Rückforderung des Zuschusses des Kinderbetreuungsgeldes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christoph Kordik in der Beschwerdesache Bf. Adr. , St.Nr. OOO*, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für die Tochter Name, SVNr.000*,zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Lt. Sachverhalt (elektronische Aktenunterlagen) wurde bekannt, dass bis ein ZKBG iHv. insgesamt € 5.023,74 (Meldung des zuständigen Trägers der SVSG an die Finanzverwaltung) ausbezahlt wurde.
Eine Verwechslung in den Personen ist aufgrund der Aktenlage (siehe jeweilige SV-Nrn.) ausgeschlossen.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld wegen Überschreitung des Familieneinkommens für das Jahr 2011 in Höhe von € 2.998,41 gem. § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zurückgefordert.
Die dagegen im Wege des Finanzonline rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde vom Bf. wie folgt begründet:
"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich gegen oben genannten Bescheid Beschwerde einreichen. Begründet wird dies wie folgt: 1. Für die Rückforderung ist eine Höchstfrist von sieben Jahren ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, vorgesehen. Bis zu der Anfang 2008 in Kraft getretenen Änderung des KBGG betrug die Frist fünf Jahre ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger. Somit ist die Möglichkeit einer Einbringung verjährt. 2. Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs 2 BAO fünf Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Nach § 208 Abs. 1 BAO beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Somit ist die Möglichkeit einer Einbringung verjährt 3. Ich sehe auch keinen Umstand, der den Lauf der Verjährung unterbrochen hätte, weil während der Verjährungsfrist keine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches nach außen erkennbare Amtshandlung gesetzt worden sei. 4. Zurückzuzahlen ist niemals mehr, als insgesamt an Zuschuss bezogen wurde. Die Höhe des Bescheides erscheint mir somit ungerechtfertigt. 5. Es war für mich nicht vorhersehbar, dass die Zuverdienstgrenze überschritten wird. Die Höhe meines Einkommens hat sich unter anderem aus zahlreichen notwendigen Überstunden im Zuge des Katastrophen,- und Winterdienstes ergeben. Es kann mir in weiterer Folge keine Schuld angelastet werden, einen Zuschuss zu Unrecht bezogen zu haben. 6. Da meine steuerlichen Abgaben und meine Beiträge an die Sozialversicherung ohnehin durch den Mehrverdienst massiv höher als z.B. 2010 waren, erscheint mir dies als ein Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz gemäß dem Bundes-Verfassungsgesetz.7.§ 18 Abs 1 KBGG wurde zwar bereits 2011 als verfassungswidrig aufgehoben. Bitte um Aufhebung des Bescheides, mit freundlichen der Bf."
Mit Beschwerdevorentscheidung v. wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Auf diese wird verwiesen.
Dagegen wurde vom Bf. rechtzeitig der Vorlageantrag v. erhoben:
In Ihrem Schreiben vom senden Sie mir Ihre „Beschwerdevorentscheidung" zu. In diesem Schreiben, welches übrigens 1 Jahr und drei Monate gedauert hat, (der „Kunde" hat im Übrigen als Laie immer nur ein Monat zur Verfügung) schreiben Sie mir, dass ich bzw. meine Frau 2011 Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld erhalten hätten. Dies ist falsch. Wir haben keinen Zuschuss und auch kein Kinderbetreuungsgeld 2011 erhalten! Des Weiteren wird auf nur einen Punkt in meiner Beschwerde vom April 2017 eingegangen. Aus diesem Grund hänge ich all diese Punkte hierzu an. Außerdem möchte ich Sie auf das Höflichste darum bitten, innerhalb von zwei Monaten auf dieses Schreiben zu antworten. Telefonnummer hätte ich auch angeführt!
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergab sich aus der dem Bundesfinanzgericht bekannten Aktenlage(Erklärung zum Zuschuss KBG(Formular KBG 2, Mitteilung des zuständigen SV-Trägers, Rückforderungsbescheid v.,Parteienvorbringen,Beschwerdevorentscheidung v.).
Über die Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht erwogen:
Rechtslage
Die gegenständlich anzuwendenden Gesetzesbestimmungen sind für Geburten bis anwendbar (§ 49 Abs. 23 ZKBGG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung).
Eine Rückzahlung nach § 18 Abs. 1 Z 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) ist von den Eltern des Kindes zu leisten, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt worden ist. § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG bezieht sich auf verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12, § 9 Abs. 1 Z 3 KBGG bezieht sich auf nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter nach Maßgabe des § 13 KBGG.
Die Aufhebung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G184/10 u.a. erfolgte unter anderem deshalb, weil in diesen Fällen zwar eine Verpflichtung des zuständigen Krankenversicherungsträgers bestand, den anderen Elternteil von der Zuschussgewährung zu verständigen, an die Verletzung der Verständigungspflicht jedoch keine Rechtsfolgen geknüpft waren.
Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG wurde jedoch nicht aufgehoben und ist daher auf die vor dessen Außerkrafttreten verwirklichten Sachverhalte weiterhin anzuwenden.
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
mehr als 35.000 € 5%
mehr als 40.000 € 7%
mehr als 45.000 € 9% des Einkommens.
Die Abgabe wird bei Übersteigen der Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG berechnet und gemäß § 20 KBGG höchstens im Ausmaß des Zuschusses, der im jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, erhoben.
