurde unter Bezugnahme auf den Arztbrief des Lungenfacharztes lediglich eine Hausstaubmilben- und Schimmelpilzallergie, ferner eine leichte Baum- und Gräserallergie; es liege keine manifeste Ventilationsstörung vor.

Zu der im Vorlageantrag erwähnten geplanten Allergietestung wird noch bemerkt, dass ein Ergebnis derselben von der Beschwerdeführerin nicht bekannt gegeben wurde, und eine (leichte) Baum- und Gräserallergie ohnehin bereits im dritten Gutachten des Bundessozialamtes festgestellt worden war.

Bei dieser Sachlage besteht eine Bindung an die vorliegenden Gutachten, in denen kein Grad der Behinderung von mindestens 50 % festgestellt worden war, und wurde der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe somit zu Recht abgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at