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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.01.2019, RV/5101408/2018

Rückzahlung (Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld) für 1 Kind

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christoph Kordik in der Beschwerdesache Name, Adresse , St.Nr. 52 000*, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld (ZKBG) betreffend das Kind Name  SVNr. 000* zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Lt. Sachverhalt hat der Beschwerdeführer bis einen ZKBG iHv. insgesamt € 5.532,78 erhalten.

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom  die Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld wegen Überschreitung des Familieneinkommens für das Jahr 2012 in Höhe von € 3.651,07 gem. § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zurückgefordert.

Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde vom Bf. wie folgt begründet:

"Ich ,der Bf., erhebe Einspruch zum Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2012 mit der Steuernummer St.Nr.: 000* ab dem heutigen Tag mit folgender Begründung. Vorerst möchte ich mich noch für die freundliche ausführliche Erklärung bei ihrer Mitarbeiterin bedanken. Zum Ersten wurde ich für das Jahr 2005-2008 zu einer Rückzahlung verpflichtet, da mein Einkommen 35000 Euro durch ein Gewinnspiel überschritten wurde. Leider konnte ich durch Mangel an Beweisen meine Unschuld nicht vollständig belegen, da mir der Gewinnschein durch einen Wohnungseinbruch gestohlen wurde. Zum Zweiten habe ich im Jahr 2012 durch ein Insolvenzverfahren einen Betrag von ca. 22.000 Euro ausbezahlt bekommen. Durch diese Sonderzahlung konnte ich wieder notwendige Rückzahlungen und Reparaturen vornehmen, die leider die Jahre zuvor und nachher nur geringfügig abdeckten. Da mein Einkommen in diesen berechneten Jahren mit 1200-1400 Euro belegt werden kann, wäre es für mich fatal eine Rückzahlung von 3600 Euro zu leisten. Durch meine zwei Situationen habe ich glücklicherweise schon zwei Konkurse abwenden können. Meine derzeitige finanzielle Belastung von Fixkosten ist eine Kreditrückzahlung von 500 monatlich und Unterhaltszahlung von 550 Euro monatlich an meine Kinder und Ex-Frau (Bestätigungen Beilagen). Weiters habe ich noch Rückstande von ca.3500 Euro bei meinem Steuerberater. Eine Bestätigung habe ich keine eingeholt, weil dies mit Kosten verbunden ist. Durch meine derzeitige finanzielle Lage ergibt sich sehr wenig finanzieller Spielraum. Im Jahr 2014 musste ich mich einer Herzoperation unterziehen, die mich in ein finanzielles  Tief versetzte. Daher bitte ich um Einlenkung der Forderung und Berücksichtigung meiner momentanen Situation.Ich möchte mich hiermit trotzdem nochmals bedanken für die Unterstützung des Zuschusses Kinderbetreuungsgeld, da ich es nach meinem Gefühl nach ganz zum Wohle der Kinder investiert wurde und verbleibe mit freundlichen Grüßen, der Bf."  

Mit Beschwerdevorentscheidung v.  (damalige Zustellvollmacht der steuerlichen Vertretung Name in Adresse1 siehe AIS-Ausdruck v.) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

" Für ihr Kind Name wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt, die zeitlich begrenzt rückzuzahlen sind, wenn bestimmte im Gesetz definierte Einkommensgrenzen überschritten werden. Im Jahr 2012 betrug das gesamte Familieneinkommen 49.795,59 Euro, bei dieser Einkommenshohe ist bis zu 9 % davon an Zuschüssen rückforderbar. Damit war der noch aushaftende Betrag in Höhe von 3.651,07 Euro zurückzufordern. Auch das vom Insolvenzausgleichsfonds ausbezahlte Entgelt zahlt zum Einkommen und wird daher mitgerechnet, andererseits wurde dieses Einkommen in den Jahren zuvor nicht bei der Berechnung eines allfälligen Rückforderungsbetrages in Ansatz gebracht. Im § 19 KBGG ist das zugrunde zu legende Einkommen definiert, dabei sind Werbungskosten bereits abgezogen. Darüber hinausgehende Ausgaben bzw. Verwendung des Einkommens vermindert die Bemessungsgrundlage nicht weiter, daher war auch der Restbetrag des aushaftenden Zuschusses zurückzufordern.Angemerkt wird, dass bei Vorliegen wirtschaftlicher Gründe über Antrag eine Rückzahlung des Betrages in Raten beantragt werden kann.