Entsprechend der Bestimmung des § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
Gemäß § 22 KBGG obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2KBGG dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt (§ 22 KBGG).
Jeder Abgabepflichtige (§ 18 leg. cit.) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 KBGG bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden (§ 23 KBGG).
Die Rückzahlungsverpflichtung nach§ 18 KBGG ist gegeben, da die Kindeseltern im Jahr 2011 mit ihrem adaptierten Gesamteinkommen von € 42.834,37 die Einkommensgrenze nach § 19 Abs. 2 KBGG (€ 40.000) überschritten haben.
Damit ist der Rückzahlungsanspruch dem Grunde nach im Jahr 2011 für beide Elternteile nach § 18 KBGG erfüllt und der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres 2011 entstanden.
Nach § 18 Abs.1Z 2 KBGG ist bei den im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (Ende 2011) die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
Da der Bf im Zeitpunkt der Auszahlung der ZKBG mit der Kindesmutter an der gleichen Wohnadresse gemeldet und somit nicht alleinstehend iSd. §§ 9 Abs 1 Z 1 iVm 11 KBGG war ,trifft ihm gemeinsam mit der Kindesmutter die Rückzahlungsverpflichtung nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG (Gesamtschuldverhältnis).
Der Gesetzeswortlaut des § 18 Abs.1 Z 2 KBGG lässt für eine generelle Aufteilung der Kostentragung auf beide Elternteile keinen Raum. Vielmehr sind Eltern, die eine Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO , das heißt, jeder dieser Schuldner kann für den Gesamtbetrag herangezogen werden.
Da im gegenständlichen Fall das Kind des Beschwerdeführers vor dem geboren wurde (Geburt: tt.mm.2006) und kein Anwendungsfall des § 49 Abs. 22 KBGG vorliegt , gelangen die in § 49 Abs. 23 KBGG genannten Bestimmungen idF. BGBl. I Nr. 24/2009 zur Anwendung. Demnach haben die Eltern die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gem. § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde (§ 18 Abs. 1 Z 2 KBGG). Der Gesetzeswortlaut des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG lässt für eine generelle Aufteilung der Kostentragung auf beide Elternteile keinen Raum. Vielmehr sind Eltern, die eine Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO, das heißt, jeder dieser Schuldner kann für den Gesamtbetrag herangezogen werden. Das Wesen einer Gesamtschuld ist es aber, dass es im Ermessen des Gläubigers steht, wem gegenüber er die gesamte Schuld geltend macht (vgl. Ritz, BAO5, § 6 Tz 2). Im Rahmen dieser Ermessensübung sind jedoch die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile und die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten nach § 18 Abs. 2 KBGG zu berücksichtigen (vgl. auch und vom , RV/410034/2016).
Nach § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG bei einem Gesamteinkommen der Eltern von mehr als EUR 45.000,-- neun Prozent. Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gem.§ 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden (§ 19 Abs. 2 1. Satz KBGG).
Entsprechend der Bestimmung des § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Die Verjährungsfrist in Bezug auf den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beträgt nach § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre, wobei sich die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden (§ 209 Abs. 1 BAO).
Die Verlängerungshandlung wurde am (zugestellt am und vom Bf. am an das FA retourniert) mit dem Zusenden der Erklärung gesetzt, weshalb sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, das ist bis Ende 2017, verlängert (§§ 207 Abs 2, 209 Abs 1 BAO).Verjährung ist im gegenständlichen Fall daher nicht eingetreten.
Die Rückzahlungsverpflichtung ist unstrittig gegeben, da die Kindeseltern im Jahr 2011 mit ihrem Gesamteinkommen von € 42.834,37 die Einkommensgrenze nach § 19 Abs 2 KBGG überschritten haben. Damit ist der Rückzahlungsanspruch dem Grunde nach im Jahr 2011 für beide Elternteile nach § 18 KBGG erfüllt und der Abgabeanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres 2011 (nach § 21 KBGG) in Höhe von € 2.998,41 (€ 42.834,37 x 7 %) entstanden. Maßgeblich ist das Familieneinkommen im Sinne des § 19 KBGG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung (und nicht etwaige Zuverdienstgrenzen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen). Der restliche Betrag wird noch rückzufordern sein.
Für die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18 KBGG ist die Verständigung des einen Elternteils durch den Krankenversicherungsträgers gemäß § 16 KBGG über den Bezug des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld durch den anderen Elternteil nicht materielle Voraussetzung. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Rückzahlungsverpflichtete eine Mitteilung erhalten hat oder nicht. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Krankenversicherungsträger entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag eine Information über die Rückzahlungsverpflichtung versendet hat.
Die Rückzahlung v. € 2.998,41 liegt betraglich unter dem ausbezahlten Betrag v. € 5.023,74. Bedenken dahingehend, ob im gegenständlichen Fall eine Gleichheitswidrigkeit vorliege, wurden beim Gericht bei der Prüfung dieses Falles nicht ausgelöst.
Die Einwendungen des Bfs. sind daher insgesamt nicht gerechtfertigt.
Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rückzahlungsverpflichtung des Bf. ist direkt aus den gesetzlichen Bestimmungen des KBGG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung ableitbar.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
Schlagworte | Rückforderung (Zuschuss) zum Kinderbetreuungsgeld |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101854.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at