Dagegen wurde vom Bf. rechtzeitig der Vorlageantrag erhoben:

Ich ,der Bf.,erhebe Einspruch über die Beschwerdevorentscheidung betreffend  Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2012 mit der Steuernummer St.Nr.:000* ab dem heutigen Tag mit folgender Begründung.Es ist richtig, dass das ausbezahlte Entgelt aus dem Insolvenzausgleichsfonds rein rechtlich als Einkommen gezahlt wird. Für mich war es aber wie ein einmaliger Lottogewinn, der mir den Schuldenberg senkte. Die Jahre danach haben mir aber auch keinen wirtschaftlichen Aufschwung gebracht. Daher bitte ich um eine 50% Abschlagszahlung. In meinem letzten Schreiben habe ich schon erwähnt, dass mein finanzieller Spielraum nicht sehr groß ist. Ich möchte hier nochmals darauf hinweisen , dass eine komplette Rückzahlung von € 3600 fatale Folgen hat. Ich stelle hiermit einen Antrag auf 50% Abschlagszahlung und verbleibe mit freundlichen Grüßen, der Bf."

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergab sich aus der dem Bundesfinanzgericht bekannten Aktenlage, insbesondere aus folgenden Beweismitteln:

Bescheid über Rückzahlung ausbezahlter ZBKG vom

Beschwerde vom samt Beilagen

Beschwerdevorentscheidung vom

Vorlageantrag vom

AE-Antrag vom

Telefonat vom

Nachweis elektronischer Erklärungsversand Mutter vom

Nachweis elektronischer Erklärungsversand Vater vom

ZMR-Abfrage Mutter vom

ZMR-Abfrage Vater vom

AIS-Abfragen vom

Über die Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht erwogen:

Rechtslage

Die gegenständlich anzuwendenden Gesetzesbestimmungen sind für Geburten bis anwendbar (§ 49 Abs. 23 ZKBGG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung).

Eine Rückzahlung nach § 18 Abs. 1 Z 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) ist von den Eltern des Kindes zu leisten, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt worden ist. § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG bezieht sich auf verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12, § 9 Abs. 1 Z 3 KBGG bezieht sich auf nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter nach Maßgabe des § 13 KBGG.

Die Aufhebung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G184/10 u.a. erfolgte unter anderem deshalb, weil in diesen Fällen zwar eine Verpflichtung des zuständigen Krankenversicherungsträgers bestand, den anderen Elternteil von der Zuschussgewährung zu verständigen, an die Verletzung der Verständigungspflicht jedoch keine Rechtsfolgen geknüpft waren.

Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG wurde jedoch nicht aufgehoben und ist daher auf die vor dessen Außerkrafttreten verwirklichten Sachverhalte weiterhin anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von

mehr als 35.000 € 5%
mehr als 40.000 € 7%
mehr als 45.000 € 9% des Einkommens.

Die Abgabe wird bei Übersteigen der Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG berechnet und gemäß § 20 KBGG höchstens im Ausmaß des Zuschusses, der im jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, erhoben.

Entsprechend der Bestimmung des § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Gemäß § 22 KBGG obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2KBGG dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt (§ 22 KBGG).

Jeder Abgabepflichtige (§ 18 leg. cit.) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 KBGG bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden (§ 23 KBGG).

Die Rückzahlungsverpflichtung nach§ 18 KBGG ist gegeben, da die (nunmehr getrennt lebenden) Kindeseltern im Jahr 2012 mit ihrem adaptierten Gesamteinkommen von € 49.795,59 die Einkommensgrenze nach § 19 Abs. 2 KBGG (€ 45.000) überschritten haben.

Damit ist der Rückzahlungsanspruch dem Grunde nach im Jahr 2012 für beide Elternteile nach § 18 KBGG erfüllt und der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres 2012 entstanden.

Nach § 18 Abs.1Z 2 KBGG ist bei den im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (Ende 2012) dauernd getrennt lebenden Eltern die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

Der Gesetzeswortlaut des § 18 Abs.1 Z 2 KBGG lässt für eine generelle Aufteilung der Kostentragung auf beide Elternteile keinen Raum. Vielmehr sind Eltern, die eine Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO , das heißt, jeder dieser Schuldner kann für den Gesamtbetrag herangezogen werden.

Da im gegenständlichen Fall das Kind des Beschwerdeführers vor dem geboren wurde (Geburt: tt.mm.2005) und kein Anwendungsfall des § 49 Abs. 22 KBGG vorliegt , gelangen die in § 49 Abs. 23 KBGG genannten Bestimmungen idF. BGBl. I Nr. 24/2009 zur Anwendung. Demnach haben die Eltern die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gem. § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde (§ 18 Abs. 1 Z 2 KBGG). Der Gesetzeswortlaut des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG lässt für eine generelle Aufteilung der Kostentragung auf beide Elternteile keinen Raum. Vielmehr sind Eltern, die eine Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO, das heißt, jeder dieser Schuldner kann für den Gesamtbetrag herangezogen werden. Das Wesen einer Gesamtschuld ist es aber, dass es im Ermessen des Gläubigers steht, wem gegenüber er die gesamte Schuld geltend macht (vgl. Ritz, BAO5, § 6 Tz 2). Im Rahmen dieser Ermessensübung sind jedoch die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile und die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten nach § 18 Abs. 2 KBGG zu berücksichtigen (vgl. auch und vom , RV/410034/2016).

Nach § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG bei einem Gesamteinkommen der Eltern von mehr als EUR 45.000,-- neun Prozent. Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gem.§ 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden (§ 19 Abs. 2 1. Satz KBGG).

Entsprechend der Bestimmung des § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Die Verjährungsfrist in Bezug auf den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beträgt nach § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre, wobei sich die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden (§ 209 Abs. 1 BAO).

Aufgrund der Zusendung der Erklärung betreffend Rückzahlung des ZKBG an den Bf durch das Finanzamt im Dezember 2017 wurde die fünfjährige Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert und die Abgabenvorschreibung im Jahr 2018 erfolgte daher rechtzeitig (§§ 207 Abs 2, 209 Abs 1 BAO).

Da der Bf im Zeitpunkt der Auszahlung der ZKBG mit der Kindesmutter an der gleichen Wohnadresse, Adresse2, Adresse, gemeldet und somit nicht alleinstehend iSd. §§ 9 Abs 1 Z 1 iVm 11 KBGG war (vgl. ZMR-Abfrage vom ) trifft ihm gemeinsam mit der Kindesmutter die Rückzahlungsverpflichtung nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG (Gesamtschuldverhältnis).

Die Rückzahlungsverpflichtung ist unstrittig gegeben, da die Kindeseltern im Jahr 2012 mit ihrem Gesamteinkommen von € 49.795,59 die Einkommensgrenze nach § 19 Abs 2 KBGG überschritten haben. Damit ist der Rückzahlungsanspruch dem Grunde nach im Jahr 2012 für beide Elternteile nach § 18 KBGG erfüllt und der Abgabeanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres 2012 (nach § 21 KBGG) in Höhe von € 4.481,60 entstanden.

Mit Bescheid vom wurde dem Bf erstmalig eine Rückforderung des ZKBG aufgrund Einkommensüberschreitung gem. § 19 Abs 1 Z 1 KBGG iHv. € 1.881,71 vorgeschrieben. Es war daher mit dem angefochtenen Bescheid nur noch der offene ZKBG von € 3.651,07 zurückzufordern. Ein Restbetrag ist nicht mehr ausständig. Letztlich ist damit der gesamte bis ausbezahlte Zuschuss rechtmäßig zurückgefordert werden.

Die Einwendungen des Bf beziehen sich hauptsächlich auf seine derzeitige schlechte finanzielle Situation. So behauptete er den ZKBG nicht rückzahlen zu können und legte dazu Bestätigungen über Unterhaltszahlungen und Kreditzahlungen der Bank vor. Dass er aufgrund seiner derzeitigen finanziellen Verhältnissen nicht in der Lage sei, die Abgabe zu entrichten kommt hier insofern keine Bedeutung zu, als das Beschwerdeverfahren nur der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des die Rückzahlungsverpflichtung aussprechenden Bescheides dient.

Die angeführten gesetzlichen Bestimmungen kennen keine Ermessensspielraum hinsichtlich einer Herabsetzung der Rückzahlung im Hinblick auf eine angespannte wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgabe (vgl. BFG RV/2101503/2015). Soweit sich der Bf darauf beruft, dass er Unterhalt leiste, ist anzumerken, dass der ZKBG nicht ein Unterhaltsvorschuss an die Kinder, sondern ein Beitrag zu dem bei der Kindesmutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust darstellen sollte und dieser – soweit es das Einkommen des Kindesvaters zulässt – von ihm getragen werden muss (vgl. BFG RV/1700200/2014). Vom Gesetz wird ausschließlich auf das gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen abgestellt, die persönlichen Verhältnisse des Bfs., wie insbesondere die ihn treffenden (auch weiteren) Unterhaltsverpflichtungen, sind bei der Abgabenbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu ). Es ist noch darauf zu verweisen, dass derartige Argumente bei der Behandlung eines allfälligen Antrags auf Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung gem. § 212 BAO) zu würdigen wären.

Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rückzahlungsverpflichtung des Bf. ist direkt aus den gesetzlichen Bestimmungen des KBGG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung ableitbar.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Rückzahlung (Zuschuss) zum Kinderbetreuungsgeld
Gesamtschuldner
Ermessen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101408.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at